Amtsverkündigungsblatt B für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen M*. ___________®rfd>eint Dienstag und Freitag. 1. Zu!j Nur durch die Post zu beziehen. 1930 Inhalts-Aebersicht: Nachtrag zur Polizeiverordnung der Gewerbebetriebe dec Barbiere und Friseure — Die Ausnabme der tau6ftumm->n und blind-n Kruder rn dre für ihre Erziehung bestimmten staatlichen Anstalten. - ..Fingerzeige für öie ®ele6e8?unb JÄrag.' teerte Bucher und Zeitschriften. — Feldbereinigung Harbach. 'Mr.: Nachtrag zur Polizeiverordnung den Gewerbebetrieb der Barbiere und Friseure betreffend vom 3. September 1926. Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 in der Fassung der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Buhen oom 6. Februar 1924 wird mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Ministeriums des Innern oom 24. Juni 1930 zu Nr. M. d. I. II5501 für die am 3. September 1926 erlassene Polizeiverordnung betreffend den Gewerbebetrieb der Barbiere und Friseure folgendes bestimmt: Artikel 1. In 8 1 Absatz 2 der Polizeiverordnung vom 3. September 1926 werden die Worte „und mindestens ein mit Wasser gefüllter Spucknapf", sowie die Worte „welch letzterer täglich zu reinigen ist" gestrichen. Artikel 2. §1 der Polizeiverordnung erhält daher folgende Fassung: In den Barbier- und Friseurstuben muh peinliche Sauberkeit herrschen. Solche Räume dürfen als Schlafstellen nicht benutzt werden. Hunde und Katzen dürfen in denselben nicht geduldet werden. In jeder Geschäftsstuhe muß eine Wasserleitung oder ein großer, stets mit reinem Wasser gefüllter Wasserbehälter vorhanden fein. Gießen, den 5. Juni 1930. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Mr.: Die Aufnahme der taubstummen Kinder in die für ihre Erziehung bestimmten staatlichen Anstalten. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Unter Bezugnahme auf das Amtsblatt Nr. 1 des Hessischen Landes- mntes für das Bildungswesen für 1925 empfehlen wir Ihnen, unter Benutzung des in angezogenem Amtsblatt angegebenen Vordrucks nach Muster A innerhalb einer Woche zu berichten, ob in dortiger Gemeinde taubstumme, taube oder stumme Kinder vorhanden sind, die für die Auf- nttyme in die für ihre Erziehung bestimmten staatlichen Anstalten in i)mge kommen. Dem Verzeichnis find für jedes Kind beizuschließen: a) ein Geburtsschein, b) der Impfschein, c) eine Aeußerung des Schulvorstandes, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterbringung des Müdes in einer Taubstummenanstalt vorliegen und ob insbesondere das Kind bildungsfähig erscheint. ä) eine Erklärung der Eltern oder ihrer Stellvertreter, daß sie mit der Aufnahme des Kindes in eine Taubstummenanstalt einverstanden finb bzw., wenn dies nicht der Fall fein sollte, welche Einwendungen sie hiergegen erheben. Die Einhaltung der gesetzten Frist wird bestimmt erwartet. Fehlbericht ist erforderlich. Gießen, den 28. Juni 1930. __ Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Fischer. Mr.: Die Aufnahme der blinden Kinder in die für ihre Erziehung bestimmten staatlichen Anstalten. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Unter Bezugnahme aus das Amtsblatt Nr. 1 des Hessischen Laudes- °mies für das Bildvngswesen für 1925 empfehlen wir Ihnen, unter Benutzung des in angezogenem Amtsblatt angegebenen Vordrucks nach hn„k.innerhalb einer Woche zu berichten, ob in dortiger Gemeinde lioh , .er vorhanden finb, bie für bie Aufnahme in bie für ihre Er- o *)ung bestimmten staatlichen Anstalten in Frage kommen. Sem Verzeichnis finb für jedes Kind beizufchließen: a em Geburtsschein, b) der Impfschein, c) eine Aeußerung des Schulvorstandes, ob die gesetzlichen Vorausfetzungen für bie Unterbringung bes Kinbes in einer Blinben- MfaU vorliegen unb insbefonbere das Kind bildungsfähig er= d) eins Erklärung der Eltern oder ihrer Stellvertreter, daß sie mit der Aufnahme des Kindes in eine Blindenanstalt einverstanden sind bzw., wenn dies nicht der Fall sein sollte, welche Einwendungen sie hiergegen erheben. Die Einhaltung der gesetzten Frist wird bestimmt erwartet. Fehlbsricht ist erforderlich. Gießen, den 28. Juni 1930. Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Fischer. Betr.: „Fingerzeige für die Gesetzes- und Amtssprache", herausgegeben vom Reichsminifterium des Innern. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Der Herr Minister für Kultus und Vildungswesen hat verfügt: Ich weise auf die von dem Reichsministerium des Innern und dem Reichsarbeitsministerium unter Mithilfe des Deutschen Sprachvereins herausgegebenen „Fingerzeige für die Gesetzes- unb Amtssprache" hin Sie „Fingerzeige" bienen bem Zweck, bie Amtssprache von Mängeln unb Schwächen zu reinigen unb an Beispielen für eine gute Ausbrucksweise 3« zeigen, wie eine einroanbfreie unb klare Amtssprache erreicht wirb. ., Die „Fingerzeige" finb zu beziehen vom Reichsverlagsamt, Berlin NW 40, Scharnhorstftraße 4, zum Preise von 0.80 RM. für das Stück, bei gleichzeitiger Abnahme von 100 Stück ermäßigt sich der Preis auf 0,65 Gießen, den 28. Juni 1930. Hess. Kreisschulamt. I. V.: Fischer. Betr.: Empfehlenswerte Bücher, Zeitschriften usw. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Der Herr Minister für Kultus unb Bilbungswesen hat verfügt: Von ber Geschäftsstelle ber Deutschen Gesellschaft für Pilzkunbe in Darmstabt, Frankfurter Straße 57, werden Bestellungen auf bie Wanb- tafei „Der grüne Knollenblätterpilz" in allen Entwicklungsstufen unb Farbvanetaten am natürlichen Standort, bearbeitet unb herausgegeben von Mana unb Franz Kallenbach in Darmstabt, Schriftleiter ber Zeitschrift für Pilzkunbe, entgegengenommen. Der Subskriptionspreis für bie unaufgegogene Tafel beträgt 6 RM Die Herstellung erfolgt auf bestem Kunftbruckpapier in erstklassiger Ausführung im Format von etwa 60 X 75 cm. Die Tafel bie bie Kenntnis dieses gefährlichsten Giftpilzes vermittelt, ber alljährlich zahlreiche Vergiftungen hervorruft, eignet sich befonbers für ben Unterricht Pilzberatungsstellen ufw. Ihre Anschaffung wirb empfohlen. Gießen, ben 28. Juni 1930. Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Fischer. Bekanntmachung. Betr.: Felbbereinigung in ber Gemarkung Harbach; hier: Nachtrag zum Hauptgelbausgleich. In ber Zeit vom 1. Juli 1930 bis einschließlich 7. Juli 1930 liegt auf dem Amtszimmer ber Hessischen Bürgermeisterei Harbach Auszug aus bem hessischen Felbbereinigungsgesetz, Artikel 42 ber Kommissionsbeschluß vom 7. März 1930 ber Nachtrag zum HÜupt- geldausgleichsverzeichnis zur Einsicht ber Beteiligten offen. Einwenbungen hiergegen finb bei Meibung bes Ausschlusses währenb der Offenlegungszeit bei ber Bürgermeisterei Harbach schriftlich unb mit Grünben versehen einzureichen. Lauterbach, ben 24. Juni 1930. Der Hessische Felbbereinigungskommissar. Ohly, Regierungsrat. Druck ber Brühl'scheu Universitäts-Buch- unb (Steinbruderei, N. Lange. Gießen. — 2 — ist § 10. in r.4n"t...s. ^.. < • i • ri ’ pfe^ririnnp oder Straßen- stnkkasten zu schütten oder zu leiten ist unzulässig. " _ § 11. . Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden soweit und 8OnhZttnl '0e Strafvorschriften anzuwenden sind, nach Artikel 79 oSr mit Haft bestraft" ^"uordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Mark h; .■^U%>ri>enl erfolgt die zwangsweise Durchführung der Bestimmungen d-eser Verordnung nach Artikel 66 der Kreis- und ProvinzialoVdnuna ‘'" J'L80 Abs. 2 der allgemeinen Bauordnung. Das ^. e 5öhmt ’I; berechtigt, in allen Fällen, in denen vorhandene Aull, gen den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen di-> Benutnina und nötigenfalls den Anschluß an den Straßenkanal solang? vinzllllordnuna) ^°"8^ beseitigt sind (Art. 66 der Kreis- und Prw § 12. Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichuna im Amtsverkundigungsblatt in Kraft. -verosseniucyung Gießen, den 26. Juni 1930. Kreisamt Gießen. 3. 33.: Schmidt. Polizei-Verordnung über die Entwässerung der Grundstücke in der Gemarkung L i ch, kreis Gießen. Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes, betreffend die innere Ver- ,“n9 d>e Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. 7.1911 d« Art. 2, 32 79 und 80 des Gesetzes vom 30. April 1881, die allgemeine Bauordnung betreffend und der §§ 3, 4, 6, 8 und 9 der Verordnung vom 1. Februar 1882, die Ausführung der allgemeinen Bauordnung betreffend wird nach ^ernEhmuNig her Ortspolizeibehörde und der Gememd-evertre- tung unter Zustimmung des Kreisausschusses mit Genehmigung des Ministers des Innern vom 18. Juni 1930 zu Nr. M. d. I. 24601 für die Ln wasserung der Grundstücke in der Gemarkung Lich die folgende Polizeiverordnung erlassen: 7 1 y § 1. An den Straßen, in denen unterirdische Kanäle hergestellt werden oder bereits bestehen, ,st jedes bebaute Grundstück für sich mit einer Ent- Kanal'zistüchr^^ 39 versehen, die sämtliche Abwässer aufnimmt und dem x» ’ro öffentlichen Interesse erforderlich erscheint, kann auf Beschluß des Gemeinderates das Kreisamt diese Vorschrift auch auf unbebaute Grundstücke ausdehnen. ’ ' Die Frag^ ob ein Grundstück als bebaut anzusehen ist, entscheidet auf Antrag des Gemeinderates die Baupolizeibehörde ’ § 2. Sie Herstellung, Veränderung und Erweiterung der Entwäfferungs- mlage ist auf der hessischen Bürgermeisterei schriftlich unter Beifügung einer Planstizze anzuzeigen und darf nur nach einer von der Vllraer- il*ten Erlaubnis und nach dem dabei gegebenen mündlichen oder schriftlichen Genehmigungsbedingungen erfolgen. Gemeinsame Ent- Msserung mehrerer Grundstücke ist unzulässig. Alle nach der Straße - wassernden Dächer müssen innerhalb 12 Monaten nach ergangener Aufforderung mit Dachrinnen und bis zum Boden reichenden Abflußrohren versehen werden. ' 13 § 3. Sie Anschlußleitungen vom Hauptkanal bis an die Grundstücksqvenze Xhrt Ä ^°n der Grundstückseigentümer durch die Gemeinde auL Ml' ?^..Anschlubleltungen bleiben jedoch im Eigentum der Stadt. Diese unterhalt dieselben, soweit sie auf gemeinheitlichem Gelände liegen, Kosten wahrend die Anlage und Unterhaltung der auf Privat- besitz gelegenen Teile der Zuleitung dem Besitzer obliegt § 4. Bei der Herstellung einer neuen Kanalanlage dürfen die einreinen Mrftrange, Einlaufe usw. nicht eher verfüllt werden, bis sie von dem Beauftragten der Bürgermeisterei besichtigt und abgenommen sind § 5. a) Die Entwasserungsleitungen dürfen nur aus glasierten Steinzeug- hergEstellt werden. Die Sinkkasteneinläufe und Sanbfänge n.r ’ L ^rfen' Stemzeug oder Beton bestehen, und mit einem M T,^ 9 e^rS^ smmaimer Laubfänger versehen sein. öer Äausleitungen an die öffentlichen Kanäle hat bestinimt' roirt>a^ tUtf 3“ er^° 0en' besten Lage von der Baubehörde c) Alle Röhren müssen wasserdicht miteinander verbunden werden. «teinzeugrohren sind mit Teerstrick lind Asphaltkitt, gußeiserne Rohren mit Hanfstricken und mit Blei zu dichten 9 B 1 Abflußleitungen für das Küchen-, Brauch- und Hof-. S ber rneM»/ M auS Röhren von 15 Zentimeter Lichtweite »X.- s' i06 ^iaß nur ausnahmsweise bei kurzen Strängen für ^wnnMeir&"h bar^' b'e Leitungen aus Waschküchen und ei An ^oenabfallrohren genügen 10 Zentimeter Lichtweite. verschaffe anzublingen * fin& Geruch- f) Die Regenabfallrohre müssen etwa 1 'Meter über der Erdoberfläche aus Gußeisen (NA Röhren) von 70 Millimeter Durchmesser aus- gefuhrt werden. § 6. D-e Anschlußleitungen müssen in gutem Gefälle und frostfrei mit wenigstens 1 Meter Rohrdeckung ausgeführt werden. Liegt die Leitung unter dein Fußboden eines Kellers, so genügt eine Deckung von 30 Zenti- mvter. Die Einlaufe in die Ableitungsrohre sind mit festen Sieben und 3m flehen, so daß feste Sperrkörper nicht in die Leitung gelangen »nl,\en'rr^U^er£le2n stets geeignete Schlammfänge, Laubfänge ufw. eventuell mit entsprechenden Eimern vorhanden sein. ü § 7. 6iri^8.suan--^'^^öslerungsanlage sind sämtliche Abwässer des verpflichteten Oiunostuck^, insbesondere das Regen-, Schmutz-, Hans- und Wirtschafts- ^“JlfAin'n$U U rek ’ ^orte und Pissoire mit Spülvorrichtungen können sofern durch eine Sinkgrube eine Borklärung er- anI9rhfUßnfnrfU'n” "rm eme '■ßfuljlgrube abgeleitet werden, sind Die Einleitung gewerblicher Abwässer, Kondenswässer dergleichen ift m jebeni einzelnen Falle von einem technischen Gut- aujten abhängig. Hierbei können insbesondere Bedingungen oorgeschrieben rlrt>enr-(nffdj äen€n- b'ese Abwässer vor Eintritt in den Kanal von schädlichen Stoffen gereinigt werden. Das Regenwasser ist aus den Fallrohren direkt anzuschließen oder bei sintkasten ziiziffuhren'" b“rd) gepflasterte Rinnen einem Hof- §8. Es ist verboten in die Kanäle einzusühren: 1. Säuren, Laugen und solche Stoffe, welche - die Kanalwandungen .°ber feuergefährlich sind oder lästige oder gesundheitsschädliche Ausdunstungen verbreiten; weiterhin Stoffe, die zum Antrieb oder Reinigung von DJtotoren verwendet werden- beson- bers aus Rohpetroleum hergestellte Brennstoffe und deren (Berni die. 2. Feste Stoffe wie Kehricht, Schlamm, Sand, Asche, Küchenabfälle Lumpen und dergleichen. ' ' § 9. 2(uf öffentlichem oder privatem Gelände ober in den Straßenrinnen es verboten, feste Stoffe irgendwelcher Art so zu lagern, oder bei dem 9RniL>5POrL3Ur-Uterren7 ste obgeschwemmt werden oder auf andere Weise in die Straßensinktasten gelangen können. Druck der Brühl',chen Aniversitäts.Buch. und Steindruckerei, R. Lange, Gießen.