ab CITI bie ggs steht eine l", J&c 1 (Setnnif jedoch lediglich oder Deleihunz ebnis der dies- m (Dienstbezick Kenntnis. r gut 19. I» 3, in Saufen 1 iLI), in Bellers- k 3, Bersrod 2 Allertshausen 1 (Seuling, Kliii- Dallboit), AH Eller), Bettm- labertshausen 1 rger), Aom»- Trais-Horloss 1 t 15. JnTrohcl h), Langsdorf s (Leidner), Hw he 2 (Philipp, 3 enügenbZ. g enügend l. i t 2. 3n Lich 1, lrsrod 1 (@tau> Dnseck 1 (Es-m), chwarz, Becker), Rabertshausenl Mell), Obborii- r, Mart. Emmel). >), Oppenrod 1, heim! 1 (Belte), rloff 1 (Hublih). »fen 1 (Müller), ehr gut 5. 3n (Sack). GlltL ro5' 1 (Schmidt), hach 1 (Baller), Lich 2, Musch» ei), Steinheim l rich), Hungen > ing). Im gan= (Klotz), Garben ü g e n 6 3. 3« jorloff 1 (W r g u t 0. Gut?. >r), Steinheim 1 , Men-Buseck l Zn Reiskirchen l, euetn 2, BellerS- ) 1 Dulle! Wd- s eck und Bersrod i Rödgens W" in Mten-DM 1 Ziegenbock tu llhafter Kömr- uern, 1 Dulle« Wach, 1 Dull« i in Garbentew Dulle in hafbock in ch alsbald dmÄ e im Durchs^ 3n 11 Fallen flege liegt h°s batte Lause. M chnitt besserst« iui Me Rötet« md in bezug««' ichtvorführeu W Amtsverkündigungsblatt für die provinziawirettion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen 69_________Erscheint Dienstag und Freitag.________12. September Rur durch die Post zu beziehen. 1YZY Jnhalts-Aebersicht: Stand der Maul-und Klauenseuche in Hessen. - Straßensperre. - Wasserversorgung für die Gemeinde Lindenstruth. - Hessischer Jugendfeiertag 1930. — Volksbüchereien. Nachweisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen am 15. August 1930. Kreis Gemeinden (Gutsbezirke) G e h ö f t e insgesamt davon (Sp. 1) neu insgesamt davon (Sp. 3) neu 1 2 3 4 Darmstadt........... — _ _ Bensheim.......... 2 12 Dieburg ............. Erbach.............. — _ _ Broß-Gerau.......... — — _ Heppenheim.......... — — _ _ Offenbach ............ — — _ _ Alsfeld .............. — — _ _ Büdingen............ — — _ _ Friedberg............ 1 — 1 _ Meßen.............. 1 — 2 _ Lauterbach........... — — _ _ Schotten ............. — — _ _ Alzey............... — _ _ _ Bingen .............. — — _ _ Mainz.............. — — _ _ Oppenheim........... — _ _ _ Worms.............. - — — — Hessen | 4 - 15 1 Straßensperre. Wegen Ausführung von Walzarbeiten wird die Provinzialstraße Londorser Straße in Grünberg vom 15. September 1930 für jeglichen Verkehr gesperrt. 1 Umleitung erfolgt zunächst über Ortsstraßen, später über Stangenrod—Lehnheim. Die ausgestellten Warnungstafeln sind zu beachten. Gießen, den 6. September 1930. Hess. Provinzialdirektion Oberhessen. Wafferbezugsordnung für die Gemeinde Lindenstrukh. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird nach Anhörung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses und mit Geneh- Mgung des Ministers des Innern vom 12. August 1930 zu Nr. M. d. I. * 136 nachstehende Ortssatzung erlassen: 8 1. Berechtigung zum Wasserbezug. 1. Jeder Grundstückseigentümer kann nach Maßgabe dieser Ortssatzung ms der Wasserleitung der Gemeinde Wasser beziehen, wenn sein Grundstück sich nach Lage und Beschaffenheit hierzu eignet. 2. Für entfernt liegende Grundstücke, insbesondere für vereinzelt »egende Gebäude an Straßen und Wegen, in denen noch keine Leitungen Wn, behält sich die Gemeinde besondere Vereinbarungen mit den Eigentümern vor. § 2. Voraussetzungen des Wasserbezugs. . !• Wer aus der Gemeindewasserleitung Wasser beziehen will, trägt sich ln EU von der Bürgermeisterei aufgelegten Anmeldebogen ein. <2- Der Anmeldende verpflichtet sich durch die Eintragung zum Wasser- ,tzug für das angemeldete Grundstück auf die Dauer von 20 Jahren, kMnend mit der Inbetriebnahme der Wasserleitung oder der Verbindung bi r Prwatleitung mit dem Gemeindeleitungsnetz. Will er nach Ablauf ui oi3er fpüter seinen Anschluß aufgeben, so kann er dies nur ont Schlüsse eines Rechnungsjahres tun und muß es mindestens drei Monate vorher der Bürgermeisterei mitteilen. Tritt ein Eigentumswechsel ein, so bleibt der Voreigentümer der Gemeinde solange haftbar, als der neue Eigentümer nicht in rechtsverbindlicher Weise in die Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde eingetreten ist. 3. Die vorstehend erwähnten rechtlichen Wirkungen treten- auch ohne Eintragung in den Anmeldebogen (Absatz 1) ein, wenn die Privatleitung mit dem Gemeindeleitungsnetz verbunden worden ist, es sei denn, daß die Gemeinde einen vorläufigen Anschluß ohne Wasserentnahme ausdrücklich genehmigt hat und daß diese technisch nicht möglich ist. § 3. Anschluß der Wasserabnehmer. .1. Die Gemeinde läßt die Zuleitung vom Hauptrohr bis in das an- zuschließende Grundstück Herstellen. Bei Anschlüssen, die bis zum 15 Juli 1930 angemeldet worden sind, und bei späteren Neubauten trägt die Gemeinde die Kosten der Zuleitung auf dem kürzesten Wege bis etwa 1 Meter tn den Keller des Wohngebäudes und die Kosten der Absperrvorrichtung: ist die Privatleitung bei Herstellung der Zuleitung schon fc-rtiggestellt, so übernimmt die Gemeinde die Verbindung beider Leitungen. 2. Zuleitung und Hauptdurchgangshahn bleiben Eigentum der Gemeinde und werden von ihr unterhalten. Schäden, die durch den Abnehmer verursacht worden sind, werden auf seine Kosten von der Gemeinde beseitigt. 3. Wo die Häuser nicht unterkellert oder keine geeigneten Räume vorhanden sind, um Hauptdurchgangshahn und Wassermesser unterzubringen, sind vom Abnehmer besondere für das Einsteigen und Ablesen genügend geräumige, vollständig entwässerte, dauerhaft und frostsicher abgedeckte Schächte anzulegen. 4. Die Gemeinde ist berechtigt, die Zuleitung innerhalb der Privatgrundstucke auf 10 Atmosphären Wasserdruck prüfen zu lassen. Der Grundstückseigentümer hat hierzu die nötige Hilfe und die Preßpumpe zu stellen. Durch diese Prüfung übernimmt die Gemeinde keine Gewähr für dauernde Dichtigkeit der Leitung. Beim Bruch von Zuleitungen ist dem Rohrmeister oder der Bürgermeisterei unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 4. Wassermesser. 1. Zur Feststellung des Verbrauchs läßt die Gemeinde in jede Zuleitung einen Wassermesser einbauen. Der Wassermesser bleibt Eigentum der Gemeinde und wird von ihr unterhalten. Der Abnehmer hat jedoch für die durch ihn verursachten Schäden und für Frostschäden aufzukommen. 2. Die Gemeinde leistet nur Gewähr dafür, daß der Wassermesser beim Einbau innerhalb der Fehlergrenzen + 5°/0 anzeigt. Sie behält sich das Recht vor, die Wassermesser prüfen und gegen andere auszuwechseln, hierbei auch nach Befinden die Durchslußweite abändern zu lassen. 3. Wird einem Abnehmer auf Antrag eine Auswechslung des Wassermessers zugestanden, ohne daß diese durch nachweisbare Fehler des seitherigen Wassermessers bedingt ist, so hat er die Kosten der Prüfung des Wassermessers und der Auswechslung zu tragen. 4. Zwischen dem Wassermesser und der Hauptrohrleitung in der Straße darf die Leitung nicht angezapst werden. 5. Für die Benutzung des Wassermessers erhebt die Gemeinde einen vom Gemeinderat festzusetzenden Mietzins. Stillstand oder fehlerhaftes Anzeigen des Wassermessers gibt keinen Anspruch -auf Ermäßigung oder Erlaß des Mietzinses. Der Mietzins wird in vierteljährlichen Raten mit dem Wassergeld erhoben. § 5. Technische Vorschriften über die Anlage und Beschaffenheit der Privatleitungen. 1. Die gesamte Anlage ist so einzurichten, daß sie gegen die Einwirkungen des Frostes möglichst gesichert ist. Alle Teile der Leitung, die außerhalb der Gebäude in der Erde liegen, müssen deshalb mit der Oberkante mindestens 1,25 Meter tief liegen. Gebäudeleitungen sind tunlichst durch frostfreie Räume (Keller, Küche usw.) zu führen. Wo dies nicht möglich ist, sind die Leitungen mit schlechten Wärmeleitern zu umhüllen. Die Führung der Leitung durch Schornsteine, Dung- oder Abortgruben ist untersagt. 2. Für Rohrleitungen in der Erde sind gußeiserne Muffenrohre zu verwenden. Innerhalb von Räumen werden auch Stahlrohre oder schmiedeeiserne, sogenannte galvanisierte Rohre zugelassen. Bleirohre sind ausgeschlossen. An Wänden und Decken sind die Rohrleitungen nur auf — 2 — verlegt ist. § 16. Betr.: Volksbüchereien; hier: Unterstützung durch die Gesellschaft für Volksbildung in Berlin. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Eine Unterstützung von 50 000 Bänden (Volks- und Jugendfchrisienj stellt die Gesellschaft für Volksbildung (Berlin NW 40, Lüneburger Straße 21) aus der von ihr verwalteten Rickert-Stiftung unbemittelten Volksbüchereien, die Mitglied der Gesellschaft sind, zur Verfügung. -W den gebundenen Büchern ist in der Regel der Einband zu entschädigen, einige Bücher werden auch völlig unentgeltlich abgegeben. Die Stiftung besteht seit 1903 und hat bis Ende des letzten Geschäftsjahres s»« Büchereien mit 210183 Büchern unterstützt. Im letzten GeschastsM allein wurden Bücher im Werte von 53 603 Mark an 699 Buchereie abgegeben. Die Bücher können von den Antragstellern nach einem oe|on- deren Verzeichnis selbst ausgewählt werden, das die oben genannte ui- Detr.: Hess. Jugeudseiertag 1930., An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern daran, daß über bien Berkaus des Jugend)eiertages zu berichten ist. Die Beilage von Programmen ist zweckmäßig. Gießen, den 3. September 1930. Hessisches Kreisschulamt. 3. 23.: Kinkel. Zuwiderhandlungen. Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorhergehenden Bestimmungen kann der Gemeinderat eine Vertragsstrafe bis zu 50 Reichsmark, die an die Gemeindekasse zu entrichten ist, verhängen. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung erfolgt Beitreibung im Verwaltungsweg. Zuwiderhandelnde können auch, unbeschadet der Vorschriften in Art. 17 LEO., durch Abtren- nen der Leitung vom Wasserbezug ausgeschlossen werden. § 17. Beschwerden. Bei Widerspruch der Beteiligten gegen Anordnungen der Vollzugsorgane der Gemeinde beschließt der Gemeinderat. Dessen Beschlüsse können gemäß Art. 98 LGO. innerhalb einer Notfrist von 4 Wochen durch Klage im Verwaltungsstreitverfahren angefochten werden. § 18. Inkrafttreten. Diese Ortssatzung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsver- kündigungsblatt in Kraft. Lindenstruth, den 5. September 1930. Hessische Bürgermeisterei. I. 23.: Men z. § 6. Umfang der Waffenlieferung. 1 . Die Gemeinde liefert den Wasserabnehmern bas Wasser in der I Menge und Güte, wie es nach den natürlichen Voraussetzungen und den I technischen Anlagen möglich ist. 2 Die Abnehmer können keine Ansprüche an die Gemeinde stellen, I wenn die Wasserlieferung infolge höherer Gewalt oder von Betriebs- I störungen beeinträchtigt oder unterbrochen wird. Betriebsstörungen wrrd I die Gemeinde alsbald beseitigen. § 7. Vorkehrungen bei Wassermangel. 1 Bei bestehendem ober zu erwartenbem Wassermangel kann bie I Gemeinde: 1. die Wasserlieferung auf bestimmte Stunden beschränken, 2. den Höchstverbrauch für jedes versorgte Grundstück festsetzen, 3. verlangen, daß alle nicht dem unbedingt notwendigen Verbrauch dienenden Nebenzapfstellen geschlossen bleiben, 4. den Verbrauch für nicht lebensnotwendige Zwecke, zuerst für Luxus, dann für gewerbliche Zwecke und zum Gartenbegießen einschränken oder verbieten, 5. Absperrhähne oder Zapfstellen schließen und plombieren. 2. Der Gemeinde steht jederzeit das Recht zu, zu überwachen, ob diesen Anordnungen Folge geleistet wird. § 8. Rein- und Frtscherhaltung des Wassers. Die Gemeinde wird Vorkehrung treffen, um das Wasser rein und frisch zu erhalten. Die Wasserkammern, ihre Vorräume und das gesamte Rohrnetz werden in angemessenen Zeiträumen gereinigt und gespült Zur Frischerhaltung des Wassers kann die Gemeinde einzelnen Wasserabnehmern ausgeben, ihre Zapsstellen nach näherer Weisung zu öffnen. § 9. Wassergeld. 1 . Das Wassergeld wird nach der von dem Wassermesfer als verbraucht angezeigten Kubikmeterzahl berechnet. Den Preis für Icbm Wasser setzt der Gemeinderat fest. Er kann die Erhebung eines Mmdest- wassergeldes beschließen. 2 lieber den Verbrauch wird den Abnehmern eine Rechnung zugestellt. Das hiernach zu zahlende Wassergeld ist in den oom ®e= meinderat zu bestimmenden Fristen an die Gemeindekasje zu entrichten. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung erfolgt Beitreibung im Verwaltungsweg. Bleibt diese erfolglos, bann ist ber Gemeinberat berechtigt, die Zuleitung absperren unb plombieren ober sie auf Kosten des Eigentümers von der Hausleitung ab trennen zu lassen. § 10. BenutzungundUnterhaltungderPrivatleit ungen. 1 Jeder Abnehmer ist verpflichtet, seine Privatleitung in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Er hat jeden Mangel an der Leitung, wie Undichtigkeit, Schweißen ober Tropfen, unverzüglich abstellen zu lassen. Jebe Wasserverschwenbung hat zu unterbleiben. 2 Tritt stärkerer Frost ein, so sinb bie Fenster ber Spülaborte zu schließen. Bei besonbers starkem Frost sinb bie Hausleitungen zu entleeren. Gartenleitungen sind vor Eintritt des Winters zu entleeren und während des Winters leer zu halten. § U. Verhalten bei Bränden. Beim Ausbruch eines Brandes sind in den Privatleitungen alle Hahne, I sellschcift kostenlos abgibt , irh nb jhn mit Ausnahme der zum Speisen von Dampfkesseln usw. bestimmten, zu Wir weisen Sie erneut auf bie Gesellschaft für Volksbildung uno schließen, sofern das Wasser nicht zum Löschen des Brandes selbst benutzt I Bestrebungen hin. wird. Jeder Abnehmer ist verpflichtet, seine Leitung zu Feuerlöschzwecken I Gießen den 8 September 1930. zur Verfügung zu stellen. Bei Abgabe nach Wasfermessern vergütet die ' , . Gemeinde das zu Feuerlöfchzwecken entnommene Wasser. I Hessisches Kreisschulamt. 9. -3.. Kinkel. Rohrschellen zu verlegen. Die Rohre müssen nach Wandstärke unb Gewicht | . . § Abnehmer den jeweils geltenben Normen entsprechen. I Pflichten einzelner u v n e y m e r. 3 An der tiefsten Stelle ber Leitung ist ein Entleerungshahn anzu- I £ie uon der Gemeinde bestimmten Wafserabnehmer (in ber Regel bis bringen Zweigleitungen nach Waschküchen, Hofräumen, Gärten und I a|l ben Leitungsenden angeschlossenen) sind verpflichtet, den von der Springbrunnen müssen besondere Absperr- und Entleerungsvornchtungen I Gemeinde zur Frischerhaltung des Wassers und zur Wassererneuerung erhalten Zur Wasserentnahme sind ausschließlich Niederschraubhahne zu I er(Qffenen Vorschriften nachzukommen. Ist keine Abfluheinrichtung für verwenden Die Gemeinde kann bestimmte Modelle vorschreiben. Eine I bas ®njjer vorhanden, so wird die Gemeinde die Anlage ausfuhren lassen unmittelbare Verbindung des Rohrnetzes mit Dampfkesseln ist untersagt, i ober bie $oyten hierfür übernehmen. Ist ein Wassermesser vorhanden, so Aborte dürfen nur mit Spülbehältern an die Leitung angeschlossen werden. I bicnt er dazu, bie Befolgung der Vorschriften zii überwachen. Der Wasser- 4 Di« Gemeinde kann jede Privatleitung, bevor sie dem Gebrauch I verbrauch wird dann durch Schätzung ermittelt unb hiernach bezahlt, überwiesen wirb, ber in § 3 Absatz 4 vorgesehenen Prüfung unterziehen. I Alle sich hierbei ergebenben Mängel unb Anstande sind zu beseitigen, I 8 • efje Wasser bezogen wird. Durch die Prüsung übernimmt die Gemeinde I Verbot der Wasserabgabe. keine Gewähr für die Güte und dauernde Haltbarkeit der ^nlase. Die I $ entgeltliche ober unentgeltliche Wasserabgabe an brüte Personen ist Prüfung geschieht währenb bes Baues ber Wasserleitung auf Kosten der . f t Gemeinde durch die Bauleitung. Bei späterer Prüfung fallen die Kosten I 9 § 14. bem Abnehmer zur Last. | Hydranten unb Feuer Hähne. Oeffentliche Hybranten unb Feuerhähne bürfen nur zu öffentlichen Zwecken, insbesonbere für ben Feuerschutz, zum Besprengen der Straßen und dergleichen, benutzt werben. Feuerhähne und Hydranten in Privatleitungen dürfen nur zu Feuerlöschzwecken geöffnet werden. Die Gemeinde ist berechtigt, sie plombieren zu lassen. Jede Verletzung der Plomben und jeder Gebrauch der Feuerhähne und Hydranten ist innerhalb 24 Stunden bei der Bürgermeisterei anzuzeigen. § 15. Aufsichtsrecht der Gemeinde. Die Vertreter oder Beauftragten der Gemeinde haben das Recht des jederzeitigen Zugangs zu sämtlichen Räumen, in denen die Wasserleitung ßr Inhalts- £ Darmsta Bensheii Dieburg Trbach . Broß-Be tzeppenh Offenbad Alsfeld . Bübingei Friedber Gießen. üauterba Schotten Alzey.. Singen . Mainz . Oppenhei Worms. Wegen Srund-Sch jeglichen D Umleitu der horlof Die aus Gießen, Wegen Mar—$i lilhen Derk Umleitu Die auf Gießen, Wegen Orlsdurchfa Sperrt Druck der Brühl'f chen Uni v erfi tat s . Buch- und Steinbruckerei, R. Lange, Gießen.