Amtsverkündigungsblatt für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen ».65 ©rfcbeint Dienstag und Stettaa. 8. Dezember Nur durcd die Post zu beziehen. 1931 gnhalts-Aebersicht: Stand der Maul-- und Klauenseuche in Hessen. — Einfuhr von Vieh aus stark verseuchten Gebietsteilen. — Die Erhebung Ser Gemeinde-Viersteuer in Garbenteich. — Die Aufstellung der Voranschläge der evangelischen Kirchengemeinden. — Sonntagsruhe im Handls- gewerbe der Stadt Gießen. — Bekämpfung der Schnakenplage. — Verzugszuschläge für Steuerrückstände. — Ortssatzung über die Erheoung einer Vergnügungssteuer in der Gemeinde Lich. — Dienstnachrichten. Nachweisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen am 15. November 1931. Kreis Gemeinden ((Butsbegirbe) Gehöfte insgesamt davon (Sp. I) neu insgesamt davon (Sp. 3) neu 1 2 3 4 3 1 19 13 Bensheim............ 4 2 23 16 Dieburg............. — — — — Erbach.............. — — — — Broß-Gerau.......... 5 3 55 47 Heppenheim.......... 9 3 52 31 Offenbach ............ — — — — Alsfeld .............. — — — • — Büdingen............ — — — — Friedberg............ — — — — Meßen.............. — — — — Lauterbach........... — — — — Schotten ............. — — — — Alzey............... — — — — Bingen.............. 3 2 6 5 Mainz.............. 4 4 8 8 Oppenheim........... 2 1 9 8 Worms.............. 4 2 4 3 Hessen 34 18 176 131 Bekanntmachung die Einsuhr von Vieh aus stark verseuchten Gebietsteilen betr. Vom 1. Dezember 1931. Außer den in meiner Bekanntmachung vom 12. Oktober 1931 genannten Ländern und Regierungsbezirken gelten bis auf weiteres auch die Länder Thüringen und Anhalt sowie der Regierungsbezirk Kassel als stark verseucht im Sinne meiner Anordnung vom 13. Januar 1928 (Reg.-Bl. Seite 3). Alles aus diesen Gebietsteilen nach Hessen eingeführte Zucht- und Nutzvieh (Rinder, Schafe, Schweine und Ziegen) unterliegt demnach der fünftägigen Absonderung nach Maßgabe der in der genannten Anordnung gegebenen Vorschriften. Darmstadt, den 1. Dezember 1931. Der Minister des Innern. I. V.: Diehl. Bekanntmachung. Aetru Die Erhebung der Gemeinde-Biersteuer in Garbenteich. Auf Grund des § 2 Abs. I der Verordnung zur Sicherung der Haushalte von Gemeinden Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts vom 25. September 1931 (Reg.-Blatt S. 175) in Mrbindung mit Art. 3 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zu dem Zweiten Abschnitt der Verordnung des Reichspräsidenten zur Behebung finan- Mer, wirtschaftlicher und sozialer Notstände vom 26. Juli 1930 (RGBl. I *■311) vom 11. Dezember 1930 (Reg.-Bl. S. 311) wird angeordnet, daß die Eemeinde-Biersteuer in der Gemeinde Garbenteich mit Wirkung vom 1 Januar 1932 bis zum Ablauf des Rechnungsjahres 1931 in Höhe des oweifachen der reichsgesehlichen Steuersätze zu erheben ist. Meßen, den 7. Dezember 1931. Kreisamt Gießen. I. V.: Ritzel. Bekanntmachung. Betr.: Die Aufstellung der Voranschläge der evangelischen Kirchengemeinden für das Rj. 1932. Die evangelischen Kirchenvorstände des Kreises werden, soweit nicht geschehen, an die alsbaldige Vorlage der Voranschläge für 1932 Rj. erinnert. Falls noch nicht mit den Voranschlagsarbeiten begonnen worden ist, sind diese sofort in Angriff zu nehmen. Gießen, den 4. Dezember 1931. Kreisamt Gießen. I. V.: vr. B r a u n. Betr.: Sonntagsruhe im Handelsgewerbe in der Stadt Gießen. Bekanntmachung. Auf Grund des § 105e der Gewerbeordnung wird angeordnet, daß in der Stadt Gießen am 27. Dezember 1931 die Friseur- und Barbiergeschäfte in der Zeit von 9 bis 12 Uhr vormittags offengehalten werden dürfen. Gleichzeitig wird angeordnet, daß in der Stadt Gießen am 27. Dezember 1931 die Metzgerläden in der Zeit von 8 bis 10 Uhr vormittags offengehalten werden dürfen. Gießen, den 5. Dezember 1931. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Betr.: Bekämpfung der Schnakenplage. An das ipolizeiamk Gießen und die Bürgermeistereien des Kreises. Nach der Polizeiverordnung betr. die Bekämpfung der Schnakenplage vom 28. November 1911 hat jeder Grundstückseigentümer die Keller und anderen Räume, in denen erfahrungsgemäß Schnaken zu überwintern pflegen, in den Monaten Dezember bis Februar mindestens einmal gründlich auszubrennen oder auszuräuchern. Wir empfehlen Ihnen, durch ortsübliche Bekanntmachung die Grundstückseigentümer auf diese ihnen obliegende Verpflichtung aufmerksam zu machen. Gießen, den 4. Dezember 1931. Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt. Betr.: Verzugszuschläge für Steuerrllckstände. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern, soweit noch nicht geschehen, an die Erledigung un= serer Verfügung vom 14. November 1931. Gießen, den 4. Dezember 1931. Kreisamt Gießen. 9. 23.: Schmidt. Bekanntmachung. Betr.: Ortssatzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Gemeinde Lich. Nachstehende Ortssatzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Gemeinde Lich bringen wir zur öffentlichen Kenntnis. Gießen, den 3. Dezember 1931. Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt. Orksfahung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lich. Auf Grund des Artikels 21 der Gemeindeordnung vom 10.3uli 1931 und des Artikels III der Paragraphen 1 und 14 der Bestimmungen des Reichsrats über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekannt- — 2 machung vom 12. Juni 1926 (RGBl. I, S. 262) wird auf Beschluß des Gemeinderats und mit Genehmigung des Ministers des Innern vom 25. November 1931 zu Nr. M. d. I. 46 381 für die Gemeinde Lich folgende Orts- satzung erlassen: § 1. Die Bestimmungen des Artikels II, § 20 Abf. 2 und 3 der Bestimmungen des Reichsrats über die Vergnügungssteuer gelten für die Stadt Lich in folgender Fassung: Die Steuer beträgt bei einem Flächenraum bis zu 100 qm für Tanzbelustigungen 5 RM täglich; für Maskenbälle für Kostümfeste 10 RM. täglich; für alle übrigen in Art. II, §20 Abf. 1 der Reichsrechtlichen Bestimmungen genannten Veranstaltungen 5 RM. täglich. 200 qm für Tanzbelustigungen 10 RM. täglich; für Maskenbälle für Kostümfeste 20 RM. täglich; für alle übrigen in Art. II § 20 Abf. 1 der Reichsrechtlichen Bestimmunge n genannten Veranstaltungen 10 RM. täglich. 300 qm für Tanzbelustigungen 15 RM. täglich; für Maskenbälle für Kostümfeste 30 RM. täglich; für alle übrigen in Art. II, §20 Abf. 1 der Reichsrechtlichen Bestimmungen genannten Veranstaltungen 15 RM. täglich. 400 qm und mehr für Tanzbelustigungen 20 RM. täglich; für Maskenbälle für Kostümfeste 40 RM. täglich; für alle übrigen in Art. II, §20 Abf. 1 der Reichsrechtlichen Bestimmungen genannten Vercmstal- tungen 20 RM. täglich. Die im Freien gelegenen Teile der Veranstaltungsfläche, soweit sh gemäß Artikel II, §20 Absatz 1, Satz 3 der Bestimmungen des Reichsrats anzurechnen sind, werden mit der Hälfte ihrer Große in Anrechnung gebracht. § g Diese Ortssatzung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amts- verkündigungsblatt für den Kreis Gießen in Kraft. Lich, den 4. Dezember 1931. Heff. Bürgermeisterei. Geil. Diensinachrichten des Sreisamles. Der Minister des Innern hat für das Gebiet des Volksftaates Hessen die Erlaubnis erteilt: Dem Freien Deutschen Hochstift, Frankfurt a. M. (Goethemuseum), zum Vertrieb einer Goethe-Wohlfahrts-Medaille in Silber und Gold zum Preise von 6 RM., 25 RM. und 100 RM. für die Erhaltung des Goethehauses, Fortführung seiner Sammlung usw. bis 31. Dezember Ml Der Minister des Innern hat im Wege des Loseaustauschverkehrs im Volksstaat Hessen gestattet: Neunte Geldlotterie zur Wiederherstellung des Münsters in Breisach; Ziehungstermin: 20. Januar 1932.