Amtsverkündigungsblatt für die provinzialdirettion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen «fc. 3„„. rz Dezember oiu, »„«t Mt M chen eine öffentliche Sitzung des Kreistags des Kreises Gießen mit Mnder Tagesordnung statt: !• Diensteinweisung von Kreistagsmitgliedern. 2- Prüfung und Begutachtung der Rechnung der Kreiskasse und des «rwaltungsberichts des Kreisausschusses'für 1929. 3' Feststellung des Voranschlags des Kreises Gießen für 1931 und in Verbindung damit Festsetzung der vorläufigen Ausschlagssätze für me Kreisumlagen und die Kreissondergebäudesteuer für 1931 (Rj.). 4' ^Festsetzung der Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder des Kreistages, des Kreisausschusses und der Kreiskommissionen. ’ ®en ^Betrieb der Kreisabdeckerei Garbenteich. ' ^!chästsgang bei dem Kreisausschuß und dem Kreistag. ' ^/Hebung einer Kreishundesteuer für 1931. g Erledigung des Falles Kauß. ' , ^'chtigung des Protokolls über die Sitzung des Kreistags om 2-Juni 1930. 10- verschiedenes. ®ie6en- den 17. Dezember 1930. Kreisamt Gießen. I.V.: Ritzel. Betr.: Erschließung neuer Steuerquellen für die Gemeinden; hier: die Ein- fuhrung der Biersteuer (II. Abschnitt der Verordnung des Reichspräsidenten vom 26. Juli 1930). Bekanntmachung betreffend die Einführung der Biersleuer. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung und der 88 1 unb 2 des II. Abschnitts der Verordnung des Reichspräsidenten zur Be- iQsnn^ten3/^ers,'1^i.^c“ftIi^ermunb Dialer Notstände vom 26. Juli 1930 (RGBl I,S. 311) ist für die Gemeinden Burkhardsfelden, Großen- L'nden, Langd, Lang-Gons, Lauter, Leihgestern, Rieder-Bessingen, Obbornhofen, Rodgen, Treis a. d. Lda., Weickartshain, Lindenstruth und Reiskirchen auf Beschluß des Gemeinderats nach Begutachtung durch den Bürgermeister und den Kreisausschuß mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern die nachstehende Biersteuerordnung erlassen worden. Gießen, den 22. Dezember 1930. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Biersleuerordnung. § 1. Der örtliche Verbrauch von Bier, das entweder in dem Gemarkunqs- be3,rf hergestellt wird oder in den Gemarkungsbezirk einqeführt wird unterliegt einer Steuer nach folgenden Sätzen: bei Einfachbier 2,50 RM. bei Schankbier 3,75 RM. bei Vollbier 5— RM. bei Starkbier 7,50 RM. für je einen Hektoliter. § 2. Unter Bier im Sinne des § 1 sind auch bierähnliche oder bierartige Getränke zu verstehen. In Zweifelsfällen entscheidet die Aufsichtsbehörde. § 3. Die Steuerpflicht tritt ein: a) bei dem in dem Verbrauchssteuerbezirk hergestellten Vier, sobald es aus den Herftellungsstätten in den freien Verkehr innerhalb des Verbrauchssteuerbezirks gebracht oder in einem mit der Herstel- lungsstatte verbundenen Ausschank oder Verkaufsraum überführt oder m der Herstellungsstätte oder im Haushalt des Herstellers verbraucht wird; d) bei dem in den Verbrauchssteuerbezirk eingeführten Bier mit dem Zeitpunkt des Einbringens in den Verbrauchssteuerbezirk. § 4. (1) Steuerpflichtig ist der Hersteller oder derjenige, der Bier in den Verbrauchssteuerbezirk einführt (Einbringer). (2) Als Einbringer gilt derjenige, der auf die Sendung oder in den Begleitpapieren als Absender bezeichnet ist (Lieferfirma) oder wer Bier für seinen gewerblichen Betrieb oder privaten Verbrauch selbst in' den Verbrauchssteuerbezirk einführt oder einen anderen mit dem Transport in den Verbrauchssteuerbezirk beauftragt (z. B. Händler, Wirte, Selbftver- braucherst Falls dieser nicht zu ermitteln ist, gilt derjenige als Einbrinqer der die Beförderung tatsächlich besorgt und ausführt. § 5. (1) Die Steuer wird nicht erhoben für Bier, das a) als unbrauchbar von dem hiesigen Hersteller oder dem Einbrinqer zurückgenommen wird; b) von außerhalb durch den Verbrauchssteuerbezirk durchgeführt wird, (2) Die Steuer wird erstattet, wenn glaubhaft nachgewiefen wird daß versteuertes Bier wieder aus dem Verbrauchssteuerbezirk ausgeführt § 6. Die Steuerpflichtigen (Hersteller, Einbringer), die im Verbrauchsfteuer- bezirk eine Betriebsstätte haben, find, wenn sie Bier gewerbsmäßig in den Verkehr bringen, verpflichtet, die Eröffnung ihres Betriebs der Steuerstelle (vgl. F18) binnen 8 Tagen nach Eröffnung anzuzeigen. Inhaber bereits bestehender Betriebe haben ihren Betrieb binnen 8 Tagen nach Veröffentlichung dieser Steuerordnung anzumelden. — 2 — § 17. Fällen aus die von bet (vgl. Pa» § 10. (1) Die Empfänger von Bier sind verpflichtet, der Steuerstelle und ihren Beauftragten, die sich als folche ausweifen, über die Herkunft, die Art und die Menge des von ihnen bezogenen Bieres Auskunft zu geben. Als Empfänger von Bier, das von außerhalb in den Bervrauchssteuer- bezirk eingeführt wird, gilt derjenige, der auf der Sendung oder in den Begleitpapieren als Empfänger bezeichnet ist. Falls dieser nicht zu ermitteln ist, gilt derjenige als Empfänger, der die Sendung im Verbrauchssteuerbezirk tatsächlich in Empsang nimmt. (2) Die Bürgermeisterei kann anordnen, daß diejenigen Empfänger von Bier, welche dieses gewerbsmäßig weiter veräußern (z. B. Bierverleger, Wirte, Flaschenbierhändler), auf besonderen von der Steuerstelle zu liefernden Vordrucken Aufzeichnungen über Herkunft, Menge, Art und Zeit des Empfanges des von ihnen bezogenen Bieres machen. Sie kann ferner anordnen, daß alle Empfänger von Bier verpflichtet sind, ihre Belege über den Bezug von Bier (z. B. Lieferscheine, Rechnungen, Quittungen) geordnet und vollzählig auf die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren und auf Verlangen den Beauftragten der Steuerstelle vorzulegen. Die Beitreibung der Biersteuer geschieht im Verwaltungszwangsm- fahren. § H. Die Betriebs- und Lagerräume der Hersteller, Einbringer und Empfänger unterliegen der Steueraufsicht. § 12. (1) Die Steuerpflichtigen haben die in jedem Kalendermonat steuerpflichtig gewordenen Mengen der Steuerstelle auf dem von der Bürgermeisterei vorgeschriebenen Vordruck, der die Art und die Menge des steuerpflichtigen Bieres zu enthalten hat, spätestens am 10. Zage nach Ablauf des Kalendermonats zur Versteuerung anzumelden und die sich danach ergebende, von ihnen selbst zu berechnende Steuer bis zum 15. des übernächsten Monats an die Gemeindekasse zu entrichten. (2) Die Steuerpflichtigen, die nicht gewerbsmäßig Bier in den Verkehr bringen (selbstverbrauchende Empfänger), haben die Anmeldung bei der Steuerstelle binnen einer Woche nach Eintritt der Steuerpsliast (§ 3) ju bewirken und die sich ergebende, selbst zu berechnende Steuer gleichzeitig an die Gemeindekasse zu entrichten. § 13. (1) In allen Fällen bedarf es der Erteilung eines Steuerbescheids nur dann wenn die Steuerstelle einen höheren Betrag als den nach § 12 selbst errechneten festsetzt. In diesen Fällen ist der Mehrbetrag sofort nach Erhalt der Festsetzung zu entrichten. (2) Ersolgt bis zum nächsten Anmeldungstermin (§ 12 Absatz 1) eine Beanstandung der von dem steuerpflichtigen eingereichten «teuerberech- nung nicht, so gilt die Steuerberechnung als endgültige Veranlagung. kasse. § 21. Soweit die vorstehende Steuerordnung nichts Abweichendes befW finden die Vorschriften der Reichsabgabenordnung m ihrer Jemens P tenben Fassung sinngemäß Anwendung. § 22. Diese Steuerordnung tritt am 1. Januar 1931 in Kraft. § 19. Die Gemeindevertretung kann die Steuer in einzelnen Billigkeitsgründen ganz ober teilweise erlassen. § 20. § 14. Die Bürgermeisterei kann zur Vereinfachung bes Steuerverfahmj mit einzelnen Steuerpflichtigen ober Jnteressentengruppen besondere Vereinbarungen über das Einziehungsverfahren sowie über Oie lieber wachung und Sicherung der Steuer auch abweichend von den Vorschrift^ dieser Satzung treffen. § 7. Die nach § 6 anmeldepflichtigen Unternehmer sind verpflichtet, Steuerbücher nach einem von der Bürgermeisterei vorgeschriebenen Muster uber- bas hergestellte ober bas eingeführte unb bas wieber ausgefuhrte Bier zu führen. Soweit bas Bier auf Grunb der Reichssteuergesetze m besonderen Steuerbüchern ausgezeichnet ist oder soweit die sonstigen Geschäftsbücher die für die Besteuerung erforderlichen Angaben nach Ansicht der Steuerstelle ausreichend erkennen taffen, kann die Steuerstelle von der Führung eines besonderen Steuerbuchs Befreiung gewahren. § 8. (1) Wer Bier von auswärts in den Verbrauchssteuerbezirk einführt, hat die eingeführten Mengen sofort, fpätestens jedoch innerhalb einer Woche bei der Steuerstelle anzumelden. Aus der Anmeldung müssen Name'und Adresse bes Empfängers, ber Tag ber Einführung sowie bie Menge unb Art bes eingeführten Bieres ersichtlich sein. (2) Personen, bie Bier auf ber Lanbstrahe in ben Verbrauchssteuerbezirk einführen, finb verpflichtet, Begleitpapiere bei sich zu fuhren, aus denen der Name und der Wohnort des Ginbringers, ber Name und die Adresse des Empfängers sowie die Menge und 2lrt bes eingeführten Bieres ersichtlich ist. Die Begleitpapiere finb ben Beauftragten ber Steuerstelle bie sich als folche ausweifen, vorzuzeigen. Die Kontrolle bes Biertransports ist ben Beauftragten zu gestatten. Der Frachtführer ober fein Vertreter hat bei ber Kontrolle bie von ben Kontrollbeamten verlangte Hilfe zu leisten. Für ben Fall, baß jemand einen Vertreter zum Biertransport bestellt, ist ber Vertretene für bie Einhaltung ber Best im - mengen biefes Absatzes verantwortlich. § 9. (1) Wer als Frachtführer ober in ähnlicher Eigenschaft bie Beförde- rung bes von auswärts in ben Verbrauchsfteuerbezirk eingefuhrten Bieres besorgt (z. B. bie Eisenbahn, Spebiteure, Fuhrunternehmer), ist verpflichtet, ber Steuerstelle über bie von ihm ausgeführten Beförderungen Auskunft zu geben und auf Erfordern die zu den Sendungen gehörigen Begleitpapiere, Frachtbriefe usw. vorzulegen. _ (2) Die Bürgermeisterei kann besondere Vorschriften über oas Einbringen treffen. Insbesondere kann sie bestimmen, daß bas Eindringen, soweit es sich auf ber Straße vollzieht, nur auf bestimmten Straßen unb zu bestimmten Zeiten erfolgen bars unb baß bas auf ber Straße eingebrachte Bier sofort bei einer Kontrollstelle vorzuführen unb anzumel- ben ist. (1) Zuwiberhanblungen gegen biefe_ Steuerorbnung unb Bürgermeisterei zur Ausführung erlaffenen Bestimmungen . qraplien 9 unb 10) werben mit einer Gelbstrase bis zu dem nach m- Htet 192 LEO in SBerbinbung mit ber Verordnung über Vermög» strafen unb Bußen vom 6. Februar 1924 RGBl. I S. 44 zulässigen HO- maß bestraft, sofern nicht nach sonstigen Gesetzen eine höhere @e(bftrafe ober Freiheitsstrafe verwirkt ist. (2) In Betreff ber Erkennung ber in Absatz 1 bezeichneten Strafen unb bes bezüglichen Verfahrens finben bie Bestimmungen des Gef-P vom 20 September 1890, betreffenb die Einführung bes Verwaltung-- ftrafbefdieibs bei Zuwiberhanblungen gegen bie Vorschriften über bie lir= bebunq öffentlicher Abgaben unb Gefälle, Anwenbung. (2) Die nach Absatz 1 erkannten Geldstrafen fließen m bie ®eme* § 15. Unterbleibt bie Anrnelbung, erstattet ber Steuerpflichtige bie Ai, melbung nicht rechtzeitig ober unvoUftänbig ober kann er auf Aussock- runq ber Steuerstelle ausreichend Ausklärung für feine Angaben nich! □eben ober verweigert er weitere Auskunft, fo kann bie Steuerstelle bti steuerpflichtigen Betrag nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverstm- biqen schätzen unb bie Steuer danach feftfetzen. Als Verweigerung d« Auskunft ist auch bie Nichterteilung ber Auskunft in ber gestellten Fq anzufehen. § 16. Gegen bie Veranlagung zur Biersteuer ist binnen einer Frist » einem 'Monat nach Zustellung bes Steuerbescheibs (§13 Absatz 1) ober in Falle bes §13 Absatz 2 nach dem Tage, an dem die von dem Steuerpflid], ticien cincißrcicbte Steuerbered)nung cils endgültige ^3ercinlagung cmzu- sehen'ist, der Einspruch zulässig. Der Einspruch ist bei ber Burgermeistmi einzulegen bie über ihn entsche-ibet. Gegen bie Entscheidung ber Burg«- meisteret steht dem Steuer Pflichtigen bie SUcige im ^ermclllungsstceitN- fahren gemäß Artikel 193 LGO. offen. Diensinachrichken des Lreisamkes. Ludwig Lenz XV. von Klein-Linden ist als Fleischbeschauer und ~rii nenschauer für bie Gemeinbe Klein-Linden verpflichtet a3^LC ; , Karl 3off aus Hausen ist als Fleischbeschauer und Trichinen] /- für bie Gemeinden Haufen und Garbenteich verpflichtet wo ■ In Wifselsheim, Kreis Friedberg, ist die Maul- und sge# gebrochen. Der Ort wurde zum Sperrbezirk, die Gemarkung ö achtungsgebiet erklärt. Betr.: Schulfeiern anläßlich des 175. Geburtstags Mozarts. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Nachstehend teilen wir Ihnen Abschrift einer Verfügung, d« Ministers für Kultus vom 10.12. 30 zur Kenntnis und Beachtung Am 27. Januar 1931 jährt sich zum 175. Male der Geburtstag M°z°» Jch stelle anheim, nach Möglichkeit Schulfeiern abzuhalten und d-i ° Gelegenheit auf die tausendjährige osterrelchljch-beutsche Kultmgem schäft und auf ben großen Anteil Oesterreichs an ber deutschen I kultur hinzuweifen. - . ,, Wenn größere Feiern veranstaltet werben, bie sich über Zwei u richtsstunden erstrecken, kann ber übrige Unterricht an btefem -W fallen. Gießen, ben 17. Dezember 1930. Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Kinkel. § 18. Die Veranlagung unb Erhebung ber Biersteuer erfolgt burch die Bm- germeisterei.