Amtsverkündigungsblatt ßr die provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen fr. 55 Erscheint Dienstag und Freitag. 22. ZuÜ Nur durch die Post zu beziehen. 1930 Ich-lts-Aebersicht: Gemeindefinanzstatistik. — Sperrung der Wißmarer Straße. - Sperrung einer Lahnstrecke - Siedlunasmöalickkeiten - Mul- und Klauenseuche m Trers a d. Lda. - Deutsche Wirtschaftskunbe. - Kongress für Heilpädagogik. - DrüchnqfürGesanalebr^ an höheren Schulen. Nachtrag zur Friedhofsordnung der Gemeinde Stangenrod und Mufchenheim. - Dienstnachrichten. Bekanntmachung, $etr.: Gemeindefinanzstatistik; hier: die Veröffentlichung von Ausweisen über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände. Der gemäß den Paragraphen 15 und 16 der Verordnung über Finanzstatistik vom 23. Juni 1928 (RGBl. Teil I S. 205) zu veröffentlichende Uerteljahrs-Ausweis über die Einnahmen und Ausgaben der Provinz Oberhessen im 1. Vierteljahr des Rechnungsjahres 1930 liegt in der Zeit vom 23. Juli bis 29. Juli 1930 während der Dienststunden auf der Registratur der Provinzialdirektion Oberhessen zu Gießen, Ostanlage 33, zu jedermanns Einsicht offen. Gießen, den 19. Juli 1930. Der Provinzialdirektor der Provinz Oberhessen. 3.2t.: Wolf. Bekanntmachung, Petr.: Gesuch des Wassersportvereins „Hellas" 1920 e. V., Gießen, um Sperrung der Wißmarer Straße von der Hofreite des Konrad Rübfamen bis zum Felsen anläßlich der Regatta am Sonntag, dem 27. Juli 1930 von 15 bis 17 Uhr. Sperrung der Wißmarer Straße. Auf Grund des Art. 65 des Gesetzes betreffend die innere Verwal- tmg und die Vertretung der Kreise'und Provinzen vom 8. Juli 1911 «d die Wißmarer Straße von der Hofreite des Konrad Rübfamen bis M Felsen am Sonntag, dem 27. Juli 1930, in der Zeit von 15 bis 17 Uhr gesperrt. Der Verkehr wird über den der Bahnlinie entlang ziehenden öffentlichen Weg umgeleitet. Zuwiderhandlungen gegen diese polizeiliche Anordnung werden mit Teldstrafe bis zu 90 RM. belegt. Gießen, den 22. Juli 1930. Kreisamt Gießen. 3. 23.: Ritzel. Bekanntmachung. Sperrung einer Lahnstrecke. M Grund des Art. 65 des Gesetzes betreffend die innere Verwal- tag und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8.3uli 1911 Ed die Lahn auf der Strecke vom Wehr bis zum Felsen am 26. und ^7.Juli in der Zeit von 14 bis 18 Uhr gesperrt für alle Boote und ^Men, die^ nicht an der Durchführung der in dieser Zeit stattfindenden Zuwiderhandlungen gegen diese polizeiliche Anordnung werden mit «dstrafe bis zu 90 RM. bestraft. Gießen, den 22. 3uli 1930. Kreisamt Gießen. 3. V.: Ritzel. . 8etr.: Siedlungsmöglichkeiten in Mecklenburg, Pommern und in der Prignitz. den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die Kultur und Siedlung deutscher Landwirte in Schwerin in Mecklen- Mg wird durch ihren Außenbeamten Herrn Lippert am. nächsten Sonn- im' D d. M., nachmittags 3% Uhr, im Hotel Hopfeld in Gießen J*en Vortrag über Siedlungsmöglichkeiten und Siedlungsnotwendig- mn halten lassen. Bei diesem Vortrag wird auch Aufklärung über sämt- E^sledlungsfragen gegeben werden. tii t empfehlen 3hnen, durch ortsübliche Bekanntmachung die 3nter- >!Men auf diesen Vortrag aufmerksam zu machen. Gießen, den 21.3uli 1930. Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Brau n. Bekanntmachung. e*r,: ^aul- und Klauenseuche in Treis a. d. Lda. ^eis a. d. Lumda ist die Maul- und Klauenseuche amtlich fest- 8 worden. «n h5 ?irb gebildet ein Sperrbezirk bestehend aus der Gemeinde Treis $tfi5 a e*n Beobachtungsgebiet bestehend aus der Gemarkung Unsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Nr. 82 des Amtsverkündigungsblatts findet sinngemäße Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar aus Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis. Gießen, den 18.3uli 1930. Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt. Betr. Deutsche Wirtschaftskunde. Au die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Im Verlag von Reimar Hobbing, Berlin SW 61, Großbeeren Str. 17 ist ein für den Unterricht in der Berufsschule sehr brauchbares Werk „Die Deutsche Wirtschaftskunde", bearbeitet im Statistischen Reichsamt, erschienen. Das Buch, ein Abriß der deutschen Reichsstatistik, gibt einen Gesamtüberblick über Deutschlands Volks- und Wirtschaftsleben auf Grund zahlenmäßiger Unterlagen. In der neuartigen Veröffentlichung werden die Hauptergebnisse der Reichsstatistik in Wort, Zahl und Bild in einem handlichen Bändchen zusammengefaßt: Der Aufbau und die Entwicklung der deutschen Bevölkerung, die Struktur der deutschen Landwirtschaft, der Industrie, des Handwerks und Handels finden eine übersichtliche Darstellung. Darüber hinaus werden die wichtigsten und neuesten zahlenmäßigen Unterlagen auf allen Gebieten des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens wiedergegeben. Der Preis für das 400 Seiten starke, mit zahlreichen Schaubildern versehene Buch (Leinenband) beträgt 2,80 RM. Die Anschaffung des Werkes kann den Berufsschulen empfohlen werden. Gießen, den 19.3uli 1930. Hessisches Kreisschulamt. 3- 23.: Fischer. Betr.: Kongreß für Heilpädagogik. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir weisen Sie auf das Ausschreiben des Herrn Ministers für Kultus und Bildungswesen vom 14.3uli 1930, abgedruckt in der Darmstädter Zeitung Nr. 165 vom 18.3uli 1930 hin. Gießen, den 21.3uli 1930. Hessisches Kreisschulamt. 3. V.: Fischer. Betr.: Prüfung für Gesanglehrer an höheren Schulen. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir weisen Sie auf die Verfügung des Herrn Ministers für Kultus und Bildungswesen vom 8.3nli 1930 in Nr. 161 der Darmstädter Zeitung vom 14.3uli 1930 hin. Gießen, den 17.3uli 1930. Hess. Kreisschulamt. 3.23.: Fischer. Betr.: Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Stangenrod. Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Stangenrod. Auf Grund des 2lrtikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutachtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Hessischen Ministers des 3nnern vom 5. 3uli 1930 zu Nr. M. d. 3. II 3376 folgender Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Stangenrod vom 19. April 1907 erlassen: Artikel 1. Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: § 2 erhält folgende Fassung: Auf dem Gelände des Friedhofs find bestimmte Abteilungen einerseits für Einzelgräber (Reihengräber), und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter 10 3ahren andererseits für Erb- (Familien-) begräbnisse vorzusehen. Für die letzteren bleibt der in dem Lageplan näher angegebene Teil des Friedhofs bestimmt. Für die Anlegung der Einzel- (Reihen-) gröber ist der gleichfalls im Lageplan angegebene übrige Teil des Friedhofs bestimmt. Der Gemeinderat beschließt, welcher Teil zur Beerdigung Erwachsener und — 2 — welcher Teil zur Beerdigung uon Kindern unter 10 Jahren benutzt werden soll. 3n §4 fällt das Wort „Großh." weg. § 9 erhält folgende Fassung: Wenn durch überragende Baumäste oder Gestrüucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Rachbargrabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat oder derjenige, der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nachgekommen ist. § 10 erhält folgende Fassung: Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplütze, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Beifügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist; er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsauffeher nnzuzeigen. Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, jo kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren. ' In § 13 fällt das Wort „Großh." weg. § 14 erhält folgende Fassung: Soll beim regelmäßigen Umlegen der Gräber ein Reihengrab auf die Dauer von weiteren 30 Jahren von der Umlegung verschont bleiben, so ist eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Erhebung der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. Nachstehende Bestimmungen werden als § 14a bis 14f hinter §14 der Friedhofsordnung eingefügt: § 14a. Die Genehmigung zur Erwerbung eines Erbbegräbnisplatzes erteilt der Gemeinderat. In dem diesbezüglichen Gesuch ist die Gröhe des Geländes oder die Zahl der beanspruchten Einzelgrabstätten angugeben. Im Falle der Willfahrung des Gesuchs ist der Begräbnisplatz auf Kosten des Erwerbers durch einen Sachverständigen abzustecken und in dem Lageplan einzutragen. Weniger als 2 nebeneinander liegend« Begräbnisstätten sollen nicht abgegeben werden. Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellenden Erwerbsurkunde. Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen oder eines Kindes ist eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. § 14b. Durch die Ueberweisung des Erbbegräbnisplatzes erlangt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und veräußerliche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden; er erwirbt ferner, unbeschadet des in § 14d gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu verfügen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen und Denkmäler ufw. auf demselben zu errichten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erbbegräbnisplatzes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erbbegräbnisstätte ist verboten. § 14c. Die Verfügung über einen Erbbegräbnisplatz durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form sowie der Genehmigung des Gemeinderats. §146. Unterließ es der Berechtigte in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnisplatz zu verfügen, so folgt ihm in seinem Recht der nächste gesetzliche Erbe. Zwischen Gleich- nahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, daß dem Mannes- stamm der Vorzug eingeräumt ist; von mehreren gleichnahen Erben desselben Geschlechts fällt das Erbbegräbnis den ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräbnis des Verstorbenen beerdigt zu werden; ebenso steht den Kindern das Recht zu, auf dem Erbbegräbnis eines jeden Elternteils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, infolange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, das lebenslängliche Recht zur Unterhaltung des Erbbegräbnisses sowie zur Errichtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. aus demselben zu. § 14e. Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungsmäßig zu unterhalten. Unterläßt er dies, obwohl er dazu von der Bürgermeisterei aufgefordert worden ist, so kann diese die Unterhaltung auf seine Kosten besorgen lassen. Wird nach Ablauf von 30 Jahren seit der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Jahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei diesen durch Bekanntmachung im Kreisblatt auffordern, sein Recht geltend zu machen, sowie das Erbbegräbnis instandzusetzen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechtsnachteil anzudrohen, daß, wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erbbegräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anheimfällt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erbbegräbnis ander- beftattung sämtlichen für Reihengräber getroffenen Bestimmungen. Insbesondere ist der Besitzer den polizeilichen und allen sonstigen Anordnungen über Benutzung und Instandhaltung der Begräbnisplätze unterworfen, insoweit dieselben nicht ausdrücklich auf Reihengräber beschränkt sind. Bei Erbbegräbnissen ist jedoch gestattet, Leichen auch schon vor Ablauf von 30 Jahren übereinander zu beerdigen, wenn die ältere Leiche so tief gelegt wird, daß die höher gelegene noch vorschriftsmäßig tief liegt. § 16 erhält folgende Fassung: § 14k. Die Erbbegräbnisplätze unterliegen in bezug auf Leichenweit vergeben oder sonstwie über dasselbe verfügen. Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinde« ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der ßanbgemei* ordnung gebildeten Deputation übertragen. Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der $ürgtI: meisteret und unter deren Aufsicht dem Friedhossausseher ob. In §22 fällt das Wort „Großh." weg. § 25 fällt weg. §26 erhält die Bezeichnung §25. Artikel 2. Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im AmtM kündigungsblatt in Kraft. Stangenrod, den 16. Juli 1930. Hessische Bürgermeisterei. Knauh. Polizei-Verordnung. Auf Grund des Art. 64 des Gesetzes betreffend die innere Verwalt«! und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und do Reichsverordmmg über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. geb« 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeind-. Vertretung mit Genehmigung des Hessischen Ministers des Innern t® 5. Juli 1930 zu Nr. M. d. I. II 3376 die nachstehende Polizeiverordnm für die Gemeinde Stangenrod erlassen. § 1. Wer den Bestimmungen der Paragraphen 3, 4, 8 bis 13, 20 bis 21 der Friedhofsordnung der Gemeinde Stangenrod zuwiderhandelt, wich insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwiid sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. § 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amd Verkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt § 25 der Friedhofsordnung vom 19. AM 1907 außer Kraft. Gießen, den 16. Juli 1930. Kreisamt Gießen. I.B.: Schmidt. Auf Grund der Artikel 186, 187 der Landgemeindeordnung wird durch Beschluß des Gemeinderats vom 17. März 1926 die nach § 14 unb Ui Abs. 3 der Friedhofsordnung zu entrichtende Gebühr wie folgt festgesetzt „Die Gebühr für eine Erbbegräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenei oder eines Kindes, welche an die Gemeindekasse zu entrichten ist, raii auf 50 Mk. und die Gebühr nach § 14 der Friedhofsordnung auf 30 Ä festgesetzt. Stangenrod, den 16. Juli 1930. Hessische Bürgermeisterei. Knauß. Betr.: Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinte Mufchenheim. Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde MuschenkM Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf &• schluß des Gemeinderats nach gutachtlicher Aeuherung des Bürgermeift«' und des Kveisausfchuffes sowie nach erfolgter Offenlegung mit (W migung des Ministers des Innern vom 8. Juli 1930 zu Nr. M.d.4» 3371 folgender Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof » Gemeinde Mufchenheim vom 2. Juli 1910 erlassen: Artikel 1. Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: In §4 fällt das Wort „Großh." weg. § 10 erhält folgende Fassung: Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplätze, DemiiM usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch VersugW von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus mon/-^ beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ift, 5« dies dem Friedhofsauffeher anzuzeigen. . Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht W gekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den -W mungen des § 9 verfahren. In § 13 fällt das Wort „Großh." weg. Artikel 2. § 14 Abf. 3 erhält folgende Fassung: M Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen eines Kindes, ist eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Höhe der Gebühr wird gemäß Artikel 186, 187 der Landgemeinde nung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. Artikel 3. §14 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach W der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der äu 9 meisteret auszustellenden Erwerbsurkunde. In §1 §21 er Die Vc ob. Serfei gemeind eoi Die Hc nieisterei u In §21 §30 sä §31 erl Der N< fiinbigungs Muschel Auf Gr mb die Vi Michsverm wird nach tritung mi jii Nr. M. meinte Mr Wer bei der Friedl; insofern ni wirkt find, Diese lf oerkündigui 3 — >em Semeinbttii r Landgemeinde egt der Bürgen r ob. ng im Amisven rnere Verwais uli 1911 und in vom 6. geb« >d der Gemeinde des Innern » polizeiverordi« dis 13, 20 bis 21 iderhandelt, wird, Strafen verwiid chung im Amk mg vom 19. älpril Artikel 4. In §17 Abf. 3 fällt das Wort „Grohh." weg. §21 erhält folgende Fassung: Die Verwaltung der Friedhossangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Artikel 129 der Land- gemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen. Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürger- nieisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsaufseher ob. Artikel 5. In §27 fällt das Wort „Großh." weg. §30 fällt weg. §31 erhält die Bezeichnung § 30. Artikel 6. Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsver- kiindigungsblatt in Kraft. Mufchenheim, den 16. Juli 1930. Hessische Bürgermeisterei. Becker. Polizei-Verordnung Auf Grund des Art. 64 des Gesetzes betreffend die innere Verwaltung wd die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindever- trdung mit Genehmigung des Ministers des Innern vom 8. Juli 1930 ju Nr. M. d. I. II 3371 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Mufchenheim erlassen. § 1. Wer den Bestimmungen der Paragraphen 4, 8 bis 12, 18, 25 bis 29 der Friedhofsordnung der Gemeinde Mufchenheim zuwiderhandelt wird insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. § 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amts- mkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt § 30 der Friedhofsordnung vom 2. Juli 1910 außer Kraft. Gießen, den 16. Juli 1930. Kreisamt Gießen. 3. 23.: Schmidt. Stuf (Brunb der Artikel 186, 187 der Landgemeindeordnung wird durch Beschluß des Gemeinderats vom 5. März 1926 die nach § 14 Abs. 3 der Friedhofsordnung zu entrichtende Gebühr wie folgt festgesetzt. Für jede einzelne Erbbegräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen oder eines Kindes, ist an die Gemeindekasse ein Betrag von 50 Reichsmark zu entrichten. Mufchenheim, den 16. Juli 1930. Hessische Bürgermeisterei. Becker. Dienstnachrichlen des Sreisamtes. Der Minister des Innern hat die Erlaubnis erteilt: „ Reichsverein zur Erhaltung der St. Marienkirche in Danzig zur «ammlung von Geldspenden zugunsten der Wiederherstellung der St. Ma- ricnkirche in Danzig^ durch Werbeschreiben, Aufrufe, mündliche Werbung und Auflegen von Sammellisten in Banken, Geschäftsräumen und öffent- nn das Gebiet des Volkskstaates Hessen bis zum ®ent Deutschen Ostbund e. 23., Berlin, zur Sammlung von Geldspenden durch Vertrieb des Ostdeutschen Heimatkalenders, Ansichts- und Spruchkarten und Verschluhmarken zugunsten der Wohlfahrtseinrichtungen des b« 1930 ur bas Gebiet des Volkskstaates Hessen bis zum 31. Dezem- Der Minister des Innern hat gestattet: Ausspielung anläßlich des Herbstmarktes in Nidda; Vertriebsgebiet berctio’e^rODin3 Oberhesfen; Ziehungstermin: 8. September 1930. Im Wege des Loseaustauschverkehrs: Volkswohllotterie zur Förderung der Volksgesundheit; Vertriebsgebiet der Lose: Volksstaat Hessen, Ziehungstermin: 10. und 17. September 1930. dnung wird durch ach § 14 und 14a ie folgt festgesetzt Ines Erwachs» ntrichten ist, wird mung aus 30 81. ;of der Gemmii « Mufchenheim. mg wird auf A es Bürgermeister- gung mit Gech zu Nr. M. d.IÜ den Friedhos iw geändert: plätze, Denkinüter durch Verfüg«! sten gewordenem daraus moA beauftragt ist, h» oflicht nicht nch hend den Erwachsenen zu entrichtet Landgemeinde» olgt nach ZaW von der Burg^ Druck der Brühl'fchen Universitäts-Buch- und Steindruckerei, A. Lange, Bietzen.