Amtsverkündigungsblatt fgr die Provinz,awirektion OSerheffen und für das Kreisamt Gießen Jlr. 18 Erscheint Dienstag und Freitag. A 3 5)7«« m --— ___________________ - 13. JMOTj 2tur durch die Post zu beziehen. 1931 LMswagen, Lu^usreitpferd^und^SeöeSagJn02-1“0©“ieSlSmS^ n Erhebung der Stempelabgabe für die in Nr. 10 10—40 RM. Sie Aufstellung von Automaten für Bahnsteigkarten ist stempelfrei nur dem Verein zu Vereinszwecken gestattet", besonders bezeichnet '^iten der Nichtbenutzung durch den Verein müssen die Klaviere verschlossen fein. Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat Heranziehung zu dem unter Ziffer 1b festgesetzten Stempelbetrag zur Folge 8 3 * Dem Polizeiamk Gießen und den Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises hEzu mrüffentlM"^ Bekanntmachung auf ortsübliche Weise wieder- Gießen, den 9. März 1931. Kreisamt Gießen. I. V.: S ch m i d t. Verordnung zur Vereinfachung, der Staatsverwaltung auf dem Gebiete des Vermessungswesens. Vom 1. März 1931. Erfahrungen zu sammeln für eine grundlegende Neuordnung bei den Behörden des staatlichen Vermessungswesens und des Vermessungsdienstes bei der Feldbereimgung, mit dem Ziele einer Zusammen assung der bisher auf diesen Arbeitsgebieten tätigen Behörden, wird versuchsweise ,iir das Gebiet der Provinz Oberhessen die nachstehende Anordnung getroffen: y § 1. Die Aufgaben die bisher den staatlichen Vermessungsämtern und den zeldbereimgungsabtellungen oblagen, werden durch ein gemeinschaftlich-^ Amt ausgefuhrt, das die Bezeichnung „Vermessungsamt" führt. § 2. ^^^^^^^ngsämter unterstehen dem Finanzminister. Insoweit es sich nicht um rein vermessungstechnische Angelegenheiten der Feld- beremigung handelt, unterstehen sie dem Minister für Arbeit und Wirk- schast. DaStLandesvermessungsamt ist vorgesetzte Dienststelle der Ver- m allen Angelegenheiten der Fortschreibung und der Neuvermessunq lnnirf18e9er9eriselten ber Feldbereinigung für rein vermessungstech- Anordnungen und für andere Angelegenheiten soweit dies von dem Minister für Arbeit und Wirtschaft bestimmt wird. § 3. in irnn^nnbhS * *^erme^U1?i5a^- ifkbem Finanzminister unterstellt außer « Angelegenheiten, welche die Durchführung der Feldbereiniguna in n crer a[s vermessungstechnischer Hinsicht betreffen. Für Angelegenheiten dieser Art untersteht es dem Minister für Arbeit und Wirtschaft. § 4. h„V> ,2‘e Feldbereinigungskommissare werden in ihrer Dienststellung rmV'efe Neuordnung nicht betroffen; sie unterstehen, wie seither, EEbar dem Minister für Arbeit und Wirtschaft. ’ Jn rn;e?n?n0 Sachoberlandmessers für eine Feldbereinigungs- Lrh hi»9 *»61!? öemaß Art. 20 Ziffer 5 des Feldbereinigungsqefetzes Äh8 •be5r°mT,ff,0n-rr H'usichtlich des Dienstverhältnisses zwischen ^^Euigungskommissar und dem Sachoberlandmesser tritt qeqen- *r d°m feitherigen Rechtsstande eine Aenderung nicht ein. § 5. Siefe Verordnung tritt am 1. April 1931 in Kraft. -, ß# niinHbrenn^hrIi^- ^riSfüJ?Fu,i9sanorbnungen werden von dem Finanz- ''fer und dem Minister für Arbeit und Wirtschaft gemeinsam erlassen. Darmstadt, den 1. März 1931. Hessisches Gesamtministerium. ^elung. Kirnberger. Leuschner. Korell. melden u? ad,t ^°9°" mündlich oder schriftlich anzu- 2'l2ie21um.ftei«QäQfUn0 ci««r.Westarte Nr. 53 des Stempeltarifs vom 12. August 1899 vorgeschriebene Stempelabgabe zu entrichten Diese Abgabe betragt jährlich für jeden Luxuswagen 60 Reichsmark jedes Reitpferd 60 Reichsmark ,, jeden Federwagen 4 Reichsmark. ... !*' Ms Federwagen gelten Breaks, Jagdwagen Halbverdecke Alle r*Snj”°£ C” °mSÄ”' S“ ”09en/bl‘ imjiyieu uebjeioen 10—40 NM Für besonders leistungsfähige Instrumente kann die Stempelabgabe bis auf den zweifachen Betrag erhöht werden ^mpemogaDi habM.E9^^^"9 finb uuch solche Musikwerke, die keinen Geldeinwurf - Bekanntmachung. tr': n-'^^üung der Stempelabgabe für Luxuswagen, Luxusreit- pferde und Federwagen. * ®trb6nChi^sn1r9J1a^me "ns die nachstehend abgedruckten Bestimmungen ®fqeforhprf h-rer ?"kuswagen, Luxusreitpferden und Federwagen CÄrK11 alsbald, spätestens bis 1. April 1931 bei der d-rauf aHk«'^es Wohnorts zur Anmeldung zu bringen. Wir machen »gen wr 9r„lfar*r' ba® aIte Luxuswagen, Luxusreitpferde und Feder- Anmeldung zu bringen find. 1931 bei m^hPnn^a6e- fünrr ^/Rechnungsjahr 1931 ist bis zum 15. April Wtgefclüen si n0f ber mr Artikel 33 des Gesetzes über den Urkundenstempel '»enJ i Jen „au! unserem Bureau — Zimmer Nr. 8 — zu ent-- ■Pferben fam:,, „bresJa£fe 00,1 bereits angemeldeken Luxuswagen und 1. SBer in h °°!* ^erroagen ist bei der Zahlung mikzubringen. fleianqt . eft!3 Luxuswagen, Luxuspferden oder Federwagen ^ehöriaen persönlichen Gebrauch des Besitzers ober feiner Worts Xr 9r f U1??' ,ft verpflichtet, bei ber Polizeibehörde eines uutr Aufenthaltsortes nflrei5r-77 Artikel 33 obigen Gesetzes sowie auf die nachstehend abgehruckten Ausfuhrungsbestimmungen wird zur öffentlichen Kenntnis 0edrachl' daß die Erhebung der Stempelabgabe für die Verkaufs- Spiel- “nb SBaagautoinnten, für automatische Kraftmesser, für öffentlich au - S Lustige Musikwerke, worunter auch Radioapparate t1 ^en' für das Rechnungsjahr 1931 im Monat März l. I. erfolgt Die Jahreskarte ist bei ber Zahlung vorzulegen. ' 9 • a9in^enJreni0en Personen, die ausweislich unseres Verzeichnisses im Jahre 1930 Automaten usw. angemeldet und die Abgabe entrichtet n^i"m""kb^'«blempelabgabe zwangsweise beigetrieben werden, wenn sie nicht bis spätestens 15. April 1931 ihre Automaten usw. bei uns zur Abmeldung gebracht oder die Abgabe bezahlt haben ^7 in W“' vssenll'chen Wirtschaften oder an anderen öffent- l"^en Orten und Platzen einen Geschicklichkeitsspiel-, Verkaufs- oder Waag- Kraftmesser, sowie wer in einem öffentlichen Wirtschaftslokal ein Klavier ober sonstiges Musikwerk aufstellen will hat zuvor bei dem Kreisamt seines Wohnortes oder Aufenthaltsortes'eine Erlaubniskarte zu erwirken und für die Lösung dieser Karte ' oeo Tarifs vorgesehene Stempelabgabe zu entrichten Die Abgabe beträgt jährlich: a) für jeden Automat, je nach Größe, dem Ankaufspreise und der Leistungsfähigkeit desselben b) tur ledes Klavier ober sonstiges Musikwerk je nach per Große, dem Ankaufspreis und der Leistungsfähigkeit desselben Dem Polizeiamt Gießen und den Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises SfSIe„er$ntIiSenbe Bekanntmachung auf ortsübliche Weife wieder- Gießen, den 9. März 1931. ________ Kreisamt Gießen. 3. 33.: Schmidt. Bekanntmachung. Setr': foSrumffMXQQ9,.-663 cM165 ^ber ben Urkundenstempel vorn 12. August 1899, hier: Erhebung der Stempelabgabe für Verkaufs- /"b Waagautomaten, für automatische Kraftmesser für öffentlich ausgestellte Klaviere und sonstige Musikwerke ' ' — 2 — dem Abnehmer zur Last. in den von der Bürgermeisterei ausgelegten Anmeldebogen ein. 2. Der Anmeldenbe verpflichtet sich durch die Eintragung zum Wasser- bezuq für das angemeldete Grundstück auf die Dauer von 25 Jahren, beginnend mit der Inbetriebnahme der Wasserleitung oder der Verbindung seiner Prioatleitung mit dem Gemeindeleitungsnetz. Will er nach Ablauf dieser Zeit oder später seinen Anschluß aufgeben, so kann er dies nur zum Schlüsse eines Rechnungsjahres tun und muh es mindestens drei Monate vorher der Bürgermeisterei mitteilen. Tritt ein Eigentumswechsel ein, so bleibt der Voreigentümer der Gemeinde solange haftbar, als der neue Eigentümer nicht in rechtsverbindlicher Weife in die Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde eingetreten ist. Bekanntmachung. Betr.: Die Erhebung einer Biersteuer in der Gemeinde Oppenrod. In der Gemeinde Oppenrod kommt vom 1. April l. I. ab die Biersteuer zur Erhebung. Die von dem Herrn Minister des Innern laut Verfügung vom 5. Marz 1931 zu Nr M. d. I. 21 318 genehmigte Biersteuerordnung liegt vom lb. bis einschließlich 18. d.7N., jeweils von 10 bis 12 Uhr vormittags, auf der Bürgermeisterei zu jedermanns Einsicht auf. Oppenrod, den 13. März 1931. Hessische Bürgermeisterei Oppenrod. Kloos. Bekanntmachung. Betr.: Die Erhebung einer Biersteuer in der Gemeinde Bellersheim. In der Gemeinde Bellersheim kommt vom 1. April l. I. ab die Biersteuer zur Erhebung. Die von dem Herrn Minister des Innern laut Versügung vom 5. Marz 1931 zu Nr. M. d. I. 21 320 genehmigte Biersteuerordnung liegt vom lb. bis einschließlich 18. d. 21L, jeweils von 10 bis 12 Uhr vormittags, auf der Bürgermeisterei zu jedermanns Einsicht auf. Bellersheim, den 13. März 1931. Hessische Bürgermeisterei Bellersheim. Müller. Wafferbezugsordnung für die Gemeinde Klein-Linden. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird nach Anhörung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Ministers des Innern vom 28. Februar 1931 zu Nr. ’JJi. 0.1. 21 008'nachstehende Ortssatzung erlassen: 8 1- Berechtigung zum W a ss e r b e z u g. 1 Jeder Grundstückseigentümer kann nach Maßgabe dieser Ortssatzung aus der Wasserleitung der Gemeinde Wasser beziehen, wenn sein Grundstück sich nach Lage und Beschasfenheit hierzu eignet. 2 Für entfernt liegende Grundstücke, insbesondere für vereinzelt liegende Gebäude an Straßen und Wegen, in denen noch keine Leitungen liegen behält sich die Gemeinde besondere Vereinbarungen mit den 2 . Zuleitung und Hauptdurchgangshahn bleiben Eigentum der G meinde und werden von ihr unterhalten. Schäden, die durch den Witz vier veriirsacht worden sind, werden auf seine Kosten von der Gemeich beseitigt. , . 3 Wo die Häuser nicht unterkellert oder keine geeigneten Raume » Hunden sind, um Hauptdurchgangshahn und Wassermesfer unterzubriW sind vom Abnehmer besondere für das Einsteigen und Ablejen genüg* geräumige, vollständig entwässerte, dauerhaft und frostsicher abgM Schächte anzulegen. 4 Die Gemeinde ist berechtigt, die Zuleitung innerhalb der Prj«. grundstücke auf 10 Atmosphären Wasserdruck prüfen zu lassen. Der @ri* stückseigentümer hat hierzu die nötige Hilfe und die Preßpumpe zu ffefa Durch diese Prüfung übernimmt die Gemeinde keine Gewähr für bauen! Dichtigkeit der Leitung. Beim Bruch von Zuleitungen ist dem Rohrmeisk oder der Bürgermeisterei unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 4. Wassermesser. 1 . Zur Feststellung des Verbrauchs kann die Gemeinde in jede leitung einen Wassermesser einbauen lassen. Der Wassermesser bl» Eigentum der Gemeinde und wird von ihr unterhalten. Der Abneh« hat jedoch für die durch ihn verursachten Schäden und für Frostschiidi: aufMkonimen. nde nur (geu)äl)r dafür, daß der Wassermesser tw .Ginbau innerhalb der Fehlergrenzen + 5°/0 anzeigt. Sie behält sich te Recht vor, die Wassermesser prüfen und gegen andere auszuwechtz hierbei auch nach Befinden die Durchfluhweite abändern zu lassen. 3 Wird einem Abnehmer auf Antrag eine Auswechslung des Wchr Messers zugestanden, ohne daß diese durch nachweisbare Fehler des |® herigcn Wassermessers bedingt ist, so hat er die Kosten der Prüfung te Wassermeffers und der Auswechslung zu tragen. 4 . Wenn kein Wassermesser eingebaut wird, ist ein Paßstück für h hinter dem Hauptdurchgangshahn einzusetzen. Zwischen dem Wchr Messer oder dem dafür vorgesehenen Paßstück und der Hauptrohrleitm in der Straße darf die Leitung nicht angezapft werden. 5 Für die Benutzung des Wafsermessers erhebt die Gemeinde eim vom Gemeinderat festzusetzenden Mietzins. Stillstand oder fehlerhch: Anzeigen des Wassermefsers gibt keinen Anspruch auf Ermäßigung ck: Erlaß des Mietzinses. Der Mietzins wird in monatlichen Raten mit te I Wassergeld erhoben. Betr.: Reichshandwerkswoche. An die Schulvorstände dec Landgemeinden des Kreises. Auf die Verfügung des H.M.f.K.u.B. unter K.M.I 853 in der Darmst.Ztq." vom 7. März d. I. weisen wir zur Nachachtung hin Material stellt die Handwerkskammer-Nebenstelle Gießen, Goethestraße 7, zur Verfügung. Gießen, den 12. März 1931. Hessisches Kreisschulamt. I.V.: Kinkel. ist untersagt. 2. Für Rohrleitungen in der Erde sind gußeiserne Muffenrohre zu m wenden. Innerhalb von Räumen werden auch Stahlrohre oder schm» eiserne, sogenannte galvanisierte Rohre zugelassen. Bleirohre sind t» geschlossen. An Wänden und Decken sind die Rohrleüungeii nu ' Rohrschellen zu verlegen. Die Rohre müssen nach Wandstarte und GM den jeweils geltenden Normen entsprechen. 3 An der tiefsten Stelle der Leitung ist ein Entleerungshahn tiff n-.- i brinaen Zweialeitunaen nach Waschküchen, Hofräumen, Garten » Eigentümern vor. I Springbrunnen müssen besonders Absperr- und EntleerungsvorrichtMS $ ' m , I erhalten 'Rur Wasserentnahme sind ausschließlich Niederschraubhahne i Voraussetzungen des Wasserbezugs. verwenden Die Gemeinde kann bestimmte Modelle vorschreiben. A 1. Wer aus der Gemeindewasserleitung Wasser beziehen will, tragt sich I unmittelbare Verbindung des Rohrnetzes mit Dampfkesseln ist unier ^ in den von der Bürgermeisterei aufgelegten Anmeldebogen ein. | Aborte dürfen nur mit Spülbehältern an die Leitung angeschtopenim ■ 4. Die Gemeinde kann jede Privatleitung, bevor sie dem GM« überwiesen wird, der in §3 Absatz 4 vorgesehenen Prüfung unte«P Alle sich hierbei ergebenden Mängel und Anstande sind zu BW ehe Wasser bezogen wird. Durch die Prüfuna übernimmt keine Gewähr für die Güte und dauernde Haltbarkeit der M°ge» Prüfung geschieht während des Baues der Wasserleitung aus H P« Gemeinde durch die Bauleitung. Bei späterer Prüfung fallen die S I • § 5. Technische Vorschriften über die Anlage und Beschaffenheit der P r i v a t l e i tungei 1. Die gesamte Anlage ist so einzurichten, daß sie gegen die fr Wirkungen des Frostes möglichst gesichert ist. Alle Teile der Leitung,»» außerhalb der Gebäude in der Erde liegen, müssen deshalb mit der Ute kante mindestens 1,25 Meter tief liegen. Gebäudeleitungen sind tu«f durch frostfreie Räume (Keller, Küche usw.) zu führen. Wo dies ch inöglich ist, sind die Leitungen mit schlechten Wärmeleitern zu um!M Die Führung der Leitung durch Schornsteine, Dung- oder Abochi« § 6. Umfang der Wasserlieferung. 1. Die Gemeinde liefert den Wasserabnehmern das Wasser tn ' Menge und Güte, wie es nach den natürlichen Voraussetzungen technischen Anlagen möglich ist ™ m.inbe st» 2. Die Abnehmer können keine Ansprüche an die Gememoe wenn die Wasserlieferung infolge höherer Gewalt oder von . z। f störungen beeinträchtigt oder unterbrochen wird. Betriebsstörung die Gemeinde alsbald beseitigen. Vorkehrungen Bei Wassermangel. 1. Bei bestehendem oder zu erwartendem Wassermangel kam Gemeinde: , ,, .. 1. die Wasserlieferung auf bestimmte Stunden beschranken, 2. den Höchstverbrauch für jedes versorgte Grundstuck sepl j ’ 3 Die vorstehend erwähnten rechtlichen Wirkungen treten auch ohne Eintragung in den Anmeldebogen (Absatz 1) ein, wenn die Privatleitung mit dem Gemeindeleitungsnetz verbunden worden ist, es sei denn, daß die Gemeinde einen vorläufigen Anschluß ohne Wasserentnahme ausdrücklich genehmigt hat und daß diese technisch nicht möglich ist. § 3. Anschluß d e r Wasserabnehmer. 1 . Die Gemeinde läßt die Zuleitung vom Hauptrohr bis in das anzuschließende Grundstück Herstellen. Bei Anschlüssen, die bis zum 1. Juli 1931 angemeldet werden, trägt die Gemeinde die Sioften der Zuleitung bis etwa 1 m in den Keller des Wohngebäudes, der der Hauptleitung am nächsten liegt und die Kosten der Absperrvorrichtung (Hauptdurchgangshahn). Bei späterer Anmeldung wird der Anschluß auf Kosten des Abnehmers hergestellt. 3. i i 4. i i t 5. 5 2. T .Anordn Die frisch zu Rohrne! Frischer! niern jrke und GeB rungshahn E >n, Gärten i® ngsvorrichtnng« rschraubhähne? orschreiben. 6® ein ist unterlag1 ^schlossen weck» e dem Gebre® fung unterzieh» ib zu beseitig» 11t die ®eniei* der Anlage. J» g aus Kosten » fnllen die N1 de in jede tz fermesser dich Der Abneh« ür Frostschäd!- assermesser 6® behält sich te auszuwechfck zu lassen. rng des Wnhir Fehler des p ■er Prüfung te ßaßstuck für ihn n dem Wnsp sauptrohrleitm Gemeinde eim >der sehlerhgsii! rmäßigung obii Raten mit tat 5 Wasser in etzungen und > Gemeinde f* >r von Beils bsstörungen ®" ntum der G rch den Abnch der Gemeich en Räume wJ unterzubrinM liefen genügen! icher abgedeji, >lb der PriW en. Der GrnA umpe zu stellki hr für dauer» em Rohrmch, n. ®roß- und Kleinvieh nach der Stückzahl gewerbliche Betriebe und Anlagen. Wassergeld nicht aus diesen Grundbeträgen berechnen so dem Gemeinderat nach dem einzelnen Fall besonders ®tHd Öer ^übl'schen Aniversitäts.Buch. und Steindruckerei, N. Lange, Gietzem Diensknachrichken des Kreisamkes. Ä55ÄS**“,■“,, b-, ®™tMc SM„. geb?ochem"^^"'' ®reiS SÜbin9en' ift die Maul- und Klauenseuche aus- «loäenKi"Öer6Ü9en’ ÄreiS Büdingen, ist die Maul- und Klauenseuche 5 e 11 mangel kann änken, ck festsetzen, Z. verlangen, daß alle nicht dem unbedingt notwendiaen dienenden Nebenzapfstellen geschlossen bleiben 9 Verbrauch 4. den Verotauch für nicht lebensnotwendige Zwecke zuerst für Pnrna SÄi?ieTrbMe 3n,e