Amtsverkündigungsblati ßr die provinzialdirettion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen I.S9 Erscheint Dienstag und Freitag. 5. August Rur durch die Post zu beziehen. 4930 Inhalts-Aebersicht: S>raKensperre°Aufhebung^ - Verlegung einer H°chwannungsfreileitung. - Vierter Deutscher Auslandslehrertag in Darm- staot. Festschrift zum 11. Derfasiungstag. - Wasserbezugsordnung für die Gemeinde Rödgen. Siraszensperre-Aufhebung. Die Straßensperre auf der Provinzialstraßenstrecke „Ortsdurchfahrt Mar" wird ab 4. August d. I. aufgehoben. Gießen, den 31. Juli 1930. Hessische Provinzialdirektion Oberhessen. Wafferbezugsordnung für die Gemeinde Rödgen. ®runb des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird nach Au- S°es Bürgermeisters und des Kreisausschusses und mit Geneh- des Ministers des Innern vom 25. April 1930 zu Nr. M. d. I. “'™' nachstehende Ortssatzung erlassen: Bekanntmachung. Betr.: Antrag auf Genehmigung zur Verlegung einer 20-X.V.-Hoch- spannungsfreileitung Inheiden—Hungen—Lich. Die Hessische Provinzialdirektion Oberhessen beabsichtigt den Bau einer MVOll-Volt-Hochspannungsfreileitung vom Schalthaus Inheiden über die Transformatorenstation Inheiden-Ost, Grube Vereinigter Wilhelm, Hungen 2 nach Lich. Die Leitung berührt die Gemarkungen Inheiden, Hungen, Langsdorf, Virklar und Lich. Gemäß Artikel 3 des Hessischen Gesetzes über die Anlage von elektrischen Hochspannungsleitungen und von Gas- und Wasserfernleitungen vom M.Marz 1928 werden die den Bau betreffenden Pläne und Beschreibungen von dem Kreisamt Gießen innerhalb einer Woche, von dem Tage des Erscheinens dieser Bekanntmachung im Amtsverkllndigungsblatt für den Kreis Gießen an gerechnet, zur Einsicht für die Interessenten offengelegt. Etwaige Einwendungen gegen das geplante Unternehmen sind während der Offenlegungsfrist und innerhalb einer Woche nach ihr, bei dem unter-* zeichneten Kreisamt schriftlich unter Angabe der Gründe vorzubringen. Ruch Ablauf der Fristen eingehende Einsprüche oder sonstige Einwendungen werden nicht berücksichtigt. Gießen, den 2. August 1930. Kreisamt Gießen. I. 23.: Dr. Brau n. Betr.: Vierter Deutscher Auslandslohrertag in Darmstadt (14.—17. August An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Ehemalige Auslandslehrer und Lehrkräfte, die sich denr Auswärtigen «für den Auslandsschuldienst zur Verfügung gestellt haben, können auf Ensch zur obigen Tagung beurlaubt werden. Gießen, den 1. August 1930. Hessisches Kreisschulamt. 3.23.: Fischer. B^r.: Festschrift zum 11. Verfassungstag „Freier Rhein — Freies Volk". Mn die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Das nachstehende Ausschreiben des Herrn Ministers für Kultus und ensungswesen teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme mit: »Ich weise empfehlend aus die für Schülerbüchereien wertvolle und zur «teilung an die Schüler zum Versassungstag geeignete Festschrift „Freier — Freies Volk" hin, die Herr Kreisschulrat Storck, M. d. L., heraus- flegeben hat, und die im Verlagshaus Darmstadt (Wolfgang Schröter, vnmsiadt Wenckstraße 31) erschienen ist. Die Broschüre enthält u. a. Bei- sige von Staatspräsident Dr. Adelung, Minister Leuschner, Finanzminister mrnberger, Reichskanzler a. D. Hermann Müller, Rektor Reiber, Ober- Mgermeister Dr. Külb, Bürgermeister Dr. Ehrhard, Dr. Carl Mierendorff. 2 °ltet 50 Pf. Bei Sammelbezug ermäßigt sich der Preis. Er beträgt » n ;nb^$e3US Don 11 bis 100 Stück je 0,45 MR., von 101 bis 1000 Stück über 1000 Stück je 0,35 RM., von 5000 Stück je 0,30 RM. n Ebcht auf diesen Preisnachlaß bei Sammelbezug empfiehlt sich die 5V» a I"5glichst kreisweise. Bestellungen sind an das Verlagshaus "rmjtadt, Wolfgang Schröter, Darinstadt, Wenckstraße 31, zu richten." ■bas Kreisschulamt nimmt Bestellungen entgegen. Meßen, den 31. Juli 1930. Hessisches Kreisschulamt. 3.23.: Fischer. § 1. . Berechtigung zum Wasserbezug. 1. Jeder Grundstückseigentümer kann nach Maßgabe dieser Ortssatzunq aus der Wasserleitung der Gemeinde Wasser beziehen, wenn sein Grundstück sich nach Lage und Beschaffenheit hierzu eignet. 2. t) ür entfernt liegende Grundstücke, insbesondere für vereinzelt liegende Gebäude an Straßen und Wegen, in denen noch keine Leitungen liegen, behält sich die Gemeinde besondere Vereinbarungen mit den Eigentümern vor. § 2. Voraussetzungen des Wasserbezugs. 1. Wer aus der Gemeindewasserleitung Wasser beziehen will, trägt sich in den von der Bürgermeisterei aufgelegten Anmeldebogen ein 2. Der Anmeldende verpflichtet sich durch die Eintragung zum Wasserbezug für das angemeldete Grundstück auf die Dauer von 25 3ahren beginnend mit der 3nbetriebnahme der Wasserleitung oder der Verbindung seiner Privatleitung mit dem Gemeindeleitungsnetz. Will er nach Ablauf dieser Zeit oder später seinen Anschluß aufgeben, so kann er dies nur zum Schlüsse eines Rechnungsjahres tun und muh es mindestens drei Monate vorher der Bürgermeisterei mitteilen. Tritt ein Eigentumswechsel ein, so bleibt der Voreigentümer der Gemeinde solange haftbar als der neue Eigentümer nicht in rechtsverbindlicher Weife in die Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde eingetreten ist. 3. Die vorstehend erwähnten rechtlichen Wirkungen treten auch ohne Eintragung in den Anmeldebogen (Absatz 1) ein, wenn die Privatleitung nut dem Gemeindeleitungsnetz verbunden worden ist, es fei denn daß die Gemeinde einen vorläufigen Anschluß ohne Wasserentnahme ausdrücklich genehmigt hat, und daß diese technisch nicht möglich ist. § 3. Anschluß der Wasserabnehmer. 1. Die Gemeinde läßt die Zuleitung vom Hauptrohr bis in das anzufchliehende Grundstück Herstellen. Bei Anschlüssen, die bis zum 1 Mai 1930 angemeldet werden, trägt die Gemeinde die Kosten der Zuleitung bis etwa 1 Meter über die Eigentumsgrenze und die Kosten der Absperrvorrichtung (Hauptdurchgangshahn): ist die Privatleitung bei Herstellung der Zuleitung schon fertiggestellt, so übernimmt die Gemeinde die Verbindung beider Leitungen. Bei späterer Amneldiing wird der Anschluß auf Kosten des Abnehmers hergestellt. 2. Zuleitung und Hauptdurchgangshahn bleiben Eigentum der Gemeinde und werden von ihr unterhalten. Schäden, die durch den Abnehmer verursacht worden sind, werden aus seine Kosten von der Gemeinde beseitigt. 3. Wo die Häuser nicht unterkellert oder keine geeigneten Räume vorhanden sind, um Hauptdurchgangshahn und Wassermesser unterzubringen, sind vom Abnehmer besondere für das Einsteigen und Ablesen genügend geräumige, vollständig entwässerte, dauerhaft und frostsicher abgedeckte Schachte anzulegen. 4. Die Gemeinde ist berechtigt, die Zuleitung innerhalb der Privatgrundstucke auf 10 Atmosphären Wasserdruck prüfen zu lassen. Der Grundstückseigentümer hat hierzu die nötige Hilfe iind die Preßpumpe zu stellen. Durch diese Prüfung übernimmt die Gemeinde keine Gewähr für dauernde Dichtigkeit der Leitung. Beim Bruch von Zuleitungen ist dem ttRohrmeister oder der Bürgermeisterei unverzüglich Anzeige zu § 4. Wassermesfer. 1. Zur Feststellung des Verbrauchs kann die Gemeinde in jede Zuleitung einen Wassermesser einbauen lassen. Der Wassermesser bleibt Eigentum der Gemeinde und wird von ihr unterhalten. Der Abnehmer hat jedoch für die durch ihn verursachten Schäden und für Frostscbäden aufzukommen. 2. Die Gemeinde leistet nur Gewähr dafür, daß der Wassermesser beim Einbau innerhalb der Fehlergrenzen + 5°/0 anzeigt. Sie behält sich das Recht vor, die Wassermesser prüfen und gegen andere aus- [affi? ft' nacfy Befinden die Durchfluhw^eite abnndern 311 3. Wird einem Abnehmer auf Antrag eine Auswechslung des Wasser- messers zugestanden, ohne daß diese durch nachweisbare Fehler des feit- her-gen Wassermessers bedingt ist, so hat er die Kosten der Prüfung des Wassermessers und der Auswechslung zu tragen. 4. Wenn kein Wassermesser eingebaut wird, ist ein Paßstück für ihn hinter dem Hauptdurchgangshahn einzusetzen. Zwischen dem Wassermesser oder dem dafür vorgesehenen Paßstück und der Hauptrohrleitung in der Straße darf die Leitung nicht angezapft werden. — 2 — 5 Für die Benutzung des Wassermessers erhebt die Gemeinde euren vom Gemeinderat festzusetzenden Mietzins. Stillstand oder fehlerhaftes Anzeigen des Wassermessers gibt keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Erlaß des Mietzinses. Der Mietzins wird in halbjährlichen Raten mit dem Wassergeld erhoben. § 5. Technische Vorschriften über die Anlage und Beschaffenheit der Privatleitungen. 1 . Die gesamte Anlage ist so einzurichten, daß sie gegen die Einwirkungen des Frostes möglichst gesichert ist. Alle Teile der Leitung, die außerhalb der Gebäude in der Erde liegen, müssen deshalb mit der Oberkante mindestens 1,25 Meter tief liegen. Gebäudeleitungen sind tunlichst durch srostfreie Räuine (Keller, Küche usw.) zu führen. Wo dies nicht möglich ist sind die Leitungen mit schlechten Wärmeleitern zu umhullen. Die Führung der Leitiing durch Schornsteine, Dung- oder Abortgruben ist untersagt. 2 . Für Rohrleitungen in der Erde sind gußeiserne Muffenrohre zu verwenden. Innerhalb von Räumen werden auch Stahlrohre oder schmiedeeiserne, sogenannte galvanisierte Rohre zugelassen. Bleirohre sind ausgeschlossen. An Wänden und Decken sind die Rohrleitungen nur auf Rohrschellen zu verlegen. Die Rohre müssen nach Wandstärke und Gewicht den jeweils geltenden Normen entsprechen. 3 An der tiefsten Stelle der Leitung ist ein Entleerungshahn anzubringen. Zweigleitungen nach Waschküchen, Hofräumen, Gärten und Springbrunnen müssen besondere Absperr- und Entleerungsvorrichtungen erhalten. Zur Wasserentnahme sind ausschließlich Niederschraubhähne zu verwenden. Die Gemeinde kann bestimmte Modelle vorschreiben. Eine unmittelbare Verbindung des Rohrnetzes mit Dampfkesseln ist untersagt. Aborte dürfen nur mit Spülbehältern an die Leitung angeschlossen werden. 4 Die Gemeinde kann jede Privatleitung, bevor sie dem Gebrauch überwiesen wird, der in §3 Absatz 4 vorgesehenen Prüfung unterziehen. Alle sich hierbei ergebenden Mängel und Anstände sind zu beseitigen, ehe Wasser bezogen wird. Durch die Prüfung übernimmt die Gemeinde keine Gewähr für die Güte und dauernde Haltbarkeit der Anlage. Die Prüfung geschieht während des Baues der Wasserleitung auf Kosten der Gemeinde durch die Bauleitiing. Bei späterer Prüfung fallen die Kosten dem Abnehmer zur Last. § 6. Umfang d e r W a s s e r l i e f e r ii n g. 1 Die Gemeinde liefert den Wasserabnehmern das Wasser in der Menge und Güte, wie es nach den natürlichen Voraussetzungen und den technischen Anlagen möglich ist. 2 . Die Abnehmer könneii keine Ansprüche an die Gemeinde stellen, wenn die Wasserlieferung infolge höherer Gewalt oder von Betriebsstörungen beeinträchtigt oder unterbrochen wird. Betriebsstörungen wird die Gemeinde alsbald beseitigen. § 7. Vorkehrungen bei Wassermangel. 1. Bei bestehendem oder 311 erwartendem Wassermangel kann die Gemeinde: 1. die Wasserlieferung auf bestimmte Stunden beschränken, 2. den Höchstverbrauch für jedes versorgte Grundstück festsetzen, 3. verlangen, daß alle nicht deni unbedingt notwendigen Verbrauch dienenden Nebenzapfstellen geschlossen bleiben, 4. den Verbrauch für nicht lebensnotwendige Zwecke, zuerst für Luxus, dann für gewerbliche Zwecke und zum Gartenbegiehen einschränken oder verbieten, 5. Absperrhähne oder Zapfstellen schließen iind plombieren. 2. Der Gemeinde steht jederzeit das Recht zu, zu überwachen, ob diesen Anordnungen Folge geleistet wird. § 8. Rein- und Frischerhaltung des Wassers. Die Gemeinde wird Vorkehrung treffen, um das Wasser rein und frisch zu erhalten. Die Wasserkammern, ihre Vorräume und das gesamte Rohrnetz werden in angemessenen Zeiträumen gereinigt und gespült. Zur Frischerhaltung des Wassers kann die Gemeinde einzelnen Wasserabnehmern aufgeben, ihre Zapfstellen nach näherer Weisung zu öffnen. § 9- Wassergeld. 1. Das Wassergeld wird nach dem mutmaßlichen Verbrauch berechnet. Es bemißt sich nach einheitlichen Grundbeträgen, die der Gemeinderat bestimmt. Dabei ist außer dem Wasserverbrauch in den Haushaltungen der Verbrauch in der Landwirtschaft und dem Gewerbe zu berücksichtigen. In der Regel sollen die Grundbeträge festgesetzt werden für Haushaltungen, Haushaltungsmitglieder, Badeeinrichtungen, Spülaborte, Gärten, Groh- und Kleinvieh nach der Stückzahl, gewerbliche Betriebe und Anlagen. Läßt sich das Wassergeld nicht aus diesen Grundbeträgen berechnen, so wird es von dem Gemeinderat nach dem einzelnen Fall besonders festgesetzt. 2. Zur Feststellung der zur Berechnung des Wassergeldes maßgebend« Verhältnisse kann die Bürgermeisterei entsprechende Erhebungen neu anstalten. Die Abnehmer sind verpflichtet, die dabei geforderten Auskunsk orgfältig und wahrheitsgemäß zu geben. 3. Wenn ein Wassermesser vorhanden ist, so wird das Wassergelb grundsätzlich nach der von diesem als verbraucht angezeigten Kubikmeter zahl berechnet. In jedem Fall ist jedoch mindestens das nach Abs. 1 zu zahlende Wafsergeld zu entrichten. Der Preis für ein cbm Wasser wird durch den Gemeinderat festgesetzt. 4. Das Wassergeld ist in den vom Gemeinderat zu bestimmend« Fristen an die Gemeindekasse zu entrichten. Bei nicht rechtzeitiger Zch lung erfolgt Beitreibung im Verwaltungsweg. Bleibt diese erfolglos, bmii ist der Gemeinderat berechtigt, die Zuleitung absperren und plombier«, oder sie auf Kosten des Eigentümers von der Hausleitung abtrennn zu lasten. § 1Q Benutzung und Unterhaltung der P r i v a t l e i t u n gen. 1. Jeder Abnehmer ist verpflichtet, seine Privatleitung in ordnung-- gemäßem Zustand zu erhalten. Er hat jeden Mangel an der Leitung, wir Undichtigkeit, Schweißen oder Tropfen, unverzüglich abstellen zu lassen. Jede Wasserverschwendung hat zu unterbleiben. 2. Tritt stärkerer Frost ein, so sind die Fenster der Spülaborte zu schließen. Bei besonders starkem Frost sind die Hausleitungen zu ent leeren. Gartenleitungen sind vor Eintritt des Winters zu entleeren und während des Winters leer zu halten. § n. Verhalten bei Bränden. Beim Ausbruch eines Brandes find in den Privatleitungen alle hähm, mit Ausnahme der zum Speisen von Dampfkesseln usw. bestimmten, zn schließen, sofern das Wasser nicht zum Löschen des Brandes selbst benutz! wird Jeder Abnehmer ist verpflichtet, seine Leitung zu Feuerlöschzwecka zur Verfügung zu stellen. Bei Abgabe nach Wassermessern vergütet bk Gemeinde das zu Feuerlöschzwecken entnommene Wasser. § 12. Pflichten einzelner Abnehmer. Die von der Gemeinde bestimmten Wasserabnehmer (in der Regel bk an den Leitungsenden angeschlossenen) sind verpflichtet, den von der Gemeinde zur Frischerhaltring des Wassers und zur Wassererneueruiig erlassenen Vorschriften nachzukommen. Ist keine Abflußeinrichtung für das Wasser vorhanden, so wird die Gemeinde die Anlage ausfuhr« lassen oder die Kosten hierfür übernehmen. Ist .ein Wassermesser vorhanden, so dient er dazu, die Befolgung der Vorschriften zu überwach«. Der Wasserverbrauch wird dann durch Schätzung ermittelt und hiernach bezahlt. 8 Io. Verbot der Wasserabgabe. Die entgeltlich« oder unentgeltliche Wasterabgnbe an dritte Personen i|t untersagt. § 14. Hydranten und Feuerhähne. Oeffentliche Hydranten und Feuerhähne dürfen nur zu öffentlich« Zwecken, insbesondere für den Feuerschutz, zum Besprengen der Straß« und dergleichen, benutzt werden. Feuerhähne und Hydranten in Prim- leitungen dürfen nur zu Feuerlöschzwecken geöffnet werden. Die Gemei« ist berechtigt, sie plombieren zu lassen. Jede Verletzung der Plomm und jeder Gebrauch der Feuerhähne und Hydranten ist innerhalb 24 Sw den bei der Bürgermeisterei anzuzeigen. § 15. Aufsichtsrecht der Gemeinde. Die Vertreter oder Beauftragten der Gemeinde haben das Recht bes jederzeitigen Zugangs zu sämtlichen Räumen, in denen die Wasserleitung verlegt ist. 8 lb. Zuwiderhandlungen. Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorhergehenden Bestimmung«! kann der Gemeinderat eine Vertragsstrafe bis zu 50 Reichsmark, die 0» die Gemeindekaste zu entrichten ist, verhängen. Bei nicht rechtzeitig« Zahlung erfolgt Beitreibung im Verwaltungsweg. ZuwiderhanRUio können auch, unbeschadet der Vorschriften in Art. 17 LGO., durch Stbtrei • nen der Leitung vom Wasserbezug ausgeschlossen werden. § 17. Beschwerden. Bei Widerspruch der Beteiligten gegen Anordnungen der BollM- Organe der Gemeinde beschließt der Gemeinderat. Dessen Beschlüße,kon > gemäß Art. 98 LGO. innerhalb einer Notfrist von 4 Wochen durchs!... im Verwaltungsstreitverfahren angefochten werden. § 18. Inkrafttreten. Diese Ortssatzung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtso« kündigungsblatt in Kraft. Rödgen, den 30. Juli 1930. Hessische Bürgermeisterei. Wagner. für M. 6( Inhalts Gese Der ' mung de Das I iReichsge 1. Ar Jed Weizer 31. Jul die mii ihr Der zum 3( lmidwe Sol üch fef: wirtschi entspre Bei weizen 1. die ' Men 2. hart mah 3. die ’ wird Fe an Jnl die die 2. In 3. 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