M. 48 Erscheint Dienstag und Freitag. 7. 3uli Nur durch die Post zu beziehen. 4931 Dienstnachnchten. III. Ausnahmen: b) c) d) e) f) Für Milch- und Roheisderka-ufsstÄlen von 7V2 bis 9 und 11 bis 1 Ahr, Für Metzgereien, Handel mit Fleisch- und Wurstwaren von Z'i/g bis 9 Ahr, jedoch nur in der Zeit vom 1. Avril bis 30. September, Für Tabak, Zigarren und Zigaretten von 11 bis 1 Ahr, üur Gärtnereien, Obst- und Gemüsehändler von 11 bis 1 Ahr, Bekanntmachung. Betr.: Sperrung einer Lahn strecke. Auf Grund des Artikels 65 des Gesetzes, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911, wird die Lahn -auf der Strecke vom Felsen bis zum Wehr am 11. und 12. Juli 1931 in der Zeit von 7 bis 19 Ahr für alle Doote und Personen, die nicht an der Durchführung der in dieser Zeit stattfindenden Jubiläumsregatta des Lahn Regatta-Verbandes beteiligt sind gesperrt. Zuwiderhandlungen gegen diese polizeiliche Anordnung werden mit Geldstrafe bis zu 90 Mark bestraft. Gießen, den 3. Juli 1931. Kreisamt Gießen. 3.33.: Schmidt. Nachweisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen am 15. Juni 1931. Gießen, den 1. Juli 1931. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Brau n. Betr.: Wie oben. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden sowie die Gendarmeriestakionen des Kreises. Obige Bekanntmachung ist sofort ortsüblich bekanntzugeben. Die Durchführung ist zu überwachen. Zuwiderhandlungen find' zur Anzeige zu bringen. Es wird besonders darauf hingewiesen, daß nunmehr am 2. Oster-, 2. Pfingst- und 2. Weihnachtsfeiertag auch die unter III 2 a bis t aufgeführten Gewerbe überhaupt nicht mehr ausgeübt werden dürfen. Gießen, den 1. Juli 1931. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. 1. an den drei letzten Sonntagen vor Weihnachten, an den zwei letzten Sonntagen vor Ostern und am letzten Sonntag vor Pfingsten dürfen bis $u acht Stunden, jedoch nicht über 6 Ahr abends biiwus die Läden offengehalten und- Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter im Handelsgewerbe beschäftigt werden. 2- Für nachfolgende Gewerbe, deren vollständige oder teil» toetfe Ausübung an Sonn- und Festtagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Be- diirfnisse erforderlich ist, werden folgende Beschäftigungs- und Verkaufszeiten an Sonn- und Festtagen zugelafsen, mit Ausnahme des 2. Oster-, 2. Pfingst- und 2. Weihnachtstages. a) üür Bäckereien und Konditoreien von 7 bis 9 und 11 bis 1 Ahr, Bekanntmachung. Sonntagsruhe im Handelsgewerbe in den Landgemeinden des Kreises Gießen. GGrund der §§ 105b, 105c und 41a der Gewerbeordnung treten ' „7° Landgemeinden des Kreises Gießen die nachstehenden Beftim- gen über Beschäftigungs- und Verkaufszeiten an Sonn- und Fest- I 'Ar Handelsgewerbe in Kraft. -An Sonn- und Festtagen barf ein Gewerbebetrieb in offenen I, Verkaufsstellen nicht stattfinden. ■ dehilfen, Lehrlinge und Arbeiter dürfen an Sonn- und Fest- wgen int Handelsgewerbe nicht beschäftigt werden. äur Friseure von 7i/2 bis 9 Ahr und von 11 bis 1 Ahr Gewerbetreibende, die neben dem unter a bis f bezeichneten Gewerbe noch ein Nebengewerbe betreiben, das nicht unter a bis f fällt, dürfen Gegenstände dieses Nebengewerbes in den erlaubten Zeiten nicht verkaufen. Gewerbetreibende, bei denen das unter a bis f bezeichnete Gewerbe nur Aebengewerbe ist, haben ihre Verkaufsstellen geschlossen zu halten. 3. Apotheken dürfen an Sonn- und Festtagen, mit Ausnahme der unter III Ziffer 1 bezeichneten Sonntage, nur Arzneimittel und sonstige Gegenstände der Krankenpflege verkaufen Im übrigen bleiben die bisherigen Bestimmungen in Kraft. IV. Das seilbieten von Waren, Aufkäufen von Waren, Aufsuchen von Warenbestellungen und Anbieten gewerblicher Leistungen im Amherziehen ist an Sonn- und Festtagen sowohl innerhalb als außerhalb des Wohnorts und der dem Gemeindebezirk des Wohnorts gleichgestellten Amgebung verboten (§ 55a der Gewerbeordnung). Ausnahmen werden gemäß § 55a Abs II der Gewerbeordnung und der §§ 89 und 147 der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung durch uns von Fall zu Fall erteilt V. Zuwiderhandlungen werden nach § 146a der Gewerbeordnung Bekanntmachung. Betr.: Den Geschäftsgang beim Kreisamt Gießen. Unter Bezugnahme auf unsere früheren Bekanntmachungen weisen wir wiederholt darauf hin, daß Aintstage bei der unterzeichneten Behörde mr Dienstags vormittags und Freitags vormittags jeder Woche sind, mährend der übrigen Zeit sind die Dienstzimmer des Kreisamts für das Publikum geschloffen, so daß, soweit es sich nicht um Fälle allerdringendster Art handelt, Personen, die außerhalb der Amtstage hier versprechen, auf Abfertigung nicht rechnen können. Gießen, den 4. Juli 1931. Kreisamt Gießen. 3.23.: Ritzel. 2ln den Herrn Oberbürgermeister der Skadk Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. * . -®ir ersuchen, die vorstehende Bekanntmachung auf ortsübliche Weife, !!! 6en Landgemeinden außerdem durch Aushang des 3hnen mit Ver- ' ugung vom 14. März 1925 zugegangenen Plakats zur öffentlichen Kennt- ms zu bringen. Weiter weisen wir die Bürgermeistereien der Land- WrncA ausdrücklich an, Gesuche, die von ihnen aufzunehmen sind oder I s .7 bei. ihnen vorgebracht werden, mit der Post hierher zu schicken ™ übmn'tH6 ‘3i65 D’eIfa($ üblich war, durch den Gesuchsteller selbst uns Gießen, den 4.3uli 1931. Kreisamt Gießen. 1.23.: Ritzel. Amtsverkündigungsblatt fir die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen Kreis Gemeinden (Gutsbezirkre) Gehöfte insgesamt davon (Sp. 1) neu insgesamt davon (Sp. 3) neu 1 2 3 4 Darmstadt........... 1 38 25 Bensheim............ 3 3 4 4 Dieburg............. 1 1 1 1 lkrbach.............. — — — _ Eroß-Gerau.......... 2 1 19 15 Heppenheim.......... — — — _ Offenbach ............ — — — _ Alsfeld .............. — — — _ Büdingen............ — — — _ Friedberg............ 1 — 18 3 Gießen.............. — — — — Lauterbach........... — — — — Schotten............. — — — — Alzey............... — — _ Bingen .............. — — _ _ Mainz.............. 1 — 6 3 Oppenheim........... 1 — 1 1 Worms.............. 1 — 10 2 Hessen 11 1 ~ [ 97 53 —. 2 — 10 Druck der Brühl'fchen Universitäts-Buch- und Steindruckerei, R. Lange,Gieheu. sonders zu. Allgemein dürfte noch zu erwähnen fein, daß der Stallhygiene eine bessere Beachtung geschenkt werden muh, dazu gehört aber auch das Reinigen der Fenster. Weiterhin ward nochmals darauf hinge- wiesen, daß die Schafbockhaltung ebenfalls dem Faselgesetz untersteht. Die Schäfereigenossenschaften sind nicht berechtigt, ohne krelsamtliche Genehmigung die angekörten Schafböcke kurzerhand abzuschasfen. Auch Das Einbringen von Schafböcken zur Herde hangt von der Ankorung ab Unstatthaft ist! das Halten von sogenannten Beibocken Auch der Wechsel in der Zuchtrichtung unterliegt der Genehmigung des Kreisamts. Gießen, den 2. Juli 1931. Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt. a. H. L. — Ernst Decker (2). Schafböcke. Davon mit der Rote „sehr gut 2 Stück: a) Gemeinde Grohen-Linden (1); b) Gemeinde Lang-Gons (1). Oltit der Rote gut" 5 Stück: a) Gemeinde Watzenborn-Steinberg (1); b) Gemeinde Mainzlar (1); c) Gemeinde Staufenberg(2); d) Gemeinde Holzheim (1). . Mit der Rote „genügend" 3 Stück: a) Gemeinde Annerod (1); b) GemeindeWatzenbOrn-Steinberg (1); Gemeinde Lech gestern (1), Die Beanstandungen, die bei den Faselhaltungen der einzelnen Gemeinden erhoben wurden, gingen den Bürgermeistereien be- Bekannkmachung. Betr.: Das Ergebnis der Hauptkörung im Jahre 1931. Nachstehend bringen wir zusamniengestellt das Ergebnis der, dies- iübriaen Hauvtkörung der Faseltiere rm Dienftbezrrk des Oberveirri närrats vr. Monnard zur allgemeinen Kenntnis. Es wurden 6?Bullen. Davon mit der Rote „sehr gut" in Haltung und Pflege. 9 Stück, und zwar betrifft dies: a) Ullendorf a. di Lahn ürch Hels (!)■ b) Gemeinde Grohen-Linden (4); c) Daubrmgen - Hch. Braun II. (2); d) Gemeinde Mainzlar (2). . Mit der Bote „gut“ 39 Stück, und zwar: a) Klern-Linden Ludwig Weigel XVII. (2); b) Mendorf a,d.L„ — ©ton- müller III. (1); c) Gemeinde Watzenborn-Sternberg (4); d) Gemeinde Leihgestern (3); e) Gemeinde Lang-Gons (5); k) Gemeinde Wieseck (2); g) Gemeinde Treis (3); h) Gemeinde ^uttershailfen (2)- i) Gemeinde Lollar (2); k) Gemeinde Gruningen (3); I) Ge- »ieinde Holzheim (5); m) Gemeinde EberstaSt (4); n) Oberhorgern — Hch Düringer Witwe (2) und Wilhelm Matheus (1). Bei der Gemeinde Holzheim ist weiterhin zu bemerken, daß die Haltung der Dullen unausgeglichen ist. , ,, . amt der Bote „genügend" 16 Stück, und zwar: a) Stadt Gießen — Rudolf Heistermann (2); b) Annerod ~ S^'-Wsner (2), c) Gemeinde H!euchelheim (6); d) Gemeinde Wieseck (2), e) Gemeinde Staufenberg (2); f) Dorf-Gill — Hch. Martin Sames (2). 15 Eber. Davon mit der Rote „sehr gut 6 Stuck und zwar betrifft dies' a) Annerod - Wilhelm Hahn II. (1); b) Gemeinde Grohen- Linden (1); c) Gemeinde Leihgestern (1): d) Schweinezuchtgenossenschaft Lang-Göns (2); e) Oberhörgern — Konrad >iakob ^,Gu^ waren die Haltungen a) in der Gemeinde Watzenborn- Steinberg (1); b) der Gemeinde Treis a. d. Lda. (1), c) &er ®e- meinde Eberstadt (2); d) der Gemeinde Gruningen (1); e) Holz- tÄÄ? i‘U. - »«:•> «E Ä — Rudolf Heistermann (1); b) Gemeinde Heuchelheim (1), c) Dorf- 2- „f* ,«f 5«M g»#*r. a) Stadt Gießen - Hch. Panz (2); b) Gemeinde Grohen-Linden (2); c) Gemeinde Mainzlar (1). Mit der Rote ,qut" 16 Stück, und zwar: a) Gemeinde Heuchel- heim (3): d) KleinkLinden - Otto Etzel (2); c) Gemeinde Watzenborn-Steinberg (2); d) Gemeinde Wieseck (3), e) Daubringen — — Marie Gilbert Witwe (1); f) Gemeinde Treis a. d Lda. (1); g) Gemeinde Ruttershausen (1); h) Gemeinde Lollar (1); >) Gemeinde Holzheim (1); k) Gemeinde Eberstadt (1). Mit der Rote „genügend" 4 Stück, un6! zwar, a) Annerod — August Stadtmüller (1); b) Gemeinde Staufenberg (1); c) Gemeinde Gruningen (1); d) Dorf-Gill (1). Mit der Rote „ungenügend 2 Stuck, und zwar. Aliendorf Drenstnachrichlen des krelsamkes. Beigeordneter Heinrich Kern von Göbelnrod ist auf die Dauer von neun Jahren wiedergewählt worden.