Amtsverkündigungsblati für die provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt GieHLn d«rch d>- ________=1221 "*' Inhalts-Aebersicht: Gemeindefinanzstatistik. - Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen. - Gewerbelegitimationskarten. nähme des neuen Wandergewerbescheins zurückzugeben. Die Rückgabe der ungültigen Wandergewerbescheine liegt im Interesse der Wandergewerbetreibenden selbst, da hierdurch einer mihbräuchlichen Verwendung dieser Scheine vorgebeugt wird. Die Wandergewerbetreibenden sind bei -Stellung der Anträge noch hierauf besonders hinzuweisen. " Falls Wandergewerbescheine nur noch für das lausende Iahr (bis 6nbe Dezember 1931) ausgestellt werden sollen, ist dies in den Anträgen auf der ersten Seite oben in der Rubrik besonders anzugeben. Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die ilcog- lichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wandergewerbescheines nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war. _ , „s Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Ausstellung vermieden werden. Eine Beantwortung wie „unbekannt hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittelungen von Ihnen vorzunehmen. , „ ,, . , _. ... Ferner machen wir Sie noch darauf aufmerksam, daß Sie nicht berechtigt sind, Bescheinigungen an die Gewerbetreibenden auszustellen, wonach solchen erlaubt ist, in den Gemeinden zu hausieren iisw. (§ 59, Z. 1—4 GO.). Gießen, den 19. Oktober 1931. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Betr.: Gewerbelegitimationskarten für Kj. 1932. An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wer nach §44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Waren ankaust, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche nach § 44a der Gewerbeordnung für die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1932 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legltima- tionskarte bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten sein können. Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars baldigst vorlegen. , , , ,, Zur Erstattung des Berichts ist die Bürgermeisterei des Riederlafsungs- ortes der Firma zuständig, in Gießen das Polizeiamt. . Ferner ist bestimmt worden, daß in die Legitimatwnskarten ein Lichtbild des Inhabers einzukleben ist. Es sind nur unaufgezogene Llchwilder zuzulassen, die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 cm haben, ähnlich, gut erkennbar, unabgestempelt und in der Regel nicht alter als fünf Jahre sind Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Lichtbilder, die bereits in Legitimationskarten oder dergleichen eingeklebt und abgestempelt waren und zur Wiederverwendung in der neuen Legitimationskarte Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig und daher von Ihnen zurückzugeben. Der Gewerbeschein der Firma oder des Gewerbetreibenden ist gleichsalls mit« ^Dabe^wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß allein di« Anmeldung des Gewerbes beim Finanzamt nicht genügt, um eine Legitlma- tionskarte zu erhalten. Der Antragsteller muh auch tatsächlich ein stehendes Gewerbe mit einer gewerblichen Riederlassung betreiben, ferner darf das Aufkäufen von Waren und das Aufsuchen von Bestellungen ohne vorgängige Bestellung nur bei Kaufleuten oder solchen Personen erfolgen, die die Waren produzieren, oder in dem Geschäftsbetriebe Waren der angebotenen Art Verwendung finden. Bei Entgegennahme der Anträge wollen Sie genau hierauf achten und die Antragsteller entsprechend belehren. Zur Berechnung des zu erhebenden Stempels ist in den Berichten von Ihnen noch anzugeben, ob das Geschäft des Antragstellers einen großen, milleren oder kleinen Umfang hat. Zur Vermeidung unnötiger Rückfragen und >m Interesse der raschen Erledigung der Anträge machen wir Ihnen di« genaueste Beachtung der im Vorstehenden gegebenen Anweisungen zur Pflicht. Gießen, den 19. Oktober 1931. Kreisamt Gießen. 3. 23.: Dr. Braun. Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen für das Kj. 1932. An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Sie wollen die Wandergewerbetreibenden, die den Gewerbebetrieb im Umherziehen im Jahre 1932 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung au fordern, ihre Anträge auf Erteilung des Wandergewerbescheins bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang nächsten Jahres im Besitze des erforderlichen Wander- 9et3u>ber nad) der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend> Aus- führungsbestimmungen zur Gewerbeordnung, vom 4. Marz 1.112 (Reichsgesetzblatt S. 189) vorgeschriebenen unb in die Wandergewerbescheine em- zuklebenden Photographie bemerken wir: Die Photographie muh von Visitenkartensormat, unaufgezogen, ähnlich, gut erkennbar sein, eine Kopfgröße von mindestens 1,5 cm haben und darf nicht älter als fünf Jahre sein; sie ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung emgetreten i) • Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photographie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines mi$ufbben bei der Stellung der Anträge auf Erteilung von Wandergewerbescheinen vorzulegenden Photographien wollen Sie sofort auf der Rückseite die Persönlichkeit vermerken, damit Verwechslungen vermieden '^Photographien, die von uns bereits in Wandergewerbescheine eingeklebt und abgestempelt waren und die von den Wandergewerbetrelbenden wiede abgelöst und zur Wiederverwendung in neue Wandergewerbescheine Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig und daher von Ihnen zuruckzugeben. Wir machen darauf aufmerksam, daß die ausgesertigten Wandergewerbescheine von uns unmittelbar an die zuständigen Finanzämter abgegeben und von diesen, nach Verwendung des gesetzlichen Urkundenstempels und nach Regelung der Wandergewerbesteuerfrage, an die Wandergewerbetreibenden ausgehändigt werden. Sie wollen die Wandergewerbetreibenden bei Stellung der Anträge hierauf besonders Hinweisen. Die Wandergewerbescheine werden demnach nicht mehr am kreisaml mitgenommen, sondern müssen bet dem Achanzam abgeholt werden; das persönliche Erscheinen der Antragsteller bet uns ist ^Di? Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars baldigst vorlegen und die Photographie desWandergeweroe- schein Nachsuchenden und, wenn derselbe tm Umherzlehen Druckschrifte oder Bildwerke feilbieten will, ein Verzeichnis derselben mit elgenhandiger Namensunterschrift in zwei Ausfertigungen dem Berichte beischlleßen. In dem Verzeichnis sind die Druckschriften und Bildwerke einzeln aufzusuhren. Will ein Wandergewerbetreibender andere Personen vonOrt zu Ort mit sich führen, so hat er dieselben ihrer Zahl nach bei der Landkrankentasse des Ortes als Mitglieder anzumelden, bei dessen Polizeibehörde er den ^^Bei der^Anmeldung hat der Arbeitgeber die Beiträge für die_ Seit bis zum Ablauf des Wandergewerbescheins oder mit Erlaubnis des Kaßen- vvrstandes für kürzere Zeit im voraus zu entrichten. Die hierüber au->- gestellte Bescheinigung ist gleichfalls dem 2lntrag auf Erteilung Wandergewerbescheins beizuschließen. ... . ... in1 Wandergewerbetreibende, die in diesem Jahre oder früher bereitss im Besitze eines Wandergewerbescheins waren, haben diesen bei EntgegenBekanntmachung. Betr: Gemeindefinanzstatistik; hier: Ausweis über die Einnahmen und Ausgaben des Kreises Gießen im 1. Halchahr 1931 R>. Der gemäß § 13 Abs. 2 der Verordnung über die Finanzstatistik vom 28. Februar 1931 (Rg.-Bl. I. S. 32) zu veröffentlichende Halbiahres-Aus- weis über die Einnahmen und Ausgaben des Kreises Gießen liegt m der Zeit vom 'Mittwoch, dem 4. November 1931, bis Dienstag, den 17. No- vember 1931, während der Dienststunden auf dem Kreisamt (Zimmer 6) zu jedermanns Einsicht offen. Gießen, den 30. Oktober 1931. Kreisamt Gießen. 3.23.: Ritzel. Druck der Brühl'fchen Universitats.Buch. und Steindruckerel. R. Lange. Gießen.