Amtsverkündigungsblatt für die provinziawirektion Oberhessen und für das Kreisamt Gießen ft. 44 —«»-ME«,-- u-d 4Z. Juni" Aur durch die Poft zu beziehen. gch-NS.U«»«,,»,: Linluhr wn «i,,ch-m,»d»n«-- -ach E»,I»«d. -Der Doranlchlog der S-ftifche» z-»dch-,UI-mm-r.- Das $eHllgen der TMultaa. Bekanntmachung über Einfuhr von kirschensendungen nach England. Vom 6. Juni 1930. Die Einfuhr von Kirschensendungen aus Deutschland nach dem 6. 3uni iDtrb nur noch unter der Bedingung gestattet, daß sie von einem Ursprungszeugnis begleitet sind, das von den Lokalbehörden des Ursprungslandes beglaubigt und in dem angegeben sein muß, in welchem Lande und an welchen Platzen die Rohkirschen gewachsen sind. Sendungen, denen das vorgeschriebene Zeugnis fehlt, werden zurückgewiesen. Die eingehenden Kirschensendungen werden auf Befall mit Kirschflieqen- maden untersucht. 1,1 a Das Ursprungszeugnis ist nach nachstehendem Muster auszustellen. Darmstadt, den 6. Juni 1930. Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, gez.: Dr. Rößler. Ursprungszeugnis. Hiermit wird bescheinigt, daß der Inhalt der nachstehend bezeichneten Sendung Kirschen im Land P^inz ■ • ......, und zwar in der Gemeinde gewachsen sind. Anzahl und Art der Packungen der Sendungen Zeichen und Nummern Datum (Siegel) Unterschrift. Vetr.: Den Voranschlag der Hessischen Handwerkskammer für das Rechnungsjahr 1930 und die Aufbringung der Mittel. An den Herrn Oberbürgermeister der Skadk Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. -m.??M^nde Bekanntmachung des Herrn Ministers für Arbeit und Wirtschaft vom 4. Juni l. I. teilen wir Ihnen zur Kenntnis und weiteren Veranlassung mit. Gesetzlicher Bestimmung gemäß sind die Beiträge zur Handwerkskammer von den Gemeinden zu tragen, die berechtigt sind, sie ihrerseits wieder auf die einzelnen in der Handwerksrolle eingetragenen Handwerksbetriebe umzulegen. Wir machen Ihnen zur dringenden Pflicht, die auf Ihre Gemeinde entfallende Umlage ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der etwaigen Einzahlung durch die Handwerksbetriebe an die Handwerkskammer abzuliefern. Die Ablieferung kann in vier Raten geschehen, wovon die erste alsbald fällig ist. Gießen, 10. Juni 1930. Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Betr.: Ausführung der Polizeiverordnung über das Vertilgen der Blutlaus vom 19. November 1904. An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern die Rückständigen an die Erledigung unserer Verfügung vom 20. März 1930, AVBl. Nr. 22 vom 25. März 1930. Gießen, den 11. Juni 1930. Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt. Druck der Brühl'schen Universitäts - Buch- und Steindruckerei, R. Lange, Gießen.