1929 28. Zum Nur durch die Bost zu beziehen. Erscheint Dienstag und Freitag. Ar. 45 Bekanntmachung fuhrwerke gesperrt. § 3. bestimmt: § 1. Abünderungsgesetze. § 5. Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. X Lange, Gießen. alsbald fällig ist. Abschrift. Betr.: Den Voranschlag der Hessischen Handwerkskammer für das Rj. 1929 und die Aufbringung der Mittel. An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nachstehende Bekanntmachung des Herrn Ministers für Arbeit und Wirtschaft vom 20. Juni 1929 teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung mit. Gesetzlicher Bestimmung gemäß sind die Beiträge zur Handwerkskammer von den Gemeinden zu tragen, die berechtigt sind, sie ihrerseits wieder auf die einzelnen ortsansässigen Handwerksbetriebe umzulegen. Wir machen Ihnen zur dringenden Pflicht, die auf Ihre Gemeinde entfallende Umlage ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der etwaigen Einzahlung durch die Handwerksbetriebe an die Handwerkskammer abzuliefern. Die Ablieferung kann in vier Raten geschehen, wovon die erste Betr.: 10. Verfassungstag. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Die Reichszentrale für Heimatdienst hat ein Verfassungsbüchlein heraus Berfassungsiag", eine Malerialsammlung ?se Broschüre bringt eine Zusammenstellung von Reden, Zitaten ,»edichten, Daten und Vorschlägen zur Ausgestaltung von Verfassungs- leiern. Sie wird von der Geschäftsstelle der Reichszentrale für Heimat- menst Berlin W 38, Potsdamer Straße 41, allen interessierten Stellen, e|onoers Schulen, staatlichen und kommunalen Behörden sowie Korpo- rattonen zum Herstellungspreis von 50 Rpf. für das Stück postgebührenfrei S« Verfügung gestellt. Gießen, den 22. Juni 1929. Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Kinkel. Malts-Aeberstcht: Voranschlag der hessischen Handwerkskammer.-Preishüten des Vereins für Deutsche Schäferhunde, S.V., Ortsgruppe Gießen. - Ter Vorsitz der Mieteinigungsämter im Amtsgerichtsbezirk Hungen. — 10. Verfassungstag. — Krastfahrzeugverkehr in der Gemeinde Hungen. — Erhebung einer Filialsteuer in der Stadt Gießen. Diese Ortssatzung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage wird die Ortssatzung, betreffend Erhebung einer Filialsteuer in der Stadt Gießen vom 5. Dezember 1927 aufgehoben. Gießen, den 27. Juni 1929. Der Oberbürgermeister. gez. Dr. Keller. bekressend die Erhebung einer Umlage zur Ausbringung der kosten der Handwerkskammer im Rj. 1929. Vom 20. Juni 1929. Auf Grund des. § 103 1 der Reichsgewerbeordnung in Verbindung mit dem neuen §44 des Statuts der Handwerkskammer habe ich dieser für das Rechnungsjahr 1929 die Erhebung einer Umlage von 365 000 RM. genehmigt. Als Stammbeitrag ist ein Satz von 6 RM. jährlich anzusehen. Weiterhin sind als Umlagebetrag 0,24 RM. für je 100 RM. Steuerwert des gewerblichen Anlage- und Betriebskapitals festgesetzt worden. Die Handwerkskammer ist beauftragt, den einzelnen Gemeinden die auf sie entfallende Gesamtumlage mitzuteilen. Darmstadt, den 20. Juni 1929. Der Minister für Arbeit und Wirtschaft. 3. 23.: gez. Hechler. Orkssahung über die Erhebung einer Filialstener in der Stadl Gießen. Auf Grund des Art. 23 des Gesetzes, die Gemeindeumlagen betreffend, in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 1920 und der jeweiligen Abänderungsgesetze und aus Grund des Art. 15 der Städteordnung wird aus Beschluß des Stadtrats vom 30. April 1929 nach gut- ächtlicher Aeuherung des Oberbürgermeisters und des Kreisausschusses und mit Genehmigung der Herren Minister des Innern und der Finanzen vom 12. Juni zu Nr. M. d. I. 25 222 für die Stadt Gießen folgendes Bekannkmachung. Betr.: Polizeiverordnung über den Kraftfahrzeugverkehr in der Gemeinde Hungen. Auf Grund des § 23 der Verordnung über den Kraftfahrzeugverkehr vom 5. Dezember 1925 (in der Fassung der Verordnung vom 28. Juli 1926), in Verbindung mit § 3 der Ausführungsverordnung, betr. den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 24. März 1910, des Artikels 64 des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Anhörung der Gemeindevertretung und Ortspolizeibehörde mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 16. Juni 1929 zu Nr. M. d. I. 25 224 nachstehende Polizeiverordnung erlassen: Bekanntmachung. Betr.: Den Vorsitz der Mieteinigungsämter im Amtsgerichtsbezirk Hungen. . Der Herr Minister für Arbeit und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit^ dem Herrn hessischen Iustizminister Herrn Oberamtsrichter Paul Scriba in Hungen zum Vorsitzenden der Mieteinigungsämter im Amtsgerichtsbezirk Hungen bestellt. Gießen, den 24. Juni 1929. Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Krüger. Bekanntmachung. Betr.: Preishüten des Vereins für Deutsche Schäferhunde, S. 23., Ortsgruppe Gießen; hier: Straßensperrung. Die unterm 15. d. M. aus Anlaß des Preishütens des Vereins für Deutsche Schäferhunde verfügte Sperrung der Straße Hungen—Grünberg wird aus die Strecke Hungen—Vonnenrolh beschränkt. Im übrigen behält es bei den durch Bekanntmachung vom 15. d. M. — Amtsverkündigungs- dlatt Nr. 43 vom 21. d. M. — angeordneten Maßregeln sein Bewenden. Gießen, den 26. Juni 1929. Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Heß. Der die Unterstrahe mit der Villinger Straße verbindende Weg über den Gänssteg ist für Radfahrer gesperrt. § 2. Die Lindenallee ist für alle Arten von Kraftfahrzeugen und für Holz- Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnungen werden, soweit nicht nach anderen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark und im Uneinbringlichkeitsfalle mit Haft bestraft. § 4. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Verösfentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Gießen, den 25. Juni 1929. Kreisamt Gießen. 1.23.: Schmidt. Amtsverkündigungsblatt für die Provinzialdirektion Oberhessen und für das Kreisamt Gießen Versicherungs-, Bank-, Kredit- und Warenhandelsunternehmen, die im Gemeindebezirk, ohne in ihm ihren Hauptbetriebssitz zu haben, Betriebsstätten unterhalten, sind zur Zahlung einer besonderen Gewerbesteuer (Filialsteuer) verpflichtet. § 2. Die Filialsteuer wird in der Form eines Zuschlags zur gemeindlichen Gewerbesteuer erhoben und beträgt: . a) für Versicherungsunternehmungen 100 v. H. der allgemeinen Gewerbesteuer; b) für Bankunternehmungen 100 v. H. der allgemeinen Gewerbesteuer; c) für Kreditunternehmungen 100 v.H. der allgemeinen Gewerbesteuer; , d) für Warenhandelsunternehmungen 100 v. H. der allgemeinen Gewerbesteuer. 'Mehrere Filialgeschäfte eines Gewerbetreibenden in der Gemeinde gelten als ein Ganzes. § 3. Gegen die Veranlagung der Filialsteuer sind die gegen die Heranziehung zu den Gemeindeumlagen bestehenden Rechtsmittel zulässig, soweit sie sich nicht gegen die der Filialsteuer zugrunde liegenden allgemeinen Gewerbesteuern richten. § Im übrigen gelten die Vorschriften des Gemeindeumlagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 1920 und der jeweiligen