Amtsverkündigungsblatt für die Provinzialdirektion Oberhessen und für das Kreisamt Gießen I.58 Erscheint Dienstag und Freitag. 1. August Nur durch die Post zu beziehen. 1930 Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen. - Reichs,agswahl 1930. - Brotgesetz. - Straßensperre - Das Gesetz über ^2nun?der KrAskaffe^ für^Mb"^ind^?926^M Ersatzmänner in der Angestelltenversicherung. - Die Wohlfahrtslasten der Gemeinden. - aegjnung der Rreiskasse für 1925 Az. und 1926 Ri- - Die Reinigung dec Straßen und das Wegschaffen des Mülls in der Stadt Gießen. Nachweisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen am 15. Juli 1930. Gemeinden (Gutsbezirke) Gehöfte Kreis ins-- davon ins- davon gesamt (Sp. 1) neu gesamt (Sp. 3) neu 1 2 3 4 y Darmstadt........... — _ — _ Bensheim............ 2 — 23 13 Dieburg............. — — — Erbach.............. — — — __ Brotz-Berau.......... — — _ _ Heppenheim.......... — — — _ Offenbach............ — — — _ Alsfeld .............. — — — _ Büdingen............ — — — _ Friedberg............ 1 — 5 — Bietzen.............. — — _ _ Lauterbach........... — — _ _ Zchotien............. — — _ _ Alzey............... — — — _ Bingen .............. 2 2 2 2 Mainz.............. — — _ Oppenheim........... — — — _ Worms.............. 1 1 1 1 Hessen 6 3 1 31 16 Bekanntmachung. Seit.: Reichstagswahl am 14. September 1930. Iuf Grund des § 6 des Reichswahlgesetzes vom 6. März 1924 (Reichs- «blatt I, S. 159) wird verordnet: Sie Hauptwahlen zum Reichstag finden am 14. September 1930 statt. Berlin, den 18. Juli 1930. Der Reichspräsident: von Hindenburg. Der Reichsminister des Innern: Wirth. Bekanntmachung, $elr-: Reichstagswahl am 14. September 1930. a ®r“ni> &es § 15 des Reichswahlgesetzes in der Fassung vom Jw3>1924 (RGBl. I, S. 159) abgeändert durch Gesetz vom 13. März r! rP." ' ®- 1^3) wird Ministerialrat Bornemann in Darmstadt h«, to Staatsministerium, Neckarstraße 7) zum Kreiswahlleiter Ehlkreises Nr. 33 Hessen-Darmstadt und Legationsrat Dr. Heine- MN tLlenstanschrift wie vorher) zum Stellvertreter des Kreiswahlleiters 111 Hessen^er^o^"^0 ^en 14. September 1930 stattfindende Reichstagswahl un$ ordnungsgemäßer Einreichung der Kreiswahlvor- .'8er6tni>ung5= und Anschlußerklärungen wird auf die §§ 15, 16 '1019 des Reichswahlgesetzes verwiesen. Darmstadt, den 28. Juli 1930. Hessisches Gesamtministerium. Adelung. Drokgeseh. Vom 17. Juli 1930. das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustirn- 9 oes Reichsrats hiermit verkündet wird: U § ttroeiMif von Mahlerzeugnissen des Roggens darf nur Brot I m- ?r.rben- das enthält: o#m lr n5- 97 Roggenmehl, das höchstens zu 60 v. H. aus- 9«mahlen ist, oder 2. mindestens 97 v. H. Mahlerzeugnisse des Roggens, die, abgesehen von den Reinigungsverlusten, zu 100 v. H. ausgemahlen oder geschrotet sind, oder 3. mindestens 80 v. H. Roggenmehl, das höchstens zu 60 v. H. aus- gemahlen ist, und höchstens 17 v. H. Weizenmehl oder Roggen- schrot, wobei die Bestandteile an Mahlerzeugnissen des Roggens und des Weizens zusammen mindestens 97 v. H. betragen müssen. Zusätze von Wasser, Hefe und Salz bleiben hierbei unberücksichtigt. § 2. Die Reichsregierung wird ermächtigt, nach Anhörung eines Reichstagsausschusses und eines Reichsratsausschusses die Hundertsätze des § 1 ZU ändern, falls es der Ausfall der inländischen Getreideernte erfordert. § 3. Abgesehen von Gebäck bis zum Gewichte von 250 Gramm darf Brot der im § 1 Nr. 3 genannten Art gewerbsmäßig nur angeboten, feil- gehalten, vertäust oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn es IN ungeteiltem Zustand als Mischbrot für den Käufer leicht erkennbar gekennzeichnet ist. § 4. Die Vorschrift des § 3 gilt auch für die Betriebe der Genossenschaften und ähnlicher Bereinigungen. § 5. Mahlerzeugnisse des Roggens dürfen nur angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie keine Mohlerzeugmsse anderer Getreidearten enthalten. Die Art und der Ausmahlungsgrad der Mahlerzeugnisse des Roggens und der Name des Herstellers müssen für den Käufer leicht erkennbar angegeben werden. § 6. Die Reichsregierung trifft mit Zustimmung des Reichsrats und eines Reichstagsausschusses die näheren Bestimmungen über die nach 83 erforderliche Kennzeichnung. § 7. Mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorfätzlich einer der Vorschriften der Paragraphen 1, 3 oder einer auf Grund des §6 getroffenen Bestimmung zuwiderhandelt. Ist die Zuwiderhandlung fahrlässig begangen, so tritt Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Reichsmark ein. § 8. Es ist verboten, Roggen, der durch Eofin oder in fonftiger Weife als ausschließlich zur Viehfütterung bestimmt gekennzeichnet ist, oder Mahlerzeugnisse solchen Roggens zu anderen Zwecken als zur Viehfütterung zu verwenden oder in den Verkehr zu bringen. Wer vorsätzlich einem der Verbote des Abs. 1 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer diefer Strafen bestraft. Neben der Strafe können in den Fällen des Abf. 2 die Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, auch wenn sie dem Verurteilten nicht gehören. § 9. Die Vorschriften des Lebensmittelgesetzes vom 5. Juli 1927 (Reichs- gesetzbl. I, S. 134) bleiben unberührt. § 10. Die Vorschrift des §8 tritt eine Woche nach Verkündung in Kraft. Die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes treten am 15. August 1930 in Kraft und am 30. September 1932 außer Kraft. Berlin, den 17. Juli 1930. Der Reichspräsident: von Hindenburg. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft: Schiele. Strassensperre. Wegen Ausführung von Walzarbeiten wird die Provinzialstraße „Ortsdurchfahrt Laubach" vom 4. August 1930 für jeglichen Verkehr gesperrt. Umleitung erfolgt über Ruppertsburg — Gonterskirchen — Einarts- haufen bzw. über Lauter — Wetterfeld. Die ausgestellten Warnungstafeln sind zu beachten. Gießen, den 28. Juli 1930. Hess. Provinzialdirektion Oberhesfen. 2 — Bekanntmachung. Betr.: Das Gesetz über die Ortspolizei. Der Herr Minister des Innern hat in Anwendung der Bestimmungen de« Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Ortspolize, vom 14.3ult 19-1 angeordnet, daß nachstehend aufgeführte ortspolizeiliche Angelegenheiten in den Städten Darmstadt, Mainz Offenbach Gießen, Worms Bad- Nauheim Bensheim, Friedberg und in den Gemeinden Neu-Isenburg, Lampertheim, Viernheim bis auf Widerruf von den Herren Oberbürgermeistern, Bürgermeistern und den Bürgermeistereien auszuuben und zu verwalten sind: a-) j)ie Baupolizei, soweit auf Grund des Art. 62 der Allgemeinen Bauordnung zur Zuständigkeit der Ortspolizeibehorden gehörig; dl das Desinfektionswefen; , c) die Feldpolizei; sie ist ausschließlich durch Gemeindebeamte aus- d) die^Feuerpolizei mit der Maßgabe, daß die Absperrung der Brandstätte die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit au dem Brandplatze und die besondere Fürsorge sur die Sicherheit von Personen und Eigentum der staatlichen Polizei obliegt; e) die Fleisch- und Trichinenbeschau; f) die Friedhofspolizei; h) die polizeiliche^Aufsicht in den städtischen und gemeindlichen Anil die ^chemisch-bakteriologischen Prüfungen auf Gesundheitsunschädlichkeit der aufgestellten Mineralwasserapparate; k) die Schlachthofpolizei; 1) die Schulpolizei; m) die Wohnungspolizei. . Jür alle übrigen polizeilichen Angelegenheiten ist die staatliche Polizei zuständig. Gießen, den 28. Juli 1930. Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt. Dekannkmachung. Betr.: Wahl der Vertrauensmänner und Ersatzmänner in der Ange- stelltenversicherung. Der Vertrauensmann der Arbeitgeber, Bauunternehmer Hemrick) Deibel II. in Lollar ist gestorben, der Ersatzmann der Arbeitgeber, Buchdruckereibesitzer Heinrich Robert in Grünberg, ist von seinem Amte entbunden worden und der Vertrauensmann der Versicherten, Kaufmannsgehilfe Karl Peter in Lich ist verzogen. Für diese haben Erfatzberufungen stattgefunden. .. . „ , . Wir geben nachstehend die derzeitigen Vertrauensmänner und Ersatzmänner in der Angestelltenversicherung bekannt: A. Arbeitgeber. Vertrauensmänner: Schelm, Hermann, Zimmermeister in Lollar; Schieferstein, Karl, Fabrikant in Lich; Bergen, Gustav, Direktor in Heuchelheim. Erste Ersatzmänner: Stammler, Georg, Weinhändler in Grünberg; Kruse, Karl, Ziegeleibesitzer in Steinberg; Nicolaus, Karl, Forstmeister in Schiffenberg. Zweite Ersatzmänner: Jhring, I. Heinrich, Generaldirektor in Lich; Rehberg, August, Direktor in Abendstern; Jäger, Georg, Architekt und Bauunternehmer in Queckborn. B. Versicherte. Vertrauensmänner: Kreiling, Christian II., Kaufmann in Wi^eck; Pflüger, Heinrich, Kaufmannsgehilfe trt Mainzlar, Steffes, Peter, Expedient in Lollar. Erste Ersatzmänner: Schmidt, Ludwig, Werkmeister in Wieseck; Hartmann, Albert, Kausmannsgehilfe in Heuchelheim; Müller, Karl, Kaufmannsgehilfe in Lollar. Zweite Ersatzmänner: Schnickmann, Otto, Techniker in Klein-Linden; Wagner, Friedrich, Prokurist in Lich. Holler, Ernst, Kaufmannsgehilfe in Klem-Linden. Gießen, den 28. Juli 1930. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Betr.: Die Wohlfahrtslasten der Gemeinden. An den Herrn Oberbürgermeister der Skadk Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern Sie an die am 1. August l. I. fällig werdende Berichterstattung über die Zahl der in den Gemeinden vorhandenen Erwerbslosen (Wohlfahrtserwerbslosen) usw. gemäß Ausschr. v. 21. Ium l.J. betr. Anträge zur Hebung der Wirtschaft, Verminderung der Arbeitsloh keit usw. Gießen, den 29. Juli 1930. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Betr.: Rechnung der Kreiskasse für 1925 Rf. Auszug aus der von der Oberrechnungskammer geprüften Rechnung der Kreiskch des Kreifes Gießen für 1925 Rj. Einnahmen Rubrik Bezeichnung der Rubriken Ausgabe . RM RM. 56 000,68 I Rechnungsrest 32 223 37 VI Allgemeine Verwaltung 156 633,69 310 58438 VII Kreisstrahen u. Gemeindebauwefen 424396,03 200'00 VIII Unterricht, Wissenschaft und Kunst 2 231,76 12 290,42 IX Gefundheitspolizei 7 432,25 42 096,19 X Landwirtschaft, Gewerbe u. Verkehr 82 002,38 199 945,72 XI Soziale Fürsorge 341 893,81 XIa Beiträge zur Krankenversicherung für unständig Beschäftigte 783,08 XII Oeffentlicher Arbeitsnachweis für das nördliche Oberhessen 42 868,68 9 422,92 XIII Kapitalzinsen 26,41 120 000,40 XV Zurückempfangene u. auszuleihende Kapitalien 202 499,19 XVI Uneinbringliche Posten und Nachlässe 391,33 152 727,56 XIX Anteil an Reichssteuern 7,49 486 734,53 XX Kreisumlagen H1W 9 952,74 XXa Provinzialumlagen 9 949,02 1 432 178,91 1383045,74 Abschluß: Gesamteinnahme 1 432 178,91 M Gesamtausgabe 1 383 045,74 M Verglichen bleibt Rest 49 133,17 M. 3er beftea) in barem Vorrat ' 39 738,11». M in liauidierten Ausständen 9 395,06». Summa wie oben 49 133,17». Gießen, den 18. März 1927. gez. K a u ß, Kreiskasserechner. Revidiert, ohne daß sich für den Abschluß auf Seite 531 eine Me* rung ergeben hat. Darmstadt, den 16. August 1929. Oberrechnungskammer, gez. Spamer. Wird gemäß Artikel 43 der Kreis- und Provinzialordnung oerM licht. Gießen, den 28. Juli 1930. Dsr Vorsitzende des Kreisausschussts. I. B.: Dr. Braun. Betr.: Rechnung der Kreiskasse für 1926 Rj. Auszug aus der von der Oberrechnungskammer geprüften Rechnung der KmsW des Kreises Gießen für 1926 Rj. Einnahmen Rubrik Bezeichnung der Rubriken Ausgabe RM. 3323? 49 133,17 I Rechnungsrest ,954'93 III Kriegsleistungen 37 717,21 VI Allgemeine Verwaltung . 488 344,33 VII Kreisstraßen u Gemeindebauwefen 565 80b 200,00 VIII Unterricht, Kunst und Wissenschaft 12 560,35 IX Gesundheitspolizeiliche Zwecke 10 479,40 X Landwirtschaft, Gewerbe u. Verkehr 'LT; 265 381,12 XI Soziale Fürsorge XIa Beiträge zur Krankenversicherung unständig Beschäftigter 26 588,88 XII Oeffentlicher Arbeitsnachweis für das nördliche Oberhessen ' 9 242,5# 18 425,66 XIII Kapitalzinsen, allgemein 30 000,00 XIV Aufgenommene und zuruckgezayue Kapitalien 10 000,00 XV Zurückempfangene bzw. ausgeliehene $227,S Kapitalien M XVI Uneinbringliche Posten u. Nachlaße 60y; 170 000,00 XVII Ausgleichsfonds 120 872 85 XIX Anteile des Kreises an Reichsfteuein 1 990,20 XX Sonstige Kreissteuern 54 280,® 331 116,09 XXI Kreisumlagen XXII Provinziolumlagen — 1 572 809,26 1 UVJ - ■ - 3 — er Arbeitslos erlassen. rg derKreisW Ausgabe ehr nde flösse 531 eine Amiv rdnung verösses Braun. uung für teuern ©rud der Drühl'schen Universitäts-Buch- und Stei ndruderei. A. Lange. Giehen Polizeiverordnung A. Skraßenreinigung. >esen ast rkehr zahlte ehene chlässe rng für en st Gießen, den 31. März 1928. gez. Kauß, Kreiskasserechner. Revidiert, ohne daß sich für den Abschluß auf Seite 576 eine Aende- mng ergeben hat. Darmstadt, den 13. Juni 1930. Oberrechnungskammer, gez. Spamer. Abschluß: Gesamtsinnahme Gesamtausgabe Verglichen bleibt Rest Dieser besteht: a) in barem Vorrat b) in liquidierten Ausständen Summa wie oben Ausgabe RM. 332,3) 2 254,® 136 494,61 565 806,62 2124,« 14013,1* 24671,8* 443 550,33 957,5! 132484,** 2 242,5* 30 000,® 3 227,31 351,® 102 604,® 19?' 54 280,® 4,11 1 515 422,6* ung der Kreislch Ergänzung zu § 1 der Polizeiverordnung betreffend die Reinigung der Straßen und das Wegschaffen des Mülls in der Stadt Gießen. Auf Beschluß des Stadtrats der Stadt Gießen vom 27. März 1930 1930 *?'t 9^eTO^h^Un^i75 ^esrn ??inifters bes Innern vom 25. Juni 1J3O zu Nr. M. d. I. 33417 wird nachstehende Ergänzung der ^Wird gemäß Artikel 43 der Kreis- und Provinzialordnung veröffent- Gießen, den 28. Juli 1930. Der Vorsitzende des Kreisausschuss,es. I. V.: Dr. Braun. § 1. /ar-Z^-^nigung der Straßen im Stadtgebiet Gießen sind die Inhaber ta Sitf2? Wer und sonstige Besitzer) bebauter und unbebau- (ä'8' W. Eigen und begehbar zu erhalten, erstreckt M dis zur Mitte des Fahrdamms desienigen Straßenteils teinfcklieblick Bürgersteig), der an dem Grundstück des Verpflichteten herziehi Die Ergänzung tritt mit Wirkung vom 1. April 1930 ab in Kraft Gießen, den 28. Juli 1930. Hessisches Polizeiamt. 3.33.: Schmidt. 1 572 809,26 RM. 1 515 422,83 RM. 57 386,43 RM. 49 020,76 RM. 8 365,67 RM 57 386,43 RM. 1 432 178,91». 1 383 045,74» 49 133,17» 39 738,11» 9 395,06». 49 133,17» RM. 156 633S 42 4 396,03 2 231,76 7 432,25 82 002,3$ 341 893,84 783,0$ 42 868,61 26,46 202 499,10 391,33 7,40 111 930,78 9 949,02 1 38 3 045,74