Amtsverkündigungsblatt für die provinziawirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen TfcSO Erscheint Dienstag und Freitag. 34. Oktober Nur durch die Post zu beziehen. 4930 Inhalts-Aebersicht: Stand der Mau!-und Klauenseuche. - Die Eröffnung des ordentlichen Lehrganges 1930/31 an den landwirtschaftlichen Schulen - fflgemetne Straßenverkehrsordnung. - Die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde Heuchelheim. - Gemeinde Bersrod. - Feldberermgung Annerod. - Dienstnachrichten. 8 9 9 1 Nachweisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen am 15. Oktober 1930. den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. ttnrfM "^weisen hiermit auf die vorstehende Bekanntmachung und lolini n Hhnen, diese alsbald wiederholt ortsüblich veröffentlichen zu dei den Landwirten auf Anmeldung ihrer den landwirtfchaft- '" "°eruf ergreifenden Söhne zum Schuleintritt hinzuwirken. t«t?’eraUs obiger Bekanntmachung ersichtlich, beginnt der Schulunter- v »st am 10. November l. 3. Mett, den 29. Oktober 1930. Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Braun. Bekanntmachung, Wteffenb die Eröffnung des ordentlichen Lehrganges 1930/31 an den landwirtschaftlichen Schulen bei den hessischen Landwirtschaflsämtern. Der ordentliche Lehrgang an den landwirtschaftlichen Schulen in Lich vd Grllnberg beginnt nicht am 3. November, sondern erst am Montag, den 10. November 1930, "d Zwar in Lich um 10 Uhr und in Grünberg um 9% Uhr. , ™neföungen zur Aufnahme werden von den Direktoren beider Land- MWftsämter entgegengenommen und sind alsbald zu richten für die imdwirtschaftliche Schule in Dich an Herrn Dr. Lehr, Landwirtschaftsamt, Lich (Hessen). Grünberg an Herrn Direktor Trautmann, Landwirtschaftsamt Grünberg (Hessen). Genannte Herren erteilen auch nähere Auskunft über das Alter der Mnehmenden Schüler, das Schulgeld, den Lehrplan und die evtl. Unterbringung der Schüler in Privathäusern. Jetntuf: Lich Nr. 39, Grünberg Nr. 70. *n Unterklassen eintretenden Schüler müssen bereits zu Ostern M» aus der Volksschule entlassen sein; das Schulgeld beträgt für das ?S»h"lbjahr 30 Reichsmark für hessische und 35 Reichsmark für nicht- “We Schüler. h M die große Bedeutung der sachlichen Ausbildung der heranwachsen- 11 landwirtschaftlichen Jugend möchten wir besonders Hinweisen. ließen, den 29. Oktober 1930. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Kreis Gemeinden (Gutsbezirke) Gehöfte insgesamt davon (Sp. 1) neu insgesamt davon (Sp. 3) neu 1 2 3 4 Darmstadt........... — — _ _ Iensheim............ — — — — Sieburg............. 1 1 1 1 krbach.............. — — — _ Vroff-löerau.......... — — _ _ Heppenheim.......... — — — — Offenbach............ 2 2 2 2 Alsfeld.............. — — — — Minzen.......... .. — — — _ Friedberg............ — — — — Neffen .............. 1 — 3 1 Lauterbach........... — — — — Schotten............ — — — — Alzey............... — — — — Singen .............. — — — — Mainz............. 1 — 1 _ Oppenheim. .......... — — — _ Worms. ............ — — — — Hessen 5 3 7 4 Bekanntmachung. Setr.: Aenderung des § 32 Abf. 1 der Allgemeinen Straßenverkehrsordnung. Sluf Grund des Art. 64 des Gesetzes, die innere Verwaltung und dre Vertretung der Kreise und Provinzen betr. vom 8. Juli 1911 (Reg.-Bl. S. 367), und auf Grund des § 366 des RStGB., sowie auf Grund und zur Ergänzung der Bestimmungen des Titels 13 und des Titels 201, Äffer 7 und 8 des Hessischen Polizeistrafgesetzbuchs, wird auf Anordnung des Herrn hessischen Ministers des Innern durch Ausschreiben vom 9. September 1930 zu Nr. M. d. I. 42 269 hiermit nach Anhörung des Kreisausschufses der § 32 Abf. 1 der Allgemeinen Straßenverkehrsordnung vom 21. Oktober 1927 (AVBl. Nr. 77 vom 28. Oktober 1927) in der Fassung vom 2. Januar 1929 (AVBl. Nr. 2 vom 11. Januar 1929) geändert. § 1. Der §32 der Allgemeinen Straßenverkehrsordnung vom 21. Oktober 1927 erhält nunmehr folgende Fassung: § 32. Straßenlokomotiven und dergleichen. (1) Einer besonderen Erlaubnis bedarf, wer öffentliche Wege in- den in §2 Abf. 4 Ziffer 1 bis 6 der Kraftfahrzeugverordnung vom 15. Juli 1930 aufgeführten Fahrzeugen befahren will. Es sind dies insbesondere Kraftschlitten, selbstfahrende Schneepflüge, Raupenkrastfahrzeuge, Dampfpflüge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, d. h. Fahrzeuge, deren Antriebsmaschine überwiegend zur Verrichtung von 'Arbeiten mit Hilfe einer mit dem Fahrzeug dauernd verbundenen Vorrichtung dient (Motorpflüge, Motorsägen, Straßenwalzen), Zugmaschinen, deren Eigengewicht 9 t übersteigt, sofern sie von einer Dampfmaschine angetrieben werden. (2) Die Erlaubnis wird hinsichtlich der Provinzialstraßen durch die Provinzialdirektion, im übrigen durch das Kreisamt erteilt. Dem bei der zuständigen Provmzialdirektion oder dem Kreisamt einzureichenden Gesuch sind Beschreibungen und Zeichnung des Fahrzeugs beizulegen; in dem Gesuch ist anzugeben, ob und auf welcher Straße ein dauernder Fährbetrieb eingeführt werden soll. § 2. Vorstehende Aenderung der Allgemeinen Straßenverkehrsordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Gießen, den 27. Oktober 1930. Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt. Polizei-Verordnung Betr.: Die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde Heuchelheim. Auf Grund des Art. 64 des Gesetzes, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen betr. vom 8. Juli 1911, der Artikel 2, 32 und 65 der Allgemeinen Bauordnung wird für die Gemeinde Heuchelheim nach Vernehmung der Ortspolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 30. September 1930 zu Nr. M. d. I. 40 843 folgende Polizeiverordnung erlassen: § 1- Alle bebauten Grundstücke in dem Gebiete der allgemeinen Entwässerungsanlage der Gemeinde Heuchelheim müssen den nachstehenden Vorschriften entsprechend entwässert werden. Falls es im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint, kann auf Beschluß des Kreisamts nach Anhörung der Gemeindevertretung diese Vor- fchrift auch auf unbebaute Grundstücke ausgedehnt werden.' Die Frage, ob ein Grundstück als bebaut anzusehen ist, entscheidet im Zweifelsfalle das Kreisamt endgültig. § 2. Alle Grundstücksentwässerungen einschließlich der bereits vorhandenen müssen den „Technischen Bedingungen", die einen Anhang und einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bilden, entsprechen. Vor der Ausführung der Anlagen ist für jede selbständige Hofreite ein Gesuch um Genehmigung bei der Bürgermeisterei in der vorgeschriebenen Form und 'Ausführung (§ 1 der Technischen Bedingungen) einzureichen. Aenderungen, Umbauten, Ergänzungen usw. bedürfen neuer Genehmigung und sind nach der Ausführung in die Skizze einzutragen. Vor erfolgter vorschriftsmäßiger Ausführung der Entwässerungsanlagen dürfen Neubauten nicht in Benutz genommen werden. § 3. Die Verpflichtung zum Anschluß an die Kanalisation liegt dem Eigentümer des Grundstücks ob. § 4. Die Abwässer der zum Anschluß verpflichteten Grundstücke, insbesondere das Regen-, Schmelz-, Haus- und Wirtschaftswasser, müssen in die Straßenkanäle geleitet werden. Die Aborte und Pissoire können auf Antrag an die Kanäle angeschlossen werden. Die Aborte müssen alsdann mit Spülvorrichtung versehen sein. Stallabwässer, die nicht in eine Pfuhlgrube geleitet werden, sind anschlußpflichtig. Die Einleitung gewerblicher Abwässer, Kondenswässer und dergleichen ist in jedem einzelnen Fall von der Genehmigung des Gemeinderats abhängig; hierbei können besondere Bedingungen vorgeschrieben werden. Wo ein besonderer Regenwasserkanal nicht vorhanden ist, kann das Regenwasser in gepflasterten Rinnen und unter dem Fußsteig hindurch in geschlitzten Gußröhren in die Straßenrinne geleitet werden. Im übrigen ist das Regenwasser aus den Fallrohren entweder direkt anzuschließen, oder bei kleinen Dachflächen auf den Höfen durch gepflasterte Rinnen einem Hofsinkkasten zuzuführen. (§2 der Technischen Bedingungen.) Alle Regenrohre in Straßen, in denen ein Regenwasserkanal besteht oder später gelegt wird, sind unterirdisch anzuschließen. § 5. Es ist verboten: 1. Im Trenngebiet Schmutzwasser in die Regenwasserkanäle oder Regenwasser in die Schmutzwasserkanäle einzuführen. 2. Feste Stoffe, wie Kehricht, Sand, Asche, Küchenabsälle, Schutt, Lumpen und dergleichen, Säure und Laugen, welche die Kanalwandungen angreifen und spreng- oder feuergefährliche oder solche Stoffe, welche lästige oder schädliche Ausdünstungen verbreiten, in die Kanäle zu leiten. 3. Abwässer auf die Straße oder in die Straßenrinnen oder in Sinkkasten zu schütten oder zu leiten. 4. Auf öffentlichem oder privatem Gelände oder in den Straßenrinnen Stoffe irgendwelcher Art so zu lagern oder bei dem Transport so zu verstreuen, daß sie abgeschwemmt werden oder auf andere Weise in die Strahensinkkasten gelangen können. § 6. Nach Herstellung der vorschriftsmäßigen Grundstücksentwässerung sind die alten Vorrichtungen zur Ausnahme von Schmutzwässern und Fäkalien (Gruben, alte Kabäle, Sickerungen und dergleichen) zu entleeren und nach besonderer Anweisung der Gemeindeverwaltung entweder zu beseitigen oder außer Betrieb zu setzen. Wasserdichte Sammelgruben für Regenwasser dürfen ausnahmsweise mit besonderer Genehmigung des Gemeinderats unter den von diesem festgesetzten Bedingungen belassen oder angelegt werden. § 7. Jedes Grundstück ist selbständig zu entwässern. Eine auch nur teilweise gemeinschaftliche Anlage für zwei oder mehrere Grundstücke, wenn auch einem Eigentümer gehörig, ist untersagt. In Ausnahme- und besonders gelagerten Fällen kann von dieser Bestimmung abgewichen werden, wenn der Gemeinderat seine Zustimmung gegeben hat. § 8. Alle nach der Straße abwässernde Dächer müssen innerhalb sechs Monaten nach ergangener Ausforderung mit Dachrinnen und bis zum Boden reichenden Abfallröhren nach den Technischen Bedingungen versehen werden. § 9. Binnen der nach §8 festgesetzten Frist müssen die an öffentlichen Straßen oder Plätzen vorhandenen Düngerstätten, Pfuhl oder Mullgruben aus wasserdichtem Mauerwerk, und mit einem verdeckten Abschluß gegen die Straße versehen werden; auch sind sie dauernd gut zu unterhalten. Bestehen derartige Anlagen auf Gemeindeeigentum, so ist vor der vorschriftsmäßigen Herstellung mit dem Gemeinderat Vereinbarung wegen des Weiterbestandes zu treffen. § 10. Für die Ausführung der Entwässerungsanlagen können nur solche Personen in Frage kommen, die Gewähr dafür bieten, daß die Anlagen genau dieser Polizeiverordnung und den Technischen Bedingungen entsprechend ausgeführt werden. Werden Verstöße gegen diese Vorschriften festgestellt, so können solche Unternehmer auf Beschluß des Gemeinderats von der weiteren Ausführung von Kanalanschlüssen ausgeschlossen werden. § H. Die Anschluhleitung zwischen dem Straßenkanal und der Grundstücksgrenze, im Gebiet getrennter Kanäle für Schmutz- und Regenwasser je eine Verbindung, wird von der Gemeinde bis an die Grundstücksgrenze hergestellt. Bei vorgeschriebenen Vorgärten gilt als Grundstücksgrenze die Baufluchtlinie. Die übrigen Anschlußkosten sind vom Grundeigentümer zu tragen. Verlangt ein Grundeigentümer für ein Grundstück mehr wie eine Verbindung mit dem Hauptkanal, dann geschieht diese Herstellung auf seine Kosten durch die Gemeinde, in deren Eigentum und Unterhaltung die Anlage später übergeht. Die für die angeschlossenen Hofreiten und Grundstücke zu entrichtenden Kanalgebühren werden durch besondere Gebührenordnung festgesetzt. § 12. Die Bürgermeisterei ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten jG zeit zu prüfen oder prüfen zu lassen. Zu diesem Zwecke sind vom Ci» tümer oder Besitzer alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Jeder d der Anlage muß so lange offen bzw. uneingedeckt bleiben, bis durch j,' Prüfung die vorschriftsmäßige Ausführung festgestellt ist. Vor der Abnahme darf die Anlage nicht in Betrieb genommen den. Eine Gewähr für die Güte und Dauerhaftigkeit der Anlage übe. nimmt die Gemeinde mit der Prüfung und Abnahme der Anlage ritz Den von der Gemeindeverwaltung beauftragten Beamten ist z Prüfung der im Betrieb befindlichen Hausanlagen von dem (Eigentümer Besitzer, Mieter usw. zu allen Tagesstunden zu gestatten. § 13. Die Skizzen für die Entwässerung aller bei dem Inkrafttreten dies,, Verordnung bereits bebauten innerhalb des Gebiets der Gemeinde«. Wässerungsanlagen gelegenen Grundstücke sind spätestens drei Mönch nach erfolgter Aufforderung zur Prüfung bei der Bürgermeisterei ® zureichen. Ein Jahr nach erfolgter Genehmigung der Skizze müssen tz Entwässerungsanlagen vorschriftsmäßig hergestellt sein. § 14. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung dieser Polizeiverord« werden, soweit nicht andere Strafvorschriften anzuwenden sind, nii Artikel 79 und 80 der Allgemeinen Bauordnung mit Geldstrafe bis je 150 RM. oder Haft bestraft. Außerdem erfolgt die zwangsweise Dmt führung der Bestimmungen dieser Verordnung nach Artikel 80 Absatz s der Allgemeinen Bauordnung. Das Kreisamt ist ferner berechtigt, in ofc Fällen, in denen Anlagen angetroffen werden, die den bestehenden fc schriften nicht entsprechen, die Benutzung zu untersagen und nötigenfall: den Kanalanschluh solange aufzuheben, bis die Mängel beseitigt sich (Vgl. Artikel 66 der Kreis- und Provinzialordnung.) Ist der Hauptkml durch vorschriftswidrige Benutzung beschädigt, so hat der betreffende ®runb eigentümer den Schaden zu ersetzen. 4. Die grunbftücfe ftiickseigent Burd) diese Bichtigkeit ober der 2 1. Zur leitung eil Eigentum hui jedoch ouszukomm 2. Die < Einbau im Recht vor, hierbei aud 3. Wird Messers zm herigen Wl Basstrmesf 4. Wen hinter den messer oder in der ©tri 5. Für «m Seme Anzeigen d Erlaß des dem 2Baffe § 15. Diese Ortspolizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffenilichom im Amtsverkündigungsblatt für den Kreis Gießen in Kraft. Gießen, den 27. Oktober 1930. Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt. Wafferbezugsordnung für die Gemeinde Bersrod. Auf Grund des Artikels 15 der. Landgemeindeordnung wird nach Sl» hörung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses und mit @entj: migung des Ministers des Innern vom 17. September 1930 zu Nr. M.d.e 40 840 nachstehende Ortssatzung erlassen: § 1. Berechtigung zum Wasserbezug. 1. Jeder Grundstückseigentümer kann nach Maßgabe dieser Ortsschi! aus der Wasserleitung der Gemeinde Wasser beziehen, wenn sein Sri» stück sich nach Lage und Beschaffenheit hierzu eignet. 2. Für entfernt liegende Grundstücke, insbesondere für oereiny liegende Gebäude an Straßen und Wegen, in denen noch keine Leitung!! liegen, behält sich die Gemeinde besondere Vereinbarungen mit ■ Eigentümern vor. § $ Voraussetzungen des Wasserbezugs. 1. Wer aus der Gemeindewafferleitung Wasser beziehen will, trägt ft in den von der Bürgermeisterei aufgelegten Anmeldebogen ein. 2. Der Anmeldende verpflichtet sich durch die Eintragung zum Wchft bezug für das angemeldete Grundstück, und zwar bei bewohnten Mi» stücken für die Zeit, in welcher das Grundstück bewohnt ist, bei ® bewohnten Grundstücken für die Zeit von 30 Jahren. Nach diesem punkt ist vierteljährliche Kündigung zulässig. , 3. Die vorstehend erwähnten rechtlichen Wirkungen treten auch «?' Eintragung in den Anmeldebogen (Absatz 1) ein, wenn die Prwatlw o mit dem.Gemeindeleitungsnetz verbunden worden ist, es sei wnn, - die Gemeinde einen vorläufigen Anschluß ohne Wasserentnahme a - drücklich genehmigt hat und daß diese technisch nicht möglich ist. § 3. Anschluß der Wasserabnehmer. 1. Die Gemeinde läßt die Zuleitung vom Hauptrohr bis in das s zuschließende Grundstück und die Absperrvorrichtung (HauptduM ■ Hahn) auf Kosten des Abnehmers Herstellen. Bei der Kostenberechi . wird jeweils angenommen, daß das Hauptrohr in der Mitte der o 2. Zuleitung und Hauptdurchgangshahn bleiben. Eigentum der? meinde und werden von ihr unterhalten. Schäden, die durch dm . mer verursacht worden sind, werden auf seine Kosten von der w beseitigt. . vof 3. Wo die Häuser nicht unterkellert oder keine geeigneten Raum Händen sind, um Hauptdurchgangshahn und Wassermesser unterzuor « sind vom Abnehmer besondere für das Einsteigen und Ablesen «»hl geräumige, vollständig entwässerte, dauerhaft und frostsicher wJ Schächte anzulegen. die Anlc 1. Die Wirkungen außerhalb i tonte minb durch srosts «glich ist, Die Fiihnu ist untersag 2. Für s wenden. In eiserne, sog geschlossen. Rohrschellen den jeweils 3. An d bringen. Z Springbrun «halten. Z «wenden, unmittelbar Sorte dürf 4. Die überwiesen Sie sich f)j ch Wasser feine Gewii Prüfung g« Gemeinde l tan Abneh: «uge und fchuischen 5 2. Die Wnn die ' fangen b 6|e Gemein SemeinTe: 1. die $ 2- den j 3- verla diene 4 den 3 dann oder 5. Abspl — 3 — der Arbeiten jch. e sind vom Ci» treffen. Jeder d iben, bis durch js •b genommen der Anlage ifc der Anlage nidp Beamten ist z i dem (Eigentümer 'N. Inkrafttreten dies, der GemeindeeH stens drei Mo«! ürgermeisterej » Skizze müssen i« Polizeiverordm wenden sind, m Geldstrafe bis t wangsweise Ich Artikel 80 Absatz! berechtigt, in all, n bestehenden fc n und nötigenfalls ngel beseitigt pii Ist der Hauptk«! ' betreffende Grmt 4 Die Gemeinde ist berechtigt, die Zuleitung innerhalb der Privat- arundstücke auf 10 Atmosphären Wasserdruck prüfen zu lassen. Der Grund- lückseigentümer hat hierzu die nötige Hilfe und die Preßpumpe zu stellen. Durch diese Prüfung übernimmt die Gemeinde keine Gewähr für dauernde Dichtigkeit der Leitung. Beim Bruch von Zuleitungen ist dem Rohrmeister oder der Bürgermeisterei unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 4. ' Wassermesser. 1. Zur Feststellung des Verbrauchs kann die Gemeinde in jede Zuleitung einen Wassermesser einbauen lassen. Der Wafsermesser bleibt Eigentum der Gemeinde und wird von ihr unterhalten. Der Abnehmer hat jedoch für die dürch ihn verursachten Schäden und für Frostschäden auszukommen. 2. Die Gemeinde leistet nur Gewähr dafür, daß der Wassermesser beim Einbau innerhalb der Fehlergrenzen + 5% anzeigt. Sie behält sich das Recht vor, die Wassermesser prüfen und gegen andere auswechseln, hierbei auch nach Befinden die Durchflußweite abändern zu lassen. z. Wird einem Abnehmer auf Antrag eine Auswechslung des Wassermessers zugestanden, ohne daß diese durch nachweisbare Fehler des feit- herigm Wassermessers bedingt ist, so hat er die Kosten der Prüfung des Mssermessers und der Auswechslung zu tragen. 4. Wenn kein Wassermesser eingebaut wird, ist ein Paßstück für ihn hinter dem Hauptdurchgangshahn einzusetzen. Zwischen dem Wasser- meffer ober dem dafür vorgesehenen Paßstück und der Hauptrohrleitung in der Straße darf die Leitung nicht angezapft werden. 5. Für die Benutzung des Wassermessers erhebt die Gemeinde einen vom .Gemeinderat festzusetzenden Mietzins. Stillstand oder fehlerhaftes Anzeigen des Waffermeffers gibt keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Erlaß des Mietzinses. Der Mietzins wird in vierteljährlichen Raten mit dem Wassergeld erhoben. er Veröffentlich«! Kraft. ung wird nach s und mit Sentit 1930 zu Nr. Md.h 5« 0- e dieser Ortssch« . wenn sein Gr«l >ere für vermzä wch keine Seift* barungen mit k tzugs. iehen will, trägt S ogen ein. agung zum bewohnten En» wohnt ist, bei w . Rach diesem 'n treten auch !n die Privatleit«! t, es sei denn, ® 'asserentnahme * aöglich ift. rer. ohr bis in das (HauptdurchgE -r Kostenberechn«! r Mitte der SW Eigentum ber ® :e durch den i von der Gei»»» igneten Räume effer untdrzubrM d Ablesen genug* frostsicher abged* § 5. Technische Vorschriften über dieAnlage und Beschaffenheit der P ri v a t l e i t u n g e n. 1. Die gesamte Anlage ist so einzurichten, daß sie gegen die Ein- Mungen des Frostes möglichst gesichert ist. Alle Teile der Leitung, die außerhalb der Gebäude in der Erde liegen, müssen deshalb mit der Ober- Knie mindestens 1,25 Meter tief liegen. Gebäudeleitungen sind tunlichst durch srostfreie Räume (Keller, Küche usw.) zu führen. Wo dies nicht «glich ist, sind die Leitungen mit schlechten Wärmeleitern zu umhüllen. Ae Führung der Leitung durch Schornsteine, Dung- oder Abortgruben ist untersagt. 2. Für Rohrleitungen in der Erde sind gußeiserne Muffenrohre zu ver- mnden. Innerhalb von Räumen werden auch Stahlrohre oder schmiedeeiserne, sogenannte galvanisierte Rohre zugelassen. Bleirohre sind aus- zeschlossen. An Wänden und Decken sind die Rohrleitungen nur auf Rohrschellen zu verlegen. Die Rohre müssen nach Wandstärke und Gewichi tat jeweils geltenden Normen entsprechen. 3. An der tiefsten Stelle dew Leitung ist ein Entleerungshahn anzn- tagen. Zweigleitungen nach Waschküchen, Hofräumen, Gärten und Springbrunnen müssen besondere Absperr- und Entleerungsvorrichtungen »halten. Zur Wasserentnahme sind ausschließlich Niederschraubhähne zu «wenden. Die Gemeinde kann bestimmte Modelle vorschreiben. Eine wmitelbare Verbindung des Rohrnetzes mit Dampfkesseln ist untersagt, •warte dürfen nur mit Spülbehältern an die Leitung angeschlossen werden. .. 4. Die Gemeinde kann jede Prinatleitnng, bevor sie dem Gebrauch «erwiesen wird, der in § 3 Absatz 4 vorgesehenen Prüfung unterziehen. vorbei ergebenden Mängel und Anstände sind zu beseitigen, ■~S”er. oegogen wird. Durch die Prüfung übernimmt die Gemeinde mne Gewahr für die Güte und dauernde Haltbarkeit der Anlage. Die Mjung geschieht während des Banes der Wasserleitung auf Kosten der «memde durch die Bauleitung. Bei späterer Prüfung fallen die Kosten W Abnehmer zur Last. § 6. Umfang der Waffenlieferung. ft>nn ®ie liefert den Wasserabnehinern das Wasser in der < e' mie 165 u«ch den natürlichen Voraussetzungen und den Mischen Anlagen möglich ist. 3 ?.ie Abnehmer können keine Ansprüche an die Gemeinde stellen, ,n/le Wasserlieferung infolge höherer Gewalt oder von Betriebs- d!p eemträchtigt oder unterbrochen wird. Betriebsstörungen wird Gemeinde Qlöb-alb befeitigen. § 7. Vorkehrungen bei Wassermangel. ®emeinbe- ^^hendem oder zu erwartendem Wassermangel kann die 2 Wasserlieferung auf bestimmte Stunden beschränken, ■ »en Höchstverbraueh für jedes versorgte Grundstück festsetzen, ' £an§en' daß alle nicht dem unbedingt notwendigen Verbrauch 4 Inenden Nebenzapfstellen geschlossen bleiben, ■ ^ Verbrauch für nicht lebensnotwendige Zwecke, zuerst für Lurns, oder ue^bieten61^^1^6 '®tDeC^e unb 3um Gartenbegießen einschränken Absperrhähne oder Zapfstellen schließen und plombieren. Läßt sich das wird es von festgesetzt. Gärten, Groß- und Kleinvieh nach der Stückzahl gewerbliche Betriebe und Anlagen. Wassergeld nicht ans diesen Grundbeträgen berechnen so dem Gemeinderat nach dem einzelnen Fall besonders 2. Der Gemeinde steht jederzeit das Recht zu, zu überwachen, ob diesen Anordnungen Folge geleistet wird. 1 § 8. Rein- und Frischerhaltung des Wassers. Die Gemeinde wird Vorkehrung treffen, um das Wasser rein und Ullch 3U erhalten. Sie Wasserkammern, ihre Vorräume und das gesamte ®erben. tn angemessenen Zeiträumen gereinigt und gespült. Zur Frischerhaltung des Wassers kann die Gemeinde einzelnen Wasserabneh- nrern aufgeben, ihre S^pfftcll-en nach näherer Weisung zu öffnen. § 9. Wassergeld. „ Wassergeld wird nach dem mutmaßlichen Verbrauch berechnet, llis bemißt sich^ nach einheitlichen Grundbeträgen, die der Gemeinderat bestimmt. Dabei ist außer dem Wasserverbrauch in den Haushaltungen der verbrauch in der Landwirtschaft und dem Gewerbe zu berücksichtigen. In der Regel sollen die Grundbeträge festgesetzt werden für Haushaltungen, Haushaltungsmitglieder, Badeeinrichtungen, Spülaborte, F a 3ur Berechnung des Wassergeldes maßgebenden Derhaltmsse kann die Bürgermeisterei entsprechende Erhebungen ver- anstalten. Die Abnehmer sind verpflichtet, die dabei geforderten Ans- tunfte sorgfältig und wahrheitsgemäß zu geben. nrirnkf^rT “2 Wassermesser vorhanden ist, so wird das Wassergeld grundsätzlich nach der von diesem als verbraucht angezeigten Kubikmeter- zah berechnet. In jedem Fall ist jedoch mindestens das nach Abs. 1 zu zahlende Wassergeld zu entrichten. Der Preis für ein Kubikmeter Wasser wird durch den Gemeinderat festgesetzt. 4. Das Wassergeld ist in den vom Gemeinderat zu bestimmenden Fristen Mi die Gemeindekasse zu entrichten. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung erfolgt Beitreibung im Verwaltungsweg. Bleibt diese erfolglos, dann ist der Gemelnderat berechtigt, die Zuleitung absperren und plombieren oder sie auf Kosten oes Eigentümers von der Hausleitung abtrennen zu lassen. § 10. Benutzung und Unterhaltung der Privatleitnngen. . r,®ebeo Abnehmer ist verpflichtet, seine Privatleitung in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Er hat jeden Mangel an der Leitung, tote Undichtigkeit, Schweißen oder Tropfen, unverzüglich abstellen zu lassen. Jede Wasserverschwendung hat zu unterbleiben. r, ,.2 * 4 *v stärkerer Frost ein, so sind die Fenster der Spülaborte zu schließen Bei besonders starkem Frost sind die Hausleitungen zu ent- ieeren. Gartenleitungen sind vor Eintritt des Winters zu entleeren und wahrend des Winters leer zu halten. § 11. Verhalten bei Bränden. JBeim Ausbruch eines Brandes sind in den Privatleitungen alle Hähne Ausnahme ber zum Speisen von Dampfkesseln usw. bestimmten zu schließen sofern das Wasser nicht zum Löschen des Brandes selbst benutzt “,irb^3eber Abnehmer ist verpflichtet, feine Leitung zu Feuerlöschzwecken zur Verfügung zu stellen. Bei Abgabe nach Wassermessern vergütet die Gemeinde das zu tzreuerlöschzwecken entnommene Wasser. § 12. Pflichten einzelner Abnehmer. Die von der Gemeinde bestimmten Wasserabnehmer (in der Regel die an den Leitungsenden angeschlossenen) sind verpflichtet, den von der iUr FH cherhaltung des Wassers und zur Wassererneuerung erlasstnen Vorschriften nachzukommen. Ist keine Abflußeinrichtung für das Wasser vorhanden, so wird die Gemeinde die Anlage ausführen las en oder die Kosten hierfür übernehmen. Ist ein Wassermesser vorhanden, so er dazu, die Befolgung der Vorschriften zu überwachen. Der Wasserverbrauch wird dann durch Schätzung ermittelt und hiernach bezahlt. § 13. Verbot der Wasserabgabe. unt?rfagetnt9eItIi^ unentgeltliche Wasserabgabe an dritte Personen ist § 14. Hydranten und FenerHähne. Oeffentliche Hydranten und Feuerhähne dürfen nur zu öffentlichen Zwecken, insbesondere für den Feuerschutz, zum Besprengen der Straßen und dergleichen, benutzt werden. Feuerhähne und Hydranten in Privatleitungen dürfen nur zu Feuerlöschzwecken geöffnet werden. Die Gemeinde Übleren zu lassen. Jede Verletzung der Plomben und jeder G^ranch der Feuerhahne und Hydranten ist innerhalb 24 Stunden bet der Bürgermeisterei anzuzeigen. 1 uen — 4 fürj 1.51 Inhalts- Betr.: G über die Den r Gieß übet die ( Aus d lleberschu § 15. Aufsichtsrecht der Gemeinde. Die Vertreter oder Beauftragten der Gemeinde haben das Recht des jederzeitigen Zugangs zu sämtlichen Räumen, in denen die Wasserleitung verlegt ist. 8 16. Zuwiderhandlungen. Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorhergehenden Bestimmungen kann der Gemeinderat eine Vertragsstrafe bis zu 50 Reichsmark, die an die Gemeindekasse zu entrichten ist, verhängen. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung erfolgt Beitreibung im Verwaltungsweg. Zuwiderhandelnde können auch, unbeschadet der Vorschriften in Art. 17 LGO., durch Abtrennen der Leitung vom Wasserbezug ausgeschlossen werden. § 17. Beschwerden. Bei Widerspruch der Beteiligten gegen Anordnungen der Vollzugsorgane der Gemeinde beschließt der Gemeinderat. Dessen Beschlüsse können gemäß Art. 98 LGO. innerhalb einer Notsrist von 4 Wochen durch Klage im Verwaltungsstreitverfahren angefochten werden. § 18. Inkrafttreten. Diese Ortssatzung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsver- kündigungsblatt in Kraft. Bersrod, den 28. Oktober 1930. Hessische Bürgermeisterei. Becker. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Annerod; hier: die Arbeiten des II. Abschnitts. In der Zeit vom 5. bis einschließlich 19. November 1930 liegen j, Rathaus zu Annerod die Akten über die Arbeiten des II. AbfchO, obiger Gemarkung zur Einsicht der Beteiligten offen. Es find dies: 1. 41 Bonitierungsblätter, 2. 3 Bände Gütergeschosse, 3. 3 Bände Besitzstandsverzeichnis. Tagiahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen sich daselbst Donnerstag, den 20. November 1930, vormittags 10 bis 11H statt, wozu ich die Beteiligten mit der Androhung einlade, daß di Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Die Einwendungen sollen die Beschwerdepunkte und die Begm düng enthalten. Friedberg, den 17. Oktober 1930. Der Hessische Feldbereinigungskommissar. Dr. Andres, Regierungsrat. Dienstnachrichten des kreisamkes. Der Minister des Innern hat im Wege des gestattet: III. Kölner Dombau-Geldlotterie, Losevertriebsgebiet: Volksstaat Sje| feit, Ziehungstermin: 10. bis 13. Dezember 1930. I. Einna 1. Sie 2. Vor gen der tunx schul D An B m le 3. Son Allg Schi Ties Wol so w Arbi (S Wok Best A: tu Uebi walt I ™"~”~ Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. A. Lange, Gießen. Einna