Amtsverkündigungsblatt für die Mrovinzialdirektion Oberhsffen und für das Kreisamt Gießen ung im Amts- 24. Oktober Ir. 23 Erscheint Dienstag und Freitag. 4930 Aur durch die Post zu beziehen. t Schutzvereins Verordnung erlassen: § 1. An den ist zulässig. jen und die Preises. Direktor Dr. Lehr, Landwirtschaftsamt Lieh, Herrn Direktor Trautmann, Landwirtschaftsamt iers. -sbeamten und :gütung mit zu meisteret, dem die Stadtkasse. Uhr, findende ortet* 5 für entlassene Lich an Herrn Grünberg an Grünberg. Genannte Herren Fernruf: Lich Rr. 39, Grünberg Nr. 70. Die in die Unterklassen eintretenden Schüler müssen bereits zu Ostern 1929 aus der Volksschule entlassen fein; das Schulgeld beträgt für das Winterhalbjahr 30 Reichsmark für hessische und 35 Reichsmark für nicht- hessische Schüler. Auf die große Bedeutung der fachlichen Ausbildung der heranwachfen- ben landwirtschaftlichen Jugend möchten wir besonders Hinweisen. Gießen, den 14. Oktober 1930. Kreisamt Gießen. 3.33.: Dr. Braun. Bekanntmachung, betreffend die Eröffnung des ordentlichen Lehrganges 1930/31 an den landwirtschaftlichen Schulen bei den hessischen Landwirtschaftsämtern. Der ordentliche Lehrgang an den landwirtschaftlichen Schulen in Lich unb Grünberg beginnt am Montag, dem 3. November 1930, unb zwar in Lich um 10 Uhr und in Grünberg um 9% Uhr. Anmeldungen zur Aufnahme werden von den Direktoren beider Land- wirischaftsämter entgegengenommen und sind alsbald zu richten für die Landwirtschaftliche Schule in Straßensperre-Aufhebung. Die Straßensperre auf der Provinzialstraßenstrelke Ortsdurchfahrt Viefeck ist wieder aufgehoben. Gießen, den 21. Oktober 1930. Hessische Provinzialdirektion Oberhessen. An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir verweisen hiermit auf die vorstehende Bekanntmachung und empfehlen Ihnen, diese alsbald wiederholt ortsüblich veröffentlichen zu lassen, auch bei den Landwirten auf Anmeldung ihrer den landwirtschaftlichen Beruf ergreifenden Söhne zum Schuleintritt hinzuwirken. Gießen, den 14. Oktober 1930. Kreisamt Gießen. 1.23.: Dr. Braun. Betr.: Kanalisation der Gemeinde Allendorf an der Lumda. Polizeiverordnung für die Entwäfferung von Grundstücken in der Gemeinde Allendorf a.d.Lda. Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 8. Juli 1911, der Artikel 2, 32, 79 und 80 des Gesetzes vom 30. April 1881, die Allgemeine Bauordnung betreffend, und der Paragraphen 3, 4, 6, 8 und 9 der Verordnung vom 1. Februar 1882, die Ausführung der Allgemeinen Bauordnung betreffend, wird nach Anhörung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung, unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 23. September 1930 zu Nr. M. d. I. 41209 für die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde Allendorf an der Lumda folgende Polizei- Bekannkmachung. Veir.: Den Schutz der Telegraphenleitungen. Die Besitzer von Bäumen zu Seiten solcher Provinzial-, Kommunal- Uhd Ortsstraßen, an denen Telegraphenleitungen entlanglaufen, werden Wrmit aufgefordert, gelegentlich der im Herbst dieses und im Frühjahr kommenden Jahres stattfindenden Ausästungen die betr. Bäume so weit Mrückzuschneiden, daß Berührungen der Telegraphenleitungen mit den vaumzweigen (auch beim raschen Wachsen der Bäume) für den nächsten Sommer ausgeschlossen sind. Gießen, den 18. Oktober 1930. Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Braun. Inhalts-Aebersicht: Strahensperre-Aufhebung.— Die Eröffnung des ordentlichen Lehrganges 1930/31 an den landwirtschastlichen Schulen. — Schutz der Telegraphenleitungen. — Kanalisation der Gemeinde Allendorf a. d. Lumda. — Ausbau des Eichgärtengebieis in der Gemarkung Gießen- — Anterrichtsausfall am 31. Oktober 1930. — Abhaltung der Stenographielehrerprüfung. — Dienstnachrichten. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. , Wir empfehlen Ihnen, die obenstehende Bekanntmachung ortsüblich bekanntzumachen. Gießen, den 18. Oktober 1930. Kreisamt Gießen. 3- 23.: Dr. Braun. § 5. Die Anschlußleitungen vom Hauptkanal bis zur Grundstücksgrenze gehen kostenlos in den Besitz der Gemeinde über, die hierfür die ständige Unterhaltung übernimmt. § 6. Alle Grundstücksentwässerungen müssen den Deutschen Normenvorschriften Blatt DIN 1986 über „Technische Vorschriften beim Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen" entsprechen. Diese Normenvorschriften bilden in der jeweils geltenden Fassung einen Bestandteil dieser Polizeiverordnung. § 2. Die Anschlußleitungen vom Hauptkanal bis an die Grundstücksgrenze werden auf Kosten der Grundbesitzer durch die Gemeinde ausgeführt. Es ist jeder berechtigt, seinen Anschluß selbst herzustellen, jedoch muh die Rohrlegung durch Fachleute erfolgen. § 3. Die Einleitung der Fäkalien, Säuren, Laugen und dgl. in den Kanal ist verboten, desgleichen ist das Einwerfen und Einschütten von Kehricht, Schlamm, Asche usw. in die Sinkkasten, sowie das Einschütten und Ablaufenlassen von Abwässer in die Straßengossen unzulässig. Der Anschluß der mit Wasserspülung versehenen Aborte und der Pissoire wird auf Antrag gestattet. § 4. Die einzelnen Rohrstränge, Einläufe usw. dürfen nicht eher verfüllt werden, bis sie von dem Beauftragten der Bürgermeisterei besichtigt und abgenommen sind. § 7. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden, soweit nicht andere Strafvorschriften anzuwenden sind, nach Artikel 79 und 80 der Allgemeinen Bauordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bestraft. Außerdem kann gemäß Artikel 80 Absatz 2 der Allgemeinen Bauordnung zwangsweise die vorschriftsmäßige Veränderung oder Beseitigung der ohne vorherige Erlaubnis oder vorschriftswidrig errichteten Anlagen auf Kosten des Schuldigen angeordnet werden. § 8. Vorstehende Polizeiverordnung tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Gießen, den 18. Oktober 1930. Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt. An den Straßen, in denen unterirdische Kanäle hergestellt werden, oder bereits bestehen, ist jedes bebaute Grundstück für sich mit einer Entwässerungsanlage zu versehen, die sämtliche Abwässer aufnimmt und dem Kanal zuführt. Die Herstellung, Veränderung und Erweiterung der Entwässerungsanlage ist auf der Hessischen Bürgermeisterei schriftlich unter Beifügung einer Planskizze anzuzeigen und darf nur nach einer von der Bürgermeisterei erteilten Erlaubnis nach den schriftlichen Genehmigungsbedingungen erfolgen. Gemeinsame Entwässerung mehrerer Grundstücke erteilen auch nähere Auskunft über das Alter der aufzunehmenden Schüler, das Schulgeld, den Lehrplan und die evtl. Unterbringung der Schüler in Privathäusern. — 2 — Bekanntmachung. Betr.: Ausbau des Eichgärtengebiets in der Gemarkung Gießen; hier: Enteignungsverfahren. Für den Ausbau der Zugangsstraßen zu der neuen Pestalozzischule im Eichweg hat der Oberbürgermeister der Stadt Gießen auf Grund des Gesetzes, die Enteignung von Grundeigentum betreffend, in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1899, Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens bezüglich des folgenden, in der Gemarkung Gießen belegenen Geländes gestellt: 1. aus Fl. III Nr. 202 ein Teilstück von ca. 421 qm; 2. „ „ „ „ 221,222 ein Teilstück von ca. 177 qm; 3. „ „ „ „ 223 ein Teilstück von ca. 301qrn; 4. „ „ „ „ 224^/u> ein Teilstück von ca. 149qm; 5. „ „ „ „ 2245/±o ein Teilstück von ca. 214 qm; 6. „ „ „ „ 226 ein Teilstück von cn. 175 qm; 7. „ „ „ „ 2271/io, 2275/io ein Teilstück von ca. 129 qm; 8. „ „ XVIII Nr. 80 ein Teilstück von ca. 123 qm. Der Plan, aus dem die Lage des zu enteignenden Geländes ersehen werden kann, sowie der Antrag und die übrigen nach Artikel 23 des Enteignungsgesetzes erforderlichen Nachweisungen liegen in der Zeit vom 28. Okkober bis 11. Jlouemtier 1930 einschließlich auf Zimmer 3 des Stadthauses, Bergstraße 20, während der üblichen Gefchästsstunden zu jedermanns Einsicht offen. Zur Verhandlung über den Plan und die Entschädigung wird Tagfahrt vor der Lokalkommission auf Freitag, den 14. November 1930, vormittags 9 Uhr, auf Zimmer 6 des Stadthauses, Bergstraße 20, anberaumt. Die Beteiligten, insbesondere Eigentümer, Pächter oder sonstige an den zu enteignenden Parzellen Berechtigten werden hierdurch aufgefordert: a) Einwendungen gegen den Plan bei Meidung des Ausschlusses und Annahme der Einwilligung in die beanspruchte Abtretung oder Beschränkung; b) Erklärung auf die angebotene Entschädigungssumme bei Meidung der Unterstellung der Annahme des Angebots; c) Anträge auf Ausdehnung der Enteignung bei Meidung des Ausschlusses mit solchen; d) Anträge auf Aufrechterhaltung bestehender Lasten (Art. 19 des Enteignungsgesetzes) bei Meidung des Ausschlußes mit solchen; e) Anträge auf Einrichtung oder Unterhaltung von Anlagen, die für die benachbarten Grundstücke zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile notwendig find oder notwendig werden, bei Meidung des Ausschlusses mit solchen; f) etwaige noch unbekannte Ansprüche und Rechte an das zu enteignende Grundstück bei Meidung des Ausschlusses mit solchen, in dem genannten Termin vorzubringen. Zugleich werden die Eigentümer bzw. deren Rechtsnachfolger oder gesetzliche Vertreter aufgefordert, die Namen dritter Personen, die als dinglich Berechtigte oder wegen sonstiger Rechtsverhältnisse bei der Ecl eignung beteiligt sind, sofort nach Zustellung der Bekanntmachung bei» Kreisamt Gießen mitzuteilen, widrigenfalls sie für deren Ansprüche g(: mäß Art. 27 Abs. 2 des Enteignungsgesetzes verantwortlich werden. Die Stadt Gießen als Unternehmerin wird zu dem Termin unter bet» Rechtsnachteil vorgeladen, daß im Falle ihres Ausbleibens Verzicht « Fortsetzung des Enteignungsverfahrens unterstellt und sie mit den bis dahin entstandenen Kosten belastet wird. Gießen, den 22. Oktober 1930. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüger. Betr.: Unterrichtsausfall am 31. Oktober 1930. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Die nachstehende Verfügung des Herrn Ministers für Kultus uiti Bildungswesen teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und weiteren Ben anlasfung mit. Gießen, den 21. Oktober 1930. Hessisches Kreisschulamt. 3. 33.: Kinkel. In allen Orten, in denen am 31. Oktober eine Feier der proiesst tischen Religionsgemeinde stattfindet, fällt für die protestantischen Lehm und Schüler der Unterricht aus. Für die nichtevangelischen Schüler st der Unterricht am 31. Oktober nur aus, wenn nach dem Ermessen de; Schulleiters ein fruchtbringender Unterricht für sie nicht möglich ist. Betr.: Abhaltung der Stenographielehrerprüfung. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Die siebente staatliche Prüfung für Stenographielehrer fist! Montag, den 12. Januar 1931, und folgende Tage in Darmstadt statt Meldungen sind mit den durch Punkt 5 der Prüfungsordnung not» 1. März 1930 (Reg.-Bl. Rr. 3) vorgeschriebenen Nachweisen und ta Stempelmarken im Betrage von 1,50 RM. bis 5.Dezember d.I. beiden Vorsitzenden des Prüfungsamtes, Regierungsrat S ch a i b l«, Darmsick, Landtag, einzureichen. Gießen, den 21. Oktober 1930. Hessisches Kreisschulamt. 3. 33.: Kinkel. Dienstnachrichken des kreisamles. Der Minister des Innern hat gestattet: Ausspielung anläßlich des Frühjahrspferdemarktes 1931 in Eich«: Vertriebsgebiet der Lose: Volksstaat Hessen, Ziehungstermin: 28. Mag 1931. 3m Wege des Loseaustaufchverfahrens: Geldlotterie des Badischen Landesvereins vom Roten Kreuz; W triebsgebiet der Lose: Volksstaat Hessen, .Ziehungstermin: 22. Novembet 1930. 2 Inhal . We (trage 29. Oft Um Die Sie Betr.: Der vom 21 jahrs-A im 2. ! 29. Okto der Re aniage Sief betreffet lcmdw Der und Gr: und zwc Anm wirtschaf Landwir £i G Sena »uszuneh Unterbrii Jetm Die ii 1929 au- Mnierhc hessische < Druck der Brühl'fchen Universitäts-Buch- und Steindruckerei, B. Lange, Gießen.