und Zuchtvieh er 1930. s in Weimar^ n: 11. Septem- rts, Stuttgart, Hauptfestes in lugust 1930. 30; Ziehung?, bszeit der ßos= Amisverkündigungsblaii ßr die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen 12. August durch Me W -u beziehe». ________________»n»a»S.U«b-„icht: Schweine,«!,chenzählung 1930. - sie Heutige für die L>belt-l°,e»de>Wer«ng. Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er bei bei dieser Zählung auf- ™r?f+”eis- rotnr' erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder un- nhov + r. _ r±._ ^^läUgNiS bt§ zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. Auch kann Vieh, dessen Vorhandensein ver- schwiegen worden ist, im Urteil für den Staat verfallen erklärt werden. Wir empfehlen Ihnen, die Anordnung der Zählung auf ortsübliche Weise bekaniUzumachen und die erforderlichen Maßnahmen zur qe- wissenhaften Durchführung der Zählung alsbald zu treffen. 9 Die örtlichen Ergebnisse der Zählungen dürfen keiner anderen Behörde als dem Landesstatlstlschen Amt übermittelt werden; den Viehbesitzern es ausbrutfüd) zugesichert worden, daß ihre Angaben nur statisti- schen Zwecken dienen, keinesfalls aber zu irgendwelchen andern Zwecken insbesondere nicht zu steuerlichen Verwendung finden dürfen. Gießen, den 6. August 1930. Kreisamt Gießen. 3. SB.: Schmidt. An den Herrn Oberbürgermeister der Stadl Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. ^*2, ■■ September 1930 findet wieder eine Schweinezwischenzählung statt Verbunden mit dieser Zählung ist die Ermittlung der nicht beschaupflichtigen Hausschlachtungen in der Zeit vom 1. Juni bis 31 August 1930. Diese Ermittlung soll dazu dienen, einen Ueberblick über den saisonmäßigen Verlauf der Gesamtschlachtungen an Schweinen zu erhalten. Die Leitung der Zählung ist dem Landesstatistischen Amt in Darmstadt übertragen. Die Ausführung liegt den Hessischen Bürgermeistereien (Oberbürgermeister Bürgermeister) ob. Eine Vergütung für die Mitwirkenden wird von Staats wegen nicht geleistet. n Zähllisten und Gemeindebogen wird Ihnen das Hessische •vOnbßsftcitiftifcfye