Amtsverkündigungsblait für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen 55 Erscheint Dienstag und Freitag. 4. August Nur durch die Post zu beziehen. 1931 Inhalts-Aebersicht: Die Gebühren der Schornsteinfeger. - Strahensperre-Aufhebung. - Die kommunale Sonderaebäudesteuer 1931 - Dacktraa zur Tn°bhchs°rdnu^ Gemeinde Climbach, - Die Erhebung einer allgemeinenÄWLaW^ tn V-- SSS& ^Iten -duseck und Nieder-Bessingen. — Die Erhebung einer Biersteuer in der Gemeinde Odenhausen. — Gienstnachrichten. Bekanntmachung die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend. Vom 24. Juli 1931. Auf Grund des § 43 der Schornsteinfegerordnung vom 4. März 1921 »»• Straßensperre auf der Provinzialstraßenstrecke: Klein-Linden— g lunöeti, Ortsdurchfahrt Klein-Linden, ist wieder aufgehoben. ließen, den 28. Juli 1931. Hessische Provinzialdirektion Oberhessen. Vetr.: Die kommunale Sondergebäudesteuer 1931; hier: die Durchführung ihrer Erhöhung nach § 13a des Sondergebäudesteuergesetzes. 2(n die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern, soweit noch nicht geschehen an die Erledigung unserer • Verfügung vom 25. Juni 1931. Gießen, den 30. Juli 1931. Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt. Betr.: Die kommunale Sondergebäudesteuer 1931. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern, soweit noch nicht geschehen, an die Erledigung unserer Verfügung vom 25. Juni 1931. Gießen, den 30. Juli 1931. Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt. Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Climbach. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutachtlicher Aeuherung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Ge- nehnngung des Hessischen Ministers des Innern vom 24. Juli 1931 zu Nr. J5t. d. I. n 4473 folgender Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Climbach vom 14. Mai 1906 erlassen: Artikel 1. Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: In 8 4 fällt das Wort „Großh." weg. § 9 erhält folgende Fassung: Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher oder in anderer lisetfe die Denkmäler oder Anlagen einer Nachbargrabstätte beeinträchtigt merben, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hak oder derjenige, der sie unkerhälk, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nachgekommen ist. § 10 erhält folgende Fassung: Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplätze, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes ober durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist; er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Hnterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen. Wenn der im Absatz 1 festgelegten Hnterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren. In § 13 fällt das Wort „Großh." weg. Artikel 2. §14 erhält folgende Fassung: Soll beim regelmäßigen Umlegen der Gräber ein Reihengrab auf die Dauer von weiteren 30 Jahren von der Umlegung verschont bleiben so ist eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe 'der Gebühr wird gstmäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. Artikel 3. § 16 erhält folgende Fassung: Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen. Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren. Aufsicht dem Friedhofsaufseher ob- Artikel 4. In §22 fällt das Wort „Großh." weg. §25 fällt weg. §26 erhält die Bezeichnung §25. Artikel 5. Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Climbach, den 31. Juli 1931. Hessische Bürgermeisterei Climbach. W i ß n e r. Polizei-Verordnung. Auf Grund des Art. 64 des Gesetzes betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Buhen vom 4. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministers des Innern vom 24. Juli 1931 zu Nr. M. d. I. II 4473 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Climbach erlassen. § 1. Wer den Bestimmungen der Paragraphen 4, 8 bis 13, 20 bis 24 der Friedhofsordnung der Gemeinde Climbach züwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. § 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt § 25 der Friedhofsorönung vom 14. Mai 1906 außer Kraft.. Gießen, den 31. Juli 1931. Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt. Auf Grund der Artikel 186, 187 der Landgemeindeordnung wird durch Beschluß des Gemeinderats vom 17. März 1926 die nach § 14a der Friedhofsordnung zu entrichtende Gebühr auf 30 RM. festgesetzt. Climbach, den 31. Juli 1931. Hessische Bürgermeisterei Climbach. Wißner. Bekanntmachung. Betr.: Die Erhebung einer allgemeinen Wertzuwachssteuer in der Gemeinde Alten-Buseck. Die Gemeindevertretung von Alten-Buseck hat die Erhebung einer allgemeinen Wertzuwachssteuer beschlossen. Die Satzung hierüber ist durch Verfügung des Herrn Ministers des Innern vom 28. Juli 1931 zu Nr. M. d. I. 35 259 genehmigt und tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft und gilt somit in allen Fällen, in denen der Abschluß des Veräußerungsgeschäfts frühestens am Tage d» Verösfentlichung erfolgt ist. Die Satzung liegt in der Zeit vom 6. bis einschließlich 8. August 1.3. auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Alten-Buseck wahrend der Dienststunden zu jedermanns Einsicht offen. Alten-Buseck, den 3. August 1931. Bürgermeisterei Alten-Buseck. Becker. Bekanntmachung. Betr.: Die Erhebung einer allgemeinen Wertzuwachssteuer in der Gemeinde Nieder-Bessingen. Die Gemeindevertretung von Nieder-Bessingen hat die Erhebung einer allgemeinen Wertzuwachssteuer beschlossen. Die Satzung hierüber ist durch Verfügung des Herrn Ministers des Innern vom 28. Juli 1931 zu Nr. M d I. 34 594 genehmigt und tritt mit dem Tage der Verösfentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft und gilt somit in allen Fällen, in denen der Abschluß des Veräußerungsgeschäfts frühestens am Tage der Veröffentlichung erfolgt ist. Die Satzuna liegt in der Zeit vom 6. August bis 8. August l. 3. auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Nieder-Bessingen zu jedermanns Einsicht offen. Nieder-Bessingen, den 1. August 1931. Bürgermeisterei Nieder-Bessingen. Steuernagel. Bekanntmachung. Betr.: Die Erhebung einer Biersteuer in der Gemeinde Odenhausen. In der Gemeinde Odenhausen kommt vom 1. August l. I. ab die Vien steuer zur Erhebung. , , m ■„ Die von dem Herrn Minister des Innern laut Versugung vom 30 Juli 1931 zu Nr. M. d. I. 35 494 genehmigte Biersteuerordnung liegt vom 5. August bis einschließlich 7. August l. 3., jeweils von 10 bis 12 Ich vormittags, auf der Bürgermeisterei zu jedermanns Einsicht auf. Odenhausen, den 3. August 1931. Hessische Bürgermeisterei Odenhausen. Nachtigall. Dienstnachrichken des Kreisamtes. Bei der am 12. Juli d.J. stattgefundenen Wahl eines BeigeordneKi! der Gemeinde Gröningen wurde der seitherige Beigeordnete Wilhelm Soll- fried Engel wiedergewählt. Zimmermeister und Landwirt Heinrich Conrad II. von Climbach muri: zum Beigeordneten der Gemeinde Climbach gewählt und verpflichtet. Druck der Brühl'fchen Universitäts-Buch- und Steindruckerei, A. Lange, Gießen.