Amtsverkündigungsblatt für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen M Z5 Di-n«-g-nd 15. Mai " teM*»».»».. 1931 Bekanntmachung. $etr.: Die Neubestellung der Meisterprüfungskommissionen. Im Auftrage des Herrn Ministers für Arbeit und Wirtschaft veröffentlichen wir nachstehend die für die Jahre 1931, 1932 und 1933 neu «nannten Mitglieder der Meisterprüfungskommissionen für die Provinz Oberheffen: Areisterprüfungskommission für die Provinz Oberhessen. Vorsitzender: Gewerbeschulrat Dipl.-Jng. Or. R. Vünnings, Gießen. Stellv. Vorsitzender: Georg Becker, Bauunternehmer. Gießen. Ständige Beisitzer: Georg Haubach, Schreinermeister, Gießen- Heinrich Spies, Wagnermeister, Gießen. Gewerbebeisitzer: Automechaniker-Handwerk: Adam Kircher, Gießen; Ernst Aßmann Gießen Bäcker-Handwerk: August Deibel, Gießen; Adolf Deicher Gießen; Adam Neurath, Gießen; Heinrich Grimmer, Ober-Wöllstadt. Bandagisten-Handwert: Alwin Jughard, Gießen. Bildhauer-Handwerk: W. Frank, Bad-Nauheim; Max Berle Gießen Buchbinder-Handwerk: Georg Häuser, Gießen. Buchdrucker-Handwerk: Richard Glagow, Gießen. Bürstenmacher-Handwerk: Heinrich Kuhl, Gießen. Dachdecker-Handwerk: Karl Lapp, Gießen; Wilhelm Kröck, Gießen. Drechsler-Handwerk: Georg Kraus, Gießen. Llettro-Installateur-Handwerk: Jn'g. Heinrich Brinkmann, Gießen- Jnq Konrad Dreyer, Gießen; Dipl.-Ing. August Kuntzemüller Gießen; Elektromeister Rudolf Rüdiger, Gießen; Elektromeister Karl Recht Bad-Nauheim, Elektromeister Heinrich Balser, (Biefjen- Elektromeister Gustav Rühling. Friedberg. Feinmechaniker-Handwerk: Wilhelm Schmidt, Gießen Friseur-Handwerk: Emil Koch, Gießen; Fritz Reich Gießen; Peter Dunkel Gießen. Glaser-Handwerk: Heinrich Marx, Gießen; Karl Luh Gießen Glasschleifer-Handwerk, Paul Grieger, Bad-Nauheim;' August Hoffmann Bad-Nauheim. ' Gerber-Handwerk: Wilhelm Becker, Gießen. Goldarbeiter-Handwerk: Karl Noll' Gießen; Karl Schmidt Gießen Graveur-Handwerk: Ludwig Noll, Gießen. Georg Albold ließen Holzbildhauer-Handwerk: Max Berle, Gießen. hutmacher-Handwerk: Rudolf Richter, Gießen. Jnstallations- und Spengler-Handwerk: Rudolf Rüdiger Gießen; Heinrich Blum, Gießen. Konditoren-Handwerk: Leopold Huber, Gießen; Anton Geißner Gießen llurichner-Handwerk: Heinrich Schultheis, Gießen. .Mfer-Handwerk: Wilhelm Kohlermann Gießen; Philipp Sommerkorn Gießen. ' Lithographen-Handwerk: Wilhelm Herr, Gießen • Er- und Weißbinder-Hnndwerk: Christoph Schmidt II. Gießen; Karl -Wagner, Gießen; Karl Rau, Gießen; Otto Wittekind Büdingen Uukierer-Handwerk: Karl Ludwig Leib, Gießen; Georg Belloff Gießen, «aphinenschloßer- und Eisendreher-Handwerk: Josef'Berber Gießen- Ferdinand Link, Gießen. mrer-Handwerk: Georg Becker, Gießen; Karl Wehrum, Gießen; Heinrich Kmerim, Alsfeld. ’ «herschmiede-Handwerk: Wilhelm Georg, Gießen; Anton Betz, Gießen. Heinrich Simon, Gießen; Louis Vogt, Gießen; Adolf .Kohl, Gießen. M-Handwerk: Heinrich Christ, Lollar; Friedrich Katz, Nieder-Ohmen. ^v^.hse>cher-Handwerk: Julius Lehrmund Gießen. Mpadischer-Mechaniker-Handwerk: Ludwig Bepler, Gießen. N .^-Handwerk: Fritz Magnus, Gießen. Wasterer-Handwerk: Karl Mohr Annerod M ographen-Handwerk: Ludwig Uhl, Gießen; Engelbert Bürk, Gießen. Eer=mUnrb Tapezierer-Handwerk: Johannes Klinkerfuß, Gießen; Karl Gießen; Heinrich Götz, Gießen. K^cherinnen-Handwerk: Frau Minna Bock, Gießen. Sriebrict) Groß, Gießen; Ludwig Völzing, Groß-Felda. ffiPnr £??roert: ^arI Krailing Gießen; Hermann Pröschold, Gießen; Schotten ^"^ei". Sauterbad,: Rudolf Drott, Friedberg; Karl Zeschky, ^allbearbeitungs-Handwerk: Fritz Dewald, Gießen. jungen n^mert" ^einri<^ $aos m > Annerod; Hermann Bender, 'Handwerk: Robert Gärtner, Gießen; Ernst Hartmann, Gießen; GäS;- urt$’ Friedberg; Karl Hohe, Bad-Nauheim. ^d-Nauhe^m^^^' Frau Anna Vogt, Gießen; Marie Schwertel, I Schreiner-Handwerk: Georg Haubach, Gießen; Karl Beil, Gießen; Friedrich i .Lenz, Gießen; Heinrich Schwarz, Büdingen. ! Schuhmacher-Handwerk: Karl Berg, Gießen; Friedrich Vrockmüller, Gießen; Heinrich Schütz, Butzbach; Obermeister Schmidt ViGel Seiler-Handwerk: Wilhelm Nebhuth Gießen Stemmetz-Handwerk: Wilhelm Frank, Bad-Nauheim; Heinrich Erhardt, Stempelsetzer-Handwerk: Josef Kreuter, Gießen; Georg Albold Gießen Töpfer-Handwerk: A. Bauer, Lauterbach ' Uhrmacher-Handwerk: Heinrich Marx, Gießen. Wagner-Handwerk: Heinrich Spies, Gießen; Heinrich Mühlich, Gießen. Weißzeugnahennnen-Handwerk: Frieda Kellner Gießen. Zimmerer-Handwerk: Karl Rohm, Wieseck; Karl Rinker Ronnenroth Zement- und Terrazzogewerbe: Heinrich Blöser, Kestrich. S chornskeinfeger-H andwerk. Für das Schornsteinfeger-Handwerk ist eine Meisterprüfungskommission öiiiiz Hessen errichtet. Als Prüfungsmeister sind bestellt die Herren: Hans Karpfinger, Bezirksschornsteinfegermeister, Darmstadt; Wilhelm Grett, Bezirksschornsteinsegermeister, Osthofen; Georg Keil, Bezirks- Schornsteinfegermeister, Gießen; Franz Kramer, Bezirks-S.horn- stelnfegermeister, Gießen; Karl Winter, Branddirektor, Darmstadt; K. Schönberger, Ober-Jng. i. Fa. Nohl, Darmstadt. Gießen, den 9. Mai 1931. / Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Vetr.: Vorbeugungsmaßregeln geg,en Feuersgefahr. An den Herrn Oberbürgermeister der Skadk Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Da erfahrungsgemäß alljährlich durch unsachgemäße Lagerung feuergefährlicher Gegenstände Schadenfeuer entstehen, in der heutigen Zeit aber der Erhaltung aller Sachwerte eine ganz besondere Bedeutung zu- kommt weisen wir auf die nachstehend abgedruckten Bestimmungen des Polizeistrafgesetzbuchs hin und empfehlen Ihnen, für sachgemäße Aufbewahrung derartiger feuergefährlicher Gegenstände Sorge zu tragen und die Beseitigung etwaiger Anstände zu veranlassen. Gegebenenfalls sehen wir Ihrem Bericht über etwaige Weigerung der Besitzer das Nötige zu veranlassen, entgegen. Artikel 147. Stroh, unausgedroschenes Getreide, Heu, Grummet, dürrer unbereiteter Hanf und Flachs, dürre Streumittel und dergleichen, leicht entzündliche Gegenstände dürfen unter freiem Himmel zum Zwecke längerer Aufbewahrung in größerer Menge, bei Vermeidung einer Strafe von 1 bis 3 fl. nicht anders als in einer Entfernung von hundert Fuß — 25 Meter — von jedem nicht feuersicher gedeckten, fünfzig Fuß — 12 5 Meter — von jedem feuersicher gedeckten und mit einer Feuerung versehenen Endloch 30 Fuß — 7,5 Meter — von jedem anderen feuersicher gedeckten Gebäude, aufgeschichtet werden. Artikel 148. Die im vorhergehenden Artikel bezeichneten Gegenstände dürfen in größerer Menge in der Regel nur in solchen Gebäuden aufbewahrt werden in welchen sich keine Feuerstellen befinden. Nur in dem Falle, wenn jemand aus Mangel, an Raum genötigt ist, jene Gegenstände in’ einem Wohngebäude, worin nur gewöhnliches Ofen- und Küchenfeuer unterhalten wird, aufzubewahren, ist dies gestattet. In einem solchen Falle dürfen jedoch jene Gegenstände weder an Stellen, wo gewöhnlick, mii freiem Licht auf- und abgegangen wird, noch in Küchen, und müßen stets in einer Entfernung von 3 Fuß — 75 Zentimeter — vom Schornstein und Feuerstellen aufbewahrt werden. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Artikels werden mit 1 bis 10 fl. bestraft. Vorstehende Bestimmungen finden auf die Gebäude und Räume keine Anwendung, in welchen die darin befindlichen Feuerstellen bleibend außer Gebrauch gesetzt sind. Artikel 149. Innerhalb der Wohngebäude dürfen größere Vorräte von Holz'und anberen, Brennmaterialien nur in einer Entfernung von 3 Fuß -. 75 Zentimeter — vom Schornstein und Feuerstellen aufbewabrt werden Mit Rücksicht auf die Lokalverhältnisse — enge Straßen, Häuser mit Strohdächern — kann jedoch durch lokalpolizeiliche Reglements die Aufbewahrung größerer durch die Reglements zu bestimmender Vorräte von Holz innerhalb der Wohngebäude ganz untersagt werden, sowie es auch der Polizeiverwaltungsbehörde überlassen ist, die Ouantitäten über welche hinaus größere Vorräte von Holz in den Höfen der Städte und qe- röfr Druck der Brühl^fchen Aniverfitäts. Buch. und Steindruckerei. X Lange. Gießen. Bekanntmachung Betr.: Die Erhebung einer Biersteuer in der Gemeinde Climbach. In der Gemeinde Climbach kommt vom 1. Juni l. 3. ab die Biersleuec Die^von dem Herrn Minister des Innern (t. Verfügung vom 4. Mai 1931 ,u Nr M d I 26703 genehmigte Biersteuerordnung liegt vom 19. Mai bis einfchliehlich 21. Mai l. 3., jeweils von 10 bis 12 Uhr vormittags, auf der Bürgermeisterei zu jedermanns Einsicht offen. Climbach, den 18. Mai 1931. Hessische Bürgermeisterei Climbach. W i h n e r. Bekanntmachung. Betr.: Die Erhebung einer Biersteuer in der Gemeinde Hattenrod. In der Gemeinde Hattenrod kommt vom 1. Juni l. I. ab die Bierstcuer ^SJteoÄ Herrn Minister des Innern lt. Verfügung vom 8. Mai 1931 3U Nr M. d. I. 27 326 genehmigte Biersteuerordnung liegt vom 19. Mm bis einschließlich 21. Mai l. 3., jeweils von 10 bis 12 Uhr vormittags, auf der Bürgermeisterei zu jedermanns Einsicht offen. Hattenrod, den 18. Mai 1931. Hessische Bürgermeisterei Hattenrod. N e e b. Artikel 174. Weder auf Ortsstraßen, noch in gefährlicher Nähe von Gebäuden, Strob- Heu- oder Futterhausen oder sonstigen Niederlagen brennbarer Gegenstände dars ohne polizeiliche Erlaubnis Feuer angezundet oder unterhalten werden. Zuwiderhandlungen werden mit 1 bis 10 fl. bestraft. Gießen, den 9. Mai 1931. Kreisamt Gießen. I. V.: R i ß e l. icklosienen Dörfer von Gewerbetreibenden, d.h. solchen die mit Holz, Torf uftu. handeln oder zu ihrem Gewerbe größere Mengen Brenn- Materialien gebrauchen und aufbewahren müssen nicht ausbewahrt werden dürfen und' die Entfernung von Wohngebäuden zu bestimmen, unter welchen sie nicht niedergelegt werden dürfen. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Artikels und die infolgedessen erlassen werdenden Lokalreglements werden mit 1 bis 10 fl. bestraft. Artikel 151. Gröbere Vorräte von Hobelspänen, Teer, Wagenschmiere, Pech, Schwefel Salpeter, Harz, Del, Tran, Terpentin u. dgl., ebenso brennbaren, wie i dito er zu löschenden Gegenständen dürfen nicht auf den Dachboden, sondern müssen an anderen sicheren Stellen, in deren Nähe weder Feuer noch Licht gebraucht wird, aufbewahrt werden. Zuwiderhandlungen werden mit 1 bis 10 fl. bestraft. Artikel 170. fteuerbränöe und glühende Kohlen dürfen durch Scheunen, Ställe Heu- und Strohböden gar nicht, außerdem aber nicht frei und unbedeckt auf Schaufeln oder anderen flachen Gefäßen über die Straßen und Hofraume oder durch Behälter, wo sich leicht entzündliche Gegenstände befinden, getragen oder dche?bst ausgestellt ober niedergelegt werden. Zuwiderhandelnde trifft eine Strafe von 35 kr. bis 5 fl. Artikel 171. 23ei Vermeidung einer Strafe von 35 kr. bis 5 fl. darf niemand auf den Dachböden oder in Dachkammern der Kohlentopfe zum Erwärmen sich bedienen. Diese Strafe wird nur erkannt auf Anzeige des Hauseigentümers oder der Hausbewohner. Artikel 172. Aicke von Holz, Torf, Steinkohlen oder anderen Brennmaterialien darf nur nachdem solche vollständig gelöscht ist, m feuersicheren Behältern und niemals auf den Böden oder überhaupt in den oberen Teilen des Hauses aufbewahrt werden. Zuwiderhandlungen werden mit 35 kr. bis 5 fl. bestraft. Artikel 173. Weder auf den Feuerherden, noch in Rauchfängen oder Kaminen noch in oder auf den Defen darf, bei Vermeidung einer Strafe von 35 kr. bis 5 fl Holz in größerer Menge gedörrt werden. V.