Amtsverkündigungsblatt X M die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen Hk. 40 Erscheint Dienstag und Freitag. £. 2lur durch die Post zu beziehen. 4931 Polizeiverordnung betreffend die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde Stein-Linden. Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen betr. vom 8. Juli 1911 der Artikel 2, 32 und 65 der Allgemeinen Bauordnung wird für die Gemeinde Klein-Linden nach Vernehmung der Ortspolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 16. Mai 1931 zu Nr. M. d. I. 27322 folgende Polizeioerordnung erlassen: Artikel 1. Alle bebauten Grundstücke in dem Gebiete der allgemeinen Entwässerungsanlage der Gemeinde Klein-Linden müssen den nachstehenden Vorschriften entsprechend entwässert werden. Falls es im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint kann auf Entschluß des Kreisamts nach Anhörung der Gemeindevertretung diese Vorschrift auch auf unbebaute Grundstücke ausgedehnt werden. Die Frage, ob ein Grundstück als bebaut anzusehen ist entscheidet im Zweifelsfalle das Kreisamt endgültig. Artikel 2. Alle Grundstllcksentwäsferungen einschließlich der bereits vorhandenen müssen den deutschen Normenvorschriften Blatt DIN 1986 über „Technische Vorschriften beim Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen" entsprechen. Diese Normenvorschriften bilden in der jeweils geltenden im Amtsverkllndigungsblatt für den Kreis veröffentlichten Fassung einen Bestandteil dieser Polizeiverordnung. Vor der Ausführung der Anlagen ,st für jede selbständige Hofteite ein Gesuch um Genehmigung bei der Bürgermeisterei einzureichen. Aenderungen, Umbauten, Ergänzungen usw bedürfen neuer Genehmigung und sind nach der Ausführung in die Skizze einzutragen. Vor erfolgter vorschriftsmäßiger Ausführung der Entwässerungsanlagen dürfen Neubauten nicht in Benutz genommen werden. Artikel 3. Pläne. Die Hausentwässerungspläne sind in doppelter Ausfertigung einzureichen und müssen enthalten: a) einen Lageplan des zu entwässernden Grundstücks 1:500 oder 1:1000; b) die Grundrisse sämtlicher zu entwässernden Geschosse im Maßstab «ei besonders großen Anlagen ist ein Maßstab 1:200 zulässig; e) die Längenschnitte aller Leitungen und die in Betracht kommenden Gebäudeschnitte, sämtlich im Längenmaßstab des Grundrisses, Höhen stets 1:100. Die Pläne müssen von einem Sachkundigen entworfen, in der Vlatt- S 21 X oder berent Vielfachen aufgetragen sein, die Unter« r ? Grundeigentümers und des Planfertigers sowie den Tag der Unterschrift tragen. Eine Planausfertigung ist auf Pausleinwan'd zu Miynen Blaupausen und mangelhafte Lichtpausen sind nicht zulässig. In den Planen muß dargestellt sein: a) die Unterscheidung was neu gebaut werden soll und was vorhanden ist; b) die Lage des Grundstücks zu den anstoßenden Anwesen und die Hausnummern nebst Straßennamen; <3 die Lage der Entwässerungsleitungen, Entlüftungsrohre, Einläufe und ihre besondere Art (Küchenausguß, Spülabort, Bade- ober Waschausguß usw.; “) bie Zweckbestimmung ber einzelnen Räume; 7 ®ie Richtung ber oberirdischen Wasserläufe; Lichtweiten und die Gefälle der einzelnen Leitungen; g) die Lage und Höhe (über N/N) des für den Anschluß in Betracht fommenben Straßenkanals und der Einlaufstutzen; ) die Lage und Höhe der einzelnen Leitungsabzweige, Gefällsbrech- lluukte und Einläufe. Alle Höhen sind auf Normal/Null zu beziehen. Auf Anfrage wird die Höhe der nächsten Schachtfohle und die Lage und Höhe des Einlaufstutzens mitgeteilt. miUr Sch^njchrvasserleitungen sind mit roter, die Regenwasserleitung Mischkanäle mit brauner Farbe, Eisenrohre blau einzuzeichnen; abopfA ^"""le sind schwarz einzutrngen und wenn sie entfernt ober neu werben sollen, rot zu burchkreuzen. Für bie Ausführung ber 11,(Wb ''b ctn3e[nen f’ni3 die zur Einsichtnahme aufliegenben Musterpläne Artikel 4. ... Die Verpflichtung zum Anschluß an bie Kanalisation liegt bem Eigentümer bes Grunbstücks ob. Artikel 5. Die Abwässerung ber zum Anschluß verpflichteten Grunbstücke, ins- besonbere bas Regen-, Schmelz-, Haus-, sowie bas Wirtschaftswasser müssen tn bie Strahenkanäle geleitet werben. Die Aborte unb Pissoire tonnen auf Antrag an bie Kanäle angeschloffen werben. Die Aborte müssen alsbann mit Spülvorrichtung versehen sein. Stallabwässer, bie nicht in eine Pfuhlgrube geleitet werben, finb anschlußpslichtig. Dib Einleitung gewerblicher Abwässer, Konbenswüsser unb bergleichen ut." l^vcrn einzelnen von ber Genehmigung bes ©emeirtberots abhängig; hierbei können besonbere Bebingungen vorgeschrieben werben Wo em befonberer Regenwasserkanal nicht vorhanben ist kann bas Regen- was er -n gepflasterte Rinnen unb unter bem Fußsteig hinburch in ge- schumen Gußrohren in bie Straßenrinne geleitet werben. Im übrigen ift bas Regenwasser aus ben Fallröhren entweber birett anzuschließen ober bet tlemen Dachflächen auf ben Höfen burch gepflasterte Rinnen einem Hofsmkkasten zuzuführen. (§ 2 Deutsche Normen, technische Vorschriften über ben Bau unb Betrieb von Grunbstücksentwässerungsanlagen.) Alle Regenrohre tn Straßen, in benen ein Regenwasserkanal besteht ober später angelegt wirb, sind unterirdisch anzuschließen. Artikel 6. Es ist verboten: 1. Im Trenngebiete Schmutzwasser in die Regenkanäle oder Reqen- wasser in die Schmutzkanäle einzuführen. 2. Feste Stoffe wie Kehricht, Sand, Asche, Küchenabfälle, Schutt, Lumpen und dergleichen, Säure und Laugen, welche bie Kanal- wanbung angreifen, unb spreng- ober feuergefährlich ober solche Stoffe, welche lästige ober schäbliche Ausbünstungen verbreiten in bie Kanäle zu leiten. 3. Abwässer auf bie Straßen ober in bie Seitenrinnen ober in Sinkkasten zu schütten ober zu leiten. 4. Auf öffentlichem ober privatem Gelänbe ober in Straßenrinnen Stoffe irgenbwelcher Art zu lagern ober bei bem Transport so zu verstreuen, baß sie abgeschwemmt werben ober auf anbere Weise in bie Straßensinkkästen gelangen können. Artikel 7. Nach Herstellung ber vorschriftsmäßigen Grunbstücksentwässerung finb bie alten Vorrichtungen zur Ausnahme von Schmutzwässern unb Fäkalien (Gruden, alte Kanäle, Sickerungen unb bergleichen) zu entleeren unb nach befonberer Anweisung ber Gemeinbeoerwaltung entweber zu beseitigen ober außer Betrieb zu setzen. Wasserbichte Sammelgruben für Regenwasser burfen ausnahmsweise mit befonberer Bebingung belassen ober angelegt werben. Artikel 8. Jebes Grunbstück ist seldstänbig zu entwässern. Eine, auch nur teilweise gemeinschaftliche Anlage für zwei ober mehrere Grunbstücke wenn auch einem Eigentümer gehörig, ist untersagt. In Ausnahme- unb in besonbers getigerten Fallen kann von biefer Bestimmung abgewichen werben, wenn ber Gemeinberai seine Zustimmung gegeben hak. ' M Artikel 9. Alle nach ber Straße abmäffernben Dächer müssen innerhalb sechs Monaten nach ergangener Aufforberung mit Dachrinnen bis zum »oben reichenben Abfallröhren nach ben Deutschen Normen über Bau unb Betrieb von Grimbstücksentwässerungsanlagen versehen werben. Artikel 10. Binnen ber nach Artikel 8 festgesetzten Frist müssen bie an öffentlichen Straßen ober Plätzen vorhanbenen Düngerftätten, Pfuhl- ober Müllgraben aus masserdachtem Mauerwerk und mit einem verdeckten Abschluß nach ber Straße zu versehen werben; auch finb sie bauernb gut zu unterhalten Bestehen berartige Anlagen aus ©emeinbeeigentum, so ist vor ber vorschriftsmäßigen Herstellung mit bem Gemeinberat Vereinbarung wegen bes Weiterbestanbes zu treffen. Artikel 11. Für bie Ausführung ber Entwässerungsanlagen können nur solche Personen in Frage kommen, bie Gewähr ba-für bieten, baß bie Anlagen genau biefer Polizeiorbnimg und den Deutschen Normen über Bau unb Betrieb von Grunbstücksentwässerungsanlagen entsprechenb ausgeführt werben. __ 2 für Ar. 4 Betr.: Druck der Brühl'fchen Tlniversitäts-Buch- und Steindruckerei, R. Lange, Gießen. Dies gungsb Gies Inhalt von St Betr.: Auf 1909 gt machun hörung Seit.: f An § 7 wesens machun sabgedr lautet l „Sa bezeichr innerha und in 14 Tag kammei Den des De jedoch 1 dem B Dcckzeit Fohlen Erlaß Fohlen einer g kommt von der nachgen nicht zu nicht er der Rej ein lebe Wir Molle denen d alter v: Errichtu Gies Mit von gi, Verbot Zeit auf Bedarf . Wir lüfjrung ist den Gieß Betr.: Reichsjugendwettkämpfe 1931. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Unter Hinweis auf die Verfügung des Herrn Ministers für Kultus und Bildungswesen vom 16. Mai 1931 — Darmstädter Zeitung Nr. 11? vom 22. Mai 1931 — empfehlen wir Ihnen, das zur Durchführung der Reichsjugendwettkämpfe 1931 Erforderliche alsbald in die Wege zu leiten. Zum 15. September 1931 sehen wir — unabhängig von der in A. Ziffer 6 der Verfügung geforderten Berichterstattung — einem kurzen Bericht über den Verlauf der Wettkämpfe entgegen. Gießen, den 28. Mai 1931. Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Fischer. Artikel 16. Diese Ortspolizeiordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt für den Kreis Gießen in Kraft. Gießen, den 29. Mai 1931. Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt. Bekanntmachung. Betr.: Die landespolizeiliche Prüfung des Entwurfs des Privatgleisanschlusses für den Nutzviehhof der Stadt Gießen. Mittwoch den 17. Juni 1931, vormittags 10.30 Uhr, findet an Ort und Stelle (Treffpunkt 0,0 km der neuen Linie) landespolizeilicher Prüfungstermin für obigen Gleisanschluß statt. Gießen, den 1. Juni 1931. Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt. Bekanntmachung. Betr • Polizeiverordnung über das öffentliche Kraftdroschkenwesen in der Stadt Gießen vom 24. April 1931; hier: Ergänzung des Tariss. Der Tarif für die Kraftdroschken in der Stadt Gießen vom 21. April 1931 wird wie folgt ergänzt: t Fahrten außerhalb der Gemarkungsgrenze der Stadt Gießen unter» liegen der freien Vereinbarung, jedoch darf höchstens die Taxe I berechne, werden. Bei Leerrückfahrt ist die Hälfte des Anfahrtprerses zuzurechnen. Gießen, den 28. Mai 1931. Hessisches Polizeiamt. Wolf. Dienstnachrichten des kreisamker. Landwirt Heinrich Möst III. von Röthges ist zum Wiesenvorstands» Mitglied für die Gemeinde Röthges ernannt und verpflichtet worden. Der Minister "des Innern hat im Volksstaat Hessen gestattet: Ausspielung anläßlich des Viehmarktes 1931 in Hungen; Ziehungs- termin: 28. September 1931. Werden Verstöße gegen diese Vorschriften festgestellt, so tonnen solche Unternehmen auf Beschluß des Gemeinderats von der weiteren Ausführung von Kanalanschlüssen ausgeschlossen werden. Artikel 12. Die Anschluhleitung zwischen dem Straßenkanal und der Grundstücksgrenze im Gebiete getrennter Kanäle für Schmutz- und Regenwasser je eine Verbindung wird von der Gemeinde bis an die Grundstucksgrenze bergestellt. Bei vorgeschriebenen Vorgärten gilt als Grundstucksgrenze die Baufluchtlinie. Die übrigen Anschlußkosten sind vom Grundeigentümer zu tragen. , „ Verlangt ein Grundeigentümer für ein Grundstück mehr wie eine Verbindung mit dem Hauptkanal, dann geschieht diese Herstellung auf seine Kosten durch die Gemeinde, in deren Eigentum und Unterhaltung die Anlage später übergeht. Die für die angeschlossenen Hofreiten und Grundstücke zu entrichtenden Kanalgebühren werden durch besondere Gebührenordnung festgesetzt. Artikel 13. Die Bürgermeisterei ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten jederzeit zu prüfen oder prüfen zu lassen. Zu diesem Zweck sind vom Eigentümer oder Besitzer alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Jeder Test der Anlage muß so lange offen- bzw. uneingedeckt bleiben, bis durch die Prüfung die vorschriftsmäßige Ausführung festgestellt ist. Vor der Abnahme darf die Anlage nicht in Betrieb genommen werden. Eine Gewähr für die Güte und Dauerhaftigkeit der Anlage übernimmt die Gemeinde mit der Prüfung und Abnahme der Anlage nicht. Den von der Gemeindeverwaltung beauftragten Beamten ist die Prüfung der im Betriebe befindlichen Hausanlagen von dem Eigentümer, Mieter, Besitzer usw. zu allen Tagesstunden zu gestatten. Artikel 14. Die Skizzen für die Entwässerung aller bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bebauten, innerhalb des Gebiets der Gememde- entwässerungsanlagen gelegenen Grundstücken sind spätestens drei Monate nach erfolgter Aufforderung zur Prüfung bei der Burgermelsterel emzu- reichen Ein Jahr nach erfolgter Genehmigung der Skizze musfen die Entwässerungsanlagen vorschriftsmäßig hergestellt sein. Artikel 15. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung werden, soweit nicht andere Strafvorschriften anzuwenden sind nach Artikel 79 und 80 der allgemeinen Bauordnung mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder Haft bestraft. Außerdem erfolgt die zwangsweise Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung nach Artikel 80, Absatz 2 der Allgemeinen Bauordnung. Das Kreisamt ist ferner berechtigt in allen Fällen in denen Anlagen angetroffen werden, die den bestehenden Vorschriften nicht entsprechen, die Benutzung zu untersagen und nötigenfalls i>en Kanalanschluß so lange aufzuheben, bis die Mangel besei,g: sind (vql. Artikel 66 der Kreis- und Provinzialordnung). Ist der Hauptkanal durch vorschriftswidrige Benutzung beschädigt, so hat der betreffende Grundeigentümer den Schaden zu ersetzen. -- - - -