i Fällen, in m Tage der August 1.3. nährend der in der Erhebung einer iber ist durch 1931 zu Dir. -öffentiichung n Fällen, in im Tage der Msk !. 3. auf jedermanns rhausen. ab die Bier •fügung vom irbnung lieg! 0 bis 12 21ht t auf. LeigeardneKe Vilhelm Soll- imbach rourti n-pflichtet. Tin 56 Erscheint Dienstag und Freitag. 7. August 2lur durch die Post zu beziehen. 1931 Amtsverkündigungsblatt (flr die ve-ch-ss-n und für du- Rreteomf GIch-n Polizeiverordnung. Betr.: Flugveranstaltung in Gießen am 9. August 1931. Auf Grund des Artikels 65 des Gesetzes betreffend die innere Ver- .waltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 werden im Einvernehmen mit der Provinzialdirektion Oberhessen für die am 9. August 1931 auf dem Flughafen Gießen stattfindende Flugver- anstaltung innerhalb der von dem Herrn Reichsverkehrsminister bestimmten Flughafenzone folgende Sicherheitsmaßnahmen angeordnet: § 1. des 9. August 1931 wird für die Zeit von 13.30 Uhr bis 18.30 Uhr das innerhalb der nachstehend näher bezeichneten Grenzen liegende Gelände polizeilich gesperrt: Im Süden: 100 m südlich entlang an der Straße Gießen—Rödgen von der 4. Schneise bis zur Uebersührung der Bahnlinie Gießen—Fulda. Im Osten: Bahndamm von Kreuzung Bahnlinie Gießen—Fulda, Rödgener Straße bis zum Ostrande des Waldes, genannt der Junkernstrauch l^dann in nordwestlicher Richtung durch den Wald bis zur Strupp- Jm Norden: Von der Struppmühle dem Lauf der Wiefeck entlang bis zur Gansmühle. Die Straße Wiesest—Alten-Bufeck ist nur für den Durchgangsverkehr geöffnet. Im Westen: Dem von der Gansmühle in südwestlicher Richtung nach dem Trieb führenden Weg entlang, Ostrand der Miesester Spielplätze Schneise bis zur Straße Gießen—Rödgen. § 2. Für die Dauer der Sperrzeit ist das Betreten des innerhalb der obengenannten Grenzen liegenden Gebietes nur mit Ausweisen der Flug- eitung oder nach Lösung der von dieser ausgegebenen Eintrittskarten und lediglich auf den von der Flugleitung hierzu bestimmten Zugangswegen y cjiui.it. i. § 3. Die Straße Gießen—Rödgen ist von 13.30 Uhr bis 18.30 Uhr nur für ocn Durchgangsverkehr von Gießen nach Rödgen und umgekehrt geöffnet. § 4. Ser von dem Stadtwald unmittelbar nach dem Flughafen führende Feldweg wird von 15.30 bis 18.30 Uhr für jeglichen Verkehr gesperrt. § 5. Den Anweisungen der Polizeibeamten ist Folge zu leisten. T § 6. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden mit Geldstrafe bis zu 90 Reichsmark bestraft. Gießen, den 5. August 1931. Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt. Betr.: Die Ausführung des Reichsgesetzes vom 19. Mai 1913, die Gewährung von Beihilfen an ehemalige Kriegsteilnehmer betreffend. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. nn,,65t.tie8t,-S8erantaJfun9 oor' darauf hinzuweisen, daß uns das Ableben n ehemaligen Kriegsteilnehmern, die die Kriegsteilnehmerbeihilfe be= kS ü0n ^nen alsbald anzuzeigen ist. Wir verweisen auf unser Aus- lchreiben von 22. März 1927 — AVBl. Nr. 22 von 1927. Gießen, den 1. August 1931. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüger. m. Bekanntmachung, ■owr.: Gemeindesteuern. Verordnung des Reichspräsidenten über die Auszahlung von bmi, e^U8en. Dom 18. Juli 1931 und den Durchführungsbestimmungen 9[ei$en Datum (RGBl. IS. 381) ist bestimmt, daß die monat- ber m der Beamten des Reichs, der Länder, der Gemeinden und finh Körperschaften vorübergehend in der Weise auszuzahlen der P-n in^-^öiste der Monatsbezüge am bisherigen Fälligkeitstage und e>t 10 Tage später ausbezahlt wird. Auch Bezüge für Dienstleistungen o?'riP.ri?a^ienft können in entsprechender Weise ausbezahlt werden. Im Anschluß hieran wird in § 7 der genannten Durchführungsbestimmungen bestimmt, daß, wenn ein Schuldner durch die veränderte Auszahlung seiner Bezüge ohne sein Verschulden gehindert "wird, eine fällige Mietzinszahlung 3U,Mfen, die Rechtsfolgen die wegen der Nichtzahlung ober der nicht l echtzeltigen Zahlung des Mietzinfes nach Gefetz ober Vertrag eintreten als nicht eingetreten zu gelten haben. Im Hinblick auf die letztgenannte Vorschrift wird der Stadtverwaltung Gießen und den Bürgermeistereien empfohlen den Eigentümern von vermieteten Gebäuden fällige Zielbeträge der kommunalen Gebäude- und Sondergebaudesteuer auf Antrag bis zum 11. des auf den Fälligkeits- monat folgenden Monats zu stunden, wenn der betreffende Steuerpflichtige glaubhaft macht, daß ihm die Mieten für das besteuerte Anwesen zu einem überwiegenden Teil von seinen Mietern unter Berufung auf die oben- genannte Verordnung des Reichspräsidenten und die dazu ergangenen oder noch ergehenden Durchführungsbestimmungen nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt worden find und daß er infolgedessen zur rechtzeitigen Entrichtung der obengenannten Zielbeträge nicht in der Lage ist. Für Steuerpflichtige von denen anzunehmen ist, daß ihnen außer den Mieteingängen noch andere ausreichende Mittel zu Gebote stehen, aus denen sie die fälligen Zielbetrage der kommunalen Gebäude- und Sondergebäudesteuer begleichen können, kommt Stundung im Sinne dieses Ausschreibens nicht in Frage. Desgleichen bezieht sich dieses Ausschreiben selbstverständlich nicht auf Rückstände. Dagegen gilt es entsprechend für Steuerpflichtige in Eigenheimen. Gießen, den 3. August 1931. Kreisamt Gießen. I. V.: Or. Krüger. Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Grünbergf des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Ve- lchluß des Gemeinderats nach gutachtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Krelsausschusfes sowie nach erfolgter Offenlegung mit Ge- nehmigung des Ministers des Innern vom 24. Juli 1931 zu Nr. M. d. J.II 7136 folgender Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Grünberg vom 11. September 1908 erlassen: Artikel 1. Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: § 2 erhält folgende Bestimmung als Abs. II. Die Bestattung von Eheleuten, sofern der lleberlebende zur Zeit der Beisetzung des Erstverstorbenen mehr als 50 Jahre alt ist, kann auf Antrag aus einem von der Friedhofskommission besonders bestimmten Platz erfolgen. Gegen Entrichtung einer in die Friedhofskasse fließenden Gebühr die gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt wird, wird neben dem Grab des erstoerstorbenen Ehegatten zur spateren Bestattung des überlebenden Ehegatten eine Be- grabnisftätte freigelassen. Auf diese Begräbnisstätten der Ehegatten finden die Bestimmungen des § 14 sinngemäße Anwendung. § 10 erhält folgende Fassung: Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplätze, Denkmäler u|ro. hegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrnb Beerdigten geworden ist- er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsauffeher anzuzeigen. Wenn der im Abfatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Friedhosskommission entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren. In § 14 fällt das Wort „Großh." weg. § 14, Abs. II, Satz 1 erhält folgende Fassung: Eine Grabstätte kann gegen Entrichtung einer in die Friedhofskasse fließenden Gebühr der erneuten Benutzung für weitere 30 Jahre entzogen werden Die Erhebung der Gebühr wird gemäß Art. 186 187 der Land- gememdeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. § 15 Abf. 2 erhält folgende Fassung: . Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen oder eines Kindes ist eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten Die der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. 2 § 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellenden Erwerbsurkunde. § 15 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Durch die Ueberweisung des Erbbegrübnisplatzes erlangt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und veräußerliche liecht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden; er erwirbt ferner, unbeschadet des in 8 17 gewissen Personen emgeraumten Rechts, das Recht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu verfügen das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung uno Gitter zu versehen und Denkmäler ujw. aus demselben zu errichten. Z ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erbbegrabnisplatzes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erbbegräbnisstatte ist verboten. An Stelle des § 17 werden solgende Bestimmungen als § 17 und § 17a eingesetzt: § 17- Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnisplatz zu verfugen, ch folgt ihm in seinem Recht der nächste gesetzliche Erbe Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, daß dem Mannesstamm der Vorzug eingeräumt ist; von mehreren gleichnahen Erben desselben Geschlechts fällt das Erbbegräbnis den ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräbnis des verstorbenen beerdigt zu werden; ebenso steht den Kindern das ^^ 3“; auf dem Erbbegräbnis eines jeden Elternteils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, insolange er nicht zur zweiten Ehe chreitet, das lebenslängliche Recht zur Unterhattung des Erbbegräbnisses sowie zur Errichtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. aus demselben zu. 8 1«^- Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordungsmäßig zu unterhalten Unterläßt er dies obwohl er dazu von der Bürgermeisterei aufgefordert worden^ift, so kann diese die Unterhaltung auf seine Kosten besorgen lassen Wird nach Ablauf von 30 Jahren seit der letzten darau ersolgwn Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Jahre lang von dem Berechtigten ni ) unterhalten so kann die Friedhofskomnnsston diesen durch Bekanntmachung im „Grünberger Anzeiger" und im Kreisblatt au fordern sein Recht geltend zu machen, sowie das Erbbegräbnis mstandzusetzen unk> z unterhalten. Bei der Aufsorderung ist der Rechtsnachteil anzudroh n, daß wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird das Erbbegräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anheimfällt Rach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erbbegräbnis anderweit vergeben oder sonstwie über dasselbe versagen. § 26 erhält folgende neue Fassung: Der Friedhof darf als Durchgangsweg nicht benutzt werden. Kinder unter 12 Jahren dürfen nur unter Aufsicht Erwachsener den Friedh s betreten. § 30 fällt weg. § 31 erhält die Bezeichnung § 30. Artikel 2. Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsver- kündigungsblatt in Kraft. Grünberg, den 3. August 1931. Hessische Bürgermeisterei. Dr. Mildner. Polizei-Verordnung. Auf Grund des Art. 64 des Gesetzes betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Buhen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministers des Innern vom 24. Juli 193 zu Nr. M. d.J. II 7136 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Grünberg erlassen. § 1. Wer den Bestimmungen der Paragraphen 3, 4, 8 bis 13, 20, 26 bis 29 der Friedhofsordnung der Gemeinde Grünberg zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. § 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt § 30 der Friedhofsordnung vom 10. September 1908 außer Kraft. Gießen, den 3. August 1931. Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt. Auf Grund der Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung werden durch Beschluß des Gemeinderats vom 16. Juli 1925 folgende Gebühren festgesetzt: A 1. Die Gebühr gemäß § 2 Abs. 2 der Friedhofsordnung für Ueber- lassung eines Doppelgrabes an Ehegatten beträgt 20 RM. 2. Die Gebühr gemäß § 14 Abs. 2 der Friedhofsordnung beträgt 30 RM. pro Grab. Eine Gebühr für Ueberlassung von Erbbegräbnisstätten wird nicht bestimmt, da Erbbegräbnisstätten vorerst nicht mehr abgegeben werden. Grünberg, den 3. August 1931. Hessische Bürgermeisterei. Dr. Mildner. Betr.: Berfassungsfeier 1931. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir weisen Sie auf das Ausschreiben des Herrn Ministers für Kultus und Bildungswesen vom 30. Juli 1930 in Nr. 178 der „Darmstadter Zeitung" von 2. August 1930 hin. Gießen, den 5. August 1931. Hess. Kreisschulamt. 3.23.: Kinkel. Betr.: Abhalten von Vorträgen über die französische Fremdenlegion. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Der ehemalige Fremdenlegionär Heinrich Wolf hat in verschiedenen Schulen Vorträge gehalten. Nach Mitteilungen des Landeskrunmalpollzei- amts erscheint Wolf für die Abhaltung solcher Vortrage nicht geeignet. Gießen, den 6. August 1931. Hessisches Kreisschulamt. 3.23.: Krukel. Dienstnachrichlen des kreisamkes. Wilhelm Scheid III., Wilhelm Rohrbach III. und Alberl Dörr m Großen-Buseck wurden zu Ersatz-Feldgeschworenen für die Gememse Großen-Buseck ernannt und verpflichtet. Der Minister des 3nnern hat im Volksstaat Hessen gestattet: Ausspielung anläßlich des Gallusmarktes 1931 in Grimberg; Ziehung^ termin: 18. Oktober 1931. Ferner im Wege des Loseaustauschverkehrs: - Geldlotterie zugunsten der Wallfahrtskirche in Schonenberg bei Ellwangen, Ziehungstermin: 26. November 1931. Druck der Brühl'fchen Universitäts-Duch- und Steindruckerei, U Lange, Gießen.