Amtsverkündigungsblaii für die Provinzialdirektion Oberhessen und für das Kreisamt Gießen ANS(grlcbetnt Dienstag und Srellag. 3 ScbriW Nur durch die Post zu begehen. 1931 Jnhalts-Aebersicht: Die Lockerung der Wohnungszwangswirtichaft. - Die Einfuhr von Vieh aus starkverseuchten Gebietsteilen. — Richtlinien Mr die Zuiammenarbeit von Berufsberatung und Schule. — Dienstnachrichten. Zweite Verordnung über die Lockerung der Wohnungszwangswirtschaft. Vom 14. Januar 1931. In Abänderung der Verordnung über die Lockerung der Wohnungszwangswirtschaft vom 27. Mai 1929 — Reg.-Bl. S. 73 — wird auf Grund der Paragraphen 1 und 10 des Reichswohnungsmangelgesetzes vom 26. Juli 1923 — RGBl. I 6.754 —, des §52 des Reichsgesetzes über Mieterschutz und Mieteinigungsämter vom l.Iuni 1923 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1928 — RGBl. I 6.25 — des §22 Satz 3 des Re>chsmietengesetzes vom 24. März 1922 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1928 — RGBl. I 6. 38 — und der Artikel II und VI des Kapitel IV der Verordnung des Reichspräsidenten vom 1. Dezember 1930 — RGBl. I 6. 517 — nach Anhörung und, soweit erforderlich, mit widerruflicher Zustimmung des Herrn Reichsarbeits- ministers folgendes bestimmt: Artikel 1. Von der bestehenden Wohnungszwangswirtschaft sind in teilweiser Abweichung von den Vorschriften des Kapitel IV Artikel II Abs. 1 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 1. Dezember 1930 — RGBl. I 6.517 — befreit: A. Auf dem Gebiete des Wohnungsmangels: I. Alle Wohnungen mit einer Iahresfriedensmiete von über 1080 RM. in den Orten der Ortsklasse A der Reichsbesoldungsordnung 800 „ „ „ „ „ „ B „ „ 500 „ „ „ „ „ „ C , 300............ D „ II. Untermietverhältnisse, soweit es sich nicht ausschließlich um Wohnräume handelt, in denen der Untermieter eine eigene Wirtschaft oder Haushaltung führt. III. Gewerbliche Räume jeglicher Art. Auf die unter I—III bezeichneten Räume finden die Vorschriften des Reichswohnungsmangelgesetzes mit Ausnahme der Paragraphen 2,8 und 17 Nr. 1 sowie der hessischen Wohnungsmangelverordnung vom 1. Oktober 1924 mit Ausnahme der Artikel 2, 20 und 30 keine Anwendung; jedoch ist im Falle des §8 des Reichswohnungsmangelgesetzes (Artikel 20 der hessischen Wohnungsmangelverordnung) die Genehmigung der Gemeindebehörden nicht erforderlich. I. Alle 1500 RM. 1000 „ 600 „ 400 C. Auf dem Gebiete des Reichsmietengesehes: Wohnungen mit einer Jahresfriedensmiete von über in den Orten der Ortsklasse Ä der Reichsbesoldungsordnung .......... B „ " " „ u n 0 „ n " " n „ n V ,, ,, B. Auf dem Gebiete des Mieterschutzes: Wohnungen mit einer Jahresfriedensmiete von über in den Orten der Ortsklasse A der Reichsbesoldungsordnung " n n n >> 0 ,, ,, I. Alle 1500 RM. 1000 „ 600 „ «o ,, t „ ;; D ;; 11. Untermietverhältnisse, soweit es sich nicht ausschließlich um Wohnräume handelt, in denen der Untermieter eine eigene Wirtschaft oder Haushaltung führt. III. Alle Geschäftsräume mit einer Jahresfriedensmiete von über 3600 RM. in den Orten der Ortsklasse A der Reichsbesoldungsordnung 1800 ; ; " " " " c " 1200 „ ;; " " " ;; D :: .. Geschäftsräume, die Teile einer Wohnung bilden ober wegen ihres räumlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit Wohnräumen zugleich vermietet sind, fallen nicht unter die Befreiung. 21uf die unter I—III bezeichneten Räumen finden die Vorschriften w Paragraphen 1 bis 36 des Mieterschutzgesetzes keine Anwendung. soweit nicht bereits eine Befreiung auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 4 des Reichsmietengesetzes eintritt. II. Untermietverhältnisse, soweit es sich nicht ausschließlich um Wohnraume handelt, in denen der Untermieter eine eigene Wirtschaft oder Haushaltung führt. III. Geschäftsräume jeglicher Art, soweit sie nicht Teile einer Wohnung bilben ober wegen ihres räumlichen ober wirtschaflichen Zusammenhanges mit Wohnraumen zugleich mit biefen vermietet sind. Artikel 2. Die Vorschriften des Artikel 1 B Ziff. I und III sowie C Ziff. I und III beziehen sich, soweit nicht durch §1 Abs. 1 Satz 4 des Reichsmietengesetzes etwas anderes bestimmt ist, nur auf solche Räume, die nach dem 31. Januar 1931 frei geworden sind ober frei werden. Räume werden im Sinne des Abs. 1 nur dann frei, wenn dies durch Tod des Inhabers, Aufgabe der Wohnung oder auf ähnliche Weife geschieht, ober wenn das Mietverhältnis auf dem Wege der Bestimmungen des Mieterschutzgesetzes , gelöst wird, nicht aber im Falle des Tausches, wenn die Mieter in die beiderseitigen Mietverträge eintreten. Artikel 3. Einer Klage, mit der die Herausgabe eines nach Artikel 1 B von den Vorschriften der Paragraphen 1 bis 36 des Mieterfchutzgefetzes befreiten Raumes verlangt wird, hat ein Schiedsverfahren vor dem Mieteinigungsamt nach der Verordnung des Ministers für Arbeit und Wirtschaft vom 28. Mai 1929 — Reg.-Bl. S. 77 — vorauszugehen. Artikel 4. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1931 ab in Kraft. Darmstadt, den 14. Januar 1931. Hessisches Gesamiministerium: Adelung. Kirnberger. Leuschner. Korell. Bekanntmachung, die Einfuhr von Vieh aus stark verseuchten Gebietsteilen betreffend. Vom 27. Januar 1931. Außer den in meinen Bekanntmachungen vom 2. September, 26. November 1930 und 14. Januar 1931 genannten Regierungsbezirken gelten bis auf weiteres die Regierungsbezirke Osnabrück, Minden, Arnsberg, die Kreishauptmannfchaft Chemnitz, der württembergische Neckarkreis und der Landesteil Oldenburg als stark verseucht im Sinne meiner Anordnung vom 13. Januar 1928 (Reg.-Bl. 6. 3). Alles aus diesen Gebietsteilen nach Hessen eingeführte Zucht- und Nutzvieh (Rinder, Schafe, Schweine und Ziegen) unterliegt demnach der fünftägigen Absonderung nach Maßgabe der in der genannten Anordnung gegebenen Vorschriften. Darmstadt, den 27. Januar 1931. Der Minister des Innern. I. V.: Biet) I. Betr.: Richtlinien für die Zusammenarbeit von Berufsberatung und Schule. An die Schulvorstände der Landgemeinden des fireifes. Wir weisen Sie auf bas Ausschreiben des Herrn Ministers für Kultus und Bildungswefen in Nr. 19 der „Darmstädter Zeitung" vom 23. Januar d. I. mit dem Empfehlen hin, die Verfügung den in Frage kommenden Lehrkräften zur Kenntnisnahme vorzulegen. Es empfiehlt sich, die „Richtlinien" in das Inventar der Oberklaffe aufzunehmen und der Angelegenheit ständige Aufmerksamkeit zu widmen. Gießen, den 29. Januar 1931. Hess. Kreisschulamt. 3.33.: Kinkel. Dienstnachrichken des fireisamkes. In Rinderbügen (Kreis Büdingen) ist die Maul- und Klauenseuche aus- gebrochen. Druck 6er Brükl'schen Llniversitäts-Buch» und Steindruckerei, A. Lange, Gießen.