Amtsverkündigungsblatt für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen 1929 23. April 2lur durch die Post Zu beziehen. Erlcheint Dienstag und Freitag. Ar. 27 giibalts-llebersicht: Die Ein- und Durchfuhr von Hunden. — Forst- und Jagdschutz. — Die Gewährung von Buhegehalten bzw. Linierstützungen 0 * an die Hebammen im Rj. 1928. - Ortsfatzung über den Bezug von Wasser in der Gemeinde Obbornhofen. Bekanntmachung, die Ein- und Durchfuhr von Hunden betreffend. Vom 10. April 1929. Auf Grund der Paragraphen 7 und 78 des Reichsviehseuchengesetzes oom 28. Juni 1909 (RGBl. S. 819) wird hiermit folgendes bestimmt: § 1. Aus Polen, Litauen (mit Ausnahme des Memelgebietes), Estland, Lettland, Finnland, Rußland und der Tschechoslowakei sowie über diese Länder dürfen Hunde nur unter folgenden Bedingungen eingeführt werden: 1 Bei der Einfuhr der Hunde ist dem Zollamt ein frühestens fünf Tage Dot dem Abtransport ausgestelltes Zeugnis des für den Herkunftsort zuständigen beamteten Tierarztes vorzulegen, welches ihre genauen Kennzeichen enthält. Soweit das Zeugnis nicht in deutscher Sprache ausgestellt ist, muh ihm eine behördlich beglaubigte Uebersetzung beigefügt sein. In dem Zeugnis muh bescheinigt sein, daß die Tiere frei von Erscheinungen einer übertragbaren Krankheit, insbesondere frei von Tollwut sind, und daß in dem Herkunftsort und in dessen Umkreis von zehn Kilometer weder Tollwut herrscht noch drei Monate vorher geherrscht hat. 2 . Wird das Zeugnis zu 1. nicht beigebracht, so gelten für die Einfuhr an Stelle der Vorschriften zu 1. folgende Bestimmungen: a) Die Hunde dürfen nach dem auf dem Frachtbrief verzeichneten oder vom Begleiter dem Zollamt anzugebenden Bestimmungsorte befördert werden; die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsorts wird durch die Zollbehörde von dem bevorstehenden Eintreffen der Hunde in Kenntnis gesetzt. b) Die Begleiter bzw. die Empfänger der Hunde haben das Eintreffen der Tiere am Bestimmungsorte der hierfür zuständigen Ortspolizeibehörde innerhalb 24 Stunden zu melden. c) Am Bestimmungsorte unterliegen die Hunde einer dreimonatigen polizeilichen Beobachtung mit folgender Wirkung: Die Hunde find alle vier Wochen dem zuständigen beamteten Tierarzt zur Untersuchung vorzuführen. Etwaige Krankheitserscheinungen der Hunde oder ihr Verenden sind diesem unverzüglich anzuzeigen. Verendete Hunde dürfen nur mit Genehmigung des beamteten Tierarztes beseitigt werden. Ein Wechsel des Standortes der Hunde ist nur mit ortspolizeilicher Genehmigung zulässig. § 2. Auf die unmittelbare Durchfuhr von Hunden finden die Vorschriften des § 1 keine Anwendung. § 3. Die entstandenen Kosten fallen dem Einführenden zur Last. § 4. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung unterliegen den Strafbestimmungen der Paragraphen 74 ff. des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909. § 5. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten entgegenstehende Vorschriften der Bekanntmachung vom 25. November 1926, die Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Ein- und Durchfuhr von lebendem Vieh, tierischen Teilen und Erzeugnissen sowie von giftfangenden Gegenständen betresfend (Reg.-Bl. S. 376), außer Kraft. Darmstadt, den 10. April 1929. Der Minister des Innern: L e u s ch n e r. Vetr.: Forst- und Jagdschutz; hier: Mitnahme von Hunden in Felder und Wälder. An die Orkspolizeibehörden und die Gendarmeriestakionen des Kreises. Nach Artikel 25 des Hessischen Jagdstrafgesetzes vom 19. Juli 1858 jpacfjt sich derjenige strafbar, der einen Hund in fremdem Jagdgebiet bei s sich hat und denselben außerhalb der erlaubten Verbindungswege über i hundert Schritte von diesem entfernt, frei herumlaufen läßt. Wir beauftragen Sie, alle Zuwiderhandlungen gegen diese Bestim- uiung unnachfichtlich zur Anzeige zu bringen. Die Ortspolizeibehorden werden beauftragt, das ihnen unterstellte Polizei- und Feldschutzpersonal entsprechend anzuweisen. Gießen, den 17. April 1929. Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt. Betr.: Die Gewährung von Ruhegehalten bzw. Unterstützungen an die Hebammen im Rj. 1928. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen, die Nachweisung über die im Rj. 1928 aufgewendeten Mittel für im Ruhestand befindliche Hebammen nach nachstehendem Muster bis zum 15. Mai d.J. vorzulegen. Nach diesem Zeitpunkt eingehende Nachweisungen können bei Erstattung des Staatszuschusses nicht mehr berücksichtigt werden. Gießen, den 17. April 1929. Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt. Muster. Kreis Gießen. Nachweisung über die für Hebammen im Rj. 1928 gewährten Ruhegehalte und Unterstützungen. 1 2 3 4 5 6 Orb.» Nr. Bor- u. Zunamen der Hebammen Wohnort Tag der Geburt Ruhegehalt oder linier» stützung Zeit der Versorgung Es sind gezahlt worden Hiervon entfallen a) Gemeinde b) Kreis c) Staat Bemerkungen Bürgermeisterei......... Betr.: Ortssatzung über den Bezug von Wasser in der Gemeinde Obbornhofen. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird zufolge Beschlusses der Gemeindevertretung nach gutachtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses des Kreises Gießen mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 11. April 1929 zu Nr. M. d. I. 13 586 die nachstehende Orkssahung erlassen. § 1. Berechtigung zum Wasserbezug. Der Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Obbornhofen kann, sofern die Lage und Beschaffenheit des betreffenden Grundstücks dies möglich machen, einem jeden Grundstücksbesitzer in Obbornhofen gestattet werden, der sich den Bestimmungen dieser Satzung unterwirft und den von der Gemeinde geforderten Wafserzins entrichtet. Die Gemeinde behält sich besondere Vereinbarungen mit den Besitzern solcher Grundstücke vor, die weit entfernt liegen oder die vereinzelt an den Straßen oder Wegen liegen, in denen noch keine Leitungen verlegt sind. § 2. Unterbrechung der Wasserlieserung. Unterbrechungen der Wasserlieferungen berechtigen den Abnehmer ebensowenig zu Ansprüchen an die Gemeinde als die Behauptung, daß das Wasser nicht in genügender Menge oder Beschaffenheit oder nicht bis zu der gewünschten Höhe geliefert werde. — 2 — vorliegen. § 5. wörtlich. § 9. entsprechen falls die Leitungen unter einem Betriebsdruck bis zu 10 Atma^ _ .1/ 7 ' < <- ....... em _ 4F4- mi 1 ff Art ft-nrPoro ’n nnrpr bei Tritt Wassermangel ein oder ist dies zu befurchten, so i meinde berechtigt, alle Zweigleitungen bte nicht dem gewöhn!-y r.......___' (Afu&Att in nfnmhtorpn ober au verlangeil, rneinut? ucieuniui, uuc v f brauch dienen, zu schließen, zu plombieren oder zu verlangen, Es kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung, falls für die Ausführung der Hausleitung keine besonderen Vorschriften vorliegen. Alle Teile der Leitung, die außerhalb der Gebäude in der Erde liegen, müssen mit der Oberkante mindestens 1,50 m tief liegen. Es ist aufs strengste untersagt Röhren durch Dung- und Abtrittsgruben zu verlegen. Es sollen nur gußeiserne Muffenröhren von 25 mm an auswärts verlegt werden. sphären zu . . genommen werden. Vorkehrungen bei Wassermangel. . ' • oder ist dies zu befürchten, so ist, Es sollen ausschließlich Niederschraubhähne verwendet werden: werden die im Handel mit „schweres Modell" bezeichneten G empfohlen. Im Keller des Hauses soll — möglichst nahe dem Austriist- Rohres aus dem Fundament — ein Durchgangshahn angebracht iB; ■ Außerdem muß jede Gebäudeleitung einen Entleerungshahn echh. durch den sie entleert werden kann. Der Entleerungshahn muß in der SIH und in demselben Raum wie der Durchgangshahn sein. Sind Wassern», vorgeschrieben, so darf zwischen ihm und dem Durchgangshahn fr. Zapf- oder Entleerungshahn angebracht sein. Die Abzweigleitungen nach Waschküchen, Hofräumen, einzelnen bäuden, Gärten und Springbrunnen müssen besonders abgestellt « entleert werden können, wozu nötigenfalls besondere Schächte r®,: legen sind. „ _ Eine direkte Verbindung des Röhrennetzes mit Dampfkesseln ® Wasserklosetts ist untersagt. Wasserklosetts müssen mit Spülbef* an die Leitung angeschlossen werden. Haben die Häuser keine Keller oder sind sonst keine geeigneten Rä» vorhanden, um Durchgangshahn, Entleerungshahn und Wasiern«- unterzubringen, so müssen besondere Schächte angelegt werden. !»> Schächte müssen so gebaut sein, daß man leicht einsteigen und gut fr lesen kann. Sie müssen entwässert werden können und gut atz deckt sein. Der Haupthahn, der Wassermesser und die Zuleitung zu bi* müssen vor jeder Beschädigung geschützt und so eingebaut sein, dchf für den Beauftragten der Gemeinde jederzeit zugänglich sind. Jede neue Hauseinrichtung (Gebäudeleitung) kann, bevor sie d- Gebrauch übergeben wird, geprüft und einer Probepressung untemifr werden Bei dieser Druckprobe soll die Leitung auf das zweifache fr gewöhnlichen Betriebsdruckes, jedoch auf nicht mehr wie 15 AimosphÄ gepreßt werden. Der Unternehmer, der die Hauseinrichtung fertigt, Haider Preßprobe alle Geräte und die Hilfskräfte zu stellen. Die Prüfung erfolgt während der Bauzeit kostenlos durch die fc leitung. Bei späterer Prüfung hat der Hauseigentümer die Nir 3U Alle^sich hierbei ergebenden Mängel und Anstände sind sofort fr- gemäß zu beseitigen und erst dann darf die Leitung benutzt werdm.fr Gemeinde übernimmt jedoch durch die Beaufsichtigung und Picht der Anlage keine Verpflichtung oder Gewähr für die Güte und bauere Haltbarkeit der Hauseinrichtung. Hierfür ist der Hausbesitzer «m § 8. Gebäudeleitungen. § 3. Beschränkung des Wasserbezugs. Tritt Wassermangel ein oder ist dies zu befürchten, so ist die Gemeinde berechtigt, den Höchstverbrauch für jedes versorgte Grundstück festzusetzen und darüber zu wachen, daß diese Festsetzungen befolgt werden. Sie kann dann die Leitungen zu gewissen Tages- und Nachtzeiten absperren und den Wasserbezug nur für gewisse Tageszeiten freigeben oder auch den Verbrauch des Wassers zu anderen Zwecken als zum Genuß durch Mensch und Tier, zum Baden, Waschen und Reinigen verbieten. § 4. Wasserbezug z u gewerblichen Zwecken. Die Gemeinde ist berechtigt, bei Wassermangel oder Störungen des Wasserzulaufs den Bezug von Wasser zu gewerblichen Zwecken so lange einzuschränken oder zu verbieten, bis wieder genügend Wasser da ist. sofern nicht besondere, dem entgegenstehende Abmachungen oder Verträge 2,40 mm Wandstärke 2,70 „ 3,00 „ 3,40 „ 3,50 „ 3,70 „ 4,00 „ 4,50 „ Wasser nach Messung abzugeben. II. Erhebung. „ Es wird den Abnehmern eine Rechnung über ihren brauch zugestellt. Wird der Wasserzins nicht m der von der w . sestaeiehten Frist entrichtet, so wird er nach den Bestimmung die Gemeindeforderungen beigetrieben. Erfolgt die Zahlung m" halb i Jahr, so ist die Gemeinde berechtigt die hauszule'tun ■ sperren, zu plombieren oder auf Kosten des Besitzers ganz abz Die Kosten fallen dem Besitzer zur Last. § 12. Der Wasserzins wird alljährlich von dem Gemeinderat fM Der Beschluß muh vom Kreisamt genehmigt werden. Es M ; "gußeiserneMuffenröhren v on 25mm an aufwärts verlegt werden. I Gemeinderat jederzeit das Recht zu entweder^ allgemein Gußeiiemöhren müssen den Normen des deutschen Gußrohrenverbandes stimmte Haushaltungen oder Betriebe .^n^mester emzufuhll falls die Leitungen unter einem Betriebsdruck bis zu 10 Aimo- schicht dies, so wird der Wasserzms nach dem vom Wass n Sn'.™»»’«« »>*■ Wr Ul. * S8SF& '&W*k Kreisamt genehmigt werden. Die Gemeinde ist auch berech >gt, l™.; Kosten der zur Beobachtung des Wasserverbrauchs eingesetzten , von dem Verbraucher ersetzen zu lassen, sobald sie sich enhaM, Alle Leitungen sollen so verlegt werden, daß sie gegen Frost gesichert sind oder gesichert werden können. Sie sind deshalb möglichst durch srost- freie Räume (Keller, Küche) zu führen. Wo dies nicht geht, sind die Leitungen mit schlechten Wärmeleitern zu umhüllen. Die Führung der Leitung durch Schornsteine ist untersagt. Als Material für die Gebäudeleitungen sind nur schmiedeeiserne sogenannte galvanisierte Röhren zu verwenden. Diese Röhren müssen mindestens folgende Gewichte und Wandstärken haben: •' und Anmeldung, Beginn, Dauer und Uebergang des Vertragsverhältnisses. Wer aus der Gemeindewasserleitung Wasser beziehen will, hat dies der Hessischen Bürgermeisterei mitzuteilen, diese Satzung und die Bestimmungen über die Anlage der Hauseinrichtungen durch Unterschrift anzuerkennen. , Der Antragsteller unterwirft sich durch die Unterzeichnung der Satzung auch allen Bestimmungen, die von den zuständigen Stellen hierüber erlassen werden sollten. Er verpflichtet sich zum Bezug von Wasser für fein Besitztum aus die Dauer von 20 Jahren von dem Zeitpunkt der Verbindung | der Privatleitung mit dem Hauptrohr oder der Inbetriebsetzung des Wasserwerks an. Wird drei Monate vor Ablauf des Jahres 1948 von keiner Seite gekündigt, so läuft das Uebereinkommen stillschweigend weiter. Es kann nur unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist am 1. Januar und 1. Juli gelöst werden. , Wenn der Besitzer sein Grundstück während der Dauer des Ueber- einkommens ohne Einhaltung dieser Kündigungsfrist veräußert, so bleibt er so lange selbst haftbar, bis der neue Besitzer in rechtsverbindlicher Weise seine Verpflichtungen der Gemeinde gegenüber übernommen hat. § 6. Zuleitung. Die Gemeinde wird den Haus- und Grundbesitzern, die sich bis I.Jull 1928 zum Wasserbezug auf die Dauer von 20 Jahren verpflichten, tue Zuleitung vom Hauptrohr bis etwa Im innerhalb des Wohngebäudes oder des unbebauten Grundstückes kostenlos herstellen. Die Verbindung der Privatleitung mit der Zuleitung ist Sache des Grundbesitzers. Bei späterer Anmeldung (nach dem 1. Juli 1928) wird die Zuleitung vom Hauptrohr bis 1 m in die Gebäude oder unbebaute Grundstücke von der Gemeinde auf Kosten des Antragstellers ausgeführt. Neben den Kosten des Anschlusses ist eine besondere einmalige Anschlußgebuhr rn Hohe von 50 RM zu entrichten. Die Bestimmung des Satzes 2 gilt nicht für Neubauten. Zuleitung und Haupthahn bleiben in jedem Falle Eigentum der Gemeinde und werden von ihr unterhalten. ' , ,± Die Gemeinde ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Zuleitung innerhalb der Privatgrundstücke auf 12 Atmosphären Wasserdruck prüfen zu lassen. Der Grundbesitzer hat hierzu die nötige Hilfe zu leisten und die Preßpumpe zu stellen oder sie durch einen Installateur stellen zu lassen. Die Gemeinde übernimmt durch diese Prüfung keine Gewahr für die dauernde Dichtigkeit der Zuleitung. Rohrbrüche sind sofort dem Rohrmelster oder dem Bürgermeister zu melden. § ? Lage und Material der Zuleitungen. Benutzung, Unterhaltung der Gebäudeleitungei. Die Abgabe von Wasser an Dritte ist verboten. Jede Verschwend des Wassers ist untersagt. , Tritt Frost ein, so sind die Hausleitungen abends abzustellen r. zu entleeren. Gartenleitungen sind mit Eintritt des Winters abzustund zu entleeren, die Fenster von Wasserklosetts auch am Tage tnogfr geschlossen zu halten. 8 10. Hydranten. Hydranten und Feuerhähne innerhalb der Grundstücke dürfen c bei Feuersqefahr benutzt werden. Die Gemeindeverwaltung ist bereG sie mit Plomben zu versehen, die nur bei Feuersgefahr gelost mr- dürfen Sollten Feuerhähne ausnahmsweise doch zu anderen d» gebraucht werden müssen, so ist dies binnen 24 Stunden der Gei» Verwaltung anzuzeigen, sofern sie nicht zu Feuerloschzwecken Beim Ausbruch eines Brandes sind alle Hahne in den PrwatiM- sofort zu schließen. Leitungen, die Wasser zum Speisen von M kesseln usw. führen, dürfen nicht abgestellt werden. ; Jeder Abnehmer ist verpflichtet, seine Leitung zu Feuerloschz» - zur Verfügung zu stellen. 8 11- Wasserzins. I. Berechnung. 10 mm Lichtweite 0,80 kg 13 „ 1,25 „ 20 „ 1,80 „ 25 „ 2,50 „ 32 „ 3,60 „ 38 „ 4,50 „ 45 „ 5,30 „ 50 „ ,, 5,70 „ geschlossen b werden. Verpsli Die Gen Wasser und Sie ist weit jenen Zeiträ baulicher Beseitigung Berpfli Die Gen eignet sind, Inhalt des genügend B den Enden Jnsbesouder Sackstränge) werden. Verx Die Was den Leitung meinde im erneuerung slußeinrichtu die Kosten Wasserabnel Bei Zun rat berechtig — 3 'erden; neten HL i Austritt s gebracht |if ahn erfjake ß in der tz i Wassermch ngshahn la einzelnen fc ab gestellt it -chächte aij. apfkesseln « SpülbeM gneten Mit Wasterwii werden. H l und gut md gut aijf ng zu bitjs i sein, Mi sind. levor sie K ig unterwch zweisoche te 5 AtmoWe fertigt, h«;. mrch die $e er die Kojis nd sosort (it tzt werden. L und ! und baumti desitzer oerti gcft^Ioffen bleiben. Solchen Anordnungen muß unbedingt Folge geleistet werden. § iz Nervslichtung der Gemeinde zur Reinhaltung des Wassers und der Leitung. Die Gemeindeverwaltung ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Wasser und die Leitungen stets hygienisch vollkommen einwandfrei sind. N- ist weiter verpflichtet, das ganze Rohrnetz regelmäßig in angemes- tenen Zeiträumen reinigen und spülen zu lassen, überhaupt dauernd den baulichen Zu stand der Anlage zu überwachen und für sachgemäße Beseitigung sestgestellter Schäden zu sorgen. § 14. Verpflichtung der Gemeinde zur F r i s ch e r h a l t u n g des Leitungswassers. Die Gemeinde ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Wasfer möglichst frisch zu erhalten. Es muh also der Inhalt des Rohrnetzes möglichst häufig erneuert werden, wenn hierzu genügend Wasser vorhanden ist. Das überflüssige Wasser soll daher an den Enden des Rohrnetzes oder an anderen paffenden Stellen absließen. Insbesondere soll das Wasser in den Endsträngen des Rohrnetzes (sog. Sackstränge), durch ständiges oder zeitweises Laufenlassen frischgehalten Verpflichtungen einzelner Wasserabnehmer. Die Wasserabnehmer, die hierzu bestimmt sind (in der Regel die an den Leitungsenden angeschlossen sind), sind verpflichtet, den von der Gemeinde im Interesse der Frischerhaltung des Wassers und der Wasser- emeuerung erlassenen Vorschriften genau nachzukommen. Fehlt eine Ab- slußeinrichtung, so hat die Gemeinde die Anlagen herzustellen oder für die Kosten der Herstellung aufzukommen. Ein Schaden darf diesem Wasserabnehmer jedoch durch diese Verpflichtung nicht entstehen. § 16. Zuwiderhandlungen. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen ist der Gemeinderat berechtigt, eine Vertragsstrafe von 1 bis 10 RM. zu verhängen. Diese Strafgelder fließen in die Gemeinde- oder Wasserwerkskasse. Sie werden wie Gemeindeforderungen beigetrieben. § 17. Zutritt zu den Leitungen. Die Vertreter oder Beauftragten der Gemeinde haben das Recht, jederzeit sämtliche Räume zu betreten, in denen die Wasserleitung liegt. § 18. Beschwerden. lieber Beschwerden gegen Anordnungen der Vollzugsorgane beschließt der Gemeinderat. Gegen seine Beschlüsse kann innerhalb einer Notfrist von vier Wochen Klage im Verwaltungsstreitversahren erhoben werden. § 19. Die Gemeinde beauftragt einen Rohrmeister mit dem Betrieb und der Unterhaltung der Anlage. Gleichzeitig wird sein Stellvertreter bestimmt. Die Rechte und Pflichten des RohrMeisters und seines Stellvertreters werden durch eine Dienstvorschrift bestimmt, die der Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Hess. Kulturbauamt erläßt. § 20. Die Führung der Kaffe- und Rechnungsgeschäfte liegt dem Gemeinderechner ob. § 21. Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Obbornhofen, den 17. April 1929. Hess. Bürgermeisterei Obbornhofen. Philippi. Dienfknachrichken des Kreisamtes. Karl Bingmann II. von Stockhausen wurde als Rechner für die Gemeinde Stockhausen bestellt und verpflichtet. leitungn. Verschwend abzustellen rt ters abzchi Tage möglift ufe bürst« c rg ist bereift r' gelöst mit nderen M der @emete zwecken biN Privatleiiniss !H von HoW seuerlöschz» derat sM . Es sieht t in ober Bi inzufühm. issermesstr fi ein SuMi® schluh mW -rechügt, Mj igesetzten । entschlaf '■ hren WiW, m der ®*’!' timmungen.1; lung nicht 9 Zuleitung * anz ab3«lre* jel. i so ist gewöhnltW' erlangen, d°i Druck der Brühl'schen LlniversitSts.Buch. und Steindruckerei, Ä. Lange, Gießen.