y. 'erfahren? dere 3}er= lie Hebet: orfchriste, die Alt: Aufforbe- aben nitz rstelle den rchverstän: erung bet Uten Frist Frist non 1) oder int teuerpflitz ung anzn: .ermeifterei er Burgei: gsstreiinet: iroangscer: h die Bür: Fällen aus lie von der [ngl Para n nach Ar- öermögens- igen höchst i Geldstwje ten Strafen ies Gesetzes erwaltungs: iber die El: Gemeinde: s bestimmt jeweils geb en geftattet: (Erholung-' jungstertnin: s, Ziehung-^ ehe in ®n: rz bis 9* jebiet: firciiE in: 14.« nszwecke dein Mun» Januar l»* 1 AmtsverkündigungsblaU^ für die provinzialdirektton Oberheffen und für das Kreisamt Gießen^ NrZ®r)cftelnt Dienstag und Arertag.9 ZüNUar Nur durch öie Poft zu beheben. 1931 M-lts-Uebersicht: Voranschlag des Krestes Gießen für 1931. - Neue Kreistagsmilglieder. - Regelung des Waffergeldes. - Trichinenschau Drenstnachrichten. — Einlendung der Steuerabzugsbelege für das Kalenderjabr 1930. Bekanntmachung. Nach Artikel 40 Absatz 1 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 19. Juli 1911 wird der vom Kreistag in seiner Sitzung vom 30. Dezember 1930 festgestellte Voranschlag des Kreises Gießen für 1931 Rj. nachstehend veröffentlicht. Gießen, den 6. Januar 1931. Kreisamt Gießen. 3. SB.: Ritzel. Voranschlag über die Einnahmen und Ausgaben des Kreises Gießen für das Rechnungsjahr 1931. Abt. A. Für den Betrieb. Einnahme Bezeichnung der Kapitel Ausgabe RM. RM. 2215 I. Allgemeine Verwaltung 20 775 23 370 II. Polizeiwesen 26 372 — III. Schulwesen 5 375 200 IV. Kunst und Wissenschaft 5 000 4016 V. Bauwesen 15 824 — VI. Allgemeine Förderung der Wirtschaft 5 355 242527 VII. Wohlfahrtspflege und Gesundheitswesen einschließlich Erwerbslosen- u. Wohnungsfürsorge 496 119 5590 VIII. Anstalten und Einrichtungen 12 270 470 639 IX. Finanz- und Steuerwesen 164 062 210 X. Grundstücksverwaltung 20 9855 XI. Kapitalvermögen und Kapitalschulden 7 450 758 622 Summe für den Betrieb 758 622 Abt. B. Für das Vermögen. 207 976 I. Reste- und Ausgleichsstock 207 976 17168 II. Kapitalien- und Erneuerungsfonds 17 168 225 144 Summe für das Vermögen 225 144 Zusammenstellung: 758 622 Summe für den Betrieb 758 622 225144 Summe für das Vermögen 225 144 983 766 Gesamtsumme 983 766 Bekanntmachung. Die Kreiswahlkommission hat in ihrer Sitzung am 23. Dezember 1930 Mstellt, daß an Stelle der ausgeschiedenen Kreistagsmitglieder Georg «mann in Gießen und Heinrich Haas in Watzenborn-Steinberg gemäß ml. 5 und 58 des Gesetzes über die Wahlen der Gemeinden und Ge- Mmdeverbände vom 17. Oktober 1925 Ferdinand Germer in Heuchelheim Mb Konrad Schöne in Lich zu treten haben. Meßen, den 5. Januar 1931. Kreisamt Gießen. I. V.: Ritzel. Bekanntmachung ^treffend Durchführung des Reichsmiekengesehes; hier: Regelung des Wassergeldes. Vom 22. Dezember 1930. Ä®™nb bes §11 des Reichsmietengesetzes und des Artikels 9 der Ausführungsverordnung hierzu wird in Abänderung der Be- uumtmachung des Hessischen Gesamtministeriums vom 20. September h„. y, Darmstädter Zeitung vom 27. September 1927 Nr. 226 — wegen - Berechnung des Wassergeldes folgendes bestimmt: tiafoner^r1m*eter..’ft berechtigt, das Wassergeld auf die Nutzungsberech- linrhm ■ le er' Pächter usw.) im Verhältnis der Friedensmieten gegen kJ,ei.5 umzulegen. Macht der Vermieter von dieser Befugnis Ge- miete' ° erm“6igt sich die gesetzliche Miete um 3 Prozent der Friedens- [tiu^ij^ungen der auf Grund dieser Bestimmung erfolgten Rege- eJJ . ,°hue Zustimmung des Mieters nur für den Beginn eines «uenberjahres zulässig. | Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1931 an in Straft, d. h. erstmalig kann der Wasserverbrauch des Monats Januar auf die vorbezeichnete Weife umgelegt werden. Darmstadt, den 22. Dezember 1930. Hessisches Gesamtministerium: Adelung. Kirnberger. Leuschner. Korell. Veir.: Durchführung des Reichsmietengesetzes: hier: Regelung des Wassergeldes. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, vorstehende Bekanntmachung zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. Gießen, den 7. Januar 1931. Kreisamt Gießen. 3. SB.: Dr. Krüger. Betr.: Trichinenschau. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, durch öffentliche Bekanntmachung darauf hin- zuweijen, daß auf Grund des Gesetzes, die Trichinenschau betr. vom 1. August 1930, ab 15. Dezember 1930 Schweine (auch Wildschweine) der amtlichen Untersuchung auf Trichinen unterliegen, soweit deren Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll. Insbesondere verweisen wir Sie auf Art. 1 und 2 des Gesetzes, die Trichinenschau betreffend vom 1. August 1930, Reg.-Bl. Nr. 17 von 1930. Gießen, den 29. Dezember 1930. Kreisamt Gießen. 3. SB.: Schmidt. Diensknachrichten des kreisamkes. Dr. jur. Kurt Mildner von Offenbach wurde als Bürgermeister für die Gemeinde Grünberg verpflichtet. Betr.: Einsendung der Steuerabzugsbelege für das Kalenderjahr 1930. An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Der Herr Reichsminister der Finanzen hat für die Einsendung der Steuerabzugsbelege für das Kalenderjahr 1930 neue Vorschriften erlassen, die Ihnen unter besonderem Hinweis auf die für die Einsendung der Belege vorgesehene Frist — 20. Januar 1931 — nachstehend zur Kenntnis gebracht werden. Gießen, den 8. Januar 1931. Kreisamt Gießen. 3. SB.: Dr. Krüger. Abschrift! I. Allgemeines. Für das Kalenderjahr 1929 waren Steuerabzugsbelege nur für die außerhalb der Betriebsgemeinde wohnhaften Arbeitnehmer einzureichen. Diese Unterlagen dienten der Verteilung der Lohnsteuer nach dem Finanzausgleichsgesetz. Für das Kalenderjahr 1930 dagegen sind wieder wie für das Kalenderjahr 1928 allgemein Steuerabzugsbelege für die Zwecke der Lohnsteuererstattungen, der Kirchensteuer und der Bürgersteuer für jeden einzelnen Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auszuschreiben und an das Finanzamt einzusenden. Die Bestimmungen hierüber enthält die anliegende Verordnung. Sie stimmt im wesentlichen mit der Verordnung vom 31. März 1928 über die Einreichung vereinfachter Belege über den Steuerabzug vom Arbeitslohn für das Kalenderjahr 1928 (vgl. Runderlaß vom 31. März 1928 Nr. Ille 1200 — Reichssteuerbl. S. 120, Reichsbefoldungs- blatt S. 61 —) überein. Obwohl die hiernach maßgebenden Bestimmungen den Finanzämtern und den Arbeitgebern im allgemeinen bereits von früher her bekannt find, find die einzelnen Bestimmungen der Verordnung ähnlich wie im Runderlaß vom 31. März 1928 im Abschnitt II dieses Erlasses doch im einzelnen besonders erläutert worden. Dabei sind die Ausführungen des Erlasses vom 31. März 1928 mit Rücksicht auf die inzwischen erfolgte Aenderung der Gesetzgebung in einigen Punkten ergänzt worden. Die wiederholte Erläuterung der Bestimmungen wird 2 — übe jjiifler. Nie Et Auf Grün Mächsgesetzb orbnung des inb sozialer wirb folgendl Für die it •bjugsbeträgi iis 49, 51, . chug vom ! $■ H86) die Üchweisunge Wogen nt wbnung einz , (1) Arbeit «deitslohn i iti Paragra; Steuerabzug a) für die nis stc 1930 d §58 6121.2 testens bis dessen Bezii 1930 seinen die ich im _ III e 930 5er letzte S ärbeitnefjmi beschäftigt g im Ueberroi am Schlüsse ist, der die die Steuert bescheinigun! des Arbeits: Arbeitgeber 5. Zu §1 zember 1930 lang auf, t Finanzamt । jendung von gilt nicht für Ws. 6 Satz III. Ich । insbesondere blätter sowt Papier für 1930 soll roi 1929 Nr. S. ltgung ist ii unb Listendr den, entspre Finanzämter darauf Hinz: turz zu unte Anordnur mrbehalten. den Arbeitgebern die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben wesentlich erleichtern. Die anliegende Verordnung findet auf die in Kasernenguartieren untergebrachten ledigen Angehörigen der Truppenteile und Wehrmachtbehörden sowie der Behörden der staatlichen Ordnungspolizei, für die ich in meinem Runderlaß vom 3. September 1929 Nr. S. 2230 3869 III e auf die Ausschreibung von Steuerkarten für das Kalenderjahr 1930 verzichtet habe, weil bei diesen Personen auch ohne Steuerkarte eine zutreffende Steuerberechnung gewährleistet ist, keine Anwendung, fjier gelten die Ausführungen meines Runderlasses vom 9. November 1926 Nr. Ille 9292 für das Kalenderjahr 1930 entsprechend. II. I m einzelnen. 1. Zu §1. Für das Kalenderjahr 1930 find die den Arbeitgebern in bezug auf die Ausschreibung der Steuerabzugsbelege obliegenden Verpflichtungen nach Maßgabe der beiliegenden Verordnung gegenüber den StA. DB. beschränkt. Hiernach sind insbesondere die Ausschreibung von Nachweisungen und Zusammenstellungen (§ 47 StA. DB.) und die Schluß- prüfung §§48, 49 StA. DB.) nicht vorgesehen. Da die Lohnsteuer-Bescheinigungen und -Ueberweisungsblätter auch die für die Veranlagung notwendigen Angaben enthalten, verzichte ich zur weiteren Entlastung der Arbeitgeber für 1930 auf die Ausschreibung der im §66 ESt. AB. vorgesehenen Lohnzettel. 2. Zu §2. Als Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) im Sinne der anliegenden Verordnung gilt auch der nach § 15 des Ersten Abschnitts der Verordnung des Reichspräsidenten zur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und' sozialer Notstände vom 26. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S 311) vom Arbeitslohn für die Zeit nach dem 31. August 1930 erhobene Lediqenzuschlag. Bei den dem Ledigenzuschlag unterliegenden Lohnsteuer- pflichtigen tritt also für die Zeit nach dem 31. August 1930 an die Stelle der bisherigen Lohnsteuer die um den Ledigenzuschlag erhöhte Steuer. In die Lohststeuerbescheinigung (Lohnsteuer-Ueberweisungsblatt) sind also die — gegebenenfalls einschließlich des Ledigenzuschlags — einbet) alt en en Lohnsteuerbeträge in einer Summe einzutragen) irgendwelche Berech- nungen zur Ausscheidung des Ledigenzuschlags Hai der Arbeitgeber nicht vorzunehmen. Wegen der näheren Bezeichnung der Arbeitnehmer, die dem Lediqenzuschlag unterlegen haben, wird auf § 2 Abs. 2 der anliegenden Verordnung auch an dieser Stelle besonders hingewiesen. Die dort vvrqeschriebene Eintragung des Buchstabens „L in die Steuerabzugsbelege ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn der Arbeitgeber den zunächst erhobenen Ledigenzuschlag durch Anrechnung aus die bei spateren Lohnzahlungen entrichtete Lohnsteuer gemäß § 7 Abs. 3 LZ. DB. dem 2lrbett- nehmer erstattet hat. Die nach §§ 1 bis 9 des Ersten Abschnitts der Verordnung vom 26 Juli 1930 von den Personen des öffentlichen Dienstes erhobene Reichshilfe ist bei der Ausschreibung der Steuerabzugsbelege grundsätzlich außer Betracht zu lassen, also in die Lohnsteuerbescheinigungen (Lohnsteuer- Ueberweisungsblätter) nicht einzutragen. Eine Ausnahme gilt nur für Arbeitnehmer, die nach §92 des Einkommensteuergesetzes mit 'h/em Arbeitslohn zur Einkommensteuer zu veranlagen sind. Hier ist die Mitteilung des als Reichshilfe einbehaltenen Betrags an das Finanzamt erforderlich, weil die Reichshilfe nach §7 des Ersten Abschnitts der Verordnung vom 26. Juli 1930 bei der Berechnung des Einkommens abgezogen wird. Daher ist im § 2 Abs. 3 der anliegenden Verordnung vorgeschrieben, daß der Arbeitgeber für Arbeitnehmer, deren Bruttoarbeitslohn im Kalenderjahr 1930 den Betrag von 9200 RM. überstiegen hat, m die Lohnsteuer- befcheiniqunq (Lohnsteuer-Ueberweisungsblatt) auch den als Reichshilfe einbehaltenen Betrag einzutragen hat. Bei Arbeitnehmern, die nur wahrend eines Teils des Kalenderjahres 1930 beim Arbeitgeber beschäftigt waren ist für die Frage, ob der Bruttoarbeitslohn 9200 RM. im Kalenderjahr 1930 überstiegen hat, von dem Arbeitslohnauszugehen/ bei Umrechnung auf einen Jahresbetrag ergibt. Als Arbeitslohn ist sowohl in den eben bezeichneten wie in allen anderen Fallen der Bruttoarbelts- lohn also der Arbeitslohn vor Absetzung der Reichshilfe, tn d,e Lohnsteuer-Bescheinigung (Lohnsteuer-Ueberweisungsblatt) einzutragen ohne Rücksicht darauf, ob im einzelnen Falle Reichshilfe erhoben worden ist. Soweit für die am 31. Dezember 1930 in einem Dienstverhältnis stehenden Arbeitnehmer die Steuerkarte 1930 dem Arbeitgeber am 31. Dezember 1930 vorliegt (§ 34 Abs. 1 Satz 1, 2 StA DB.) ist sie dem Arbeitnehmer nicht auszuhändigen (§ 2 Abs. 4 der Verordnung). Dies gilt nur für Arbeitgeber, die nach dem Stande vom 31. Dezember 1930 die Lohnsteuer im Ueberweisungsverfahren (§§42 bis 45, 50 StA. DB.) abgeführt haben. Die Lohnsteuerbescheinigung ist m diesen Hallen vom Arbeitgeber nach Maßgabe des Vordrucks auf der Rückseite der Steuerkarte 1930 abzugeben. Sofern für einen am 31. Dezember 1930 tn einem Dienstverhältnis stehenden Arbeitnehmer die Steuerkarte 1930 dem Arbeitgeber ausnahmsweise nicht vorliegt, weil z.B. der Fall des § 34 Abs. 3 StA DB. gegeben ist, so ist an Stelle der Lohnsteuer-Bescheinigung für diesen Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Lohnsteuer-Ueberweisungsblatt nach beiliegendem Muster auszuschreiben. Für die im Kalenderjahr 1930 vor dem 31. Dezember 1930 aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber Lohn- steuer-Ueberweisungsblätter nach beiligendem Muster auszuschreiben. Die Lohnsteuer-Ueberweisungsblätter sind in Bogen zu je vier Stuck, die durch eine Perforationslinie voneinander getrennt werden, mit einem weiteren Bogen zum Durchschreiben herzustellen und den Arbeitgebern auf Verlangen in angemessener Bogenzahl mit dem dazugehörigen Blaupapier unentgeltlich zu liefern. Für den Bogen ist das Din-^ormat A 4 (210 X 297 mm — Arntsbl. der R.Fin.Verw. 1930 S. ISO —) zu wählen. Eine Ausfertigung des Ueberweifungsblattes ist für das Finanzamt, die Durchschrift für den Arbeitnehmer als Beleg für einen etwa fpater zu stellenden Lohnsteuer-Erftattungsantrag bestimmt. Viele Betriebe, z.B. im Bergbau und im Baugewerbe, haben ihn Lohnkonten (§ 38 StA. DB.) dem Muster der Lohnsteuer-Ueberweisungz- blätter (Muster 3 StA. DB.) angepaßt, um die Durchschrift unmittelbar als Ueberweisungsblatt verwenden zu können. Ich habe keine.Beden!« dagegen, wenn hier auf Antrag gestattet wird, daß die Durchschrift« der Lohnkonten an Stelle der Lohnsteuer-Ueberweisungsblätter bem Finanzamt eingefanbt werden. Dagegen ist auch in diesen Fällen für bie am 31. Dezember 1930 in einem Dienstverhältnis stehenden Arbeitnehmer tets die Lohnsteuer-Bescheinigung auf der Rückseite der Steuerkarte 1930 abzugeben; die Einsendung von Durchschriften der Lohnkonten kommt insoweit nicht in Frage. Ich bin aber damit einverstanden, daß in biefen Fällen die Ausfüllung der Lohnsteuer-Bescheinigung unterbleibt, wenn der Arbeitgeber die Durchschrift des Lohnkontos, die im übrigen die in der Lohnsteuer-Bescheinigung vorgesehenen Angaben enthalten muß, auj die Rückseite der Steuerkarte 1930 aufklebt. Der Arbeitgeber hak Lohnsteuer-Bescheinigungen bzw. Lohnsteuer Ueberweisungsblätter für alle Arbeitnehmer auszuschreiben, die im Kalenderjahr 1930 bei ihm beschäft.gt waren und für die ein Lohnkont« (§ 38 StA. DB.) zu führen war. Daher sind diese Belege, und zwar für die ganze Dauer der Beschäftigung im Kalenderjahr 1930, auszu- schreiben, auch wenn der Arbeitslohn nur für einen Teil dieses Zeitraums im Betrag von 25 RM. wöchentlich überstiegen hat. Dies gilt auch, wenn der Aibeitslohn wöchentlich zwar mehr als 25 RM. betragen hat, aber mit Rücksicht auf die Höhe der steuerfreien Betrage (§70 Abs.2, 3 §75 EStG.) Steuern tatsächlich nicht einbehalten worden sind. Dagegen scheiden die Arbeitnehmer für die Ausschreibung von Beleg» aus, für die nach § 38 StA. DB. (letzter Satz) die Bestimmungen über die Führung des Lohnkontos deshalb nicht gelten, weil der Arbeitslohn während der ganzen Dauer der Beschäftigung im Kalenderjahr 1930 wöchentlich nicht mehr als 25 RM. betragen hat. Den Eintragungen in die Belege sind alle Lohnzahlungszeiträume (z. B. Gehaltsmonat, Lohn- woche) zugrunde zu legen, die im Kalenderjahr 1930 geendet haben. Es find mithin ohne Rücksicht darauf, ob die Lohnzahlung nachträglich oder im voraus erfolgt ist, insbesondere zu berücksichtigen: a) zu Beginn des Kalenderjahres 1930: die Lohnzahlungszeitriiume, die ini Dezember 1929 begonnen und im Januar 1930 geendet haben, auch wenn in das Kalenderjahr 1930 etwa nur ein lag dieses Zeitraums fällt; b) am Schluß des Kalenderjahres 1930: die Lohnzahlungszeiträume, die im Dezember 1930 geendet haben. Dagegen find nicht zu berücksichtigen die Lohnzahlungszeiträume, die Ende Dezember 1930 begonnen und erst Anfang Januar 1931 geendet haben. 3. Zu § 3. In den Ueberweisungsblättern sind Angaben über die Ausstellung der Steuerkarte für 1930 vorgesehen. Diese Angaben sind sur die Zuleitung der Ueberweisungsblätter an die für die einzelnen Arbeitnehmer zuständigen Finanzämter unerläßlich und bei ordnungsmajM Führung des Lohnkontos für die Arbeitgeber ohne Schwierigkeit möglich Wenn ausnahmsweise die Angabe nicht möglich ist, weil z. B. der W des §34 Abs. 3 StA. DB. gegeben ist, so ist das Ueberweisungsblatt an das nach der Wohnung des Arbeitnehmers zuständige Finanzamt m- zusenden. Die in der Lohnsteuer-Bescheinigung verlangte Angabe über die Ausstellung der Steuerkarte für 1931 wird dem Arbeitgeber dm nicht möglich fein, wenn die Steuerkarte für 1931 dem Arbeitgeber nch Vorgelegen hat, weil z.B. das Dienstverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber am 31. Dezember 1930 endigt und du: Steuerkarte 1931 dch schon dem neuen Arbeitgeber vorge egt worden ist In diesenM kommt eine Angabe über die Ausstellung der Steuer arte 1931 mch n Frage; die Lohnsteuer-Bescheinigung auf der Rückseite der Steuer!« 1930 ist hier wie im Falle des § 3 zu b der Verordnung an da-- F * amt in dessen Bezirk die Steuerkarte 1930 ausgeschrieben worden, einzusenden Die Präsidenten der Landesfinanzdmter ordnen sm ihm Bezirk an, inwieweit die Lohnsteuer-Bescheinigungen und Lohnst» Ueberweisungsblätter vom Arbeitgeber regional oder alphabetisch g ordnet einzusenden sind. , Ebenso wichtig wie die sorgfältige Eintragung der in; benur steuer-Bescheinigungen und -Ueberweisungsblättern geforderten 9 ist die genaue Einhaltung der Einlieferungsfrist. D,e genaue E nh° u ist um fo mehr erforderlich, als die von den Arbeitgebern cmszustellend Lohnsteuer-Bescheinigungen und Lohnsteuer-Ueberweisungsblatter « Beleg zu Erstattungsanträgen der Arbeitnehmer bilden und -mj“* 1931' das Erstattungsgefchäft beginnt. Es ist I°d°ch «ich zu vcrk^n - daß in vereinzelten Fällen die genaue Einhaltung der Frist n ) 9^ ist"Das kann z. B. für Betriebe gelten, tn denen im KalenderM mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigt waren, für dw Seesch ff h soweit Arbeitnehmer in Frage kommen, die erst Ende 3" Wal später von einer im Jahre 1930 begonnenen «eereise fiit ür den Bergbau, soweit die Lohnabrechnung bei den Arbellern^ Dezember 1930 erst Ende Januar 1931 erfolgt Macht em r geltend, daß er aus Gründen dieser Art Nicht in der SageJ«. einzuhalten, so ist mit ihm folgendes zu: vereinbaren Für Arbeiten bei denen die Lohnabrechnung für 1930 bis zum ^.Jammr 19 endet ist, find die Steuerabzugsbelege unter allen Umstanden : m 31. Januar 1931 einzureichen. Für Arbeitnehmer bei denen rst^ zweiten Hälfte des Monats Januar 1931 oder fpater a g 3 ugctan. sind die Belege jeweils bis zum 15. und 28. Februar 1931 L » Ganz ausnahmsweise kann bei Seeschiffahrtsunternehmunge letzteren Zeitpunkt hinausgegangen werden. 4. Zu §4. Soweit für die einbehaltenen Steuerbetragei Mark wendet worden sind, hat der Arbeitnehmer ferne Steuerkarte 193 die Einlagebogen, die im Kalendersahr 1930 zum Emtteben werten von Steuermarken verwendet worden sind, nach Mapg (Beruf) (Wohnsitz) Wohnung) — 3 — Untier. im Bezirk des Finanzamts Steuerbezirk/Nummer 1930 (Jiame und Wohnung des Arbeitgebers — Firmenstempel) Oer Arbeitnehmer ist im Kalenderjahr 1930 in meinem - unserem - Betrieb beschäftigt gewesen Die Eteuerkarte 1930 ist ausgestellt von der Gemeinde laben ihr, rroeifungs: nmittelbar Bedenken rchichnfim älter dein en für die Mitnehmer karte 1930 ;en kommt 3 in diesen ndt, wen« gen die in muh, auf lohnsteuer- ne im 8a= Lohnkent« > Zwar für 0, auszn- nefes Zeii- Dies gilt 1. betragen §70 Abs. 2, sind. 2a= n Belege« >n über die Arbeitslohn rjahr 1930 agungen in mat, Lohn- ibet habe«, nachträglich Vom Arbeitnehmer sorgfältig aufzubewahren! Lohnsteuer-Llberweisungsblait für das Kalenderjahr 1930 858 StA. DB. und §4 letzter Satz der anliegenden Verordnuna spä- tei'tens bis zum 20. Januar 1931 an das Finanzamt abzuliefern in dessen Bezirk er zur Zeit der Personenstandsausnahme am 10. Oktober 1930 seinen Wohnsitz hatte. Hierfür gelten im übrigen die Anordnungen die ich im Abschnitt II meines Runderlasses vom 18. November 1926 -Ille 9300 - für das Kalenderjahr 1926 getroffen habe, entsprechend. Der letzte Satz des § 4 betrifft den verhältnismäßig seltenen Fall, daß ein Arbeitnehmer im Laufe des Jahres bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt gewesen ist, die teils die Lohnsteuer im Markenverfahren teils im Ueberweisungsverfahren entrichtet haben. Wenn der Arbeitnehmer ,im Schlüsse des Jahres 1930 bei einem Arbeitgeber beschäft.gt gewesen i[t, der die Lohnsteuer im Ueberweisungsverfahren entrichtet so wird die Steuerkarte durch den Arbeitgeber in der Form der Lohnsteuerbescheinigung ergänzt. Die Steuerkarte kommt dann nicht in den Besitz des Arbeitsnehmers, der aber gleichwohl die ihm von feinem früheren Arbeitgeber ausgehändigten Einlagebogen abliefern muß. 5. Zu 8 5-,Diese Bestimmung legt den Arbeitnehmern, die am 31. Dezember 1930 in keinem Dienstverhältnis gestanden haben, die Verpflich- iung auf, die sich in ihrem Besitz befindliche Steuerkarte 1930 dem Finanzamt emzufenden, soweit dies nicht schon gleichzeitig mit der Einsendung von Einlagebogen (vgl. § 4 der Verordnung) geschehen ist Dies eilt nicht für die Arbeitnehmer, für die nach den Ausführungen unter II 2 Abf.6 Satz 4 Lohnsteuer-Ueberweifungsblätter nicht auszufchreiben sind. III. Ich ersuche ergebens!, hiernach das Erforderliche zu veranlassen insbesondere die Auftrage zum Druck der Lohnsteuer-Ueberweisungs-' btätter sowie zur Lieferung des Blaupapiers sofort zu erteilen Das Wer für die Lohnsteuer-Ueberweisungsblätter für das Kalenderjahr 1930 fall wie die Steuerkarte 1930 (vgl. Runderlaß vom 3 September M Nr. S. 2230-3869 III e) Hellorange gefärbt fein. Bei der Drucklegung ist in der Raumeinteilung auf die Erfordernisse von Adressier- unb Listendruckmaschinen, die in Großbetrieben vielfach verwendet werden, entsprechend Rücksicht zu nehmen. Sobald die Muster bei den Finanzämtern vorrätig sind, sind die Arbeitgeber durch eine Pressenotiz kauf hinzuweisen und über ihre Verpflichtung in geeigneter Weise kurz zu unterrichten. Anordnungen über die Auswertung »er Steuerabzugsbelege bleiben mbehalten. SIM sm Verordnung über die Einsendung vereinfachter Steuerabzugsbelege für das Kalenderjahr 1930. Vorn 10. Dezember 1930. Auf Grund des §82 des Einkommensteuergesetzes vom 10. August 1925 sReichsgefetzblatt I. S. 189) und des § 28 des Ersten Abschnitts der Ver^ «idnung des Reichspräsidenten zur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher «d sozialer Notstände vom 26. Juli 1930 (Reichsgesetzblatt I S 311) «d folgendes bestimmt: ' ' § 1. stur die im Kalenderjahr 1930 vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuer« ^betrageJmb abroei^enb von den Vorschriften der Paragraphen 46 -49, 51, 52 58 der Durchführungsbestimmungen über den Steuer« *9 oom Arbeitslohn vom 5. September 1925 (Reichsministerialblatt ble Lohnsteuer-Ueberweifungsblätter, Lohnsteuerausweife und «Weisungen, die Zusammenstellung und die Steuerkarten mit Ein- agebogen nur nach Maßgabe der Paragraphen 2 bis 5 dieser Ver- Mung einzusenden. § 2. bie- 'M Kalenderjahr 1930 den Steuerabzug vom 9^^°9-?°?erweisungs- und Behördenverfahren nach 6traernh>imP?en r5P der Durchführungsbestimmungen über den «uerabaug vom Arbeitslohn vorgenommen haben, haben 3 nie » t.anl 31-®e8ember 1930 bei ihnen in einem Dienstverhält- Mno Arbeitnehmer auf der Rückseite der Steuerkarte 1930 die Lohnsteuer-Bescheinigung; szeiirämm, 130 geendet ir ein lag isgeiträume, licht zu be- ember 1930 >en. er die Ausfind für die len Arbeib ngsmäßigei feit möglich. L. der Fi» ngsbtatt an mzamk ein« ngabe übtr tgeber da» itgeber nicht igen Arbeit 1931 bahn liefern Falle 931 nicht in Steuerkalt! das Finanz- worden ist, n für ihn" Lohnftener- jabetifcf) p den Lohnen Angaben ; Einhnllnng szuftellenden tatter einen im Innm ti verkennen, nicht möB deriahr 1931 SeefchisM ar 1931 ober ehren, fernf 'rb eitern s>" ein Arbeit'- fei, die F-s trbeitnehn-'N rar 1931 V den bis 3* i erst m * rechnet n>m, l abzuliesn"- ;en über de» Marken rte 1930 «J en und M Maßgabe passh. (Beruf) . . (Wohnsitz) . . (Wohnung) . b hem Kalenderiahr 1930 vor dem 31. Dezember 1930 aus Pn^nftoier 11 tn-r5 ausgeschiedenen Arbeitnehmer vereinfachte auszuschreibenuer-Ueberweisungsblatter nach beiliegendem Muster Steuerabzug vom Arbeitslohn im Sinne dieser Verordnuna gut auch der Ledigenzuschlag nach § 15 des Ersten Abschnitts der gier9 Idnung vom 26. Juli 1930. Bei Arbeitnehmern? d7e dem Ledigen uschlaa ftäbens06,^"^ 6n' M bCr ^’-Oeitgeber durch Eintragung des Buch9 a) öes Slbf.i 3U a in die linke untere Ecke der Lohnsteuer- Bescheimgung auf der Rückseite der Steuerkarte 1930; b) Abf. 1 zu b auf dem Lohnsteuer-Ueberweisungsblatt ÄS St---,- ™ d-, öarauf hinzuweifen, daß der Ledigenzuschlag erhoben worden ist \ S°mei? Arbeitnehmer, deren Bruttoarbeitslohn im Kalenderiabr 1930 ben Betrag von 9200 Reichsmark Überstiegen hat der Re"chshilfe der Personen des öffentlichen Dienstes nach den Paragraphen^^1 bis 9 bnhp^ hn't btr Perordnung vom 26. Juli ®1930 unterlegen ^oben hat der Arbeitgeber in die Lohnsteuer-Befcheiniguna oder das Lohnsteuer-Ueberweisungsblatt (Abf. 1) unter ben Slnnnhsn r> 2mb7aItei}>e 'ert beu als Reichshilfe einbehaltenen Betrag unter fun- 3ufeöung bes Wortes „Reichshilfe" handschriftlich einzutragen. (4) Die Vorschrift bes § 34 Abs. 1 Satz 2 ber Surdifübrunasbeftim- mungen über ben Steuerabzug vom Arbeitslohn, wonach ber® 2Irbeit- geber bie Steuerkarte bem Arbeitnehmer am Enbe bes .Kalenberiabres zuruckzugeben tjat, finbet auf bie Steuerkarte 1930 für bie im Abf 1 3u a bezeichneten Arbeitnehmer keine Anwenbung. 1 e§ 3. nnr($er Arbeitgeber hat bie Lohnsteuer-Bescheinigung und Lohnsteuer- U^9syrfler auf Grund der Eintragungen in dem Lohnkonto (§38 ber Durchführungsbestimmungen über ben Steuerabzug vom Ar duna b7? SsUschr-iben unb b'em Finanzamt einzusenbem Zie Einsen- bung hat spätestens bis zum 20. Januar 1931 zu erfolgen, und zwar: a Sr Steuertartp iqio Äu77^^^binigung auf der Rückseite »e3S öie SteuertaVe§ 193?!’ 3“ 3 ba5 5inan3amt- irt dessen b) die Einsendung der Lohnsteuer-Ueberweisungsblätter (§ 2 Abs 1 ausgeschrieben wo7den°7s!' b°^" $e3kt bie Steuerkarte 1930 * § 4. Soweit der Steeuerabzug vom Arbeitslohn im Kalenderjahr 1930 im Markenverfahren nach den Paragraphen 54 bis 62 derDurchführunas beftimmungen über ben Steuerabzug vom Arbeitslohn burchgefuhrt worden ist, hat die Ablieferung der Einlagebogen und der Steuerkarte 1930 1931 "ach Maßgabe ber Vorschriften bes §58 ber Durchführungsbestimmungen über ben Steuerabzug vom Arbeitslohn zu m!?h9el\Sofern d-e Steuerkarte 1930 vom Arbeitnehmer nicht eingefanbt merben kann weil sie etwa bei einem Arbeitgeber für Lohnsteuer-Bescheinigung (§ 2 Abs. 1 zu a) Verwenbung findet, sind Name und Woh- 6""‘nbun« b" ®nlaS«b=*" § 5. n»f7nh7n7(mer' bie am 31 IDeaember 1930 in keinem Dienstverhältnis iÄ77o-m ""d, sich daher an diesem Tage im Besitz ihrer Steuer« fnrt! definden, haben unbeschadet der Vorschrift des §4 die Steuerkarte 1930 unter genauer Angabe ber Wohnung am 10. Oktober 1930 h« sTr 2h°" 3a7UaL"E31 dem Finanzamt einzusenben. Die Vorschriften st t, Vr8 ?ert- Durchführungsbestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn finden entsprechende Anwendung. 6 9 Berlin, den 10. Dezember 1930. Der Reichsminister der Finanzen. J.A.: Zar den. z • • vom 1930 bis Während dieser Zeit betrug der Arbeitslohn.............. ble einbehaltene Steuer —------------------------------------------------------------------ Kling. ®rud der Brübl'schen Universitäts-Buch» und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.