Amtsverkündigungsblati M -ie Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen jjf 29 Erscheint Dienstag und Freitag. 30. Apkt! Nur durch die Post Zu beziehen. 1929 Zubolts-Keberstcht: Reichssteuerüberweisungen. - Verhütung von Waldbränden. — Feldbereinigung Rabertshausen. - Polizeiverordnung über die Reinigung der Straßen und das Wegschaffen des Mülls in der Stabt Gießen. — Dienstnachrichten. sgetr.: Reichssteuerüberweisungen. 2£n den Herrn Oberbürgermeister der Skadk Gieszen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Bezugnahme auf die unterm 8. Mai o. I. mitgeteiiten Schlüsselzahlen wird mitgeteilt, daß auf die Einheit der neuen Schlüsfelzahlen (1) bei der 11. Körperschaftssteuerverteilung für das Rechnungsjahr 1928 - 2,50 RM. verteilt worden sind. Die bei der 1.—10. Verteilung für das Rj. 1928 ausgeschütteten Beträge sind hierbei aufgerechnet worden. Soweit die Aufrechnung noch nicht möglich ist, erfolgt diese bei den künftigen Verteilungen. Gießen, den 26. April 1929. Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. H e ß. Bekanntmachung. Betr.: Verhütung von Waldbränden. ®it Rücksicht auf die zur Zeit bestehende Gefahr der Entstehung von Waldbränden wird auf Grund des Artikels 65 der Kreis- und Provinzialordnung und gemäß dem Gesetz betreffend Erweiterung des Anwendungsgebietes der Geldstrafe usw. vom 21. Dezember 1921 auf die Dauer von vier Wochen folgendes bestimmt: i Das Rauchen und Feueranmachen in Waldungen und auf Heiden sowie : im Umkreis von 20 Meter von solchen ist auf die Dauer von vorläufig vier Wochen verboten. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 300 Mark bestraft. Gießen, den 24. April 1929. Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Heß. Betr.: Wie oben. An den Herrn Oberbürgermeisier der Skadk Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir lenken 3hre Aufmerksamkeit auf unsere obige Bekanntmachung und weisen gleichzeitig darauf hin, daß das Bnzünden von Hecken und Gras in dem Wald und in der Nähe des Waldes verboten ist. Wir empfehlen entsprechende Bekanntmachung. Gießen, den 24. April 1929. Kreisamt Gießen. 3. 23.: Dr. Heß. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Rabertshausen: hier: die Rechnung. In der Zeit vom 30. April bis einschließlich 6. Mai 1929 liegen auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei zu Rabertshausen 1. die Papiermarkrechnung, 2. die Goldmarkrechnung Zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit daselbst schriftlich und mit Gründen versehen emzu- reichen. Friedberg, den 20. April 1929. Der Hessische Feldbereinigungskommissar. Dr. Andres, Regierungsrat. Polizei-Verordnung, betreffend die Reinigung der Straßen und das Wegschaffen des Mülls in der Stadt Gießen. K Auf Grund des Artikels 129b der Städteordnung vom 8.3uli 1911, ues Gesetzes über die Ortspolizei vom 14.3uli 1921, der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 und des § 366 Mer 10 RStGB. wird nach Anhörung der Stadtverordnetenversamm- “ln9 und mit Genehmigung des Herrn Ministers des 3nnern vom W.März 1929 zu Nr. M. d. 3.12 257 nachstehende erlassen. Polizeiverordnung A. Straßenreinigung. n § 1- ,,c- r..Steinigung der Straßen im Stadtgebiet Gießen sind die 3nhaber Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige Besitzer) bebauter und unbebauter Grundstücke, die an eine Straße angrenzen, verpflichtet. Die Pflicht, die Straße zu reinigen und begehbar zu erhalten, erstreckt sich bis zur Mitte des Fahrdamms desjenigen Straßenteiles (einschließlich Bürgersteig), der an dem Grundstück des Verpflichteten herzieht. § 2. Soweit die Straßenreinigung durch die Stadtverwaltung durchgeführt wird, sind die in § 1 genannten Personen verpflichtet, die von der Stadtverwaltung zur Verfügung gestellten Reinigungseinrichtungen zu benutzen. Soweit die Stadtverwaltung mit ihren Einrichtungen die Straßenreinigung nicht durchführt, ist sie von den in § 1 genannten Personen selbst vorzunehmen. Das Polizeiamt trifft die etwa in diesen Fällen erforderlichen Anordnungen zur Durchführung der Reinigung. § 3. Für die Reinigung der Bürgersteige von Schnee und Eis bleiben alle Grundstückseigentümer (einschließlich derjenigen, deren Verpflichtung zur Strahenreinigung die Stadtverwaltung übernommen hat) selbst verantwortlich, und zwar auch in dem Falle, in welchem die sonstige Reinigung von der Stadt durchgeführt wird. Die Reinigung der Bürgersteige an bereits hergestellten Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage (eine geschlossene Ortslage ist vorhanden, wenn die Häuser in räumlichem Zusammenhang liegen. Einzelne unbebaute Grundstücke unterbrechen den Zusammenhang nicht) des Stadtgebiets von Schnee und Eis durch die angrenzenden Haus- und Grundstückseigentümer hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfolgen: 1. Bei befestigten Bürgersteigen sind diese in voller Breite, bei teilweise befestigten und teilweise unbefestigten oder gänzlich unbefestigten Bürgersteigen auf eine Breite von mindestens zwei Meter zu reinigen oder zu bestreuen. 2. Der über Nacht gefallene Schnee ist bis spätestens 9 Uhr wegzuräumen. 3. 3st wegen andauernden starken Schneefalls die ständige Freihaltung nicht möglich, so muh die Abräumung in der Zeit von 9 bis 18 Uhr mindestens alle 5 Stunden einmal erfolgen, falls die Polizeivsrwaltung bei eintretendem außerordentlichen Schneefall nicht eine frühere Abräumung anordnet. Der von den Bürgersteigen abgeräumte Schnei ist auf der Fahrbahn am äußersten Rande zu lagern, wobei Straßenrinnen, Straßenbahngeleise, sowie Hydranten, Straßenecken, Straßenausgänge und Hauseingänge freizuhalten sind. 4. Sofern auf den Bürgersteigen Glatteis, eine gefährlich zu begehende Schneedecke, Schnee- oder Eisbuckel sich gebildet haben, oder die Bürgersteige sonstwie schwer zu begehen sind, müssen sie in einer Breite von mindestens 1 Meter mit Sand, Kies, Asche oder sonst geeignetem Streumaterial ausgiebig bestreut werden. Das Aufstreuen ist zu wiederholen, sobald auf dem Bügersteig erneut glatte Stellen entstanden sind. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf die Zeit von 7 bis 19 Uhr. Das Ausstreuen von Abfällen oder ungeeignetem Streumaterial ist verboten. § 4. Kommt ein Haus- oder Grundstückseigentümer den vorstehenden Bestimmungen nicht ordnungsgemäß nach, so kann das Polizeiamt die Reinigung von Schnee und Eis sowie das Bestreuen bei Glatteis zwangsweise auf Kosten der Säumigen vornehmen lassen. Die Ausführung geschieht dann durch die Stadt. Die Beträge, die, abgesehen von der verwirkten Strafe, zu entrichten sind, werden auf dem Verwaltungswege erhoben. § 5. Beschädigungen der Straßen (Bürgersteige und Fahrdamm) bei der Reinigung sind sorgfältig zu vermeiden, insbesondere ist es verboten, bei der Reinigung der Bürgersteige scharfe Geräte, wie Beile, Pickel zum Entfernen des Schnees oder Eises zu verwenden. § 6. Bei Frostwetter ist das Ausschütten von Flüssigkeiten in die Straßen- rinnen sowie das Schleifenziehen auf den Bürgersteigen untersagt. Auch das Schneeballwerfen mit nassem oder verunreinigtem Schnee ist verboten. § 7. 3ede Verunreinigung der öffentlichen Straßen und Plätze, insbesondere auch durch Fuhrleute beim Fahren von Bauschutt, Dung, Sand, Lehm, Heu, Stroh, Kohlen, Erde und anderem losen Material ist ver- 2 — boten. Als Verunreinigung der Straßen ist auch nnzusehen das Wegwerfen von Papier, Obst usw. Verboten ist auch das Beschreiben, Bekritzeln, Bekleben, Bemalen der Häuserfronten, Mauern und Zäune. § 8. An öffentlichen Straßen und in Vorgärten, sowie an Türen, Fenstern und Balkonen, die strahenwärts liegen, ist das Aushängen von Wäsche und das Auslegen, Klopfen, Ausstäuben von Teppichen, Fellen, Tischdecken, Betten, Matratzen und ähnlichen Gegenständen verboten. . § 9- Das Abladen von Müll darf nur an den vom Oberbürgermeister öffentlich bekanntgegebenen Müllabladeplätzen erfolgen. § 10. Den Straßenrinnen dürfen aus Häusern und Grundstücken keine Flüssigkeiten zugeleitet werden. In Fällen, in denen eine Ausnahme gestattet wird, sind keine größeren Mengen von Flüssigkeiten den Straßenrinnen zuzuleiten, als diese fassen können, ohne überzutreten. Bestraft wird, wer in Straßenrinnen, Straßengräben oder auf deren Böschungen, ober in Sinkkästen auf der Straße, Küchen- und Schmutzwasser, Blut, Blutwasser, Jauche, Fischwasser, Urin, Abwasser von gewerblichen Betrieben, oder solche Flüssigkeiten und Stoffe lecket oder schüttet, die einen übten Geruch verbreiten, einen Bodensatz bilden oder sonst geeignet sind, die Kanalisationseinrichtungen zu verunreinigen, zu verstopfen oder zu beschädigen, desgleichen wer in Rinnen feste oder zähe Körper, Müll, Küchenabfülle oder dergleichen wirft. § 11. soweit zu füllen, daß der Deckel völlig schließt. Das Oeffnen ober I, leeren der Behälter, die zur Abholung an den Straßen bereitftefjen, ie wie das Durchsuchen und Durchwühlen nach ihrem Inhalt ist Derboten. 8 19. An den Abfuhrtagen müssen die Müllgefäße kurz vor der zur tz holung festgesetzten Zeit mit geschlossenem Deckel entweder auf do Bürgersteig nahe der Hauswand, oder wo Vorgärten oder Hosting», vorhanden sind, dicht hinter der Eingangstüre ausgestellt werden. Sfe' ist darauf zu achten, daß der Tragbügel des Mülleimers nach Dornet legt wird, da nur in dieser Bügelstellung das Gefäß völlig verschloss»^ halten wird. Die Gefäße sind so aufzustellen, daß der Verkehr nicht s hindert wird. Die Grundstückseigentümer sind zur Anweisung geeignet- Abstellplätze verpflichtet. Aus Straßen und Gängen, die der Abfh wagen nicht befahren kann, müssen die Gefäße vor der öffentlich R tanntgegebenen Abfuhrzeit an die nächstgelegene Straße ausgestellt W den, die der Abfuhrwagen befährt. 8 20. Gefäße, welche mit Stoffen gefüllt sind, die von der Abfuhr ai^ schlossen sind, werden nicht entleert. Ist die Abfuhr infolge irgenbeit: Ursache (höhere Gewalt, Wochenseiertag und dergleichen) unterblieb, so wird sie raschmöglichst nachgeholt. 8 21. Nach der Entleerung sind die Behälter ohne Verzug, spätestens miete innerhalb einer Stunde, von der Straße zu entfernen. In Rii«, welche zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, biirir gefüllte Behälter nicht aufbewahrt werden. fettigen. 8 18. Die zwischen den Häusern befindlichen Winkel und Kanäle müssen immer so rein gehalten werden, daß sie keinen übten, belästigenden ober Ekel erregenden Geruch verbreiten. 8 12. Kellertüren und -fenster, deren Dehnungen nach der Straße gehen, dürsen von außen nicht mit Dünger, Stroh und dergleichen verwahrt werden. 8 13. Wer gegen die Bestimmungen über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen und Plätze verstößt, hat diese, abgesehen von der verwirkten Strafe, sofort zu reinigen. B. Müllabfuhr. 8 14. Qur Wegschaffung des anfallenden Mülls find die Inhaber (Eigentümer, Mieter und Pächter) bebauter Grundstücke verpflichtet. 8 15. Auf die Durchführung der Müllabfuhr findet die Bestimmung des §2 entsprechende Anwendung. 8 16. Unter Müll im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen die nicht flüssigen Haushaltungsabfälle, Asche, Glas, Porzellan, Tapetenreste, Schornsteinruß und dergleichen. Nicht unter den Begriff Müll fallen Steine Bauschutt, Stalldung, Kadaver sowie gewerbliche und Betriebsabfälle aller Art aus Fabriken, Verbandstoffe und Abgänge aus Krankenanstalten. Für das Wegschaffen dieser Gegenstände haben die in 8 14 genannten Personen selbst zu sorgen. 8 17. Das Aufspeichern von Abfällen innerhalb der hosreiten darf nur in undurchlässigen gedeckten Behältern oder in Gruben, welche den gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechen, vorgenommen werden. Em Entleeren der Behälter und Gruben hat, besonders im Sommer, rechtzeitig, sowie derart zu erfolgen, daß gesundheitliche Gefahren nicht entstehen können. Etwa entstehende Verunreinigungen sind sofort zu be- Der von der Stadtverwaltung abzufahrende Müll (816), .ist von den Haushaltungsvorständen und Inhabern von Geschäfts- und dergleichen Räumen an den Adsuhrtagen m Behältern bereckzustellen. D,e Haushaltungsvorstände und Inhaber von Geschäfts- und dergleichen Räumen sind verpflichtet, die nötige Anzahl von Mullgefaßen auf eigene Kosten zu beschaffen. Es kommen nur zwei Arten von Mullgesaßen in Betracht, und zwar für die einzelnen Haushaltungen von 35 Liter Rauminhalt und für größere Betriebe, wie Hotels usw., solche von 60 Liter, die von der Stadtverwaltung den einschlägigen Geschäften zum Vertrieb geliefert werden. Die Behälter sind stets in gutem Zustand zu erhalten, zum mindesten so, daß der Inhalt nicht durchsickern arm, und die Bedienungsmannschaften sich an den Müllgefahen nicht verletzen können. Müllgefäße, welche diesen Bedingungen nicht mehr entsprechen, müssen umgehend durch neue ersetzt werden. Heber die Notwendigkeit des Ersatzes entscheidet allein die Polizeiverwaltung. Die Mullgesahe sind nur C. Allgemeine und Strafbestimmungen. 8 22. Die in den Paragraphen 1 und 14 genannten Personen können in k Fällen der Paragraphen 2 Absatz 2 und 15 mit der Erfüllung der tz- nach den vorstehenden Bestimmungen obliegenden Verpflichtung»,; weit sie für deren Ausführung verantwortlich find, andere Pchic (z B. Hausverwalter, Mieter, Gesellschaft, Anstalt, Miteigentümers ö auftragen, bleiben jedoch für deren Ausführung verantwortlich. 8 23. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Polizeiverordnung werben e Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit haft bis zu 14 Tagen bestraft. 8 24. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung: Kraft. Mit dem gleichen Tage wird die Polizeiverordnung, betreffend Reinigung der Straßen und Bürgersteige und die Abfuhr des W mülls in der Stadt Gießen vom 22. Dezember 1922 und die Petz Verordnung vom 30. November 1928, betreffend das Wegwerfen c Papier, Pappschachteln, Obstschalen und ähnlichen Gegenständen, t; gehoben. Gießen, den 15. April 1929. hessisches Polizeiamt. Wolf. Disnsinachrichken des Kreisamtes. Der Landwirt und Fleifchbeschauer Andreas Merkel von Allend-ni: der Lumda wurde als Trichinenschauer für die Gemeinde Allendors w« Lumda eidlich verpflichtet. Der Minister des Innern hat die Erlaubnis erteilt: . Dem Hilfsverein für Berufsarbeiter der Inneren Mission in » Zehlendorf zur Sammlung von Geldspenden durch Werbeschreiben.• Veröffentlichung von Aufrufen in evangelischen Zeitschriften 3ugun|« Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die in der Inneren M tätigen Berufsarbeiter. Die Erlaubnis ist erteilt für das Gebiet Des * staates Hessen bis zum 31. März 1930. Der Minister des Innern hat gestattet: Im Wege des Loseaustauschverkehrs: . Geldlotterie zugunsten des Säuglingsheims Prmzeffm-Arnuls-yaus . München; Vertriebsgebiet: Volksstaat Hessen, Vertriebszeck der W vom 15. April bis 15. Juni 1929. , Geldlotterie des Wöchnerinnenasyls Lmsenheim, Mannheim. Am gebiet: Volksstaat Hessen, Vertriebszeit der Losbriefe: vom l.»F' 1. Oktober 1929. . , mnnern! Waren- und Geldlotterie zugunsten des Landesverbandes -W Deutschen Caritasverbandes in München. Vertriebsgebiet: « Hessen; Vertriebszeit: 1. Mai 1929 bis 16. Juli 1929; Ziehungstag. » ' ^Rothenburger Geldlotterie. Vertriebsgebiet: Volksstaat Hessen; M- 16. und 17. Juli 1929. m 8. Volkswohllotterie für soziale und kulturelle Zwecke. Vertrieb 6 Volksstaat Hessen; Ziehung: 12. bis 18. Juni 1929. Druck der Brübl'schen älniveriitäts-Buch. und Steindruckerei. L. Lange. Viehen.