Steueroersahm, n besondere Bkr über die Heben : den Vorschrift^ slichtige die fc er auf AussoA te Angaben nih ! Steuerstelle ba von Sachverstäd Verweigerung b« er gestellten FH einer Frist » Absatz 1) ober in dem Steuerpsltz -ranlagung anP t Bürgermeister düng der Bürger waltungsstreit« eltungszwangs« lgt durch die M einen Fällen (ins und die von ber mgen (ogl.. W» zu dem nach 5If über Vermög» . zulässigen W höhere GJelbftnifc zeichneten ©trafen ngen des Gesetz« des Verwaltung^ siften über die lkr in die Gemeinir üchendes bestiM ihrer jeweils gt Haft. zarts. des Kreises. rfügung des W md Beachtung» Geburtstag MoM. ilten und bei M!r -sche Sulturgem» - deutschen w* h über zwei U* i diesem Tage *■ eschauer und I* ‘t worden. md Trichinensch^' stet worden. ib Klauenseuche ^ narkung MM W Ar. 95 Erscheint Dienstag und Freitag. 30. Dezember 2kur durch die Post zu beziehen. 1930 Amisverkündigungsblatt für die provinzialdirettion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen jjasaaa.■? säsl- * - Für die gesetzt: 5. bis 8. „ 12. „ 2. „ 9. „ 16. „ 7. Januar 1931 :: • 7. Februar 1931 :: :: Setr.: Erschließung neuer Steuerquellen für die Gemeinden; hier: die Einführung der Viersteuer (II. Abschnitt der Verordnung des Reichspräsidenten vom 26. Juli 1930). Bekanntmachung betreffend die Einführung der Bierskeuer. Auf Grund des Art. 15 der Landgemeindeordnung und der Para- graphen 1 und 2 des II. Abschnitts der Verordnung des Reichspräsidenten 9™ung finan3ieUer, wirtschaftlicher und sozialer Notstände vom H(LkU c ^^0 (3i®58l. S. 311) ist für die Gemeinden Garbenteich und Watzenborn-Steinberg auf Beschluß des Gemeinderats nach Begutachtung urch den Bürgermeister und den Kreisausschuß mit Genehmigung des Herrn Munsters des Innern die nachstehende Biersteuerordnunq massen worden. M Gießen, den 29. Dezember 1930. Kreisamt Gießen. 3. SB.: Ritzel. Bekanntmachung. Betr.: Die Maß- und Gewichtspolizei und die Durchführung der Nacheichung m der Stadt Gießen im Jahre 1931. 1. Bezirk vom 2- „ „ 3- „ „ 4 5- „ „ 6. „ 2ie ^^Ellahriger Wiederkehr gesetzlich vorgeschriebene Nacheichung der im eichpflichtigen Verkehr befindlichen Meßgeräte (das sind Länqen- und Flussigkeitsmahe, Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten, Hohlmaße Gewichte und transportable Handelswaagen bis ausfchließlich 3000 kJ) soll in der Stadt Gießen nach dem untenstehenden Verteilunqsplan durck- gesührt werden. ’ Einlieferung beim Eichamt Gießen sind folgende Zeiten fest- Jeder Besitzer eichpflichtiger Gegenstände, soweit er uns namhaft gemacht worden ist, erhält durch das Eichamt eine Aufforderung zur Nach- eichung, worin Tag und Tageszeit der Einlieferung angegeben ist Die Einhaltung des Eichtermins ist zur raschen Abwickelung der Eichgeschäfte dringend erforderlich. Interessenten, die keine Aufforderung erhalten sind ebenfalls verpflichtet, ihre eichpflichtigen Gegenstände zum obengenannten Zeitpunkte zur Nacheichung vorzulegen. In gleicher Reihenfolge und angemessenem Abstande wird die polizeiliche Maß- und Gewichtsrevision stattfinüen. Wir machen noch darauf aufmerksam, daß die Neigungswaagen beantragen”11 28(1006 0eeid)t werden. Diese Eichung ist besonders zu Ausmnft erteilt das Eichamt. Amtsstunden von 8 bis 12 Uhr vor- nnitags und 2 bis 5 Uhr nachmittags. Samstag nachmittags geschlossen. Gießen, den 22. Dezember 1930. Kreisamt Gießen. 3. SB.: Ritze l. Bierffeuerorbnung. .... § 1- von Bier, das entweder in dem Gemarkungs- 9e,r9fftellt wird ober in den Gemarkungsbezirk eingeführt wird, unterliegt einer Steuer nach folgenden Sätzen: bei Einfachbier bei Schankbier bei Vollbier (.•■ . . bei Starkbier ,ur 1° einen Hektoliter. § 2. 6efrn°npr ®'er *m ®inne des § 1 sind auch bierähnliche ober bierartige nte zu verstehen. 3n Zweifelsfällen entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die Steuerpflicht tritt ein: ) bei dem in dem Verbrauchssteuerbezirk hergestellten Vier, sobald 5 aus "un Herstellungsstätten in den freien Verkehr innerhalb des 2,50 RM. 3,75 RM. 5 — RM. 7,50 RM. Verbrauchssteuerbezirks gebracht ober in einem mit ber Herstel- lungsftatte verbundenen Ausschank ober Verkaufsraum überführt ober in ber Herftellungsstätte ober im Haushalt des Herstellers verbraucht wird; b) bei dem in den Verbrauchssteuerbezirk eingeführten Bier mit dem Zeitpunkt des Einbringens in den Verbrauchssteuerbezirk. § 4. (1) Steuerpflichtig ist der Hersteller ober berjenige, der Bier in den Verbrauchssteuerbezirk einführt (Einbringer). (2) Als Einbringer gilt derjenige, ber auf die Sendung ober in den Begleitpapieren als Absenber bezeichnet ist (Lieferfirma), ober wer Bier für feinen gewerblichen Betrieb ober privaten Verbrauch selbst in bei? Verbrauchssteuerbezirk einfllhrt ober einen anderen mit dem Transport in ben Verbrauchssteuerbezirk beauftragt (3. SB. Händler, Wirte, Selbstver- braudjer). Falls dieser nicht zu ermitteln ist, gilt derjenige als Einbringer, der die Beförderung tatsächlich besorgt und ausführt. § 5. (1) Die Steuer wird nicht erhoben für Bier, das a) als unbrauchbar von dem hiesigen Hersteller ober bem Einbringer zurückgenommen wird; b) ""H außerhalb durch ben Verbrauchssteuerbezirk burchgesührt wird, (2) Die Steuer wird erstattet, wenn glaubhaft nachgewiesen wird daß oerfteuertes Bier wieder aus bem Verbrauchssteuerbezirk ausgeführt § 6. D,e Steuerpflichtigen (Hersteller, Einbringer), bie im Verbrauchssteuer- bezirk eine Betriebsstätte haben, sind, wenn sie Bier gewerbsmäßig in den Verkehr bringen, verpflichtet, bie Eröffnung ihres Betriebs der Steuerstelle (vgl. z 18) binnen 8 Tagen nach Eröffnung anzuzeigen. 3nhaber bereits bestehender Betriebe haben ihren Betrieb binnen 8 Tagen nach Veröffentlichung dieser ©teuerorbnung anjumelben. § 7. Sie nach §6 anmeldepflichtigen Unternehmer find verpflichtet, Steuerbücher nach einem von der SBütgermeifterei vargeschriebenen Muster über bas bergefteKte ober das eingeführte und das roieber ausgeführte Bier 311 fuhren. Soweit das Bier auf Grund der Reichssteuergesetze in besonderen Steuerbüchern ausgezeichnet ist ober soweit die sonstigen Geschäftsbücher die für die Besteuerung erforderlichen Angaben nach Ansicht ber Steuerstelle ausreichend erkennen lassen, kann die Steuerstelle von ber Führung eines besonderen Steuerbuchs Befreiung gewähren. § 8. (1) Wer Bier von auswärts in den Verbrauchsfteuerbezirk einführt, hat die emgefuhrten Mengen sofort, spätestens jedoch innerhalb einer E-ye, bei der Steuerstelle anzumelden. Aus der Anmeldung müssen Name und Adresse des Empfängers, ber Tag der Einführung sowie die Menge und Art des eingeführten Bieres ersichtlich fein. (2) Personen, die Bier auf der Landstraße in den Verbrauchssteuer- bez-rk emsuhren, sind verpflichtet, Begleitpapiere bei sich zu führen, aus denen ber Name und der Wohnort des Einbringers, der Name und bie Adresse bes Empfängers sowie bie Menge unb Art des eingeführten Bieres ersichtlich ist. Die Begleitpapiere sind den Beauftragten der Steuerstelle, die sich als solche ausweisen, vorzuzeigen. Die Kontrolle des Viertransports ist den Beauftragten zu gestatten. Der Frachtführer ober fern Vertreter hat bei der Kontrolle bie von den Kontrollbeamten verlangte Hilfe zu leisten. Für den Fall, daß jemand einen Vertreter zum Biertransport bestellt, ist der Vertretene für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes verantwortlich. § 9. , (1) Wer als Frachtführer oder in ähnlicher Eigenschaft die Beförbe- rung des von auswärts in den Verbrauchssteuerbezirk eingeführten Vieres besorgt (z. B. die Eisenbahn, Spediteure, Fuhrunternehmer), ist verpflichtet, der Steuerstelle über bie von ihm ausgeführten Beförberun- gen Auskunft zu geben unb auf Erfordern die zu den Sendungen gehörigen Begleitpapiere, Frachtbriefe ufw. vorzulegen. (2) Die Bürgermeisterei kann besondere Vorschriften über bas Ein- bringen treffen. 3nsbefonbere kann sie bestimmen, baß das Einbringen loweit es sich auf der Straße vollzieht, nur auf bestimmten Straßen und zu bestimmten Zeiten erfolgen darf und daß das auf der Straße eingebrachte Bier sofort bei einer Kontrollstelle vorzuführen unb anzumel- — 2 — fahren. 18. Die Veranlagung und Erhebung der Biersteuer erfolgt durch die Bürgermeisterei. § 19. Fällen aus kaffe. § 21. die von der (vgl. Para- Betr.: Verhütung von Manteldiebstählen. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Um dem Diebstahl von Mänteln vorzubeugen, ordnen wir an, daß de» Schülern erlaubt wird, ihre Mäntel, Mützen und dergleichen wahrend des Unterrichts im Schulzimmer unterzubringen und empfehlen den Schulleitern, auf möglichst einfache Weise Einrichtungen dafür zu treffen. Schadenersatz für abhanden kommende Sachen, die auf dem Gange gelassen waren, lehnen wir unter allen Umständen ab. Gießen, den 23. Dezember 1930. Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Kinkel. Die Gemeindevertretung kann die Steuer in einzelnen Billigkeitsgründen ganz oder teilweise erlassen. § 20. Soweit die vorstehende Steuerordnung nichts Abweichendes bestimmt, finden die Vorschriften der Reichsabgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung. § 22. Diese Steuerordnung tritt am 1. Januar 1931 in Kraft. (1) Zuwiderhandlungen gegen diese Steuerordnung und Bürgermeisterei zur Ausführung erlaßenen Bestimmungen . _ . qraphen 9 und 10) werden mit einer Geldstrafe bis zu dem nach Artikel 192 LGO. in Verbindung mit der Verordnung über Vermögem- ftrafen und Buhen vom 6. Februar 1924 RGBl. I <5. 44 . zulässigen Höchstmaß bestraft, sofern nicht nach sonstigen Gesetzen eine höhere Geldstrase oder Freiheitsstrafe verwirkt ist. ., , (2) In Betreff der Erkennung der in Absatz 1 bezeichneten Strafen und des bezüglichen Verfahrens finden die Bestimmungen des Gesetzes vom 20 September 1890, betreffend die Einführung des Verwaliungs- strasbescheids bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, Anwendung. (3) Die nach Absatz 1 erkannten Geldstrafen fließen in die Gemeinde- Truck der Drühl'schen Aniversitäts. Buch, und Steindruckerei, R. Lange, Gießen. § 10. (1) Die Empfänger von Bier sind verpflichtet, der Steuerstelle und ihren Beauftragten, die sich als solche ausweisen, über die Herkunft, die Art und die Menge des von ihnen bezogenen Bieres Auskunft zu geben. 9[[g Empfänger von Bier, das von außerhalb in den Verbrauchssteuerbezirk eingeführt wird, gilt derjenige, der auf der Sendung oder in den Begleitpapieren als Empfänger bezeichnet ist. Dalls dieser nicht zu ermitteln ist, gilt derjenige als Empfänger, der die Sendung im Berbrauchs- steuerbezirk tatsächlich in Empfang nimmt. . . .. (2) Die Bürgermeisterei kann anordnen, daß diejenigen Empfänger von Bier welche dieses gewerbsmäßig weiter veräußern (z. B. Bierverleger, Wirte, Flaschenbierhändler), auf besonderen von der Steuerstelle zu liefernden Vordrucken Aufzeichnungen über Herkunft, Menge, Art und Zeit des Empfanges des von ihnen bezogenen Bieres machen Sie kann ferner anordnen, daß alle Empfänger von Bier verpflichtet find ihre Belege über den Bezug von Bier (z. B. Lieferscheine, Rechnungen, Quittungen) geordnet und vollzählig auf die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren und auf Verlangen den Beauftragten der Steuerstelle oorzulegen. § 11. Die Betriebs- und Lagerräume der Hersteller, Einbringer und Empfänger unterliegen der Steueraufsicht. § 12. (1) Die Steuerpflichtigen haben die in jedem Kalendermonat steuerpflichtig gewordenen Mengen der Steuerstelle auf dem von der Bürgermeisterei vorgeschriebenen Vordruck, der die Art und die Menge de^ steuerpflichtigen Bieres zu enthalten hat, spätestens am 10. Vage nach Ablauf des Kalendermonais zur Versteuerung anzumelden und Die sich danach ergebende, von ihnen selbst zu berechnende Steuer bis zum lo. des übernächsten Monats an die Gemeindekasse zu entrichten. (2) Die Steuerpflichtigen, die nicht gewerbsmäßig Bier in den Verkehr bringen (selbstverbrauchende Empfänger), haben die Anmeldung bei der Steuerstelle binnen einer Woche nach Eintritt der «teuerpflicht (z 3) zu bewirken und die sich ergebende, selbst zu berechnende Steuer gleichzeitig an die Gemeindekasse zu entrichten. § 13. (1) In allen Fällen bedarf es der Erteilung eines Steuerbescheids nur dann, wenn die Steuerstelle einen höheren Betrag als den nach §12 selbst'errechneten festsetzt. In diesen Fällen ist der Mehrbetrag sofort nach C1 ^(2) Erstlg^b^zurn nächsten Anmeldungstermin (§ 12 Absatz 1) eine Beanstandung der von dem Steuerpflichtigen eingereichten L-teuerberech- nnng nicht, so gilt.die Steuerberechnung als endgültige Veranlagung. § 14. Die Bürgermeisterei kann zur Vereinfachung des Steuerverfahrens mit einzelnen Steuerpflichtigen ober Jntereßentengruppen besondere Vereinbarungen über das Einziehungsverfahren sowie über die Ueber- wachung und Sicherung der Steuer auch abweichend von den Vorschriften dieser Satzung treffen. § 15. Unterbleibt die Anmeldung, erstattet. der Steuerpflichtige die Anmeldung nicht rechtzeitig oder unvollständig oder kann er au, Aufforderung der Steuerstelle ausreichende Aufklärung für seine Angaben nicht geben oder verweigert er weitere Auskunft, so kann die Steuerstelle den steuerpflichtigen Betrag nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen schätzen und die Steuer danach festsetzen Als Verweigerung der Auskunft ist auch die Nichterteilung der Auskunft tn der gestellten Frist anzusehen. * § 16. Gegen die Veranlagung zur Biersteuer ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Steuerbescheids (§ 13 Absatz 1) oder im Falle des §13 Absatz 2 nach dem Tage, an dem die von dem Steuerpflich- tiqen einqereichte Steuerberechnung als endgültige Veranlagung anzn- schen ist, der Einspruch zulässig. Der Einspruch ist bei der Bürgermeisterei einzulegen, die über ihn entscheidet. Gegen die Entscheidung der Burger- meifterei steht dem Steuerpflichtigen die Klage im Verwaliungsstreitver- fohren gemäß Artikel 193 LGO. offen. § 17. Die Beitreibung der Biersteuer geschieht im Verwaltungszwangsver- Betr.: Förderung der Kunsterziehung. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Zur Förderung der Musik- und Sprecherziehung, des Zeichen- und Kunstunterrichts in den Schulen Hessens ist bei dem Ministerium für M- tus und Bildungswesen eine Fachbücherei für Kunsterziehung eingeriajte Die Benutzungsordnung sowie das Bestandsverzeichnis der Bücher« können bei uns eingesehen werden. Wir empfehlen Ihnen, sämtlichen Lehrkräften von diesem Ausschreidc» Kenntnis zu geben. Gießen, den 23. Dezember 1930. Hessisches Kreisschulamt. I. V.: K i n t e L Diensinachrichken des Kreisamtes. Ewald hörr von Hausen ist zum stellvertretenden Kommandanten der Pflichtfeuerwehr in Hausen ernannt und verpflichtet worden. für Inhalts sührung Beim S Auf ' der Gen Genehm! für den 1. Der des trag nach 2. Sie für sie r daß lich bieni briw 3. Die a) T Qi bi b) D oi c) T 0, d) D 4. Die anlie gefül 5. Einst Bear 6. Weit vorbi durch Ve 1930 auf Gemeinde Wird Gießer übei . 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