Amtsverkündigungsblatt sür die provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen fff. 85 Erscheint Dienstag und Freitag. 21. November Aur durch die Post zu beziehen. 1930 ®tra6enlV8iie’2Iuff>ebung. - Erlaß einer Polizeiverordnung gegen Verunreinigung der Provinzialstrahen. - Die Einfuhr von Geflügelaus dem Ausland. - Grundsätze für die Einrichtung und den Betrieb von Geflügelmästereien und -schlächtereien. - Errichtung einer Stauschleuse im Seenbach. - Aenderung der Polizeiverordnung über die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde Lollar 9 Siraßensperre-Aufhebung. Die Straßensperre auf der Provinzialstrahenstrecke: Gießen—Alsfeld (Abtlg. Orisdnrchsahrl Grünberg) wird ab 22. November 1930 aufgehoben. Gießen, den 15. November 1930. Hessische Provinzialdirektion Oberhessen. Entwurf. Betr.: Erlaß einer Polizeiverordnung gegen Verunreinigung der Provinzialstraßen. Auf Grund des Artikels 26 Absatz 3 des Gesetzes über das Straßenwesen in Hessen vom 15. Juli 1926 wird nach Anhörung des Provinzial- ousschusses und mit Genehmigung des Ministers des Innern vom 31. Oktober 1930, zu Nr. M. d. I. 46335 für die Provinz Oberhessen folgendes verordnet: § 1. Es ist verboten, verunreinigende, ekelerregende oder üblen Geruch verbreitende Gegenstände auf Provinzialstraßen, in deren Gräben, Gossen usw. zu werfen, schütten oder abfließen zu lassen. Sollten nach den obwaltenden Verhältnissen Ausnahmen von dieser Regel als notwendig erscheinen, so ist die Provinzialdirektion ermächtigt, dieselben eintreten zu lassen. § 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden, soweit nach den allgemeinen Strafgesetzen keine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafen bis zu 150 RM., im Falle der Uneinbringlichkeit mit entsprechender Haststrafe geahndet. § 3. Diese Verordnung tritt am 15. November 1930 in Kraft. Gießen, den 11. November 1930. Hessische Provinzialdirektion Oberhessen. G r a e f. Beim Bekanntmachung, die Einfuhr von Geflügel aus dem Ausland. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, das Polizeiamk Gießen und die Gendarmeriestationen des Kreises. ®ir lenken Ihre Aufmerksamkeit auf die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung, die Einfuhr von Geflügel aus dem Ausland betr. vom d.twvember 1930 und empfehlen Ihnen, entsprechend zu verfahren. Gießen, den 18. November 1930. Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt. Bekanntmachung die Einfuhr von Geflügel aus dem Ausland betreffend. Vom 5. November 1930. wnn bes § 7 Abf. 1 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni im« (AGVl. 519) und des Art. 1 des Hessischen Gesetzes vom 18. Juni mi x Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes (Reg.-Bl. S. 161) (.7?.!" Ergänzung der Ziffer VII meiner Bekanntmachung, Verkehrs- ti»r'w?ntU5®en hinsichtlich der Ein- und Durchfuhr von lebendem Vieh, 3-e^en und Erzeugnissen sowie von, giftfangenden Gegenständen mgeordiwt DOm 25‘ 9t0Dember 1926 (Reg.-Bl. S. 376) hiermit folgendes A. Allgemeine Bestimmungen für sämtliches Hausgeflügel. („J' ®ie Genehmigung zur Einfuhr von Hausgeflügel aus dem Aus- di- w1'; u.°.n »ull zu Fall bei mir zu beantragen. In dem Antrag sind dm ,bas Herkunftsland, die Grenzeintrittsstelle, über mi nnr« eingeführt, und der Bestimmungsort sowie die Bestim- gsstation, nach der es befördert werden soll, anzugeben. flhoben °'e ®r*e*tun9 der Genehmigung wird eine Stempelgebühr werden ^^^^9ung kann jederzeit entschädigungslos zurückgezogen gilt alles Federvieh, insbesondere Gänse, Enten, yuhner, Perlhühner, Truthühner, Pfauen, Schwäne und Tauben. ,2 3 4 5 6 7 B.: Am Grenzeingang ist das Geflügel grenztierärztlich zu untersuchen; dabei ist dem Grenztierarzt die Einfuhrgenehmigung nachzuweisen. Die grenztierärztliche Untersuchung und Abfertigung erfolgt nach den Bestimmungen des Landes des Grenzeingangs. 3. Die Abbeförderung des Geflügels von der Grenze mit der Eisenbahn darf nur in bahnamtlich verschloßenen (plombierten) Eisenbahnwagen ohne Um-, Ent- oder Zuladung nach der in der Einfuhrgenehmigung bezeichneten Bestimmungsstation befördert werden. Die Eisenbahnwagen sind durch Bezettelung mit der Aufschrift „Ausländisches Sperrgeslugel" zu versehen. 4. Die Vahnbeförderung kann ausnahmsweise als Stückgut in Käfigen, Kisten, Steigen oder ähnlichen Behältnissen zugelassen werden, die derartig eingerichtet sein müssen, daß ein Herausfallen von tierischen Abgängen, Futterresten, Stroh usw. verhindert wird. In diesen Fällen kann die Plombierung und Bezettelung der Eisenbahnwagen unterbleiben. -Lafür sind die Behälter, in welchen das Geflügel untergebracht ist bahnamtlich mit Plombenverschluß zu versehen und mit Zetteln, welche die Aufschrift „Ausländisches Sperrgeflügel" tragen, zu bekleben. Diese Stückgutsendungen bürfen' mit Jnlandsgeflügel weder gemeinsam m einem Eisenbahnwagen befördert, noch auf Güterböden oder anderen Lagerstellen zusammen aufgestellt werden. 5. Für die Beförderung des Geflügels in Schiffen und Flugzeugen finden die vorstehenden Bestimmungen zu Ziffer 3 und 4 sinngemäß Anwendung. 6. Das zur Einfuhr kommende Geflügel unterliegt an der Bestimmungsstation der amtstierärztlichen Entladeuntersuchung. Die Plomben dürfen nur im Beisein des zuständigen Veterinärbeamten gelöst werden. Der Einführende oder der Begleiter des Geflügels hat dem zuständigen beamteten Tierarzt das Eintreffen der Transporte rechtzeitig anzumelden. Im Falle des Ausbleibens eines von der Grenzeingangsstelle gemeldeten Geflügeltransports hat der zuständige beamtete Tierarzt die Ortspolizeibehörde zu benachrichtigen, die Verbleibsermittelunqen anzustellen hat. 7. Insoweit die Beförderung des Geflügels in Fahrzeugen, Traq- korben ufwr erfolgt, müssen diese so beschaffen fein, daß aus ihnen tierische Abgänge, Futterreste, Streu usw. nicht herausfallen können. Das Treiben des Geflügels ist allgemein verboten. B. Besondere Bestimmungen für Mast- und Schlachtgeslügel. 1. Lebendes Schlachtgeflügel, das zur Einfuhr in Geflügelmästereien oder Geflugelfchlächtereien zugelassen ist, muß der Grenzabfertigung mit ki-rz gestutzten Schwanzfedern vorgeführt werden. Die Zulassung von Geflügel, bei dem das Stutzen der Schwanzfedern aus zwingenden Gründen vor der Grenzabfertigung nicht möglich war, kann ausnahmsweise gestattet werden unter der Voraussetzung, daß das Stutzen der Schwanzfedern sofort nach dem Eintreffen des Geflügels in der Mästerei oder Schlächterei stattfindet. In diesen Fällen ist das Geflügel bei der Beförderung von der Bestimmungsstation zu den betreffenden Betrieben auf Kosten der Empfänger polizeilich zu begleiten und daselbst so lange zu bewachen, bis das Stutzen der Schwanzfedern erfolgt ist. Wird auf Märkten oder anderswo im freien Verkehr lebendes Geflügel mit gestutzten Schwanzfedern angetroffen, so ist die Herkunft des Geflügels zu ermitteln. 2. Der Transport des Geflügels von der Grenze nach der Bestimmungsstation darf nur mit der Bahn ober auf dem Schiffswege erfolgen. 3. Die Weiterbeförderung des Geflügels von der Bestimmungsstation zur Masterei oder Schlächterei darf nur mit Fahrzeugen geschehen. Diese müssen derart eingerichtet sein, daß ein Herausfallen von tierischen Abgängen, Futterresten, Stroh usw. verhindert wird. Die Wagen sind unmittelbar nach ihrer Benutzung zu reinigen und nach § 26 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen (Anlage A der Bundesratsvorschriften zum Viehseuchengesetz vom 7. Dezember 1911 — RGBl. 1912 S. 93 —) zu desinfizieren; für die Reinigung und Desinfektion von Kraftwagen gilt die Vorschrift meiner Anordnung vom 22. September 1928 über Reinigung und Desinfektion der zur Beförderung von lebenden Tieren dienenden Kraftwagen. 4. Die Einrichtung und der Betrieb der Mästereien oder Schlächtereien in die lebendes Schlachtgeflügel zur Einfuhr zugelassen wird, müssen den in der Anlage abgedruckten Grundsätzen genügen. 5. Das Geflügel darf nur in geschlossenen Räumen oder Buchten gehalten werden; der Zutritt zu fließenden ober stehenben Gewässern ist verboten. Die Tiere bürfen aus ber Mästerei ober Schlächterei lebend nicht aus- geführt werden. Hühnergeflügel ist innerhalb 8 Tagen, anderes Geflügel innerhalb 35 Tagen nach seiner Einstellung abzuschlachten. Die Frist zur 2 für Xr.8 Inhalt beschriebenes Papier verwende! Truck der Brühl'ich en Universität s°Buck>» und Steindruckerei, R. Lange, Giehen. darf nur reines, nicht bedrucktes oder werden. 17. Die in dem Betrieb beschäftigten Personen haben vor dem Bet lassen des Gehöftes die Kleider und das Schuhwerk zu reinigen. Betr.: ! r 7. Die Räume müssen trocken, hell und gut lüftbar sein. Die Wände sind mindestens bis auf 2 Meter Höhe über dem Fußboden mit Zement glatt zu verputzen und mit Heller Oelfarbe zu streichen oder durch Auslegen von Kacheln, glasierten Ziegelsteinen usw. so herzurichten, daß sie durch Abwaschen leicht gereinigt werden können. 8. Der Fußboden ,muß undurchlässig hergestellt werden (Zement, Asphalt oder in Zement verlegte Klinkersteine) und im Schlachtraume mit Gefälle nach der Kanalisation oder nach einer Sammelgrube versehen sein. 9. Fenster und Türen sind so einzurichten, daß das Schlachten nicht von der Straße aus beobachtet werden kann. 10. Für die Sammelgruben und die Wasserversorgung gelten die Vorschriften in Ziffer 3 und 4 entsprechend. III. Betrieb von Geslügelmcistereien und -schlächtereien. 11. Der Dünger aus Mästereien und Schlächtereien darf nur nach vorschriftsmäßiger dreiwöchiger Packung (§ 14 Zifs. 1 Abs. 2 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen — Anlage A der Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze vom 7. Dezember 1911, RGBl. 1912 S. 93 —) abgefahren werden. Die Abfuhr des Düngers auf Felder, die in der gleichen Ortsflur wie die betreffende Mästerei oder Schlächterei liegen, ist zulässig, auch ohne daß die vorherige Packung des Düngers in diesen Anlagen stattgesunden hat. In diesem Falle ist der Dünger auf möglichst dichtem Wagen abzu- fahren und auf dem Feld sofort unterzupflügen oder dort vorschriftsmäßig zu packen. Die Abfuhr des Düngers hat zu einer Zeit und derart zu erfolgen, daß die Nachbarschaft und die Oeffentlichkeit davon nicht belästigt werden. 12. Der Fußboden der Schlacht- und Rupfräume und die beim Schlachten beschmutzten Wände der Schlachträume sind nach jedem Schlachttage sorgfältig zu reinigen. 13. Schlachtabgänge, zum menschlichen Genüsse ungeeignete Tierkörper und Teile von solchen sind im Sommer nach Beendigung des Schlachtens täglich, im Winter mindestens zweimal wöchentlich nach Anweisung der Ortspolizeibehörde unschädlich zu beseitigen. 14. Der Inhalt der Sammelgruben ist im Sommer täglich, im Winter wöchentlich mindestens zweimal durch Abfuhr in geschlossenen, dichten Gefäßen zu beseitigen. Die Sammelgruben sind wöchentlich, auf Erfordern der Ortspolizeibehörde auch öfter, zu desinfizieren. 15. Das Schlachten, Ausnehmen und Rupfen des Geflügels darf mir in den dazu bestimmten Räumen erfolgen. Mit dem Rupfen darf vor dem völligen Erlöschen aller Lebenserscheinungen nicht begonnen werben. 16. Zum Ausstopfen und Verpacken des ausgenommenen Geflügels Betr.: Grundsätze für die Einrichtung und den Betrieb von Geflügelmästereien und -schlächtereien. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, das Polizeiamt Gießen und die Gendarmeriestationen des Kreises. Wir lenken Ihre Aufmerksamkeit auf die nachstehend abgedruckten Grundsätze über die Einrichtung und den Betrieb von Geflügelmästereien und -schlächtereien. Giehen, den 18. November 1930. Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt. Bekanntmachung. Betr.: Errichtung einer Stauschleuse im Seenbach, Gemarkung Weickartshain, durch die Gewerkschaft „Louise". Die Gewerkschaft „Louise" Braunsteinbergwerk in Weickartshain beabsichtigt die Errichtung einer Stauschleuse im Seenbach in der Gemarkung Weickartshain. Beschreibung und Pläne liegen vorn Montag, dem 24. November bis Montag, den 8. Dezember 1930 auf dem Geschäftszimmer bei Bürgermeisterei Weickartshain zur Einsichtnahme für die Interessenten offen. Etwaige Einwendungen mit Begründung sind während dies» Offenlegungszeit schriftlich bei dem Kreisamt Gießen oder zu Protokoll bei der Bürgermeisterei Weickartshain vorzubringen. Nach Ablauf dieser Frist können Einwendungen nicht mehr angebracht werden. Gießen, den 18. November 1930. Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt. Sie Umherz durch n aus Ertl sie zu ' gemerbe Zu i sührung gesetzbla zukleben Die« gut erfe nicht ält bes Gen Bei des Unt Mitglied Auf geroerbej Rückseite werden. Phob und abge abgelöft vorgelegt Wir gewerbes abgegebe Hempels Wanderg Sie r hierauf t nicht meh »bgeholt daher zw Die 2 Formular schein Nc oder Bild Namensu dem Verz Will e mit sich fit des Ortes Schein be Bei de M Abla wftanbe" gestellte ! 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Juli 1911 wird wie folgt geändert: Für alle übrigen Leitungen, namentlich für solche innerhalb ber Gebäude und über Gelände, sind gußeiserne Röhren und zwar ausschließlich die Normalabflußröhren (N. A.) und die leichten beutW (L. D.) Röhren zu verwenden. Die Verwendung sogenannter schow- scher Röhren ist verboten oder nur für Lüftungsrohre zulässig, desgleichen die Verwendung der sogenannten halbschweren Röhren. § 2. Vorstehende Aenderung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung w» Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Gießen, den 17. November 1930. Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt. __ I. Einrichtung von Geflügelmästereien. 1. Geslügelmästereien dürfen nicht in Kellerräumen eingerichtet werden. 2. Die Anlagen sind zu umfriedigen. 3. In Mästereien, die in geschlossenen bebauten Bezirken von Stadtoder Landgemeinden liegen oder von fremden Wohngebäuden eng umgeben sind, müssen der Hofraum, die Ställe und Buchten mit dichtem, undurchlässigem Fußboden (Zement, Asphalt oder in Zement verlegte Klinkersteine) sowie mit starkem Gefälle und Abflußrinnen nach der Kanalisation oder nach Sammelgruben versehen sein. Steht das Geflügel auf Lattenrosten, dann muß zwischen Fußboden und Rost fo viel Raum vorhanden fein, daß die Reinigung leicht möglich ist. 4. Sammelgruben dürfen nicht innerhalb der Arbeitsräume angelegt werden. Die Sammelgruben dürfen nicht tiefer als 1 Meter fein; sie müssen wasserdichte Wandungen und Böden haben und dicht abgedeckt sein. Von den Arbeitsräumen sind die Sammelgruben durch Wasser- oder Schieberverschluß zu trennen. Von Brunnen müssen die Sammelgruben mindestens 10 Meter entfernt liegen. 5. In der Nähe der Mästerei muß ein ergiebiger Brunnen vorhanden sein, falls die Mästerei selbst nicht an eine Wasserleitung angeschlossen werden kann. II. Einrichtung von Geslügelschlächkereien. 6. Schlacht- und Rupfräume dürfen nicht in Kellerräumen eingerichtet werden; sie müssen mindestens 2,5 Meter hoch sein und eine Bod'enfläche von mindestens 9 Quadratmeter haben. Wenn Schlachträume gleichzeitig als Rupfräume dienen, dann darf ihre Bodenfläche nicht weniger als 20 Quadratmeter betragen. Abschlachtung des Geflügels kann in besonderen Ausnahmefällen auf Antrag von mir verlängert werden. 6. Die Abgabe des abgeschlachteten Geflügels aus den Anstalten darf nur in gerupftem Zustand erfolgen. Die Federn dürfen, soweit sie nicht in den Betrieben selbst maschinell gereinigt worden sind/ nur in dichten Säcken verpackt an Spezialfirmen abgegeben werden. 7. Die Räumlichkeiten, in denen das Geflügel, die Federn ober sonstige Teile untergebracht waren, sind, ehe sie zu anderen Zwecken verwendet werden, zu reinigen und nach § 26 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen (Anlage A der Bundesratsvorschriften zum Viehseuchengesetz vom 7. Dezember 1911 — RGBl. 1912 S. 93) zu entseuchen. 8. Jeder Inhaber einer Mästerei ober Schlächterei hat über bas in seinem Besitz befindliche Geflügel ein Kontrollbuch zu führen, das über alle Zu- und Abgänge einwandfreien Aufschluß geben muß. Die Einträge sind unmittelbar nach den erfolgten Veränderungen mit Tinte ober Tintenstift zu bewirken. Das Kontrallbuch muh bauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Es ist ein Jahr lang, von ber letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. 9. Wirb in den Anstalten auch inländisches Mast- und Schlachtgeflügel eingestellt, so unterliegt es denselben Bestimmungen wie das Äuslands- geflügel. 10. Die Ortspolizeibehörde und die beamteten Tierärzte haben den Betrieb der Mästereien und Schlächtereien ständig zu überwachen. 11. Die Inhaber von Mästereien oder Schlächtereien dürfen in demselben Ort (bei größeren Städten in demselben Stadtteil), in welchem sich ihre Mästerei ober Schlächterei befinbet, kein Geflügel zur Abgabe in ben freien Verkehr (Zucht- unb Nutzgeflügel) einstellen. In den Anstalten selbst barf Zucht- unb Nutzgeflügel nicht gehalten werben. C. Besondere Bestimmungen für Zuchtgeflügel. Das Geflügel, bas zu Zuchtzwecken eingeführt wirb, unterliegt einer 14tägigen Absonderung und polizeilichen Beobachtung. Diese Maßnahmen sind erst aufzuheben, wenn die nach Ablauf der 14tägigen Frist vorzunehmende amtstierärztliche Untersuchung die Unverdächtigkeit des Geflügels ergeben hat. D. Strafbestimmungen. Zuwiderhandlungen werden gemäß §§ 74 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 bestraft. E. S chlußbesiimmungen. Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Bekanntmachung, die Einfuhr von ausländischem Geflügel betreffend, vom 16. November 1925, unb die Bekanntmachung, bie seuchenpolizeilichen Vorschriften für die Einfuhr von Geflügel aus dem Ausland betreffend, vom 25. November 1926 (Reg.-Bl. S. 382) außer Kraft. Darmstadt, den 5. November 1930. Der Minister des Innern. J.V.: Dr. Reitz. i