Amtsverkündigungsblatt für -ie provinzial-irektiou Oberhessen und für das Kreisamt Gießen Ar. 10 Erscheint Dienstag und Freitag. 27. September Nur durch die Post zu beziehen. 1929 Inhalts-Aebersicht: Strahensperre. — Stratzensperre-Aufhebung. — Flugveranstaltung in Giehen. — Die Bildung einer öffentlichen Wasser- genossenschast. — Wiesenrundgänge im gerbst 1929. — Borbeugungsmahregeln gegen Feuersgefahr. - Sperrung der Ortsdurchfahrt Beuern. - Giehener Ferienkurse. — Dienstnachrichten. Straßensperre. Wegen Ausführung von Bauarbeiten wird die Provinzialstraße Rieder-Ohmen—Bernsfeld vom 1. Oktober d. 3. ab bis auf weiteres für jeglichen Verkehr gesperrt. Umleitung erfolgt über Atzenhain. Die aufgestellten Warnungstafeln find zu beachten. Gießen, den 19. September 1929. Hess. Provinziäldirektion Oberhessen. Straßensperre-Aufhebung. Die Strahensperre auf der Provinzialstraßenstrecke Grüningen—Holzheim wird ab 1. Oktober d. 3. aufgehoben., Gießen, den 20. September 1929. Hess. Provinzialdirektion Oberhessen. Polizei-Verordnung. Betr.: Flugveranstaliung in Giehen am 29. September 1929. üluf Grund des Art. 65 des Gesetzes betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 werden im Einvernehmen mit der Provinzialdirektion Oberhessen für die am 29. September 1929 auf dem Flughafen in Gießen stattfindende Flugveranstaltung innerhalb der von dem Herrn Reichsverkehrsminister bestimmten Flughafenzone folgende Sicherheitsmaßnahmen angeordnet: § 1. Während des 29. September 1929 wird für die Zeit von 13.30 Uhr bis 18 Uhr das innerhalb der nachstehend näher bezeichneten Grenzen liegende Gelände polizeilich gesperrt: Im Süden: Straße Gießen—Rödgen von der östlichen Grenze der auf, dem Trieb liegenden Sportplätze bis zur Ueberführung der Bahnlinie Gießen—Fulda. Im Osten: Bahndamm von Kreuzung Bahnlinie Giehen»—Fulda, Straße Rödgen bis zum Ostrande des Waldes, genannt der Iunkern- strauch, sodann in nordwestlicher Richtung durch den Wald bis zur Struppmühle. Im No r-d en: Von der Struppmühle. dem Lauf der Wieseck entlang bis zur Gansmühls. Die Straße Wieseck—Alten Buseck ist nur für den Durchgangsverkehr geöffnet. Im Westen: Von der Gansmühle in südwestlicher Richtung von Wieseck nach dem Trieb führenden Weg entlang, Ostrand der auf dem Trieb liegenden Sportplätze bis zur Straße. Gießen—Rödgen. § 2. Für die Dauer der Sperrzeit ist das Betreten des innerhalb der obengenannten Grenzen liegenden Gebietes nur mit Ausweisen der Flugleitung, oder nach Lösung der von dieser ausgegebenen Eintrittskarten und lediglich auf den von der Flugleitung hierzu bestimmten Zugangswegen gestattet. § 3- Die Straße Gießen—Rödgen ist von 13.30 bis 18 Uhr nur für den Durchgangs verkehr von Giehen nach Rödgen und umgekehrt geöffnet. । § 4. Der von dem Stadtwald unmittelbar nach dem Flugplatz führende Feldweg wird von 15 bis 18 Uhr für jeglichen Verkehr gesperrt. § 5. Den Anweisungen der Polizeibeamten ist Folge zu leisten. . 0 §6. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden mit Geld- l'rafe bis zu 90 Mark bestraft. Gießen, den 26. September 1929. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Bekanntmachung. Setr.: Die Bildung einer öffentlichen Wassergenossenschaft zur Entwässerung in den Fluren 4, 5, 7 und 8 der Gemarkung Oppenrod. Nachdem zur Ausführung non Entwässerungsanlagen in den Fluren 4, ‘ uud 8 der Gemarkung" Oppenrod Antrag auf Bildung einer öffent- Wassergenossenschaft gestellt worden ist und das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, die Einleitung des Verfahrens zur Bildung der öffentlichen Wasier- genossenschaft angeordnet hat, wird hiermit bekanntgegeben, daß die Vorarbeiten hierzu vom Dienstag, dem 29. Oktober, bis Montag, dem 11. November 1929 einschließlich, auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Oppenrod zur Einsicht sämtlicher Grundeigentümer, deren Grundstücke in die zu verbessernde Fläche fallen, offenliegen. Die Grundeigentümer werden zur Versammlung und Beschlußfassung sowie zur Wahl ihrer Vertreter für das weitere Verfahren auf Mittwoch, den 27. November 1929, vormittags 10 Uhr, in das Gemeindehaus zu Oppenrod geladen, unter Androhung des Rechtsnachteils, daß die Richterscheinenden sowie die Nichtabstimmenden als dem beantragten Unternehmen beistimmend, mit der Wahl der Vertreter einverstanden angesehen und mit ihren Einwendungen gegen die Art der Ausführung später nicht mehr gehört werden. Gleichzeitig werden die Grundeigentümer und Wassernutzungsberechtigten, welche an dem Unternehmen nicht unmittelbar beteiligt erscheinen, aufgesordert, etwaige Einwendungen gegen das Unternehmen in der vorerwähnten Tagfahrt geltend zu machen, widrigenfalls die Einwendungen nach Ablauf der Frist nicht mehr berücksichtigt werden und nur noch privatrechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht werden können. Gießen den 25. September 1929. Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Braun. Betr.: Wiesenrundgänge im Herbst 1929. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nach Artikel 4 der Wiesenpolizeiverordnung für den Kreis Gießen ist im Laufe des Monats Oktober der Herbstwiesenrundgang durch den Wiesenvorstand unter Zuziehung der Feldschuhen und Wiesenwärler vorzunehmen. Sie wollen demgemäß alsbald die erforderlichen Anordnungen treffen und dafür besorgt fein, daß ordnungsmäßiges Protokoll über den Wiesengang errichtet wird, versuchsweise wollen wir auch weiterhin zur Ersparung der Schreibarbeit von der seither vorgeschriebenen Einsendung der Abschrift dieses Protokolls absehen, es sei denn, daß unsere Mitwirkung zur Beseitigung von Anständen nötig wird. Wir hegen das Vertrauen, daß die Gemeinden im eigenen Interesse auch ohne unsere Beaufsichtigung die Wiesengänge sorgfältig vornehmen lassen und die Beseitigung von Anständen "herbeiführen. Zu der Art, wie das aufzunehmende Protokoll aufzustellen ist, verweisen wir auf Absatz II unserer Bekanntmachung vom 18. September 1922 — Amtsverkündigungsblatt Nr. 106 vom Jahre 1922. Das Protokoll über den Wiesengang ist von allen Beteiligten zu unterzeichnen. War ein Mitglied des Wiesenvorstaudes oder ein Feldschühe oder ein Wiesenwärler an der Teilnahme verhindert, so ist der Hinderungsgrund a-n Schlüsse des Protokolls anzugeben. Sollte der Wiesenvorstand nicht mehr vollzählig sein, so wollen Sie uns nach Anhörung des Gemeinderats alsbald besondere Verlage machen. Sie wollen ferner veranlassen, daß gleichzeitig mit dem Wiesengang der Vorstand etwa in 3hrer Gemeinde bestehender Wassergenossenschaften die vorgeschriebene Lokalschau vornimmt. Die Genossenschaftsvorstände haben hierbei besonders ihr Augenmerk darauf zu richten, ob sich die genossenschaftlichen Anlagen in gutem Zustande befinden und ob etwa Un- terhaltungs- oder Verbesserungsvorschläge zu machen sind. Gießen, den 23. September 1929. Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Braun. Betr.: Vorbeugungsmaßregeln gegen Feuersgefahr. An den Herrn Oberbürgermeister der Siadk Giehen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Da erfahrungsgemäß alljährlich durch unsachgemäße Lagerung feuergefährlicher Gegenstände Schadenfeuer entstehen, in der heutigen Zeit aber der Erhaltung aller Sachwerte eine ganz besondere Bedeutung zukommt, weisen wir auf die nachstehend abgedruckten Bestimmungen des Polizeistrafgesetzbuchs hin und empfehlen Ihnen, für fachgemäße Aufbewahrung derartiger feuergefährlicher Gegenstände Sorge zu tragen und die Beseitigung etwaiger Anstände zu veranlassen. Gegebenenfalls sehen wir 3hrem Bericht über etwaige Weigerung der Besitzer, das Nötige zu veranlassen, entgegen. Artikel 147. Stroh, unausgedroschenes Getreide, Heu, Grummet, dürrer unbereiteter Hanf und Flachs, dürre Streumittel, und dergleichen, leicht ent- 2 — für! Jir.Zl bis 5 fl. bestraft. Artikel 173. Inhalts-L Lehrkursut (Betr.: Di Für l Provinzia Stimmber bis sh für die P Es fin In ei Zahl der als 70 P kennbarer namen, 1 mit dem ( als ein ! Dem Wa beizufüger Ferner is Bewerber Jeder liste stimn der Wahl Beruf uni vinzialtag! Ml die Bescheinig darf nur Jeder das ihn t darf webe Sitten der so gilt de In jed kommissar Vertrauen bezeichnet, Vorschlags ist zur 3 Abgabe r Zwei t werden (e Wahlvorfi verbunden Vorschläge bundenen einziger C sind b ei k Wahlvors Wcchlvors Vorschlag einfach t>ei eng verbu Wenn die Anter Wochen v tober 1 Berbui genommen W-chlv die verspi nicht entst Gießen Detr.i Df< vo ffl 3M 0 Gemeinde Oktober berechtigte Artikel 171. Bei Vermeidung einer Strafe von 35 kr. bis 5 fl. darf niemand den Dachböden oder in Dachkammern der Kohlentopse zum Greint fid) bebienen. IDiefe (Streife tüirb nur erfunnt ciuf bes tiimers oder der Hausbewohner. Artikel 172. Asche von Holz, Torf, Steinkohlen oder anderen Bremimatmte darf nur, nachdem solche vollständig gelöscht ist, in feuersicheren W tern und niemals auf den Böden oder überhaupt in den oberen des Hauses aufbewahrt werden. Zuwiderhandlungen werden mit 35 it Weder auf den Feuerherden, noch in Rauchfängen oder Kaminen, M in oder auf den Oefen darf, bei Vermeidung einer Strafe non 35 tr. bi; 5 fl., Holz in größerer Menge gedörrt werden. Artikel 174. Weder auf Ortsstraßen, noch in gefährlicher Nähe von ©ebäub;-, Stroh- Heu- oder Futterhaufen oder sonstigen Niederlagen brennte: Gegenstände darf ohne polizeiliche Erlaubnis Feuer angezundet oder r terhaiten werden. Zuwiderhandlungen werden mit 1 bis 10 fl. bestich Gießen, den 21. September 1929. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß. STud der Brühl'fchen Aniverfitäts.Buch- und Steindruckerei, R. Lange, Gießen. Bekanntmachung. Betr.i Sperrung der Ortsdurchfahrt Beuern. Aus Anlaß der Einweihung des Kriegerdenkmals wird hierdurch i: Uebereinstimmung mit der Provinzialdirektion Oberhessen die Ori-dte fabrt Beuern am 29. September 1929 in der Zeit von 13.30 Uhr te 15.30 Uhr gesperrt. Für ausreichende Umleitung ist Vorsorge geh* Gießen, den 25. September 1929. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. H e h. zündliche Gegenstände dürfen unter freiem Himmel Sum Zwecke längerer Aufbewahrung in größerer Menge, bei Vermeidung einer S rasevon 1 bis 5 fl. nicht anders als in einer Entfernung von hundert 25 Meter — von jedem nicht seuerficher gedeckten, fünfzig Fuß 12,o Meter __ von jedem feuersicher gedeckten und mit einer Feuerung versehenen Endloch 30 Fuß — 7,5 Meter — von jedem anderen feuersicher gedeckten Gebäude, aufgefchichtet werden. Artikel 148. Die im vorhergehenden Artikel bezeichneten Gegenstände dürfen in größerer Menge in der Regel nur in solchen Gebäuden aufbewahrt werden in welchen sich keine Feuerstellen befinden. Nur in dem Falle, wenn jemand aus Mang'el an Raum genötigt ist jene Gegenstände in einem Wohngebäude, worin nur gewöhnliches Ofen- und Kuchenfeuer unta, halten wird, aufzubewahren, ist dies gestattet. In ^nem solchen Falle dürfen jedoch jene Gegenstände weder an »teilen wo gewöhnlich mit freiem Licht auf- und abgegangen wird, noch in Kuchen, und müssen stete in einer Entfernung von 3 Fuß — 75 Zentimeter — vom Schornstein und Feuerstellen aufbewahrt werden. Zuwiderhandlungen gegen die Vor- schristen dieses Artikels werden mit 1 bis 10 fl. bestraft. Vorstehende Bestimmungen finden aus die Gebäude und Räume keine Anwendung, in welchen die darin befindlichen Feuerstellen bleibend außer Gebrauch gesetzt sind. Artikel 149. Innerhalb der Wohngebäude dürsen größere Vorräte von Holz und anderen Brennmaterialien nur in einer Entfernung von 3 3 6 75 Zentimeter — vom Schornstein und Feuerstellen aufbewahrt werden. Mit Rücksicht auf die Lokalverhältnifse — enge Straßen Hauser mir Strohdächern — kann jedoch durch lokalpolizeiliche Reglements rie Aufbe- wobruna größerer durch die Reglements zu bestimmender Vorräte von Holz innerhalb der Wohngebäude ganz untersagt werden, sowie es auch der Polizeiverwaltungsbehörde überlassen ist, die Quantitäten, uber welche hinaus größere Vorräte von Holz in den Hasen der Städte und geschlossenen Dörfer von Gewerbtreibenden, d. h. solchen, die mit Holz, Tors usw. handeln, oder zu ihrem Gewerbe größere Mengen Brennmaterialien gebrauchen und aufbewahren müssen, nicht aufbewahrt werden dürfen und die Entfernung von Wohngebäuden zu bestimmen, unter wel- eben sie nicht niedergelegt werden dürfen. Zuuwiderhanolungen gegen die Vorschriften dieses Artikels und die infolgedessen erlassen werdenden Lokalreglements werden mit 1 bis 10 fl. bestraft. Artikel 151. Größere Vorräte von Hobelspänen, Teer, Wagenschmiere, Pech, Schwefel Salpeter, Harz, Del, Tran, Terpentin u. dgll, ebenso brennbaren wie schwer zu löschenden Gegenständen dürfen nicht auf den Dachböden sondern müssen an anderen sicheren Stellen, in deren Nahe weder Feuer noch Licht gebraucht wird, ausbewahrt werden. Zuwiderhandlungen werden mit 1 bis 10 fl. bestraft. Artikel 170. Feuerbrände und glühende Kohlen dürfen durch Scheunen, Ställe, Heu- und Strohböden gar nicht, außerdem aber nicht frei und unbedeckt aus Schaufeln oder anderen flachen Gefäßen über die Straßen und Hos- räume ober durch Behälter, wo sich leicht entzündliche Gegenstände befinden, getragen oder daselbst ausgestellt oder niebergelegt werden. Zuwiderhandelnde trifft eine Strafe von 35 kr. bis 5 fl. SBetr.: Gießener Ferienkurse vom 30. September bis 12. Oktober W An die Schulvorstände der Landgemeinden des Srchs. Wir machen Sie auf die in Gießen an der Universität vom 30* tember bis 12. Oktober d.J. stattfindenden Kurse empfehlensi ausninte Näheres ist vom Sekretariat der Universität, Bismarckstrahe 22, zu »■ fahren. Gießen, den 21. September 1929. Hessisches Kreisschulamt. 3.33.: Kinkel. Mensinachrichken des kreisamles. Der Minister des Innern hat gestattet: Ausspielung zugunsten der Künstlerhilfe 1929; Vertriebsgelmt:» stent Hessen, Ziehungstermin: 20. Dezember 1929.