Amtsverkündigungsblatt für die provinziawirekü'on Oberheffen und für das Kreisamt Gießen Jlt. 14 Erscheint Dienstag und Freitag. 25. ScbtUdr Nur durch die Post zu beziehen. 1930 Jnhalts-Aebersicht: Die Verordnung über die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Azetylen usw. — Schlachthausanlage des Metzgers Wihner zu Auddingshaufen. Schweinezwifchenzähtung. Aushändigung der „Hessischen Verfassung." — Feldbereinigungen Heuchelheim, Grohen-Vuseck und Langd. - Polizeiverordnung über Schlachtungen und Nvtschlachtungen in der Gemarkung Gießen. — Dienstnachrichten. Betr.: Die Verordnung über die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Azetylen, sowie über die Lagerung von Kalziumkarbid (Azetylenverordnung) vom 27. Februar 1924 (Reg.-Bl. 1, S. 145). An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir. nehmen Bezug auf unser Ausschreiben vom 11. September 1924 Amtsverkündigungsblatt Nr. 63 vom 19. September 1924 — und weifen Sie an, darauf bedacht zu sein, daß die für die Anmeldung von freizügigen Entwicklern festgesetzten Gebühren auch Verwendung von Stempelmarken auf den Abstempelungsscheinen der Staatskasse zugeführt werden. Gießen, den 20. Februar 1930. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Bekanntmachung. Betr.: Schlachthausanlage des Metzgers Wißner zu Rüddingshausen. Johannes Wißner zu Rüddingshausen beabsichtigt auf seinem Grundstück Fl. I Nr. 3281/io der Gemarkung Rüddingshausen ein Schlachthaus zu errichten. Pläne und Berechnungen hierüber liegen 14 Tage lang, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung im Amtsverkündigungsblatt an gerechnet, auf der Bürgermeisterei in Rüddingshausen offen. Etwaige Einwendungen gegen die Errichtung des Schlachthauses find während der Offenlegungsfrist bei Meidung des Ausschlusses schriftlich bei der Bürgermeisterei vorzübringen. Gießen, den 21. Februar 1930. Kreisamt Gießen. I. 23.: Dr. Braun. Betr.: Schweinezwischenzählung am 1. März 1930. An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Am 1. März 1930 findet wieder eine Schweinezwischenzählung statt, verbunden mit dieser Zählung ist die Ermittlung der nicht beschaupskich- ngen Hausschlachtungen in der Zeit vom 1. Dezember 1929 bis 28. Fe- vruar 1930. Diese Ermittlung soll dazu dienen, einen Üeberblick über den saisonmäßigen Verlauf der Gesamtschlachtungen an Schweinen zu erhalten. Skitung der Zählung ist dem Landesstatistischen Amt in Darmstadt übertragen. Sie Ausführung liegt den Hessischen Bürgermeistereien (Oberbürgermeister Bürgermeister) ob. Eine Vergütung für die Mitwirkenden wird von Staats wegen nicht geleistet. 0 nötigen Zähllisken und Gemeindebogen wird Ihnen das Hessische vamesstatlstische Amt unmittelbar zusenden. Diejenigen Bürgermeiste- °'5' p dis zum 26. Februar d. I. nicht im Vesitze der nötigen Zähl- MPiere sind, wollen sich entweder mittels Fernruf 2657 oder telegraphisch an das genannte Amt wenden. Gameindebogen und auf der Zählliste sind Anweisungen auf- oruckt aus denen Sie ersehen, wie die Zählung im einzelnen durchzu- hi» 5-i.r ®'e sollen sich mit diesen Anweisungen vertraut machen und inn*^a^ler entsprechend belehren, besonders auch darauf aufmerksam nah c/ ^ie Namen der Viehbesitzer usw. deutlich zu schreiben 6 aße und Hausnummer genau anzugeben sind. Gleichnamige Vieh- usw. sind durch Zusatz ihres Veizeicheus so zu kennzeichnen, daß -lleiwechsinngen ausgeschlossen sind. An/?n^Z)amstt^d?^^ der^ Zählung sind an das Hessische Landesstatistische iinh$te Zähllisken und die Urschriften der Gemeindebogen Amt ; 5!ens &!s Zum 5. März d. 3. an das Hessische Landesskakistische werdm 3avm^a^ abzusenden. Der Termin muß unbedingt eingehalken mÄ^^ften und Abschriften der Zähllisten brauchen nicht angefertigt jjer sßürgerni'e'ft Don^i3ern Gemeindebogen Abschriften zu den Akten Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er bei dieser Zählung aufgefordert wird, nicht erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige atngiiben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. Auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen worden ist, im Urteil für den Staat verfallen erklärt werden. Wir empfehlen Ihnen, die Anordnung der Zählung auf ortsübliche Weise bekanntzumachen und die erforderlichen Maßnahmen zur aewissen- haften Durchführung der Zählung alsbald zu treffen. Gießen, den 21. Februar 1930. Kreisamt Gießen. 3. 23.: Schmidt. Betr.: Aushändigung der „Hessischen Verfassung" an die Ostern 1930 zur Entlassung kommenden Schüler und Schülerinnen. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Mit nächster Post gehen Ihnen die seinerzeit bestellten Abdrucke der „Hessischen Verfassung" zur Aushändigung au die Ostern 1930 zur Entlassung kommenden Schüler und Schülerinnen zu. Gießen, den 20. Februar 1930. Hessisches Kreisschulamt. 3.23.: Kinkel. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Heuchelheim (Kr. Gießen); hier die Rechntmg. 3n der Zeit vom 27. Februar bis einschließlich 5. März 1930 liegt auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei zu Heuchelheim: di« Rechnung mit Urkunden usw. zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit daselbst schriftlich und mit Gründen versehen ein- zuretchen. Friedberg, den 20. Februar 1930. Der Hessische Feldbereinigungskommissar. Dr. Andres, Regierungsrat. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Grohen-Bufeck; hier Drainagen. 3n der Zeit vom 28. Februar bis einschließlich 6. März 1930 liegen auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei: 1. die Drainageprojekte, 2. Abschrift der Kommissionsbeschlüsse vom 5. Februar 1930 und 17. Februar 1930, Ziffer 1 und 2 zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit daselbst schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 19. Februar 1930. Der Hessisch« Feldbereinigungskommissar. Dr. Andres, Regierungsrat. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereiüigung Langd; hier die Goldmark- und Schlußrechnung. 3n der Zeit vom 27. Februar bis einschließlich 5. März 1930 liegt aus dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei zu Langd: die Rechniiiig mit Urkunden usw. zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit daselbst schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 20. Februar 1930. Der Hessisch« Feldbereinigungskommissar. Dr. Andres, Regierungsrat. — 2 Polizei-Verordnung über Schlachtungen und Votschlachtungen in der Gemarkung Gießen. Auf Grund des Artikel 129b Absatz II, Ziffer I, des Gesetzes die Städteordnung betreffend, vom 8. Juli 1911 in der Fassung des Gesetzes vom IS. April 1919, des Gesetzes die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900, der Art. 7—10 des Gesetzes die Ausführung des Reichsgesetzes über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau betreffend vom 4. April 1903, des §24 der Hess. Fleischbeschauordnung vom 9. April 1903 sowie der Verordnung über die Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Anhörung des Stadtrats und mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 29. Januar 1930 zu Nr. M. d. I. II592. für das Gebiet der Gemarkung Gießen nachstehende Polizeiverordnung erlassen: § 1. Alle gewerblichen und privaten Schlachtungen innerhalb des Be- baungsplanes der Stadt Gießen dürfen nur im städtischen Schlachthofe stattfinden. Alle Votschlachkungeli in diesem Bezirke sind dem Schlachthofe anzumelden, die Schlachtstücke mit allen zugehörigen Eingeweiden und dem Blute sind ohne Verzug dem Schlachthofe zur Untersuchung zuzuführen. § 2. Außerhalb des Bebauungsplanes stattfindende Schlachtungen, die dem Beschauzwang unterliegen, sowie alle Notschlachtungen in diesem Bezirk unterstehen der Untersuchung des Kreisveterinäramts, wohin auch die Anmeldungen zu richten sind. Die für die Untersuchung zu erstattende Gebühr ist bei der Schlachthofkasse durch Lösen eines Schlachtscheins zu zahlen. § 3. Der Bebauungsplan wird von Zeit zu Zeit mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern festgelegt und von dem Oberbürgermeister veröffentlicht. Im Zweifelsfalle ist jederzeit. die für den Bebauungsplan maßgebende Grenze bei der Schlachthofverwaltung zu erfahren. § 4. Die Höhe der Gebühren für die im städtischen Schlachthof vorgenommenen Untersuchungen und Handlungen richtet sich nach dem jeweils gültigen Gebührentarif des städtischen Schlachthofes. Für die Untersuchungen gemäß § 2 sind die vom Kreisamt Gießen festgesetzten und im Amtsver- kündigungsblatt veröffentlichten Gebührensätze des Landkreises Gießen maßgebend. § 5. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung werden, soweit nicht nach den Bestimmungen des Neichssleischbeschaw gesetzes eine höhere Strafe verwirkt ist, mit einer Geldstrafe bis zu 150 Mark oder im Uneinbringlichkeitsfalle mit Haft bestraft. § 6. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Gießen, den 15. Februar 1930. Der Oberbürgermeister. I. V.: Dr. Rosenberg. Dienstnachrichten des Kreisamtes. Bei der am 9. Februar 1930 stattgefundenen Wahl eines Bürger Meisters der Gemeinde Weickartshain wurde der seitherige Bürgermeister Johannes hock wiedergewählt. Der Minister des Innern hat gestattet: Ausspielung anläßlich des Zuchtviehmarktes in Groß-Rohrheim; Ver triebsgebiet der Lose: Volksstaat Hessen, Ziehungstermin: 20. Mai 1930. Der Minister des Innern hat die Erlaubnis erteilt: Dem Zentralverband deutscher Kriegsbeschädigter und Kriegerhiuter bliebener e. V., Berlin, zur Werbung fördernder Mitglieder durch Werb!' bevollmächtigte und schriftliche Werbung zugunsten seiner satzungsmäßigki Aufgaben für das Gebiet des Volksstaates Hessen weiterhin bis zm 31. Dezember 1930. Dem Evangelischen Jugendring Offenbach a. M. zur Sammlung mi Geldspenden durch Werbeschreiben, Aufrufe und mündliche Werbung zrn gunsten der Errichtung eines evangelischen Jugendhauses in Offenbach m Main für das Gebiet des Volksstaates Hessen bis zum 31. Dezember 1930. Dem Landesausschuß für Arbeiterwohlfahrt und Jugendpflege in Hks sen, Offenbach a. M., zur Veranstaltung einer Straßen- und Haussan» hing in Form eines Blumentages in der Zeit vom 14. bis 22. Juni 1931! zugunsten der Durchführung von Kindererholungskuren und Erholung;' fürforge für das Gebiet des Volksstaates Hessen. ffi —■ M. «HM Suhl Betw W straß« Berke Ur rod—! Di ®i Betr.: An de Wü des He von $i Gie di, Die nitz, Ho temberc Sinne' Alle Nutzviel Druck der Brühl'sehen Universitäts-Buch- und Steindruckerei, R. Lange, Gießen.