Amtsverkündigungsblatt für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen Iß Erscheint Dienstag und Freitag. 28. I)!tN Dur durch die Post Zu beziehen. 1929 Jnhalts-Aebersicht: Straßensperre. - Schlachthausanlage des Metzgers Rudolf Jakob zu Inheiden. - II. Hessisches Sängerbundesfest Darmstadt. - Ortsbausatzung der Gemeinde Reiskirchen. - Die Wasserversorgung in der Gemeinde Hausen. Straßensperre. Wegen Ausführung von Wasserleitungsarbeiten wird die Provinzial- streße „Homberg—Erbenhausen" (Ableitung Ortsdurchfahrt Erbenhausen) oom 27. Mai 1929 für jeglichen Verkehr gesperrt. Umleitung erfolgt über Maulbach—Kirtorf. Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten. Eießen, den 21. Mai 1929. Hessische Provinzialdirektion Oberhessen. Bekanntmachung. Betr.: Schlachthausanlage des Metzgers Rudolf Jakob zu Inheiden. Rudolf Jakob, Metzger zu Inheiden, beabsichtigt, aus dem Grundstück Flur I, Nr. 43 der Gemarkung Inheiden ein Schlachthaus zu errichten. Pläne und Beschreibung hierüber liegen 14 Tage lang, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung im Amtsverkündigungsblatt an gerechnet, auf der Bürgermeisterei Inheiden zur Einsicht der Interessenten offen. Etwaige Einwendungen sind bei Meidung des Ausschlusses binnen dieser Frist schriftlich oder zu Protokoll bei der Bürgermeisterei Inheiden vorzubringen. Gießen, den 23. Mai 1929. Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Braun. Betr.: II. Hessisches Sängerbundesfest Darmstadt, 12. bis 15. Juli 1929. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. In der Zeit vom 12. bis 15. Juli findet das II. Hessische Sängerbundesfest in Darmstadt statt. Soweit in einzelnen Schulen um diese Zeit noch keine Ferien sind, können die Lehrkräfte, die als Chorleiter oder als Sänger von teilnehmenden Gesangvereinen bei dem Feste mitwirken, für dm 13. und 15. Juli beurlaubt werden. Der Unterricht ihrer Klassen ist nach Möglichkeit von den sonstigen Lehrkräften mitzuversehen. Wir empfehlen Ihnen, den Lehrkräften hiervon Kenntnis zu geben und uns Urlaubsanträge möglichst frühzeitig vorzulegen. Gießen, den 22. Mai 1929. Hessisches Kreisschulamt. 3.23.: Kinkel. Orksbausahung der Gemeinde Reiskirchen. Sluf Grund des Artikels 2 der Allgemeinen Bauordnung vom 30. April 1881 und der Paragraphen 3, 4, 5, 7, 9 der zugehörigen Ausführungsverordnungen vom 1. Februar 1882 wird auf Gemeinderatsbeschluß nach Anhörung des Bürgermeisters und Begutachtung durch dm Kreisausschuh mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern »om 11. Januar 1929 zu Nr. M. d. 1.49 392/28 für die Gemeinde Reiskirchen folgende Ortsbausatzung erlassen: Zu Artikel 4 der Allgemeinen Bauordnung. § 1. Durch den genehmigten Ortsbauplan und die genehmigten Teilorts- baupläne werden die Straßen- und Baufluchtlinien, die Grenzen der Bebauung, sowie die künftige Höhenlage der Straßen rechtskräftig fest- gsietzt, desgleichen die Straßen, welche nur für einseitige Bebauung in vwge kommen. Die Ortsbaupläne werden auf der Bürgermeisterei aufbewahrt; sie können nur hier in Gegenwart des Bürgermeisters oder seines Stellvcr- mtreters während der üblichen Geschäftsstunden von jedermann einge- sehen werden. Auszüge und Kopien dürfen nur mit Genehmigung des Bürgermeisters oder dessen Stellvertreters und unter 2lufsicht des amtlichen Personals ausgeführt werden. Zu Artikel 13 der Allgemeinen Bauordnung. § 2. Em Grundstück gilt als zum Bauplatz nicht mehr geeignet, I- im alten Ortsteil, begrenzt durch die Wieseck, die Hauptstraße, Straße XI—IX und Friedhof; a) wenn es weniger als 70 Quadratmeter Grundfläche besitzt und b) wenn auf ihm ein Gebäude von 6 Meter Front und 8 Meter Tiefe mit zweiseitiger Beleuchtung unter Wahrung der Vorschriften der Art. 37 und 38 der Slllgemeinen Bauordnung nicht mehr errichtet werden kann. II. Außerhalb des alten Ortsteils: a) wenn die Fläche weniger als 150 Quadratmeter beträgt und b) wenn auf ihr ein Gebäude von 8 Meter Front nicht errichtet werden kann. Geringe Abweichungen können mit Zustimmung des Gemeinderats von der Baupolizeibehörde gestattet werden. Zu Artikel 18 der Allgemeinen Bauordnung. § 3. Außerhalb des Ortsbauplanbereichs oder der festgesetzten Baufluchtlinien dürfen keine Gebäude errichtet werden. Ausnahmen hiervon können unter Prüfung aller jeweils besonderen Umstände nach Anhörung des Gemeinderates vom hessischen Minister des Innern gestattet werden. Zu Artikel 20, Abs. 1 der Allgemeinen Bauordnung. § 4. Ueber die Eröffnung und Herstellung einer . Straße oder eines Straßenteils innerhalb des Ortsbauplans und über die Reihenfolge, in welcher die nach dem Ortsbauplan anzulegenden Straßen und Bau- quartiere eröffnet werden sollen, beschließt der Gemeinderat unbeschadet der Vorschriften in Artikel 20 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Allgemeinen Bauordnung. Zu Artikel 20 Absatz 1 und 4 der Allgemeinen Bauordnung. § 5. 1. Die Eröffnung einer Straße oder eines Straßenteils soll schon bann erfolgen, wenn sie als Verbindung zwischen schon vorhandenen Straßen, sich unmittelbar an dieselben anschließen ober als Erweiterung von biefen aus notwenbig ist. Zuvor muh jedoch das für die neue Strahenstrecke erforderliche Gelände lastenfrei käuflich an die Gemeinde in deren Eigentum übertragen worden fein. 2. Steht dieses Gelände ganz ober teilweise im Eigentum Dritter unb ist eine Uebertragung auf Sie Gemeinde in Güte nicht zu erzielen, so können die Antragsteller selbst einen zum Erwerb ober zur Enteignung durch die Gemeinde ausreichenden Betrag in bar ober münbelsicheren Werten hinterlegen. Die Höhe bes erforderlichen Betrages ist vom Ge- meindevorstanb zu bestimmen. 3. Jedoch soll die Herstellung einer neuen Straße ober eines Strahen- teils erst bann erfolgen, wenn ein Abschluß in ben wegen bes Gelandes- wertes zu führenden Verhandlungen erzielt ist unb bas gesamte erforderliche Gelände lastenfrei in Eigentum der Gemeinde übertragen wurde. 4. Ist die Gemeinde bereits selbst Eigentümerin bes für die Herstellung ber Straße ober bes Strahenteiles notmenbigen Grunb unb Bobens ausschließlich ber Gemeinbewege nach Art. 21, Abs. 2 Satz 2 ber Allgemeinen Bauordnung, so ist der Wert desselben mit 4 v. H. bis zu dem Zeitpunkt zu verzinsen, zu welchem sie nach den Vorschriften ber Allgemeinen Bauorbnung zu besten Erwerb verpflichtet wäre. 5 Kommt über bie Werthöhe solchen ©emeinbegelänbes eine Ver- ftänbigung zwischen Gemeinde und den Antragstellern nicht zustande, so ist zur Festsetzung dieses Wertes ein Schiedsgericht zu berufen, welches aus dem Kreisdirektor ober besten Stellvertreter und zwei aus dem Kreisausschuß zu wählenden Mitgliedern besteht, bie bei bem Verfahren unbeteiligt sind. Das Verfahren selbst regelt sich nach ben Paragraphen 1025 ff. ber Zivilprozeßordnung. § 6. 1 Soll ein Gebäude an einer noch nicht fertig hergestellten Straße errichtet werden, so ist die Genehmigung hierfür mit Zustimmung des Gemeinderats möglich. Vorher muß auch in diesem Fall das gesamte künftige Straßengelände zwischen Baugrundstück unb ber nächsten fertiggestellten Straße lastenfrei käuflich in Eigentum ber Gemeinde übertragen worden sein. Kommen hierbei mehrere künftige Straßen ober Strahenteile in Betracht, so bestimmt ber Gemeinderat, nach welcher Straße bas Gelänbe abzutreten ist. 2 Die Vauerlaubnis wird jeboch stets bann versagt werden, wenn durch den geplanten Neubau bie zweckmäßige Austeilung bes ganzen zugehörigen Baublocks in Bauplätze gefährbet erscheint. n s 3 Sind hingegen bie Voraussetzungen des Artikels 20 Absatz 2 ber Allgemeinen Bauordnung erfüllt, so finden bie Bestimmungen bieses Paragraphen keine Anwenbung. § 7. Die nach vorstehenden Bestimmungen mit ber (Bemeinbe zu treffen« ben Vereinbarungen wegen Eigentumsübergang von Gelänbe an biefe ober wegen Wertverzinsung bes ihr bereits gehörenden Geländes ober wegen Sicherheitshinterlegungen sind vertraglich und — soweit es sich um Verkäufe handelt — unter gerichtlicher unb notarieller Beurkundung vorzunehmen. 2 für di Ar. 31 einem Abstand von durchschnittlich AmtsverkiinM I. , Gießen. Söget d-h. s von von 9 von b 16. dem Tage ihrer Verkündigung Auf En gefetzes von Les Reichsge 1923 in de WBl.I S. gesetzes von 20. Februar erforderlich, bestimmt: Von de nnderruslich Diese Ortsbausatzung tritt mit Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Reiskirchen, den 20. Mai 1929. tzahatts-A« Siraßenfper Ueberwachu I. Sogenc d. h- so von von bei von Ri von be von be 11. Untern sowc der III. Gewer Auf die Reichswohl und 17 Nr 1 Oktober bung; jeboi titel 20 der Gemeindeb Hausen, den 23. Mai 1929. Hessische Bürgermeisterei Hausen. Happeb Dieser Nachtrag tritt mit der Verkündigung im blatt in Kraft. 1. Sogen: d.h. sl von von be von R von bi von bi II. Unfett sow der III. Sogen d.h. fi von von von von 6 ihre räu Auf di wctgrapl bei ansteigenden Straßen eine im Verhältnis zur ©trafjenfteigmi, tehende rind im gleichen Verhältnis zunehmende gleichmaßig^Trach höhe anzustreben, ebenso auch eine Einheitlichkeit in der Stellung k Häuser zur Straße — ob Giebel oder Traufenseite. Abweichungen sx von der Baupolizeibehörbe besonders zu genehmigen. 3 Gruopen- und Doppelhäuser, soweit sie von Straßen aus sicht sind müssen in gleichen Materialien und in einheitlich architektonisch' einwandfreier Aufteilung, auch hinsichtlich ihrer Einzelheiten (z.V. ter, Dachaufbauten) ausgeführt werden. In Putz uno Farbe nie« okhe Gruppen- und Doppelhäuser einheitlich gehalten sein. Die $ö, nähme der Putzarbeiten hat spätestens 6 Jahre nach Rohbauabnahm x Cr*Ttile von Gruppen und Doppelhäusern dürfen nur errichtet werben,i wenn die Ausführung der anderen zugehörigen Teile innerhalb k! nächsten zwei Jahre gesichert ist. , . .. m 4 Für alle Baulichkeiten, sowie für Einfriedigungen, Rellameschlk sonstige Aufschriften und Abbildungen, Ausstellkasten und bergig wird bezüglich ihrer Errichtung und Unterhaltung mit Rücksicht ans k I Zweckbestimmung einfachste architektonische Ausgestaltung, schlichte Handlung der Wandflächen einfache klare Gestaltung der Dach« e Dachaufbanten vorgeschrieben. Verboten sind Zement-, Zink-, Sipsori; mente Zcmentdachsteine und alle mißständig wirkenden, verschieb artigen Baustoffe, sowie häßlich zueinander abgestimmte Farben. Für Backsteinverblendungen ist besondere baupolizeiliche GeneW, gung erforderlich. . .. 5 Einfriedigungen sind sinngemäß rote die Gebäude selbst zu befe. dein es ist ein ruhiger, ziemlich einheitlich hoher oder gleichmäßig!- steigender Zusammenschluß zwischen den einzelnen Gebäuden W streben, zwischen denen sich die Einfriedigungen erstrecken. , Gut behandelte Bruchsteinmauern, schlichte, ruhige Hoizzauue cV; Eisenqeländer, gepflegte lebende Hecken, sind in gleichem Maße zuM wenn Höhe und Ausbildung im Strahenbild vom ästhetischen W punkt befriedigen. ' . Die Entscheidung über alle derartigen Falle liegt bet der Baupch beMrbe, deren Vorschriften und Abänderungsvorschläge bezüglich fc bäuben'unb Einfriebigungen genau auszuführen sinb. Zu Artikel 37 der Allgemeinen Bauordnung. § 13. Hinter- unb Seitengebäude dürfen in der Regel nicht früher erb« werben als Vorbergebäube. Ausnahmen hiervon können mitZustimm bes Gemeinberats von der Baupolizeibehörbe gestattet werden. Zu Artikel 40 unb 41 der Allgemeinen Bauordnung. § 14. Zu den Artikeln 29, 30 und 59 der Allgemeinen Bauordnung. § 12. Das Gelände um das Pumpenhaus ist gemäß dem Ortsbaupw ........ 60 Meter unbebaubar. Wer sich durch die Einschätzung benachteiligt suhlt, kannsich Gemeinde auf seine Kosten einen Wassermesser setzen lallen. » meinde steht auch jederzeit das Recht zu, allgemem "der swr 1^. Abnehmer Wassermesser einzufuhren Das Wassergeld wrrd w den Angaben des Wassermessers aus Grund des vom Gemein Genehmigum des Kreisamts festgesetzten Elnheltspreises sir , Meter Wasser erhoben. Die Entrichtung eines jährlichen Mir. geldes kann gefordert werden. Artikel 2. lungsfojten äu tag @trQ^e anzulegenden Regen- und Schmutzwasser- a) f{arnäie für die Erdarbeiten zur Herstellung des Straßenkorpers, für die Chaussierung der Fahrbahn, die Pflasterung der Gossen, b) für die Herstellung der öffentlichen Fußwege. ,. . . Werden in einer vorhandenen Straße bisher noch nicht bestehende Neuanlagen geschassen (Fußsteige, Kanäle, Gossen), so finden die gleichen Bestimmungen Anwendung. 3 Solange jedoch eine Gemeinde nach den Bestimmungen der W- gemeinen Sauorbnung zur Herstellung einer ©trafte 6^ teils nickt verpflichtet ist, kann weder m bezug aus Ausführung ootger Arbeiten noch^auf Wasser- unb Lichtzusührung ber Gemembe gegenüber irgendein Anspruch erhoben werden. 4 Die Berechnung unb Verteilung ber Kosten zu 1 unb 2a erfolgt nack Artikel 21 Absatz 1 unb 2 ber Allgemeinen Bauorbnung, ber Kosten ,u 2b nach Artikel 21 Absatz 4 ber Allgemeinen Bauorbnung. Auf Ver- lai'gen ber Gemeinde soll bei Anwendung dieses Paragraphen die Bau- oolheibebörbe ihre jeweilige Bauerlaubnis von ber Hwterlegung einer Sicherheit abhängig machen. Die Höhe der Sicherheit soll sowohl b,e Einhaltung der Verpflichtungen des Bauenden, als auch die Ersatzan spräche ber Gemeinbe gewährleisten unb ist vom Gememberat bement- ^^^eab festzusetzen. erwähnte Kostenpflicht ber Anlieger tritt ein sobalb auf ihren ÄrunbstÜcken ältere ober neue Gebäube an bie neue Baufluchtlinie zu stehen kommen ober ihren Ausgang nach der neuen Straße erhalten, bie Verpflichtung unter §9 Aos. 2 losort nacy jper stellung ber Fußwege ohne Rücksicht barauf, ob bie Grunbstucke bebaut finbDe?e@eSiberat beschließt, ob unb in welchen ©tragen Fußsteige neu heraestellt ober angelegt werben sollen, ebenso über die Wasserab- führung von ben Grunbstücken nach der Straße und die hierbei zu verwendenden Materialien. Z 11. Die nack dieser Ortsbausatzung aus Grund des Artikels 21 ber Allgemeinen Bauorbnung zu erfüllenden Serbinblic^eiten hegen afe Saften öffentlich rechtlicher Natur auf den beteiligten Grundstücken uno gegen mit diesen ohne weiteres auf jeden Erwerber über. Sie sind offenzulegen unb wie bie befonberen Gemeinbeausfchläge anzuforbern (Artikel 190 brr Sanbgeroeinbeorbnung); auch unterliegen sie bemfelben Zwangsverfahren, bas für Beitreibung ber Gemembeeinkunfte gilt. zu Artikel 20, Absatz 3 ber Allgemeinen Bauordnung. § 8. 1 Soll ein Gebäube an einer noch nicht fertig hergestellten Straße errichtet werben unb wird gemäß § 6 die Genehmigung erteilt, ohne daß die Voraussetzungen von Artikel 20 Absatz 2 erfüllt sind, so find bis zur Herstellung einer Straße ober eines Strahenteils durch bie Gemeinde von ben Bauenden auf eigene Kosten unb Gefahr folgenbe Arbeiten auszuführen: , .. „ . . a) bas einebnen ber Strahenfläche vor dem Baugrunbftuck und ?v°i- ter dis zur chergestellten nächsten Straße ober bis zum hergestellten b) die^HerstÄlung aller für ben Ablauf bes Wassers erforderlichen unb aller sonstwie baupolizeilich vorgeschriebenen Einrichtungen. 2 Auf Antrag übernimmt es bie Gemeinbe, btefe Arbeiten auf Kosten bes Bnuenben selbst auszuführen, auch kann ber Gememberat m jebem Fall von sich aus beschließen, bah die Arbeiten durch bie Gememb qleichsalls auf Kosten bes Bauenben ausgefuhrt werben. 3 Sodalb bie Gemeinbe nach Artikel 20 Abs. 1 Satz 2 der Allgemeinen Bauorbnung zur Herstellung ber Straße ober nach UrWel 20 yrnfah 2 3ur Ausführung ber hierfür bestimmten vorläufigen Einrichtungen ve?pflichtet ist, tritt ein Kostenrückersatz für diejenigen von bei?Anliegern ausgeführten Arbeiten ein, welche a-dann durch bte Gemeinde hätten ebenfalls vorgenommen werden muffen und bie für Den künftigen Ausbau ber Straße notwenbig sinb. Zu Arlikel 21 ber Allgemeinen Bauorbnung. § 9. 1 Bei ber Anlegung neuer ober bei ber Verlängerung bestehender Straßen ober beim Anbau an schon vorhandene, bwher unbebaute Straßen und Straßenteile trägt bie Gemeinbe Reiskirchen bte Erwerbskosten bis m einem Betrage von 2 RM. je Quabratmeter. Ist der Erwerbs- preis höher, so sinb bie Anlieger verpflichtet, für ben diese 2 RM. fe Quadratmeter überschreitenden Betrag aufzukommen bzw. ihn ber G - meinbe zu ersetzen. 2. Auherbem haben bie Grunbstücksbesitzer ein Drittel der Herstel- Die im Amtsblatt 2 des Ministeriums des Innern vom 30. Juli IN zu Nr. M. b. I. III 4600 aufgesührten Grunbsatze, insbesonbere die ui IV erwähnten Erleichterungen sollen Anwenbung finben. Zu Artikel 59 der Allgemeinen Bauordnung. § 15. 1. Das Zurücksetzen von Gebäuden hinter bie Baufluchtlinie kannvon ber Baupolizeibehörbe zugelassen werben, wenn hierdurch bas Strahen- bifb nicht beeinträchtigt wirb unb in stabtebaulicher Hinsicht keine Bedenken zu erheben sinb. Liegt ein Bebauungsplan über dcw betreffende Gelänbe vor, so ist dieser für bie Gebäubestellung, bte burch ben ftlan beabsichtigt ist, grundsätzlich maßgebend. . Liegt ein solcher Bebauungsplan nicht vor, so ist tm Einzelfall zu prüfen9 ob das Gebäude parallel ober im Winkel zur Baufluchtlinie ge= stellt unb welche Entfernung von biefer eingefallen werden soll. 2. Grundlegende Voraussetzung für bie Genehmigung jedes Bauvor- ; habens ist feine harmonische Einordnung in bas gejamte Straßen- unb j Ortsbilb Es ist eine möglichst einheitliche Traufenhohe der Hauser unb , ---------------— u(f ber ^rühl'schen Universltats-Buch- unb Steinbruckerei, R. Lange Bürgermeisterei Reiskirchen. S ch o m b e r. Betr.: Die Wasserversorgung in ber Gemeinbe Hausen. 1. Nachtrag mr Orkssahung über den Bezug von Wasser aus dem waMM- der Gemeinde Hausen. Aus Grund bes Artikels 15 ber Sanbgemeinbeorbnung roirb schluh ber Gemeinbevertretung sowie nach gutachtlicher Aeuß. Bürgermeisters unb bes Kreisausschusses und mit Genehmige Herrn Ministers bes Innern vorn 15. Mai 1929 — zu Nr. M.d.^ — folgender Nachtrag zur Ortssatzung über ben Bezug von W dem Wasserwerk ber Gemeinbe Hausen erlassen. Artikel 1. § 12 Abschnitt 1 ber Ortssatzung vom 7. Dezember 1909 tm» gehoben unb burch folgenbe Bestimmungen ersetzt: . Das Wassergelb wirb alljährlich vom Gememberat. nut GemM bes Kreisamts unter Berücksichtigung bes mutmaßlichen Den»