'aßenste,W„ AÄÄracht Stellung br chungen ji,i aus fidjtii: chitektoMz !1 (3- 8. M ynrbe mH, in. Die $ot uabnahnik j ichtet Bette nnerhalb fa eklameschW) ld bergleid);- cksicht afl schlichte St Dächer nj lt=, ©ipsoit; !, verschick; Farben. che GeneW lbst zu bche ieichmäßig ti bäuden W tolzzäune ote Maße guläifj tischen M >er Saupoliji bezüglich 6; 3. : früher eck; nit Zustimm erden. nung.. tn 30. Juli ii ndere die«; ig- Ortsbauplan r. erkündigmg c. m Wasser«! g wird nacht Aeuherunz! enehmigung - r.M.d.J.A- von Wasser i 1909 wird - ut Genehmig- chen Berbck ann sich lassen. Der er für befti® wird bann Gemeinden es für 1 ® n Mindest«« rtsverkündig« Amtsverkündigungsblatt für die provinzialdirekiion Oberheffen und für das Kreisamt Gietzen 1929 31. Mai Dur durch dis Bost zu beziehen. Erscheint Dienstag und Freitag. Alk. 31 Malts-Lleberstcht: Lockerung der Wohnungszwangswirtschaft. - Schredsverfahren vor oem Mretemrgungsamt - Die Erhebung von Deckgeld. Straßensperren. - Aeichssteuerüberweisungen. - Polizeiverordnung über das Fahren mit Hunden. - Laupolizeioronung ber Gernembe Rer^rchen. Ärwackung des Schulbesuchs der Fortbildungsschüler. — Bokaltypatmungsmethode. — Feldbereimgungen rn Lauter und Watzenborn-Sternberg. 1 Dienstnachrichten. Verordnung über die Lockerung der Wohnungszwangswirtschaft. Vom 27. Mai 1929. Auf Grund der Paragraphen 1 und 10 des Reichswohnungsmangel- qeiebes vom 26. Juli 1923 — RGBl. I S. 754 —, des Paragraphen 52 des Reichsgesetzes über Mieterschutz und Mieteinigungsämter vom l.Jum 1923 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1928 — MU 1 S 25 — und des Paragraphen 22 Satz 3 des Reichsmieten- aefefces vom 24. März 1922 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20 Februar 1928 — RGBl. I S.38 — wird nach Anhörung und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Herrn Reichsarbeitsministers folgendes bestimmt: _ Artikel 1. Bon der bestehenden Wohnungszwangswirtschaft werden in stets widerruflicher Weife befreit: A. Auf dem Gebiete des Wohnungsmangels: I. Sogenannte teuere Wohnungen, d.h. solche mit einer Iahresfriedensmiete von über 2000 Reichsmark in der Stadt Mainz, von über 1800 Reichsmark in den übrigen Orten der Ortsrlaffe A der Reichsbesoldungsordnung, von über 1200 Reichsmark in den Orten der Ortsklasse B der Reichsbesoldungsordnung, von über 800 Reichsmark in den Orten der Ortsklasse E der Reichs- besoldungsordnung, von über 500 Reichsmark in den Orten der Ortsklasse D der Reichs- besoldungsordnung, II. Untermietverhältniste, . soweit es sich nicht ausschließlich um Wohnräume handelt, in denen der Untermieter eine eigene Wirtschaft oder Haushaltung fuhrt. IH. Gewerbliche Räume jeglicher Art. ,, ,ri Auf die unter I—III bezeichneten Räume finden die Vorschriften des Reichswohnungsmangelgesetzes mit Ausnahme der Paragraphen 2, 8 und 17 Nr. 1 sowie der hessischen Wohnungsmangelverordnung vom 1. Oktober 1924 mit Ausnahme der Artikel 2, 20 und 30 keine Anwendung; jedoch ist im Falle des §8 des Reichswohnungsmangelgesetzes (Artikel 20 der hessischen Wohnungsmangelverordnung) die Genehmigung der Gemeindebehörden nicht erforderlich. B. Auf dem Gebiete des Mieterschutzes. I. Sogenannte teuere Wohnungen, d.h. solche mit einer Jahresfriedensmiete von über 2000 Reichsmark in der Stadt Mainz, von über 1800 Reichsmark in den übrigen Orten der Ortsklasse A der Reichsbesoldungsordnung, von über 1200 Reichsmark in den Orten der Ortsklasse B der Reichsbesoldungsordnung, von über 800 Reichsmark in den Orten der Ortsklasse L der Reichs- besoldungsordnung, von über 500 Reichsmark in den Orten der Ortsklasse D der Reichs- besoldungsordnnng, II. Unlermietverhälknisse, soweit es sich nicht ausschließlich um Wohnräume handelt, in denen der Untermieter eine eigene Wirtschaft oder Haushaltung fuhrt. III. Sogenannte teuere Geschäftsräume, d.h, solche mit einer Jahresfriedensmiete von über 4800 RM. in Ortsklasse A der Reichsbefoldungsordnung, von über 3600 RM. in Ortsklasse B der Reichsbefoldungsordnung, von über 2400 RM. in Ortsklasse C der Reichsbesoldungsordnung, von über 1800 RM. in Ortsklasse D der Reichsbefoldungsordnung, Geschäftsräume, die Teile einer Wohnung bilden oder wegen ihres räumlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit Wohn- räumen zugleich vermietet sind, fallen nicht unter die Befreiung. Auf die unter I—III bezeichneten Räume finden die Vorschriften der -Paragraphen 1 bis 36 des Mieterschutzgesetzes keine Anwendung. C. Auf dem Gebiete des Reichsmietengefehes. *• Sogenannte teuere Wohnungen, M- solche mit einer Iahresfriedensmiete von über 2000 RM. in der Stadt Mainz, von über 1800 RM. in den übrigen Orten der Ortsklasse A der Reichsbesoldungsordnung, m , von über 1200 RM. in den Orten der Ortsklasse B der Reichs- befolbungsorbnung, von über 800 RM. in den Orten der Ortsklasse C der Reichs- besoldungsordnung, von über 500 RM. in den Orten der Ortsklasse D der Reichs- besoldungsordnung, . „ , . soweit nicht bereits eine Befreiung auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 4 des Reichsmietengesetzes eingetreten ist. II. Antermietverhältniffe, . soweit es sich nicht ausschließlich um Wohnräume handelt, m denen der Untermieter eine eigene Wirtschaft oder Haushaltung führt. III. Geschäftsräume jeglicher Art, soweit sie nicht Teile einer Wohnung bilden oder wegen ihres räumlichen ober wirtschaftlichen Zusammenhangs mit Wohnräumen zugleich mit biesen vermietet finb. Artikel 2. Die Vorschriften bes Artikels 1 B Ziffer I unb III sowie C Ziff. I unb III beziehen sich, soweit nicht burch § 1 Abs. 1 Satz 4 bes Reichsmietengesetzes etwas anberes bestimmt ist, nur auf solche Räume, die nach bem 31. Mai 1929 frei geworben finb ober frei werben unb über bie ein Mietvertrag auf mehr als zwei Jahre abgeschlossen wird. Räume werben im Sinne bes Abs. 1 nur bann frei, wenn bies burch Tob bes Inhabers, Aufgabe der Wohnung oder auf ähnliche Weise geschieht ober wenn bas Mietverhältnis auf bem Wege ber Bestimmungen bes Mieterschutzgesetzes gelöst wirb, nicht aber im Falle bes Tausches, wenn bie Mieter in bie beiderseitigen Mietverträge eintreten. Artikel 3. Einer Klage, mit ber bie Herausgabe eines nach Artikel IB von den Vorschriften ber Paragraphen 1 bis 36 bes Mieterschutzgesetzes befreiten Raumes verlangt wirb, hat ein Schiebsversahren vor bem Mietemigungs- amt nach näherer Anorbnung bes Ministers für Arbeit unb Wirtschaft vorauszugehen. Artikel 4. Die hessische Bekanntmachung vom 24. Dezember 1924 — Reg. Bl. 1925, S. 3 —, bie Freilassung von möblierten Zimmern vom Mieterschutz betre'ffenb, wirb aufgehoben. Artikel 5. Diese Verorbnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1929 ab in Kraft. Darmstadt, den 27. Mai 1929. Hessisches Gesamtministerium. Adelung. Kirnberger. Leuschner. Kor eil. Verordnung über ein Schiedsverfahren vor dem Micteinigungsamt. Vorn 28. Mai 1929. Stuf Grund bes 8 52s. bes Gesetzes über Mieterschutz unb Miet- einiqungsämter in ber Fassung ber Bekanntmachung vom 1 (. Aebruar 1928 — RGBl. I S. 25 — unb bes Artikels 3 ber hessischen Verordnung über bie Lockerung ber Wohnungszwangswirtschaft vom 27. Mai wirb hiermit folgenbes bestimmt: Artikel 1. Ein Termin zur münblidjen Verhanblung über die Räumungsklage barf erst bestimmt werben, wenn ber Vermieter eine Bescheinigung bes Mieteinigungsamtes barüber beibringt, baß in einem Termin, in bem ber Vermieter ober ein von ihm zum Vergleichsabschluß ermächtigter Vertreter erschienen war, ein gütlicher Ausgleich zwischen ben Parteien erfolglos versucht worben ober baß ber Mieter in bem Termin ausge« bI,e©n bei bem Prozeßgericht eingebrachter Güteantrag ist an bas Miet- einigungsamt zu verweisen. Artikel 2. Ein Schiebsversahren kann auch von bem Mieter beantragt werben, ber eine Räumungsklage befürchtet. Artikel 3. Das Schiebsversahren ist gebührenfrei. Die Erstattung von Auslagen kann nicht geforbert werden. Artikel 4. Auf bas Schiebsversahren finben im übrigen bie Vorschriften für bas Verfahren vor dem Mieteinigungsamt sinngemäße Anwendung. Artikel 5. Diese Verordnung tritt am 1. Juni b. I. in Kraft. Darmstabt, ben 27. Mai 1929. Der Minister für Arbeit unb Wirtschaft. Kore11. Zu 6. Februar 1924 erlassen: § 1. ES StRÄÄ1«»** «Sa ä folgende Baupolizeiordnung erlassen: Nach den einer Höhe vc angebracht we , Neu anzul kommen dicht «chbargrenze Ausnahme öoupolizeibehi Kn besonders Winkel odk diese durch ein Meier verdeckt Die umniti Gebäude müff< Mohren vers nach der nüchsi leis einer der pflasterten ode In allen C den, ist jeder 1 Kanal einzufü! durch die Kell Die Abwä ders das Hau- leitet werden. Ctallwässer Die Einleit achten abhäng Es ist verb 1. feste St Lumpen oder sol genügen 2. Abmasse Straßen Auf jedem überbaut bleib unbebaute M bei Abbruch c den, wenn die fingert wird. Eine Verkl verboten. Bei der A durch Ausdüns gelagert werde Brandmauer, Ohne seine «auer von d , Das Mind oder arbeit Mtsräume im «'Woffe nicht Alle in eit entfernt gelegt Jauchebehälter Strafe mit ei einer 0,70 Me höhe ruhendei Rauer und 3 nicht auf die ( Zustande zu e Betr.: Reichssteuerüberweisungen. 2fti den Herrn Oberbürgermeister der Stad! Gießen und bie Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Bezugnahme auf die unterm 8.Mai 1928 bekanntgegebMk Schlüsselzahlen wird mitgeteilt, daß auf die Einheit der Schlüsselzahl st bei der 13. Umfatzsteuerverteilung für das Rechnungsiahr 1928 = 25$pi, verteilt worden sind. Gießen, den 27. Mai 1929. Kreisamt Gießen. 3.33.: Dr. Heß. Sn Verfiel !' Artikel 23 i uwfgesehbuch- ^mdestens 8 ^beschadet bi Polizeiverordnung über das Fahren mit Hunden. Mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom M 1929 zu Nr M. d. I. 21 501 und mit Zustimmung des Krelsausschch de° Kreises Gießen wird nachfolgende Polizeiverordnung M den Km Gießen auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes vom 8. Juli 1911, fc Verwaltung und Vertretung der Kreise und Provinzen betreffend, ,« des Artikels 3 der Verordnung über Vermogensftrafen und Außen e Straßensperre. . smeaen Ausführung von Brückenbauarbeiten wird dw Provinzlal- straffe Lindenstruth—Oueckborn—Grünberg (Abtlg. Ortsdurchfahrt Oueck- born vom 23. Mai 1929 bis auf weiteres für schwere Lastautos gesperrt. Umleitung erfolgt über Grünberg bzw. Munster. Die ausgestellten Warnungstafeln sind zu beachten. Gießen, den 22. Mai 1929. ö Hess. Provinzialdirektion Oberhessen.___________________, Ein Hund darf zum Anspannen und zum Ziehen nur mA polizeilich« Erlaubnis benutzt werden. Dem Antrag ist ein amtstierarztliches ZeM des zuständigen Kreisveterinäramtes beizufugen, das die genaue Bejchw bunq des Hundes und die Angabe des Gewichts enthalt das die mba fiiinh ru ziehende Last ungesähr haben darf. Ueber den Antrag entschnd. M den Bereichs der Landgemeinden des Kreises Gießen das Srei* Gießen für den Bereich der Stadt Gießen oas Polizeiamt Gießen, u: Führer' muß den polizeilichen Erlaubnisschein stets bet sich haben. L Verlangen hat er ihn jedem Polizeibeamten sowie dem zuständigen i rrntotpu Tierarrt vorzuzeigen. Der Erlaubnisschein gilt vom l.Apnid; Jahres der Ausstellung bis zum 31. März des nächstfolgenden vahres. § 2. Jedes Hundefuhrwerk muß von einem Führer begleitet sein, der üta 14 Jahre alt ist. 8 o. Rührer ist verpflichtet, stets ein Gefäß zum Tränken des huck mitmsübren Jm Mnter muh' r dem Hund beim halten eine Decke « : KLLn trockenen Sack unterlegen. Während des Fahrens b* niemand auf das Hundefuhrwerk setzen. § 4. Der Führer muh alle Vorschriften der Strabenverkehrsordnung M- 21 Oktober 1927, abgedruckt im Amtsverkündigungsblatt r. 9o ciftnhpr iq97 genau beachten. Insbesondere muh er den Hund j I gehend die linke Seite der Fahrbahn benutzen. I Es ist verboten, ein Hundefuhrwerk ohne zwingenden Grund« einem öffentlichen Weg stehen zu lassen. Der Führer darf da Y | fuhrwerk nicht verlassen, ohne die nötigen Vorsichtsmahr g 3 rÄW 'Sää’ °d» ..** i i Während der Dunkelheit muß jedes auf einem vssuntlichen ^«1, findliche Hundefuhrwerk durch eine hellbrennende Laterne b l^uch Diese muß so angebracht sem, daß sie sur vie Führer inenden und der vorbeifahrenden Fuhrwerke sichtbar ist. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, allgemeinen Strafgesetzen ferne höhere Strafe verwirkt ist, g Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu oder mit haft bis zu 14 Tagen bestraft. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im verkündigungsblatt in Kraft. Die Polizeiverordnung vom IS^ez 1883 wird mit dem gleichen Tage aufgehoben. Gießen, den 27. Mai 1929. hessisches Kreisamt Gießen. J.V.: Schmidt. Baupolizeiordnung der Gemeinde Reiskirchen. Auf Grund der Artikel 2 79 und 80 derAllgemeiiienBa^ vorn 30. April 1881 und der Paragraphen ' Ausführungsverordnung vom 1. Februar ^2 wwd nach Gemeinderatz und des " g' fiotfifrfipn llNinifters des Skraßenfperre. = TSSÄ Ä» Gießen, den 28. Mai 1929. j jjeff. Provinzialdirektion Oberheffen. Straßensperre. Die Straßensperre auf der Provinzialstrahenstrecke Ortsdurchfahrt Beuern wird ab 28. Mai 1929 aufgehoben. Gießen, den 27. Mai 1929. „ Hess. Provinzialdirektion Oberhessen. Betr.: Die Erhebung von Deckgeld für Bedecken der Stuten. An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die | Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die nachstehende Bekanntmachung des Herrn Ministers für Arbeit und Wirtschaft voni 16. Mai 1929 bringen wir zur Kenntnisnahme Wir weifen Sie an, in den Heblisten über den 1. Teilbetrag das Deck- I gelb mit 15 RM. und in denjenigen über den 2 Teilbetrag dasselbe mit 95 RM einzutragen. Die Angaben in den Deckreglstern, den heblisten I und auf den Deckscheinen müssen genau übereinstimmen, andernsalls dovvelte Anforderungen nicht zu vermeiden sind. Die heb listen und Zusammenstellungen (beide in doppelter Ausferti- I gungs sind unter Beischluh der zurückgegebenen Deckscheine wie seither bu spätestens 15. August uns vorzulegen. Gießen, den 25. SRai 1929. .. , ! Kreisamt Gießen. I. BSchmidt. Bekanntmachung betreffend die Erhebung von Deckgeld für Bedecken der Stuten. " Vom 16. Mai 1929. Ick bringe hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß für die Deckzeit 1929 1 bas Deckgeid für Bedecken von Stuten durch Hengste des Landgestuts I "SXSiKÄ haben nach Schluß der Deckzeit zunäckst nur einen Teilbetrag von 15 RM. zu entrichten. Der Reft- betraq von 25 RM. wird ihnen gestundet bis zum Ablauf der Trächtig- keitsdauer Wird nach dieser von dem Stutenbesitzer nachgewlesen, oaß I feine während der Deckzeit gedeckte Stute ein lebendes Fohlen nicht gegoren hat, so wird der Rest des Deckgeldes erlassen. Ein Erlaß des Restbetrages (Fohlengeld) tritt auch dann ein, wenn das Fohlen em Lebensalter von 28 Tagen nicht erreicht hat. Beim Verkauf einer gedeckten Stute an einen anderen, in Hessen wohnenden Besitzer kommt em Erlaß des Restbetrages des Deckgeldes nur in Frage, wenn von dem seitherigen Besitzer durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die Stute bei dem neuen Besitzer ein Fohlen nicht zur Welt gebracht ns„r sn5 Foblen ein Lebensalter von 28 Tagen nicht erreicht hat. psiir nack außerhalb Hessens verkaufte Stuten wird der Restbetrag des Deck- Kes auch dann nicht erlassen, wenn die Stute ein lebendes Fohlen nicht । ^Mcht'm Hessen wohnende Stutenbesitzer, die in Hessen Stuten decken lassen haben das volle Deckgeld (1. und 2. Teilbetrag zusammen) alsbald zu entrichten. Auch nichthessischen Stutenbesitzern kann der 2. Teilbetrag des Deckgeldes (Fohlengeld) erlassen bzw. zurückerstattet werden, wenn sie bis sRitestens Ende Juli des aus das Decken folgenden Jahres durch eine amtliche Bescheinigung des zuständigen Bürgermeisteramts oder der Ortsvollzeibehörde den Nachweis erbringen, daß ihre wahrend der vorigen^Deckzeit gedeckte Stute ein Fohlen nicht geworfen oder das Fohlen eine Lebensdauer von 28 Tagen nicht erreicht hat. , . , Deckickeine für Stuten, die aus irgendeinem Grunde nicht bedeckt wurden sind der ausstellenden Behörde bis spätestens Ende Juli des Jahres in dem sie ausgestellt wurden, zuruckzugeben. Unterbleibt bte recktzeitiae Rückgabe so wird angenommen, daß das Bedecken der Stuten stMtaefunden Hatz Das Deckgeld wird alsdann von bem beigetrieben. Spätere Einreden hiergegen können nicht berücksichtigt "^Anträge auf Erlaß des Restbetrages des Deckgeldes für Stuten, die Kffä'Ä” - aSÄ 3M iräae und d'e rechtzeitige Errichtung der Niederschriften wird mit dem Anfü^ Lr die Stutenbesitzer die Folgen einer etwaigen Versäumnis zu tragen Haven. Darmstadt, den 16. Mai 1929. . Der hessische Minister für Arbeit und Wirtschaft. Korell. 3 UNd bi! .ses. atgegebm, usselzahl (1| 8 - 25$pi. om 16. Äi isausschuh r den Km ili 1911, ii: essend, (owii Bußen Mu : polizeilich!, ches Zengii- rae BeM die vonta ng entschid! as Stent Gießen. $a haben, fti ständigen k 1. April ta en Jahres. ein, der ite t des hnck ne Decke Ä ■ens baif |i ordnung W Nr. 77 is t Hund j* gewöhnlichc h- oder M -gel die rch f er vockii ix Grund $ f das M geh zur * n getrosvs cht ohne L )em Fuhwc r ausströess idjen Nq.k beleuchtet |® • entgegen Denn nachd : gemäß S- 50 Reichs» jung im 8* x 19. IW* Zu Artikel 30 Abs. 5 der Aügemeinen Bauordnung. § 1. Nach den Straßen aufschlagende Fenster und Läden dürfen nur in einer Höhe von mindestens 2 Meter über Fußsteig oder Straßenebene angebracht werden. Zu Artikel 32 der Allgemeinen Bauordnung. § 2. Sie unmittelbar an der Straße oder öffentlichen Wegen gelegenen Gebäude müssen mit Dachkandel und bis auf den Boden gehenden Ab- sallrohren versehen sein. Die Ableitung des Wassers von den Abfallröhren nach der nächsten Strahengosse hat auf Kosten des Hauseigentümers mittels einer der Einrichtung der Straße und Fußwege entsprechenden gepflasterten oder eisernen Rinne zu erfolgen. § 3. In allen Straßen, wo öffentliche Kanäle bestehen oder angelegt werden, ist jeder Anlieger verpflichtet, die Schmutzwasser der Hofreite in den Kanal einzuführen. Der Anschluß wird durch die Gemeinde bis 1 Meter durch die Kellerwand des Grundstücks ausgeführt. § 4. Die Abwässer der zum Anschluß verpflichteten Grundstücke, besonders das Haus- und Wirtschaftswasser, müssen in die Strahenkanäle geleitet werden. Stallwässer dürfen nicht eingeleitet werden. Die Einleitung gewerblicher Gewässer ist von einem technischen Gutachten abhängig. § 5. Es ist verboten: 1. feste Stoffe, wie Kehricht, Sand, Afche, Küchenabsülle, Schutt, Lumpen und dergleichen, Säuren, Laugen, feuergefährliche Stoffe oder solche, welche schädliche Ausdunstungen verbreiten, vor einer genügenden Klärung in den Kanal zu leiten. 2. Abwässer auf die Straße oder in die Strahenrinne oder einen Straßensinkkasten zu schütten oder zu leiten. Zu Artikel 35 der Allgemeinen Bauordnung. § 6. Winkel oder Reule, welche auf die Straße münden, müssen gegen diese durch eine Mauer oder verschließbare Türe auf eine Höhe von zwei Meter verdeckt sein. Zu Artikel 36 der Allgemeinen Bauordnung. § 7. Me in einem Abstand von weniger als 4 Meter von Ortsstraßen entfernt gelegenen Dungstätten, Lagerplätze für Kehricht und Abfälle, Zauchebehälter oder Pfuhlgruben und dergleichen müssen gegen die «traße mit einer wenigstens 1,70 Meter hohen massiven Mauer oder emer 0,70 Meter hohen auf einem Mauersockel von mindestens 1 Meter We ruhenden mit Anstrich versehenen Bretterwand abgeschlossen sein. Euer und Bretterwand müssen dicht gefugt sein, so daß Flüssigkeit nicht auf die Straße ablaufen kann und sind stets in ordnungsmäßigem Zustande zu erhalten. Zu Artikel 37 der Allgemeinen Bauordnung. § 8. Auf jedem Grundstück muß mindestens j der Gesamtgrundfläche un- imerbaut bleiben. Bei Grundstücken, die bereits bebaut find und deren ^ofbaute Fläche weniger als 25 Quadratmeter beträgt, darf dieselbe Abbruch oder Neubau wieder in derselben Größe angeordnet wer- ringeri™' ursprüngliche Stockwerkanzahl beibehalten oder gar ver- »^Cine Verkleinerung oder Ueberbauung solcher unbebauter Flächen ist § g. b„^eL^E..^n*e9un9 eines Stalles oder eines Gebäudes, in welchem Wh . t 56un^un9 oder Zersetzung für das Mauerwerk schädliche Stoffe 8 mgert werden an einer gemeinsamen oder dem Nachbar zugehörenden ZZ, uuer, ist die Einwilligung des betreffenden Nachbarn erforderlich, ohne seine Einwilligung sind solche Anlagen durch eine besondere • euer von der benachbarten Mauer zu trennen. § 10. fnnimeu anzulegende Abtritts-, Dünger- und Pfuhlgruben müssen voll- i)>’f,,en "uht hergestellt und mindestens in 1 Meter Abstand von der «ihbargrenze errichtet werden. $niinntnav.m,en sind bei äußerst beschränkten Verhältnissen von der Zen besonders Un^r ?n9a^e der zu treffenden Sicherheitsvorkehrun- Zn Artikel 61 der Allgemeinen Bauordnung. t. >n $auo* der zuM AnhärE, , des Srt* es Inne"? nde |. § 11. ober" n5,- .Mindestmaß für Stockwerke, in denen Menschen wohnen beitsrbi,«,e ■* tist im Lichten nicht unter 2,40 Meter (auch für Ar- geldiniio n-j.1? Kellergeschoß), im übrigen für Keller, Dach- und Zwischen- 8 W|e "-cht unter 2,25 Meter zu nehmen. Zu Artikel 65 der Allgemeinen Bauordnung. $ § 12. in Artikel oder wesentlicher Veränderung von Anlagen, wie sie silasaesei-k»,!,"^? allgemeinen Bauordnung und in Artikel 134 des Polizei- tninbefJ,,, bezeichnet sind, muß in allen Fällen der Bürgermeisterei unbeschghpt o. A-age vor Beginn der Arbeiten Anzeige erstattet werden, ^«Nehniignng ^in^°fung einer etwa vorgeschriebenen baupolizeilichen Zu Artikel 79 und 80 der Allgemeinen Bauordnung. § 13. Verfehlungen gegen die vorstehende Baupolizeiordnung und gegen die Ortsbausatzungen' unterliegen den Strafen und weiteren Rechtsfolgen der Paragraphen 79 und 80 der Allgemeinen Bauordnung, wenn nicht die einschlägigen Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuches und des Polizeistrafgeseges Anwendung finden. § 14. Diese Vaupolizeiordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Gießen, den 25. Mai 1929. Kreisamt Gießen. 3. 23.: Dr. Krüger. Betr.: Ueberwachung des Schulbesuchs der Fortbildungsschüler. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Es besteht erneut Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß bei der Uebermeifung von Fortbildungsschlllern nach Gießen genaue Angaben über die Dienststelle oder den Arbeitgeber erforderlich sind. Wenn diese Slngaben fehlen, wird der Geschäftsbetrieb unnötig erschwert. Mr haben das Stadtschulamt Gießen ersucht, uns für die Folge unvollständige Ueberweisungen zur weiteren Veranlassung zuzuleiten. Gießen, den 27. Mai 1929. ___Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Fischer. Betr.: Vokaltypatmungsmethode. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir weisen Sie auf die Verfügung des Herrn Ministers für Kultus und Bildungswesen vom 22. Mai 1929 in Nr. 116 der „Darmstädter Zeitung" vom 22. Mai 1929 hin. Gießen, den 25. Mai 1929. _______________Hessisches Kreisschulamt. 3.23.: Kinkel. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Sauter; hier: Verlegung der Brücke und Regulierung der Lauter. 3n der Zeit vom 3.3uni 1929 bis einschließlich 17.3uni 1929 liegt auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei Lauter das Projekt nebst Kostenanschlag über die Verlegung der Brücke und Regulierung der Lauter nebst Kommissionsbeschluß vom 27. Mai 1929 Zifferl zur Einsicht der Beteiligten offen. Reklamationstermin hiergegen findet daselbst Dienstag, den 18. Iuni 1929, vormittags 10.30 Uhr bis 11.15 Uhr, statt, wozu ich die Beteiligten mit dem Hinweis einlade, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen, einzureichen. Lauterbach, den 28. Mai 1929. Der Hessische Feldbereinigungskommissar: Ohly, Regierungsrat. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Watzenborn-Steinberg; hier: die Slrbeiten des III. Abschnitts. Mit Entschließung vom 27. April 1929 hat das Hessische Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, den Zuteilungsplan der Gemarkung Watzenborn-Steinberg für vollziehbar erklärt. 3ch bestimme nunmehr als Zeitpunkt der Ausführung (Eigentumsübertragung) gemäß Artikel 51 Absatz 2 des Feldbereinigungsgesetzes den l.Iuni 1929 und überweise hiermit mit Wirkung von diesem Tage an den Beteiligten die neuen Grundstücke unter Vorbehalt der besonders getroffenen Vereinbarungen und Bnorbnungen. Die Ueberweisung erfolgt unter folgenden besonderen Bedingungen. 1. Meliorationen können auch fernerhin auf den neuen Grundstücken vorgenommen werden. 2. Die beteiligten Grundeigentümer müssen sich eine Veränderung der Zuteilung gefallen lassen, die infolge der Ausführung von Meliorationsarbeiten, der Anlage von Wegen, Gräben und dergleichen innerhalb der Zeit der Ausführung dieser Arbeiten notwendig werden. Ein hierdurch bedingter Ab- und Zugang von Gelände wird dem neuen Eigentümer nach dem Bonitätswert vergütet bzw. zugeschrieben. Friedberg, den 25. Mai 1929. Der Hessische Feldbereinigungskommissar. Dr. Andres, Regierungsrat. Dienstnachrichken des Kreisamkes. Philipp Hammel VII. und Philipp Hammel IX. wurden als Mitglieder des Mefenvorftandes Annerod verpflichtet. Der Minister des 3nnern hat gestattet: Geldlotterie des Katholischen Deutschen Frauenbundes in Hessen; Vertriebsgebiet der Losbriefe: Volksstaat Hessen; Vertriebszeit: 15.3uni 1929 bis 30. April 1930. Ausspielung anläßlich des Zuchtviehmarktes in Hühnlein; Vertriebsgebiet der Lose: Valksstaat Hessen; Ziehungstermin: 13.3uli 1929. 3m Wege des Loseaustauschverkehrs: Warenlotterie „Künstlerhilfe" Hamburg; Vertriebsgebiet der Lose: Volksstaat Hessen; Ziehungstermin: 10. August 1929. Druck der Brühl'fchen üniverfitäts°Buch°- und Steinöruckerei, R. Lange, Gießen.