Amtsverkündigungsblatt für die provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen M. 50 Erscheint Dienstag und Freitag. 17. „jUll Aur durch die Post zu beziehen. ^931 Jnhalts-Uebersicht: Verordnung über die Gemeinnützigkeit von Wohnungsunternehmen. - Straßensperre. - Aufnahme der blinden und taubstummen Kinder m die für ihre Erziehung bestimmten staatlichen Anstalten. - Heimatschultagung in Schotten. - Wasserbezugsordnung für die Gemeinde Grünberg. - Dienstnachrichten. Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Gemeinnützigkeit von Wohnungsunternehmen. Vom 18. Juni 1931. Zur Durchführung der Verordnung des Aeichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 1930, Siebenter Teil, Kapitel 3 (Gemeinnühigkeitsverordnung, Reichsgesetz- blatt I S. 593) und der Ausführungsverordnung! des Reichsarbeits- ministers hierzu vom 20. März 1931 (Reichsgesetzblatt I ©. 73) wird im Einvernehmen mit den Herren Ministern des Innern und der Justiz folgendes bestimmt: ■ § 1. Oberste Landesbehörde im Sinne der Gemeinnühigkeitsverordnung und der Ausführungsverordnung des Reichsarbeitsministers hierzu ist der Minister für Arbeit und Wirtschaft. § 2. Der Geschäftsbetrieb einer Genossenschaft soll in der Regel über den Bezirk eines Kreises nicht hinausgehen. Die Anerkennungsbehörde kann Ausnahmen zulassen. 8 3. Die Mitgliederzahl soll betragen: a) bei Genossenschaften in Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern mindestens 50, b) bei Genossenschaften in Gemeinden mit über 10 000 bis 80 000 Einwohnern mindestens 100, c) bei Genossenschaften in Gemeinden mit über 80 000 Einwohnern mindestens 150. § 4. Der Geschäftsanteil soll mindestens 300 RM. betragen und muh innerhalb vier Jahren nach der gerichtlichen Eintragung des Genossen eingezahlt sein. § 5. Anerkennungsbehörde irrt Sinne des § 16, Abs. 1 der Gemein« nützigkeitsverordnung ist der Minister für Arbeit und Wirtschaft. § 6. Der Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist bei der Anerkennungsbehörde schriftlich und in dreifacher Ausfertigung durch Vermittlung der Gemeindebehörde einzuveichen. Den Anträgen sind beizuschließen: ein Abdruck der Satzung, ein Mitgliederverzeichnis, die zuletzt geprüfte Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung, die zuletzt ausgestellte Revisionsbescheinigung, die Aeuherung der Gemeindebehörde über die Leistungsfähigkeit und die Bedürfnisfrage sowie die früher ausgestellte amtliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit. § r. . Gegen die Entscheidung der Anerkennungsbehörde steht den Beteiligten die Aechtsbeschwerde an das Aeichsverwaltungsgericht nach Maßgabe des Gesetzes über das Reichsverwaltungsgericht zu. Dis zur Errichtung dieses Gerichts tritt an seine Stelle das Reichswirtschaftsgericht. Die Rechtsbeschwerde ist daher, solange das Reichs- dntschaftsgericht darüber entsch!eidet, schriftlich bei . dem Reichswirtschaftsgericht einzureichen. 8 8. Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Wohnungsunternehmen, die sich als gemeinnützig bezeichnen oder amtliche als gemeinnützig anerkannt wurden, haben spätestens bis zum 31. Dezem- J?r 1932 ihre Anerkennung als gemeinnützig zu erwirken. Soweit ms zu diesem Zeitpunkt eine Anerkennung nicht erteilt ist, gilt das unternehmen nicht als gemeinnützig. 8 9. Das Verfahren vor der Anerkennungsbehörde ist gebührenfrei. .Die Gesuche um Anerkennung der Gemeinnützigkeit sind stempel- psnchtig. Ausgenommen hiervon sind die bis zum 31. Dezember 1932 "vrzulegenden Gesuche der bereits früher amtlich als gemeinnützig unerkannten Dauvereinigungen: Darmstadt, den 18. Juni 1931. Der Minister für Arbeit und Wirtschaft. In Vertretung: K a r ch e r. Straßensperre. Wegen Ausführung von Gleisinstandsetzungsarbeiten wird die Provinzialstraße „Großen-Linden—Leihgestern" in der Nacht vom 18./19. Juli für jeglichen Verkehr gesperrt. Umleitung erfolgt über Gießen oder Lang-Göns. Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten. Gießen, den 11. Juli 1931. Hessische Provinzialdirektion Oberhessen. Petr.: Die Aufnahme der blinden Kinder in die für die Erziehung bestimmten staatlichen Anstalten. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Unter Bezugnahme auf das Amtsblatt Nr. 1 des Hessischen Landesamts für das Bildungswesen für 1925 empfehlen wir Ihnen, unter Benutzung des in angezogenem Amtsblatt angegebenen Vordrucks nach Muster B innerhalb einer Woche zu berichten, ob in dortiger Gemeinde blinde Kinder vorhanden sind, die Ostern 1932 für die Aufnahme in die für ihre Erziehung bestimmten staatlichen Anstalten in Frage kommen. Dem Verzeichnis sind für jedes Kind beizuschliehen: a) ein Geburtsschein; b) der Impfschein; c) eine Aeuherung des Schulvorstandes, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterbringung des Kindes in einer Blindenanstalt vorliegen und ob insbesondere das Kind bildungsfähig erscheint; d) eine Erklärung der Eltern oder ihrer Stellvertreter, daß sie mit der Aufnahme des Kindes in einer Blindenanstalt einverstanden sind bzw., wenn dies nicht der Fall sein sollte, welche Einwendungen sie hiergegen erheben. Die Einhaltung der gesetzten Frist wird bestimmt erwartet. Fehlbericht ist erforderlich. Gießen, den 15. Juli 1931. Kreisschulamt Gießen. J.V.: Kinkel. Betr.: Die Aufnahme der taubstummen Kinder in die für ihre Erziehung bestimmten staatlichen Anstalten. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Unter Bezugnahme auf das Amtsblatt Nr. 1 des Hessischen Landesamts für das Bildungswesen für 1925 empfehlen wir Ihnen, unter Benutzung des in angezogenem Amtsblatt angegebenen Vordrucks nach Muster A innerhalb einer Woche zu berichten, ob in dortiger Gemeinde taubstumme, taube oder stumme Kinder vorhanden find, die Ostern 1932 für die Aufnahme in die für ihre Erziehung bestimmten staatlichen Anstalten in Frage kommen. Dem Verzeichnis sind für jedes Kind beizuschliehen: a) ein Geburtsschein; b) der Impfschein; c) eine Aeuherung des Schulvorstandes, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterbringung des Kindes in einer Taubstummenanstalt vorliegen und ob insbesondere das Kind bildungsfähig erscheint; d) eine Erklärung der Eltern oder ihrer Stellvertreter, daß sie mit der Aufnahme des Kindes in einer Taubstummenanstalt einverstanden sind bzw., wenn dies nicht der Fall fein sollte, welche Einwendungen sie hiergegen erheben. Die Einhaltung der gesetzten Frist wird bestimmt erwartet. Fehlbericht ist erforderlich. Gießen, den 15. Juli 1931. Kreisschulamt Gießen. J.V.: Kinkel. Betr.: Heimatschultagung in Schotten (24. bis 26. Juli). An die Schulvorstände der Landgemeinden de» kreise». Wir machen Sie auf obige vom „Bund der Heimatschulfreunds" veranstaltete Tagung aufmerksam und würden es begrüßen, wenn die Tagung recht zahlreich aus unserem Kreise besucht würde. — 2 — ®en Lehrkräften, die an der Tagung teilnchnien wollen, wird hiermit Urlaub erteilt, Gießen, den 15. Juli 1931. Hessisches Kreisschulamt. 3.23.: Kinkel. § 4. Wassermesser. 1. Zur. Feststellung des Verbrauchs läßt die Gemeinde in jede .Zuleitung einen Wassermesser einbauen. Der Wassermesser bleibt Eigentum der Gemeinde und wird von ihr unterhalten. Der Abnehmer hat jedoch für die durch ihn verursachten Schäden und für Frostschaden aufzukommen. 2. Die Gemeinde leistet nur Gewähr dafür, daß der Wassermesser beim Einbau innerhalb der Fehlergrenzen + 5°/0 anzeigt. Sie behält sich das Recht vor, die Wassermesser prüfen und gegen andere auswechseln, hierbei auch nach Befinden die Durchfluhweite abändern zu lassen. 3. Wird einem Abnehmer auf Antrag eine Auswechslung des Wassermessers zugestanden, ohne daß diese durch nachweisbare Fehler des seitherigen Wassermessers bedingt ist, so hat er die Kosten der Prüfung des Wassermessers und der Auswechslung zu tragen. 4. Zwischen dem Wassermesser und der Hauptrohrleitung in der Straße darf die Leitung nicht angezapft werden. 5. Für die Benutzung des Wassermessers erhebt die Gemeinde einen vom Gemeinderat festzusetzenden Mietzins. Stillstand oder fehlerhaftes Anzeigen des Wassermessers gibt keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Erlaß des Mietzinses. Der Mietzins wird in vierteljährlichen Raten mit dem Wassergeld erhoben. § 3. Anschluß der Wasserabnehmer. 1. Die Gemeinde läßt die Zuleitung vom Hauptrohr bis in das anzu- jcbließende Grundstück und die Absperrvorrichtung (Hauptdurchgangshahn) auf Kosten des Abnehmers herstellen. Bei der Kostenberechnung wird jeweils angenommen, daß das Hauptrohr in der Mitte der Straße liegt. 2. Zuleitung und Hwuptdurchgangshahn bleiben, Eigentum der Gemeinde und werden von ihr unterhalten. Schäden, die durch den Abnehmer verursacht worden sind, werden auf seine Kosten von der Gemeinde beseitigt. 3 Wo die Häuser nicht unterkellert oder keine geeigneten Räume vorhanden sind, um Hauptdurchgangshahn und Wassermesser unterzubrmgen, sind vom Abnehmer besondere für das Einsteigen und Ablesen genügend geräumige, vollständig entwässerte, dauerhaft und frostsicher abgedeckte § 5. Technische Vorschriften über die Anlage und Beschaffenheit der Privatleitungen. 1. Die gesamte Anlage ist so einzurichten, daß sie gegen die Einwirkungen des Frostes möglichst gesichert ist. Alle Teile der Leitung bie außerhalb der Gebäude in der Erde liegen, müssen deshalb mit der Oberkante mindestens 1,25 Meter tief liegen. Gebäudeleitungen sind tunlichst durch frostfreie Räume (Keller, Küche usw.) zu fuhren. Wo dies nicht möglich ist, sind die Leitungen mit schlechten Wärmeleitern zu umhüllen. Die Führung der Leitung durch Schornsteine, Dung- oder Abortgruben Wafferbezugsordnung für die Gemeinde Grünberg. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird nach Anhörung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Ministers des Innern vom 27. Juni 1931 zu Nr. M. d. I. 31 970 nachstehende Ortssatzung erlassen: 8 1. Berechtigung zum Wasserbezug. 1 Jeder Grundstückseigentümer kann nach Maßgabe dieser Ortssatzung aus der Wasserleitting der Gemeinde Wasser beziehen, wenn sein Grundstück sich nach Lage und Beschaffenheit hierzu eignet. 2 Für entfernt liegende Grundstücke, insbesondere für vereinzelt liegende Gebäude an Straßen und Wegen, in denen noch keine Leitungen liegen behält sich die Gemeinde besondere Vereinbarungen mit den § 9. Wassergeld. 1. Das Wassergeld wird nach der von dem Wassermesser als verbraucht angezeigten Kubikmeterzahl berechnet. Den Preis für 1 cbm 2i5a||er 8 der Gemeinderat fest. Er kann die Erhebung eines Mmdestwasjelg beschließen. „ 2. lieber den Verbrauch wird den Abnehmern eine Rechnung zügel« ■ Das hiernach zu zahlende Wassergeld ist in den vom lNenieinde bestimmenden Fristen an die Gemeindekasse zu entrichten. Bei mcy ' zeitiger Zahlung erfolgt Beitreibung im Verwaltungsweg. »lei । erfolglos, dann ist der Gemeinderat berechtigt, die Zuleitung * und plombieren oder sie auf Kosten des Eigentümers von der Hai abtrennen zu lassen. § io. Benutzung und Unterhaltung der Privatleitung 1. Jeder Abnehmer ist verpflichtet, seine Privatleitung in gemäßem Zustand zu erhalten. Er hat jeden Mangel an i>er ,u wie Undichtigkeit, Schweißen oder Tropfen, unverzüglich mpemn lassen. Jede Wasserverschwendung hat zu unterbleiben. , 2. Tritt stärkerer Frost ein, so sind die Fenster der Spüla or M schließen. Bei besonders starkem Frost sind die Hausleitungen 3 ist untersagt. 2 Für Rohrleitungen in der Erde sind gußeiserne Musfenrohre zu verwenden Innerhalb von Räumen werden auch Stahlrohre oder schmiedeeiserne, sogenannte galvanisierte Rohre zugelassen. An Wanden und Decken sind die Rohrleitungen nur auf Rohrschellen zu verlegen. Die Rohre müssen nach Wandstärke und Gewicht den jeweils geltenden Normen entsprechen. 3 An der tiefsten Stelle der Leitung ist ein Entleerungshahn anzn- brinqen Zweigleitungen nach. Waschküchen, Hofräumen, Gärten und Springbrunnen müssen besondere Absperr- und Entleerungsvorrichtunge» erhalten Zur Wasserentnahme sind ausschließlich Niederschraubhähne zn verwenden Die Gemeinde kann bestimmte Modelle vorschreiben. Eine unmittelbare Berbindiing des Rohrnetzes mit Dampfkesseln ist untersagt. Morte dürfen nur mit Spülbehältern an die Leitung angeschlossen werden. Eigentümern vor. I 4 Die Gemeinde kann jede Privatleitung, bevor sie dem Gebrauch § 2- I überwiesen wird, der in § 3 Absatz 4 vorgesehenen Prüfung unterziehen. Voraussetzungendes W a s se r b e z u g s. I Mg sich hierbei ergebenden Mängel und Anstande sind zu beseitigen, ■in den von der Bürgermeisterei aufgelegten Anmeld g ■ ’ I Purina geschieht während des Baues der Wasserleitung auf Kosten der 2. Der Anmeldende verpflichtet sich durch die Eintragung zum Wasser- | ^irch die Bauleitung. Bei späterer Prüfung fallen die Kosten bezug für das angemeldete Grundstück auf tue Dauer von 10 Hoyren, 1 Abnebmer tur Last beginnend mit der Inbetriebnahme der Wasserleitung ober der Verbindung I dem Abnehmer zur icgt. seiner Privatleitung mit dem Gemeindeleitungsnetz. Will er nach Ablauf dieser Zeit oder später seinen Anschluß aufgeben, so kann er dies mir zum Schlüsse eines Rechnungsjahres tun und muß es mindestens drei Monate vorher der Bürgermeisterei Mitteilen. Tritt ein Eigentumswechsel em, ,0 bleibt der Voreigentümer der Gemeinde solange haftbar, als der neue Eigentümer nicht in rechtsverbindlicher Weise in die Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde eingetreten ist. 3 Die vorstehend erwähnten rechtlichen Wirkungen treten auch ohne Eintragung in den Anmeldebogen (Absatz 1) ein, wenn die Privatleitung mit dem Gemeindeleitungsnetz verbunden worden ist, es (et denn, daß die Gemeinde einen vorläufigen Anschluß ohne Wasserentnahme ausdrücklich genehmigt hat und daß diese technisch nicht möglich ist. § 6. Umfang de r Wasserlieferung. 1. Die Gemeinde liefert den Wasserabnehmern das Wasser in bet Menge und Güte, wie es nach den natürlichen Voraussetzungen und ben technischen Anlagen möglich ist. 2 Die Abnehmer können keine Ansprüche an die Gemeinde stellen, wenn die Wasserlieferung infolge höherer Gewalt oder von Betriebsstörungen beeinträchtigt oder unterbrochen wird. Betriebsstörungen wird die Gemeinde alsbald beseitigen. § 7. Vorkehrungen bei Wassermangel. 1. Bei bestehendem ober zu erwartendem Wassermangel kam bie Gemeinde: 1. die Wasserlieferung auf bestimmte Stunden beschränken, 2. den Höchstverbrauch für jedes versorgte Grundstück festsetzen, 3. verlangen, daß alle nicht dem unbedingt notwendigen Verbrauch dienenden Nebenzapfstellen geschlossen bleiben, 4 ben Verbrauch für nicht lebensnotwendige Zwecke, zuerst für Luxus, dann für gewerbliche Zwecke und zum Gartenbegießen emschramn oder verbieten, 5. Absperrhähne oder Zapfstellen schließen und plombieren. 2. Der Gemeinde steht jederzeit das Recht zu, zu überwachen, ob biefin Anordnungen Folge geleistet wird. Schächte anzulegen. ' I § 8‘ 4 Die Gemeinde ist berechtigt, die Zuleitung innerhalb der Privat- I Rein - und Frischerhaltung des Wassers, grnndstücke auf 10 Atmosphären Wasserdruck prüfen zu lassen. Der Grund- Gemeinde wird Vorkehrung treffen, um das Wasser rein und stückseigentümer hat hierzu die notige Hilfe und die Preßpumpe zu stellen. I erhalten Die Wasserkammern, ihre Vorräume und das gesamte Durch diese Prüfung übernimmt die Gemeinde keine Gewahr fürDauernde ^’0en=f7nen 3eiträumen gereinigt und gespült Zu- Dichtigkeit der Leitung. Beim Bruch von Zuleitungen ist dem Rohrmeister I «rijci)€rLltunC! be3 Wassers kann die Gemeinde einzelnen Wasserabneh- oder der Bürgermeisterei unverzüglich Anzeige zu erstatten. I “ e^aJfgebe” ii)re Zapfstellen nach näherer Weisung zu öffnen. — 3 — -itungen. en die 6in= Leitung, die lit der Ober- sind tunlichst o dies nicht i« umhüllen. Abortgruben whre zu ver- der schmiede- n und Decken ltohre müssen i entsprechen, shahn anzu- Gärten und Vorrichtungen aubhähne zn reiben. Eine ist untersagt, offen werden, nn Gebrauch unterziehen. ;u beseitigen, ne Gemeinde Anluge. Die if Kosten der n die Kosten iasser in der igen und den winde stellen, nm Betriebs- innigen wird gel kann die en, stsetzen, en Verbrauch rst für Luxus, n einschränken ren. chen, ob diese» e r s. sser rein und d das gesamte d gespült. Zur Wasserabneh- ffnen. als verbraucht m Wasser setzt estwassergelde- iung gugcftelli- -emeinderat 3» Bei nicht re» j Bleibt diese ung nbsperr« er Housleituntz eitungen- in ordnun» r der Leitung- h abstellen p Spülaborte p ungen 3U elt' leeren. Gartenleitungen find vor Eintritt des Winkers zu entleeren und während des Winters leer zu halten. § H. Verhalten bei Bränden. Beim Ausbruch eines Brandes sind in den Privatleitungen alle Hähne, mit Ausnahme der zum Speisen von Dampfkesseln usw. bestimmten, zu schließen, sofern das Wasser nicht zum Löschen des Brandes selbst benutzt wird. Jeder Abnehmer ist verpflichtet, seine Leitung zu Feuerlöschzwecken zur Verfügung zu stellen. Bei Abgabe nach Wassermessern vergütet die Gemeinde das zu Feuerlöschzwecken entnommene Wasser. § 12. Pflichten einzelner Abnehmer. Die von der Gemeinde bestimmten Wasserabnehmer (in der Regel die an den Leitungsenden angeschlossenen) sind verpflichtet, den von der Gemeinde zur Frischevhaltung des Wassers und zur Wassererneuerung erlassenen Vorschriften nachzukommen. Ist keine Abflußeinrichtung für das Wasser vorhanden, so wird die Gemeinde die Anlage ausführen lasten oder die Kosten hierfür übernehmen. Ist ein Wassermesser vorhanden, so dient er dazu, die Befolgung der Vorschriften zu überwachen. Der Wasserverbrauch wird dann durch Schätzung ermittelt und hiernach bezahlt. § 13. Hydranten und Feuerhähne. Oeffentliche Hydranten und Feuerhähne dürfen nur zu öffentlichen Zwecken, insbesondere für den Feuerschutz, zum Besprengen der Straßen und dergleichen, benutzt werden. Feuerhähne und Hydranten in Privatleitungen dürfen nur zu Feuerlöschzwecken geöffnet werden. Die Gemeinde ist berechtigt, sie plombieren zu lassen. Jede Verletzung der Plomben und jeder Gebrauch der Feuerhähne und Hydranten ist innerhalb 24 Stunden bei der Bürgermeisterei anzuzeigen. § 14. Aufsichtsrecht der Gemeinde. Die Vertreter oder Beauftragten der Gemeinde haben das Recht des jederzeitigen Zugangs zu sämtlichen Räumen, in denen die Wasserleitung verlegt ist. § 15. Zuwiderhandlungen. Sei Zuwiderhandlungen gegen die vorhergehenden Bestimmungen kann der Gemeinderat eine Vertragsstrafe bis zu 50 Reichsmark, die an die Gemeindekaste zu entrichten ist, verhängen. Bei nicht rechtzeitiger' Zahlung erfolgt Beitreibung im Verwaltungsweg. Zuwiderhandelnde tonnen auch, unbeschadet der Vorschriften in Art. 17 LGO., durch Abtren- nen der Leitung vom Wasserbezug ausgeschlossen werden. § 16. Beschwerden. Sei Widerspruch der Beteiligten gegen Anordnungen der Vollzugsorgane der Gemeinde beschließt der Gemeinderat. Dessen Beschlüsse können gemäß Art. 98 LGO. innerhalb einer Notfrist von 4 Wochen durch Klage im Verwaltungsstreitverfahren angefochten werden. § 17. Inkrafttreten. Diese Ortssatzung tritt am 1. April 1931 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ortssatzung vom 1. August 1895 und der Nachtrag hierzu vom 9. Dezember 1921 außer Kraft. Grünberg, den 9. Juli 1931. Hessische Bürgermeisterei: Dr. Mildner. Dienstnachrichken des Kreisamkes. Der Amtsgehilfe Heinrich Göbel von Haiufen wurde zum Bürgermeister der Gemeinde Haufen gewählt und verpflichtet. Det der am 7. Juni 1931 stattgefundenen Bürgerme isterw ahl in Reinhards Hain wurde der seitherige Bürgermeister Heinrich Gieß wiedergewählt. Kjarl Tltoii von Trohe wurde als Beigeordneter für die Gemeinde Trohe verpflichtet. Heinrich Gerhard von Oppenrod wurde zum Deigeord- neten der Gemeinde Oppenrod gewählt und verpflichtet. KarlPault von Langsdorf wurde zum Rechner der evangelischen Kirche Langsdorf ernannt. Druck der Brühl'schen Aniversitäts-Duch- und Steindruckerei, R. Lange, Gießen.