Amisverkündigungsblaü £ für -ie Provinzialdirektion Oberhessen und für das Kreisamt Gießen ^6S Erscheint Dienstag und Sreitag. 29. August" Otw durch die Post zu begehen. 1 030 Jnhalts-Aebersicht: Milchgesetz. - Straßensperre. - Polizeiverordnung. Milchgeseh. Vom 31. Juli 1930. Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: § 1. (1) Diesem Gesetz unterliegt der Verkehr mit Kuhmilch und den aus Kuhmilch gewonnenen Erzeugnissen, soweit sie für den menschlichen Genuß bestimmt sind. Doch erstreckt sich das Gesetz, .abgesehen von den Vorschriften in den Paragraphen 3; 4 nicht auf den Verkehr mit diesen Lebensmitteln innerhalb des Haushalts, in dem sie Verwendung finden. (2) Die Ausführungsbestimmungen können vorschreiben wieweit dieses Echtz auch für Milch anderer Tiere, einschließlich der Erzeugnisse, gelten soll. (3) Als Milch im Sinne dieses Gesetzes gilt auch zubereitete Milch. § 2. (1) Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Milch oder Milcherzeugnisse zum persönlichen Genuß oder zur Verwendung im eigenen haushalt bezieht. (2) Als Verbraucher gelten außerdem Gastwirte, Schankwirte und andere Gewerbetreibende, soweit sie diese Lebensmittel zur Verwendung mnerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen. Das Entsprechende gilt für Krankenhäuser, Heilanstalten, Erziehungsanstalten, Wohlfahrtsänstalten «nb ähnliche Einrichtungen. (3) Milchwirtschaftliche Unternehmen sind nicht Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes. I. Allgemeine Vorschriften über den Verkehr mit Milch. § 3. (1) Milch von Kühen, deren Gesundheitszustand die Beschaffenheit der «Ich nachteilig beeinflussen kann, darf, vorbehaltlich der Vorschriften des M, weder als solche in den Verkehr gebracht, noch zu Milcherzeugnissen wer anderen Lebensmitteln verwendet werden. (2) Dieses Verbot bezieht sich insbesondere aus Milch von Kühen, die mit äußerlich erkennbarer Tuberkulose behaftet sind, sofern sie sich in der iu vorgeschrittenem Zustand befindet oder Euter, Gebärmutter »der Darm ergriffen hat. Das Verbot,des Abf. 1 gilt auch dann, wenn das Vorhandensein Mer der Tuberkuloseformen des Abf. 2 in hohem Grade wahrscheinlich ist. § 4. W'ia von Kühen, die an Maul- und Klauenseuche leiden, sowie «q, die aus Beständen stammt, in denen diese Seuche herrscht, ebenso «ich von Kühen, die an äußerlich erkennbarer Tuberkulose, abgesehen ""»en im z3 Abs. 2 und 3 genannten Formen, erkrankt sind oder bei men emfacher Verdacht der Eutertuberkulose besteht, darf als solche nur Gn Verkehr gebracht oder zur Herstellung von Milcherzeugnissen oder mren Lebensmitteln verwendet werden, wenn durch ausreichende Er- dchillgt ein gleichwertiges Verfahren jede Gefahr für die Gesundheit Sie Ausführungsbestimmungen regeln, inwieweit in den Fällen frikfrr'u ?te gedachte Bearbeitung innerhalb oder außerhalb der Be- -n-bsstatte des Erzeugers zu erfolgen hat. „J3? ferner können die Ausführungsbestimmungen weitere Ausnahmen iurnfffn Vorfchnft des § 3, abgesehen von den Fällen des § 3 Abs. 2 und 3, krAn,ADe geschlossen sein. § 23. (1) Die Markenmilch soll innerhalb der einzelnen Lieferbezirll J Ueberwachungsstellen denjenigen Mindestfettgehalt aufroet[en, sorgsamer und zweckmäßiger Behandlung des Milchviehs der bei Erzeugerbetriebe für den betreffenden Lieferbezirk betriebswirtz) "^('^Desgleichen sind an die Markenmilch hinsichtlich des Seimgel)* diejenigen Anforderungen zu stellen, die bei sorgsamer und zweekM°. Gewinnung und Behandlung der Milch in den beteiligten Unt für den betreffenden Lieferbezirk betriebswirtschaftlich erreichbar 1 § 24. In den Ausführungsbestimmungen können gesonderte Anfordern« für rohe und für erhitzte Markenmilch aufgestellt werden. § 25. Markenmilch darf an den Verbraucher nur in den im § Formen abgegeben werden. An Unternehmen, die größere ' “aoy den eigenen Verbrauch beziehen, wie Krankenhäuser, Wohlfay ' c darf die Abgabe auch in plombierten, leicht zu reinigenden w*1 folgen. (1) Die zuständige Behörde kann Personen, die ein Unternehmen b# im § 14 bezeichneten Art von einem anderen übernehmen, zur Weik ührung des Unternehmens bis zur Erteilung der Erlaubnis widernW zulasten. Die Zulassung soll nicht für eine längere Zeit als drei Mo» erfolgen; diese Frist kann verlängert werden, wenn ein wichtiger ©runi vorliegt. Die Entscheidungen sind endgültig. (2) Die Vorschrift des Abs. 1 findet auf die vorläufige Zulassung ei» Stellvertreters entsprechende Anwendung. (3) Im Falle des Todes eines Unternehmers gilt der Erbe zur Weik ührung des Unternehmens ohne weiteres als widerruflich zugelch, Diese Zulassung erlischt, falls dem Erben nicht binnen drei Monaten !», Erlaubnis erteilt worden ist. Die Frist kann verlängert werden, wenn äi — 3 Aussetzungen h. Unternehmen t» men, zur Weik ubnis widerruf als drei Momi> i wichtiger Gr«! ie Zulassung eine Erbe zur Weik ruflich zugelask drei Monaten!« werden, wenn «ii s bedarf zur K enn er außerhi!! bar an den & rechend, mit A« hmen zulassen; s ' zu gelten hadn hren für die nitz gen. Vor der 6® lter solche aus da >ben und verzch >eidung mitwirk raphen 20, 21,2h ordnungsmäßig finden die $or Wendung. tauschen oder |oii: diesen Fällen tai rd an Sonn- ui ilch nur angedein icht werden, en, die Abschnitt! en dieses AlstäM r. 1 und §32); j des Verkehrs c chaffenheit und fc besonderen Uckr ift (§30); lch gewonnen rot iebs in die für k ffe (§25) abgefi j die Genehmige; arkenmilch erhalt: dlicher oder schO rächende Stelle n- n den Verkehr zi geln im Sinne k verwendet n>erk gungsversahren a> n Lieferbezirke aufweisen, der üehs der beteil# betriebswirtschW- ch des Keimgeh* r und zweckm»; ligten Unten*1 i erreichbar p* lerte Anforder* :den. l tm Z p größere Menge" s Wohlfahrtsans->l- igenden Kanne 3. 4. 5. § 30. Die Ueberwachungsstellen haben fortdauernd darüber zu wachen, die Milch von Kühen stammt, deren E?esundheitszustand die Beschaffenheit der Milch nicht nachteilig beeinflussen kann (§ 3); bie Milch sauber gewonnen, gereinigt, nach der Gewinnung entlüftet, gekühlt und "so aufbewahrt wird, daß sie keiner Verunreinigung ausgesetzt ist; . .. bie Milch bei der Beförderung keiner nachteiligen Beeinflussung tm Sinne des §6 ausgesetzt ist; das etwa angewandte Erhitzungsverfahren oder ein gleichwertiges Verfahren sachgemäß durchgeführt wird; die besonderen gesetzlichen (Paragraphen 21 bis 25) und die von den Ueberwachungsstellen oder der Behörde nach § 31 Ab). 1 Jl>kwachungsstellen. Sie werden bej den gesetzlichen Berufsvertretungen der Landwirtschaft gebildet. Diese bestimmen, vorbehaltlich der Vorschriften ^1^ wie sich die Ueberwachungsstelle im einzelnen zusammensetzt; 2; „ach welchen Grundsätzen bie Beschlußfassung in ber Ueber- ' wachungsstelle erfolgt; 3. welche Voraussetzungen für bie Auflösung ber Ueberwachungsstellen maßgebenb sind. i=>\ in der Ueberwachungsstelle sollen die Gemeinden und Gememde- „»riiinbe ber zu beliefernben Verbrauchergebiete insgesamt burch min- einen Beauftragten mit Stimmrecht vertreten sein. Auch soll ber Lrwachungsstelle mindestens je ein Vertreter der Kreise, bie Milch “treiben ober verzehren, mit,Stimmrecht angehoren. (3) Die Festsetzungen auf Grund des Abs. 1 Nr. 1 und 2 bedürfen Zustimmung der obersten Landesbehörde. (4) Ob eine Ueberwachungsstelle gebildet werden sott, entscheidet die gesetzliche Berufsoertretung der Landwirtschaft. § 27. m Innerhalb des Bezirks einer gesetzlichen Berufsvertretung der linnbwirtfdiaft können mehrere Ueberwachungsstellen gebildet werden. (21 Desgleichen können mehrere solche Berussvertretungen eine ge- meiniame Ueberwachungsstelle bilden. Gehören diese Berufsvertretungen verschiedenen Ländern an, so muß die nach § 26 Abs. 3 erforderliche Zu- tmmunq von den obersten Landesbehörden aller beteiligten Lander erteilt werden. Entstehen dabei Meinungsverschiedenheiten, so entscheidet der zuständige Reichsminister. § Die obersten Landesbehörden können bestimmen, daß in den Gebieten, in denen bie Förderung ber Milchwirtschast burch Schaffung einheitlicher Sorten von Milch nicht Aufgabe ber gesetzlichen Berufsoertretungen der Landwirtschaft ist, die für die Berufsvertretungen vorgesehene Mitwirkung durch die von den obersten Landesbehdrden bestimmten Stellen erfolgt Soweit gesetzliche Berufsvertretungen der Landwirtschaft vorhanden sind, sind Ueberwachungsstellen im Benehmen mit diesen zu bilden. § 29. Die obersten Landesbehörden der nach den Paragraphen 26, 27 beteiligten Länder können ständig ober für besondere Falle Vertreter in die lleberwachungsstellen entsenben. Die Vertreter haben bas Recht, sich über die Tätigkeit ber Ueberwachungsstellen zu unterrichten, unb sind in ben Sitzungen jeberzeit zum Worte zuzulassen. § 31. (1 ) Zur näheren Durchführung ber Vorschriften dieses Abschnitts unb der zu ihrer Ausführung erlaßenen Bestimmungen setzen bie Ueberwachungsstellen fest, m , ____ 1. welche näheren Anforberungen an bie Gewinnung Behandlung unb Beschaffenheit, insbesonbere an ben Fett- unb Keimgehalt der Markenmilch, unb an bie Ueberwachung ber beteiligten Unternehmen zu stellen sinb; 2. inwieweit zur Deckung ber Kosten für bie Errichtung und Tätigkeit der Ueberwachungsstellen die beteiligten Unternehmer heran- (2 ) ^Die ^Beitreibung der Beiträge der beteiligten Unternehmer (Abs. 1 Nr. 2) erfolgt im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens. Das Nähere regeln die obersten Landesbehörden. § 32. ■ (1) Inwieweit Markenmilch einem Erhitzungsverfahren oder einem gleichwertigen Verfahren zu unterziehen ist, bestimmen, soweit dies nicht in den Ausführungsbestimmungen geregelt wird, die Ueberwachungsstellen. . (2) Ein behördlicher Zwang zur Durchführung einer Erhitzung oder eines gleichwertigen Verfahrens (§ 12 Abs. 1) ist ledoch ,zulässig, so Markenmilch in Gast- oder Schankstätten, Kantinen, Milchladen, Milch- häuschen oder sonst zum Genuß an Ort und Stelle abgegeben wirb. § 33. t (1) Die Genehmigung (§20 Abs.1 Nr. 3) erteilt die Ueberwachungsstelle; sie ist schriftlich zu erteilen. n . or (2) Die Genehmigung darf erst erteilt werden wenn die Ueberwachungsstelle festgestellt hat, daß die Anforderungen der Paragraphen bis 25, 30, des § 31 Abs. 1 und des § 32 erfüllt werden. (1) daß 1. 2. (2) Bevor die obersten Landesbehörden Vorschriften auf Grund von § 37 erlassen, haben sie Sachverständige aus den beteiligten Wirtschaftstreisen zu hören. §41. (1) Neben dem Verbandszeichen des Reichs (§ 39) dürfen für dieselbe Warensorte andere Verbandszeichen nur in der Weise geführt werden, daß das Verbandszeichen des Reichs in erster Linie zur Geltung kommt. (2) Macht das Reich von der Befugnis des § 39 keinen Gebrauch, so gilt die Vorschrift des Abs. 1 entsprechend für die Verbandszeichen von Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie von Verbänden sMarken- schutzverbänden), die von Körperschaften des öffentlichen Rechtes zur Führung von Verbandszeichen ermächtigt worden sind. § 42. (1) Es ist verboten, die auf Grund des § 37 vorgeschriebenen Verpackungen, Kennzeichnungen und sonstige Aufmachung für andere Lebensmittel so zu verwenden, daß sie mit den nach § 37 festgesetzten Sorten verwechselt werden können. Lebensmittel, deren äußere Ausstattung gegen dieses Verbot verstößt, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.' (2) Das Entsprechende gilt für Markenmilch. VI. Ueberwachungs- und Strafbestimmungen. § 43. (1) Die Ueberwachung der Einhaltung'" der Vorschriften dieses Gesetzes erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 7 bis 11 Abs. 1 und 2 des Lebensmittelgesetzes auch insoweit, als die Vorschriften dieses Gesetzes über den Rahmen des Lebensmittelgesetzes hinausgehen. (2) Der Vollzug des Gesetzes liegt den Ländern ob. Die Ausführungsbestimmungen können vorschreiben, inwieweit zur Unterstützung der für die Ueberwachung der Vorschriften des Lebensmittelgesetzes und dieses Gesetzes zuständigen Behörden milchwirtschaftliche Sachverständige im Hauptberufe zu bestellen sind. (3) Soweit auf Grund des § 37 besondere Milchsorten geschaffen werden, kann in den Ausführungsbestimmungen geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen den Ueberwachungsstellen für Markenmilch (§ 26) die Ueberwachung der Einhaltung der an diese Milchsorten zu stellenden Anforderungen übertragen werben kann. § 44. (1) Mit Gefängnis bis zu drei Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich 1. Milch den Vorschriften oder Verboten der Paragraphen 3, 4, 6, 11 oder den auf Grund des § 12 erlassenen Anordnungen zuwider gewinnt, behandelt, bearbeitet, verarbeitet, befördert, verpackt, aufbewahrt, anbietet, feilhält, abgibt, verwendet oder sonst in den Verkehr bringt; 2. den Vorschriften oder Verboten der Paragraphen 7, 8, 9, 25, 36, 41, 42 oder den auf Grund des § 10 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt; 3. den auf Grund des § 37 an die Gewinnung, Herstellung, Behandlung, Beschaffenheit, Verpackung, Kennzeichnung oder sonstige Aufmachung von Milch und Milcherzeugnissen gestellten Anforderungen zuwiderhandelt. (2) Ist die Zuwiderhandlung fahrlässig begangen, so tritt Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Reichsmark ein. § 45. (1) Wer vorsätzlich dem § 13 zuwider bei der Gewinnung der Milch oder sonst im Verkehr mit Milch tätig ist, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich als Unternehmer, als Stellvertreter (§ 15) oder als Aufsichtsperson duldet, daß Personen dem § 13 zuwider bei der Gewinnung der Milch oder sonst im Verkehr mit Milch tätig sind. (3) Ist die Zuwiderhandlung fahrlässig begangen, so tritt Gefängnis bis zu einem Jahre und Geldstrafe oder eine dieser Strafen ein. § 46. (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die nach § 14 erforderliche Erlaubnis oder ohne die nach § 16 erforderliche Zulassung ein Unternehmen zur Abgabe von Milch betreibt oder ohne die nach § 17 erforderliche Erlaubnis Milch abgibt, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer in einem Unternehmen zur Abgabe von Milch oder in einem nach § 17 erlaubnispflichtigen landwirtschaftlichen Betriebe ohne die nach § 15 erforderliche Erlaubnis als Stellvertreter tätig ist. § 47. Die Strafoorschriften dieses Gesetzes finden nur Anwendung, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit höherer Strafe bedroht ist. § 48. In den Fällen der §§ 44 bis 46 kann neben der Strafe auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die Handlung bezieht, auch wenn sie dem Verurteilten nicht gehören. Die Einziehung ist auch zulässig, wenn die Bestrafung nach §47 auf Grund anderer Vorschriften erfolgt. I Im Falle des § 8 ist die Einziehung nur im Wiederholungsfälle zulässig. • § 49. Die Vorschristen des §44 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und der §§ 45 48 gelten in gleicher Weise für die im §35 oder auf Grund des 8 35 J zeichneten Milcherzeugnisse. § 50. (1) Die Vorschriften der §§17, 18 des Lebensmittelgesetzes gelten m,-, für die im §43 vorgesehene Ueberwachung der Einhaltung der Vorschrift-, dieses Gesetzes. (2) Die Vorschriften der §§ 20, 21 des Lebensmittelgesetzes gelten audi bei Strafverfolgungen auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes. VII. Schlußbestimmungen. . § 51. Das Lebensmittelgesetz vom 5. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. I, S. 134) M folgendermaßen geändert: I. Im § 5 wird ' 1. der Nr. 3 folgende Vorschrift als Buchstabe a eingefügt: ,,a) vorschreiben, daß bestimmte Lebensmittel an' den Berbrai* nur in Packungen oder Behältnissen abgegeben werden", 2. vor die bisherige Vorschrift der Nr. 3 der Buchstabe b gesetzt, 3. der Nr. 4 folgender neuer Absatz angefügt: „Versuche, die mit Genehmigung der zuständigen Behüch angestellt werden, unterliegen nicht den auf (Srunb dieser & schriften getroffenen Bestimmungen." H. Im § 7 werden dem Abs. 3 folgende Worte angefügt: „oder die vor Abgabe an den Verbraucher unterwegs sind'. III. § 21 erhält folgende Fassung: § 21. Die auf Grund dieses Gesetzes auferlegten Geldstrafen sind um näherer Anordnung der obersten Landesbehörden als Beihilfen für die Unterhaltung der öffentlichen Anstalten zur Untersuchung um Lebensmitteln zu verwenden. § 52. (1) Die Reichsregierung erläßt mit Zustimmung des Reichsrats uni nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Reichstags die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Hierbei können insbesondere 1. Grundsätze dafür ausgestellt werden, wie die in milchwirtschastliche» Unternehmen tätigen Personen auszubilden und welche Anforde- rangen an Fachschulen zu stellen sind, ferner Grundsätze über die Eingnung und Ausbildung der gemäß §43 Abs. 2 zu bestellenden Sachverständigen; 2. Vorschriften darüber erlassen werden, ■ a) daß Milch bestimmter Arten der Verwendung nur zugesührt weiden dars, aa) wenn der Viehbestand, aus dem sie stammt, dein staatlich iw erkannten Tuberkulosetilgungsoerfahren angeschlossen ist, bb) wenn der Inhaber des Betriebs, in dem die Milch gewonnen wird, einem Milchkontrollverein oder einer ähnlichen Einrichtung angeschlossen ist, b) ob und wie gesetzliche Bestimmungen, Anordnungen ober Unterweisungen den in milchwirtschastlichen Betrieben Beschäftigten oder den Verbrauchern durch Aushang bekanntzumachen sind, c) unter welchen Voraussetzungen milchwirtschaftliche Unternehmen bestimmte Bezeichnungen, wie Molkerei, Meierei, führen dürfen. (2) Soweit die Reichsregierung von den im Abs. 1 gedachten Befugnissen keinen Gebrauch macht oder sich die Regelung bestimmter Gegenstände nicht ausdrücklich vorbehält, können die obersten Landesbehörden Bestimmungen der dort erwähnten Art erlassen. § 53. (1) Die Reichsregierung kann, vorbehaltlich der Vorschrift im Ad' schnitt VI, mit Zustimmung des Reichsrats bestimmen, daß mit Gefängnis bis zu drei Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft wird, wer den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bestimmung« zuwiderhandelt. (2) Dieselbe Befugnis haben die obersten Landesbehörden, soweit ft von einer der Ermächtigungen Gebrauch machen, die ihnen in diesem Gesetz Übertragen sind. § 54. (1) Soweit dieses Gesetz Maßnahmen den zuständigen Behörden überträgt, bestimmen die obersten Landesbehörden, welche Behörden zuständig sind. (2) Die obersten Landesbehörden können die ihnen aus Grund dieses Gesetzes zustehenden Befugnisse ganz oder zum Teil auf andere Behörde" übertragen, soweit nicht Vorschriften des Reichs- oder Landesrechls eiit- gegenstehen. §55. _ (1) Die Reichsregierung wird ermächtigt, den Schutz der Milch und Milcherzeugnisse vor nachteiliger Beeinflussung bei der Behandlung >"> Eisenbahnverkehr und den Vollzug der hiernach zu erlassenden Best»"' mungen abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes zu regeln. (2) Vorsätzliche ober fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die nach Abs. 1 erlassenen Vorschriften können mit den im § 53 vorgesehenen Simse» bedroht werden. § 56. Unberührt bleiben andere den Verkehr mit Milch und Milcherzeugnisse" treffende Vorschriften des Reichsrechts, insbesondere das Lebensmittelgesetz uotti 5.3i Gesetzes e (1) Sii Zeitpunkt schriften t (2) Di llebergan! men, inwi treten des gilt entspi (3) $ti des Verke anher Kn einzelnen setzen, so Borschrifti werden. Berlin •i Wegen streße „G der 1930 Umleib Die au Gießen bei Auf G der Fcissui 8. Februar Genehmig, vom 3. Ju Wer S hat dies i Landgemei Mr Eröffi nung des Mr Herste schriftlich . Bon je gäbe des Person- hastet sind taloje leib oder Aus Pazillentrc eis nicht t für notwi dauernde ' Die Pr Vertrieb 1 tritt in ein Dauer der Gesundheit m Ippan «fordern Segen 6äi Wen we dessen Lei s>nd. Die l den Berke: MM. S. . Apparc sprechen, i 5 — und der §§45 n>nd des §35 6(i Ws gelten oui 9 der Vorschrift,, Wes gelten aut Gesetzes. bl. L S. 134) roirl lefügt: den Verbrauch! n werden", ibe b gesetzt, ändigen Behö» inmb dieser fc- ügt: nnterwegs sind'. Strafen sind nach als Beihilfen für Untersuchung von > Reichsrats uni ags die crfori» indere lchwirtschnstliche» welche Anford!- undsütze über iit 2 zu bestellend!» rr zugesührt teer. dem staatlich an- lgeschlossen ist, Milch gemonnen r ähnlichen ®n> ngen oder Unter- >en Beschäftigten iumachen sind, che Unternehm» •i, führen dürfen gedachten Besug- stimmter Gegen- Landesbehörden arschrift im Ab- ß mit Gefängnis r dieser Strafen n Bestimmungen örden, soweit sie . in diesem Gesetz Behörden üben Hörden zuständig uf Grund dieser rudere Behörde» tandesrechts ent der Milch und Behandlung >"> rssenden Besim zu regeln, gegen die nad) -sehenen Strafen Nilcherzeugnissen ebensmittelgesetz »am S.Iuli 1927 (Reichsgesetzbl. I 6.134), soweit nicht Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen. § (1) Die Reichsregierung bestimmt mit Zustimmung des Reichsrats den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes; sie kann die einzelnen Vorschriften des Gesetzes zu verschiedenen Zeiten in Kraft setzen. (2) Die Reichsregierung kann ferner mit Zustimmung des Reichsrats llebergangsbestimmungen zu diesem Gesetz erlassen, insbesondere bestim- men inwieweit Unternehmen der im § 14 genannten Art, die bei Inkrafttreten des § 14 bereits bestehen, einer Erlaubnis (§ 14) bedürfen. § 53 Abs. 1 gilt entsprechend. (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz zur Regelung des Verkehrs mit Milch vom 23. Dezember 1926 (Reichsgesetzbl. I, S. 528) anher Kraft. Macht die Reichsregierung von der Befugnis Gebrauch, die einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes zu verschiedenen Zeiten in Kraft zu setzen, so hat sie gleichzeitig zu bestimmen, inwieweit die entsprechenden Borschriften des Gesetzes vom 23. Dezember 1926 außer Kraft gesetzt werden. Berlin, den 31. Juli 1930. Der Reichspräsident. von Hindenburg. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Schiele. Der Reichsminister des Innern. Dr. Wirth. Straßensperre. Wegen Ausführung von Kanalisationsarbeiten wird die Provinzial- simße „Grünberg—Gießen" (Ortsdurchfahrt Grünberg) vom 1. September 1930 für jeglichen Verkehr gesperrt. Umleitung erfolgt über Londorfer Straße in Grünberg. Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten. Gießen, den 26. August 1930. Hess. Provinzialdirektion Oberhessen. § 3. Geräte. teP\)arate' und Geräte, die bei der Herstellung, Aufbewahrung, aen r--n8 un*3 ‘3em Vertrieb von Speiseeis verwendet werden, müssen Ln ”auren (auch verdünnte) chemisch widerstandsfähig sein und er- L.en gerben. Insbesondere dürfen Apparate von Eisen, Kupfer oder linh "tv m’er4n9en nur verwendet werden, wenn sie stark verzinnt iipn'm « , r3*nnung muß den Vorschriften des Reichsgesetzes, betreffend mit Blei und zinkhaltigen Gegenständen, vom 25. Juni 1887 Sin') und dem Lebensmittelgesetz vom 5. Juli 1927 entsprechen, ivr»* *)ar?--e' ®efäße und Geräte, die diesen Anforderungen nicht ent= "en, dürfen im Betrieb nicht verwendet werden. Polizei-Verordnung betreffen die Herstellung und den Verkauf von Speiseeis. Auf Grund des Artikels 64 der Kreis- und Provinzialordnung, in der Fassung der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom b. Februar 1924 wird mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern zu Nr. M. d. I. II 4748 »om 3. Juni 1930 für den Kreis Gießen folgendes bestimmt: 8 1 Anzeigepflicht. Wer Speiseeis gewerbsmäßig herstellen oder in Verkehr bringen will, hat dies im Bezirk der Stadt Gießen dem Polizeiamt Gießen, in den Landgemeinden des Kreises Gießen dem Kreisamt spätestens eine Woche rar Eröffnung des Betriebs unter Angabe des Namens und der Wohnung des Betriebsinhabers sowie unter Beifügung eines Planes der Mr Herstellung und zum Vertrieb des Speiseeises bestimmten Räume Mistlich anzuzeigen. Bau jeder Aenderung in diesen Angaben, sowie auch von der Aufgabe des Betriebs ist ebenfalls unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 2. Persönliche Erfordernisse. Personen, die mit ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten behaftet sind, insbesondere solche, die an Hautkrankheiten oder an Tuber- !mse leiden, oder an Händen, Unterarmen oder am Gesicht Geschwüre Mer Ausschläge haben, ferner ansteckungsverdächtige Personen, sog. .Menträger, dürfen bei der Herstellung oder dem Vertrieb vonSpeise- |!s ""hi tätig sein. Das gleiche gilt, wenn es das Kreisgesundheitsamt IW notwendig hält, für Personen, die mit derartig Erkrankten in »ouernbe Berührung kommen. Die Polizeibehörde kann von jeder der mit der Herstellung oder dem wtneb Don Speiseeis beschäftigten Personen sowohl von ihrem Einritt in eine solche Beschäftigung wie auch jederzeit während der gesamten ^r Derselben die Vorlage eines kreisärztlichen Zeugnisses über ihren Die Gefäße müssen mit gutschließenden Deckeln, die den an die Gefäße selbst zu stellenden Anforderungen entsprechen, versehen sein und regelmäßig geschlossen gehalten werden. Zum Mischen der Rohstoffe oder Umrühren des Speiseeises, sowie zur Entnahme dürfen nur dem Absatz 1 entsprechend verzinnte oder Gerate aus Horn, Holz, Glas oder Porzellan Verwendung finden. ...„^^^°ten ist bei Verabreichung von Speiseeis die Abgabe von Blech- loffeln, sowie die wiederholte Verwendung von Tellern und Löffeln, die aus einem nur auf einmalige Benutzung berechneten Stoffe bestehen. Sämtliche sch Verkehr mit Speiseeis benutzten Geräte sind nur in sorgfältig gereinigtem Zustande in Gebrauch zu nehmen und dauernd in diesem Zustande zu erhalten. Die zur Herstellung des Speiseeises bestimmten Stoffe sind in fau= beren gut verschlossenen Behältern aufzubewahren, die Behälter sind Mit deutlicher und haltbarer Jnhaltsbezeichnung zu versehen und vor Verunreinigung zu schützen. Die Aufbewahrung derartiger Stoffe in Schlafraumen ist verboten. § 4. Herstellungsräume und Aufbewahrungsräume. Die zur Herstellung und Aufbewahrung von Speiseeis bestimmten Räumlichkeiten dürfen im Bezirk der Stadt Gießen nur mit Genehmigung des Polizeiamts Gießen, in den Landgemeinden des Kreises Gießen nur mit Genehmigung des Kreisamts Gießen in Benutzung genommen werden. Sie müssen hinreichend hoch und groß, trocken, ausreichend belichtet, staubfrei, unmittelbar ins Freie lüftbar und so beschaffen fein, daß sie leicht gereinigt werden können. Der Boden muß abspülbar, dicht und leicht zu reinigen, die Decken und Wände müssen sauber geweißt oder gestrichen sein. Sie dürfen nicht als Wohn- oder Schlafräume oder sonst in einer Weise benutzt werden, die auf die Beschaffenheit der Ware von nachteiligem Einfluß sein oder Ekel erregen kann. In dem Herstellungsraum ist eine der Zahl der darin beschäftigten Personen entsprechende Waschoorrichtung nebst reinen Handtüchern bereitzuhalten. Vor jeder Eisbereitung und nach jedem etwaigen Klosettbesuch während der Eisbereitung ist der Hersteller und das Personal verpflichtet, sich die Hände sauber zu waschen. § 5. Verkaufsstätten. .. Die Verkaufsstätten sind dauernd in sauberem Zustand zu halten. Für jede Verkaufsstätte müssen, wenn fließendes Wasser nicht vorhanden ist, zwei leicht erreichbare Gefäße mit Wasser aufgestellt werden, deren eines für die Reinigung des Personals bestimmt ist, während das andere der Säuberung der Gerätschaften zu dienen hat. Auch sind saubere Hand- und Wischtücher jederzeit in genügender Anzahl vorrätig zu halten. Die mit dem Verkauf von Speiseeis beschäftigten Personen haben stets saubere Kleidung zu tragen. Zur Kühlung benutztes Eis darf mit dem Speiseeis nicht in unmittelbare Berührung kommen. Waffeln ober sonstige Waren, die mit dem Speiseeis abgegeben werden sollen, sind stets in geschlossenen Behältern aufzubewahren. § 6. Slraßenhandel. Auf den Straßenhandel finden die Vorschriften dieser Polizeiverordnung entsprechende Anwendung. Das gleiche gilt auch für den Verkauf von Speiseeis von Verkaufsständen aus, die auf allgemein zugänglichen öffentlichen oder privaten Grundstücken aufgestellt sind. § 7. Uebergangsvorschrislen. Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung Speiseeis gewerbsmäßig herstellt ober Hanbel mit solchem treibt, hat bies binnen zwei Wachen nach biefem Zeitpunkt anzumelden. Im Bezirk der Stadt Gießen hat die Anmeldung an das Polizeiamt Gießen, in den übrigen Gemeinden des Kreises Gießen bei dem Kreisamt Gießen zu erfolgen. Die bereits bestehenden Betriebe sind innerhalb zwei Monaten nach Inkrafttreten der vorstehenden Verordnung, deren Bestimmungen entsprechend einzurichten. Doch können, soweit gesundheitliche Bedenken nicht bestehen, auf Antrag von dem Kreisamt angemessene weitergehende Fristen gewährt werden. § 8. Skrasvorschriflen. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark und im Falle der Uneinbringlichkeit mit Haft bestraft. § 9. Inkrafttreten. Die vorstehende Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Die Polizeiverordnung des Hess. Polizeiamts Gießen vom 6. Dezember 1928, betreffend die Herstellung und den Verkauf von Speiseeis wird mit dem gleichen Tage aufgehoben. Gießen, den 26. August 1930. Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt. Druck der Drühl'fchen Dlniverfitäts-Buch- und Steindruckerei, R. Lange, Gießen.