Amtsverkündigungsblatt für die provinzialdirektion OSerheffen und für das Kreisamt Gießen ?lr. 53 Erscheint Dienstag und Freitag. 15. Zuli Nur durch die Post zu beziehen. 1930 Jnhalts-Aebersicht: Der Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen. - Die Pflegeqeldsätze in den Landes-Heil- und Dfleoeanstalten — Die Weg°g°Ider in der Anstalt für Geistesschwache Mi-estift". - Das Einfuhrverbot für Kirschen. - Die Erhebung der Stuten. - falsche Reichsbanknoten. - Straßensperren- — Die Hauptkörung 1930. Nachweisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen am l.Juli 1930. Kreis Gemeinden (Gutsbezirke) ffi e h öste insgesamt davon (5p. 1) neu insgesamt davon (5p. 3) neu 1 2 3 4 Darmstadt........... — — _ _ Bensheim............ 2 1 10 7 Dieburg............. — — — — Erbach.............. — — — Groß-Gerau.......... — — — ■ — Heppenheim .......... — — — — Offenbach ............ — — — — Alsfeld .............. — — — — Büdingen............ — — — — Friedberg............ 1 — 9 4 Gießen.............. — — — — Lauterbach........... — — — — Schotten............. — — — — Alzey............... — — — — Bingen .............. — — — — Mainz.............. 1 — 2 — Oppenheim........... 1 — 1 1 Worms.............. 2 1 3 1 Hessen 7 2 25 13 Bekanntmachung, öic Pflegegeldsätze in den Landes-Heil- und Pflegeanstalten betreffend. Vom 30. Juni 1930. täglich RM. 2. 3. 4,05 4. höherem 7,70 11,60 4,05 5,20 Die in den hessischen Landes-Heil- und Pflegeanstalten zu erhebenden Pflegegelder werden vom 1. Juli 1930 an wie folgt festgesetzt: i. In der 1. Klasse: 1. für Hessen 2. für Nichthessen II. In der 2. Klasse: 1. für Hessen 2. für Nichthessen 5,20 „ Pflegegeld mindestens 11,60 „ 19,30 III. Sn der 3. Klasse: 1. für selbstzahlende Hessen für selbstzahlende Nichthessen für hessische Fürsorgeverbände, Krankenkassen und die Landesversicherungsanstalt Hessen für nichthessische Fürsorgeverbände, Krankenkassen und sonstige Landesversicherungsanstalten' In besonderen Fällen kann in allen Klassen ein berechnet werden. IV. Für Jntradenpfleglinge wird das Pflegegeld auf 1,30 RM. täglich festgesetzt. V. Eine besondere Vergütung für den Pfleglingen von der Anstalt ge- ueferte Kleidung und Leibwäsche wird mit Wirkung vom 1. Juli 1930 an nicht mehr erhoben. VI. Der § 20 des Regulativs für die Landes-Heil- und Pflegeanstalten vom 9. Dezember 1911 (Reg.-Vl. S. 574) erhält folgende Faffung: . Das Pflegegeld und die nach § 23 zu erstattenden Nebenkosten find allgemein monatlich durch Voraus Zahlung zu entrichten. Die Zahlung der Pflegegeld- ufw. Sätze hat in Reichsmark zu erfolgen. ., ®er § 43 des Regulativs für die Landes-Heil- und Pflegeanstalten 6 r7mer betreffenden Bekanntmachung vom 9. Dezember 1911 (Reg.-Bl. C??.' cmch weiterhin als aufgehoben. Für diejenige Zeit, während ...LP1 e kranken beurlaubt find und der Anstalt keinerlei Kosten er- "chfen, wird kein Pflegegeld erhoben. re Entweichen eines Kranken ist das Pflegegeld vom Tag des jn5 nn 44 Tage weiter zu zahlen, wenn der Kranke nicht vor- "och 8 32 des Regulativs vom 9. Dezember 1911 (Reg.-Bl. S. 577) °us der Anstalt entlassen wird. m ,,r 3, Klasse können auch Nichthessen Aufnahme finden, insoweit 1 e ■‘Jetten vorhanden sind. Die Bekanntmachung obigen Betreffs vom 16. Dezember 1924 (Reg.- V'l. 1924, S. 385) wird ab l.Juli 1930 ausgehoben. Darmstadt, den 30. Juni 1930. Der Minister des Innern. L e u s ch n e r. Bekanntmachung. die Pflegegelder in der Anstalt für Geistesschwache „Alicestift" bei Darmstadt betreffend. Vom 30. Juni 1930. Das in der Anstalt für Geistesschwache „Alicestift" bei Darmstadt zu entrichtende Pflegegeld wird mit Wirkung vom l.Juli 1930 an wie folgt festgesetzt: Für jedes in die Anstalt aufgenommene Kind ist je nach den Ver- mogensverhältnissen des Zahlungspflichtigen und den Bedürfnissen des Kindes ein jährliches Pflegegeld von 970 RM. bis 1450 RM. zu entrichten. Selbstzahler haben außerdem noch die vorgeschriebenen Kleidungsstücke und Schuhe selbst zu stellen. Erfolgt die Aufnahme auf Kosten einer öffentlichen Kasse, so beträgt das Pflegegeld in jedem Falle 1200 RM. jährlich. Für besondere Fälle ist der Abschluß besonderer Vereinbarungen zulässig. Für solche Kinder, für die ein den Mindestsatz übersteigendes Pflegegeld erlegt wird und die Kleider auf Grund besonderer Vereinbarung nicht von den Angehörigen gestellt werden, ist von diesen ein im Einzelfall festzusetzendes Kleidergeld zu zahlen. Das Pflegegeld ist in Teilbeträgen vierteljährlich im voraus der Anstaltskasse zu entrichten. Darmstadt, den 30. Juni 1930. Der Minister des Innern. Leuschner. Bekanntmachung, betreffend Einfuhrverbot für Kirschen. Vom 8. Juli 1930. Die Britische Botschaft hat heule mitgeteilt, daß England ein Einfuhrverbot für Kirschen aus Deutschland erlassen habe, da in der letzten Zeit starke Verseuchungen mit der Kirschfliegenmade an den aus Deutschland kommenden Kirschensendungen festgestellt worden sei. Das Einsuhrverbot tritt in der Nacht vom 8. zum 9. Juli d. I. in Kraft. Darmstadt, den 8. Juli 1930. Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft. I. L.: H e y l. Bekanntmachung betreffend die Erhebung von Deckgeld für Bedecken der Stuten. Vom 3. Juki 1930. Ich bringe hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß für die Deckzeit 1930 das Deckgeld für Bedecken von Stuten durch Hengste des Land- geftllts endgültig auf 40 RM. festgesetzt worden ist. Die in Hessen wohnenden Stutenbesitzer haben nach Schluß der Deckzeit zunächst nur einen Teilbetrag von 15 RM. zu entrichten. Der Restbetrag von 25 RM. wird ihnen gestundet bis zum Ablauf der Trüchtig- keitsdauer. Wird nach dieser van dem Stutenbesitzer nachgewiesen, daß seine während der Deckzeit gedeckte Stute ein lebendes. Fohlen nicht geboren hat, so wird der Rest des DertSelbes erlassen. Ein Erlaß des Restbetrages (Fohlengeld) tritt auch dann ein, wenn das Fohlen ein Lebensalter von 28 Tagen nicht erreicht hat. Beim Verkauf einer gedeckten Stute an einen anderen, in Hessen wohnenden Besitzer kommt ein Erlaß des Restbetrages des Deckgeldes nur in Frage, wenn von dem seitherigen Besitzer durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die Stute bei dem neuen Besitzer ein Fohlen nicht zur Welt gebracht oder das Fohlen ein Lebensalter von 28 Tagen nicht erreicht hat. Für nach außerhalb Hessens verkaufte Stuten wird der Restbetrag des Deckgeldes auch dann nicht erlassen, wenn die Stute ein lebendes Fohlen nicht geboren hat. Nicht in Hessen wohnende Stutenbesitzer, die in Hessen Stuten decken lassen, haben das volle Deckgeld (1. und 2. Teilbetrag zusammen) alsbald zu entrichten. Auch nichthessischen Stutenbesitzern kann der 2. Teilbetrag des Deckgeldes (Fohlengeld) erlassen bzw. zurückerstattet werden, wenn sie bis spätestens Ende Juli des auf das Decken folgenden Jahres durch eine amtliche Bescheinigung des zuständigen Bürgermeisteramts oder der Ortspolizeibehörde den Nachweis erbringen, daß ihre während der vorigen Deckzeit gedeckte Stute ein Fohlen nicht geworfen oder das Fohlen eine Lebensdauer von 28 Tagen nicht erreicht hat. — 2 — Dockscheine für Stuten, die aus irgendeinem Grunde nicht bedeckt wurden, sind der ausstellenden Behörde bis spätestens Ende Juli des Jahres, in dem sie ausgestellt wurden, zurückzugeben. Unterbleibt die rechtzeitige Rückgabe, so wird angenommen, daß das Bedecken der Stuten stattgesunden hat. Das Deckgeld' wird alsdann van den Stutenbesilzern beigetrieben. Spätere Einreden hiergegen können nicht berücksichtigt werden. Anträge auf Erlaß des Restbetrages des Deckgeldes für Stuten, die lebende Fohlen nicht geboren haben oder deren Fohlen innerhalb 28 Tagen nach der Geburt verenden, haben die Stutenbesitzer nach Ablauf der Trächtigkeitsdauer, spätestens bis Ende Juli des auf das Decken folgenden Jahres, bei den Ortsbehörden zu stellen, worüber von diesen spätestens bis zu dem genannten Zeitpunkte besondere Niederschriften (Protokolle) zu errichten sind. Auf die rechtzeitige Stellung der Anträge und die rechtzeitige Errichtung der Niederschriften wird mit dem An- fiigen hingewiesen, daß auch hier die Stutenbesitzer die Folgen einer etwaigen Versäumnis zu tragen haben. Darmstadt, den 3. Juli 1930. Der Minister für Arbeit und Wirtschaft. I. V.: Dr. Rößler. Betr.: Die Erhebung von Deckgeld für Bedecke» der Stuten. An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auf die vorstehende Bekanntmachung weise» wir Sie besonders hin. Wir empfehlen Ihnen, uns die Hebelisten über die im Jahre 1930 in Ihren Gemeinden ersallenen Sprunggelder (1. und 2. Teilbetrag) unter Beischluß der zurückgegebenen Deckscheine bis spätestens 15. August 1930 vorzulegen. In den Heblisten über den 1. Teilbetrag sind 15 RM. und in denjenigen über de» 2. Teilbetrag 25 RM. für jede Stute einzutragen. Die Angaben in den Deckregistern, den Hebliften und auf den Deckscheinen müssen genau übereinstimme», andernfalls doppelte Anforderungen nicht zu vermeiden find. Vordrucke für die Hebliften sind bei uns anzufordern. Gießen, den 10. Juli 1930. Kreisamt Gießen. I. B.: Schmidt. Bekanntmachung. Das nachstehende abschriftliche Schreiben des Reichsbankdirektoriums vom 28. Mai 1930 über Merkmale falscher Reichsbanknoten bringe ich hiermit zur Kenntnis sämtlicher hessische» staatlichen Kassestellen. Darmstadt, den 17. Juni 1930. Der Hessische Finanzminister. Kirnberger. Reichsbankdirektorium. Berlin SW 111, 28. Mai 1930. Nr. 4529 F. Von de» Nachbildungen der Reichsbanknoten über 50 RM. vom 11. Oktober 1924, deren Kennzeichen wir mit unserem Schreiben vom 1. d. M. Nr. 3606 F mitgeteilt habe», sind neuerdings einige Exemplare festgestellt worden, die in ihrer Ausführung und in ihrem Aussehen gegenüber den bisher eingegangenen Stücken verschiedene Veränderungen aufweisen. Wir geben deshalb in nachstehendem die Kennzeichen der Fälschung unter Berücksichtigung der inzwischen beobachteten Veränderungen nochmals zur Beachtung bekannt: Papier: Weicher, gering dicker als das echte. Es besteht aus zwei zusammengefügten Blättchen. Pflanzenfasern: Durch falsche, zwischen den Blättchen gelagerte Fasern vorgetäuscht. Wasserzeichen: Mehr linienartig auf der Innenseite der Blättchen durch Aufdruck nachgebildet. Die weichen, verschwimmenden Schatten an den Treffpunkten der halbkreisförmig gebogenen Linien, unterhalb des stilisierten Reichsadlers, fehlen fast ganz. G e m u st e r t e B l i » d p r ä g u n g mit K o n t r o l l st e m p e l: Aehn- liche Zeichnung. Der Kontrollstempel hat auffallend dünne Schriften. Vorderseite: In der Färbung ähnlicher Gesamteindruck. Im männlichen Bildnis sind die Augen- und Nasenschatten schärfer, nur gering verlaufend abgesetzt, das linke Ohr (vom Beschauer aus gesehen) ist mißraten, oben meist stark spitzwinklig zum Ausdruck gekommen. Im Worte „Reichsbnnknote" (Ueberschriftzeile) sind die beiden Buchstabe» „Re" getrennt, auf echten Roten ohne Zwischenraum; im Worte „Berlin" des Ausfertigungsdatums ist der Buchstabe „l" oben mit dem Pu^te des nachfolgenden „i" meist verbunden, auf echte» Note» .freistehend gezeichnet. Im Buchstaben „G" des Wortes „Grund" der 4. Zeile endet der Mittelstrich außen vor der vorderen Rundung, anstatt diese zu durchschneiden. Im ersten Namen der letzte» Unterschriftzeile „Bocke" fehlt dem Buchstaben „V" der auf echten Note» vorhandene kurze Anstrich nach oben. Bei der Ziffer „5" der kleinen Wertzahl „50" — rechts oben auf dem Schaurande — ist die untere Schlinge nach links oben aus- laufend, auf echten Noten nach innen gekrümmt wiedergegeben. R ü cf f eite: Reinlich nachgebildet, in der Färbung schwankend: Bei stark rötlich gehaltenem Jrisdruck (Druckbildmitt'e) verschwinden die Ab- schlußlinien zwischen dem eingelegten, Hellen, gemusterten Streifen, auf dem die Wertbezeichnung „50" ruht, und der dunklen Strahlung, die sich oberhalb und unterhalb dieses Streifens befindet und die Strafandrohung trägt, fast ganz. Im linken unteren Felde fehlen teilweise im Blaudruck zwischen der Wertzahl „50" die auf echten Noten gut sichtbaren, knotige» Verdickungen. Im Strassab fehlt hinter dem Wort „BRINGT" das Komma. Reihenbezeichnung und Nummer: Aehnlich gering gezeichnete und ungleich gestellte Typen. Erstmalig beobachtete Notennummer U 7526836 (veränderlich). 2. Herstellungsart: Buchdruck. Das erste Falschstück ist Ende April 1930 in Berlin angehalten worden. Es hat sich nachträglich ergeben, daß bereits Mitte März 1930 gleichartige Stücke in Osterode (Ostpr.) in den Verkehr gelangt sind. Weitere Stücke sind in Tilsit, Pillknllen und Königsberg (Preußen) festgestellt worden. Für die Aufdeckung dieser Falschmünzerwerkstatt und dahin führende Angabe» hat die Reichsbank eine Belohnung bis zu 10 000 RM. ausgesetzt. Mitteilungen, die auf Wunsch vertraulich behandelt werden, nimmt für Groß-Berlin Kriminalkommissar von Liebermann, Alte Leipziger Straße 16, Anruf Merkur 3789, entgegen, für alle anderen Orte find die örtlichen Polizeibehörden zuständig. Reichsbank-Direktorium, llnterschristen. An sümkllche unkerskelllen Kassen. Aus vorstehende Bekanntmachung weisen wir ausdrücklich hin. Gießen, de» 5. Juli 1930. Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: Ritze l. Bekanntmachung. Die Straßensperre aus den Provinzialstraßenstrecken „Heuchelheim- Atzbach" und „Heuchelheim—Kinzenbach" (Ortsdurchfahrten Heuchelheim) wird ab 14. Juli 1930 aufgehoben. Gießen, den 10. Juli 1930. Hess. Provinzialdirektion Oberhesfen. Bekanntmachung. Die Straßensperre auf der Provinzialstraßenstrecke „Heuchelheim- Windhof" wird ab 14. Juli 1930 aufgehoben. Gießen, beiK 10. Juli 1930. Hess. Provinzialdirektion Oberhessen. Bekanntmachung. Betr.: Hauptkörung 1930. Die diesjährigen Hauptkörungen in de» zum Dienstbezirk der Amls- veterinärarztstelle Grünberg gehörigen Gemeinden findet an folgenden Tagen statt: 1. Dienstag, de» 22. Juli, vormittags 7.30 Uhr beginnend, in beit Orten Lauter, Röthges, Münster, Ober-Bessingen, Nieder-Bessin- gen, Ettingshausen und Harbach. 2. Mittwoch,'den 23. Juli, vormittags 9 Uhr beginnend, in Grimberg, Stangenrod, Lumda, Stockhausen und Weickartshain. 3. Donnerstag, den 24. Juli, vormittags 7.30 Uhr beginnend, m Göbelnrod, Queckborn, Saasen, Lindenstruth, Winnerod und Retn- hardshaiu. m 4. Freitag, den 25. Juli, vormittags 7.30 Uhr beginnend, in Wetms- hain, Rüddingshausen, Odenhausen und Geilshausen. 5. Samstag, den 26. Juli, vormittags 8 Uhr beginnend, in Beltershain, Kesselbach, Londorf und Allendorf an der Lumda. Die Körtermine sind ortsüblich bekanntzumachen. Die Faselhalter pno rechtzeitig von dem Termin in Kenntnis zu setzen und anzuweisen, das Eintreffen der Kommission abzuwarten und während der Besichtigung zugegen zu sein. Dasselbe gilt für die Benachrichtigung der Schäfer un für die Vorführung der Schafböcke. . . Der Bürgermeister oder dessen Stellvertreter hat dem Termin beizu- wohnen. Sämtliche Körscheine und Spruilgregister find zur Prüfung bereitzuhalten. . Die Kommission wird gleichzeitig eine Besichtigung der Stallunge- Sprungplätze und aller mit der Haltung und Pflege der Faseltiere z sammenhüngenden Einrichtungen vornehmen. ,, Diejenigen Tierbefitzer, welche gelegentlich der Hauptkörungen om ' Here anköre» lassen wollen, haben diesbezügliche Anträge umgehend den Vorsitzenden der Körkommission, Herrn Veterinärrat Dr. Fuchs, i richten. Die Ankörung erfolgt kostenlos. Gießen, den 12. Juli 1930. Kreisamt Gießen. 3.93.: Schmidt. Är. 54 Inhalts Betr.: F In bi Amtszim 1. 2. zur Eins Einwi der Offei zureichen Friedl Betr.: Le An Wir r und Bild hing von Gieße Die vc §2 erl Auf de für Einzel für Kinde: Wrzuseher gegebene l Für b im Lagep meinderat welcher T den soll. 3n §4 §9 erh Wenn Seife die werden, sc Slniage ve meisterei ; Nach fruch feitigung t "ich! nachc §10 er . Die Hi "iw. liegt * Todes er kann hi beauftrage! mes dem S .Wenn getommen mutigen bi 3n § 13 §14 Al . Für jed Kind Ne der I M Befck §14 Al . Die Uet d« feftgesi öftere! a . 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