Amtsverkündigungsblatt ffir die provinzialdirekiisn Oberheffen und für das Kreisamt Gießen Är. 50 Erscheint Dienstag und Freitag. 19. Inti Nur durch die Post Zu beziehen. 1929 Iahalts-Aebersicht: Straßensperre. - Der Geschäftsgang beim Kreisamt Gießen. — Schlachthausanlage des Otto Emrich zu Röthges. - Friedhofsordnung der Gemeinde Watzenborn-Steinberg. kommen ist. § U. An den Herrn Oberbürgermeister der Stadl Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir ersuchen, die vorstehende Bekanntmachung auf ortsübliche Weise, in den Landgemeinden außerdem durch Aushang des Ihnen mit 33er- siigung vom 14. März 1925 zugegangenen Plakats zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Weiter weisen wir die Bürgermeistereien der Landgemeinden ausdrücklich an, Gesuche, die von ihnen aufzunehmen sind oder schriftlich bei ihnen vorgebracht werden, mii der Post hierher zu schicken und nicht, wie dies vielfach üblich war, durch den Gesuchsteller selbst uns zu übermitteln. Gießen, den 17. Juli 1929. Kreisamt Gießen, 3.33.: Schmidt. Bekanntmachung. Betr.: Den Geschäftsgang beim Kreisamt Gießen. Unter Bezugnahme auf unsere früheren Bekanntmachungen weisen wir wiederholt darauf hin, daß Amtstage bei der unterzeichneten Behörde nur Dienstags vormittags und Freitags vormittags feder Woche find. Während der übrigen Zeit sind die Dienstzimmer des Kreisamts für das Publikum geschloffen, so daß, soweit es sich nicht um Fälle aller- dringendster Art handelt, Personen, die außerhalb der Amtstage hier versprechen, auf Abfertigung nicht rechnen können. Gießen, den 17. Juli 1929. Kreisamt Gießen. 3. 33.: Schmidt. Straßensperre. Wegen Ausführung von Pflasterarbeiten wird die Provinzialstrahe Weikartshain—Lardenbach vom 22. bis 24.. Juli 1929 für jeglichen Verkehr gesperrt. Umleitung erfolgt über Mucke. Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten. Gießen, den 15.3uli 1929. hessische Provinzialdirektion Oberhessen. Bekanntmachung. Petr.: Schlachthausanlage des Otto Emrich zu Röthges. Der Metzger Otto Emrich zu Röthges beabsichtigt, auf dem ihm gehörigen Grundstück Flur I. Nr. 102 und 831/io der Gemarkung Röthges ein Schlachthaus zu errichten. Die Plane hierüber liegen 14 Tage lang, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung im Amtsverkündigungsblatt an gerechnet, auf der Bürgermeisterei Röthges zur Einsicht der Interessenten offen. Etwaige Einwendungen sind bei Meidung des Ausschlusses binnen dieser Frist schriftlich oder zu Protokoll bei der Bürgermeisterei Röthges vorzubringen. Gießen, den 16. Juli 1929. Kreisamt Gießen. 3. 33.: Dr. Braun. § 13. Die Grabstätten können in der Regel erst nach Ablauf von 50 3ahren aufs neue zur Beerdigung benutzt werden. 3n Ausnahmefällen ist die Genehmigung des Kreisamtes einzuholen. Das. Ausmauern und Ueberwölben der Gräber ist verboten. § 12. Für Reihenbegräbnisse dürfen nur Särge aus weichem Holz verwendet werden. Die Benutzung von Metallsärgen, vergipsten Särgen und Zementsärgen ist verboten. Für die Anlegung der Einzel- (Reihen-) gröber ist der gleichfalls im Lageplan angegebene übrige Teil des Friedhofs bestimmt. Der Gemeinderat beschließt, welcher Teil zur Beerdigung Erwachsener und welcher Teil zur Beerdigung von Kindern unter 10 3ahren benutzt werden soll. § 3. Menschliche Früchte, die nach dem Urteil eines Arztes oder einer Hebamme den 6, Fruchtmonat noch nicht überschritten haben, sind auf den Friedhof zu verbringen und auf einer besonders dafür bestimmten Stelle in einer 0,80 Meter tiefen Grube alsbald sorgfältig zu begraben. § 4. Kein Grab darf mehr als eine Leiche aufnehmen. Bon dieser Bestimmung kann mit Genehmigung der Bürgermeisterei nur abgesehen werden bei Beerdigung verstorbener Mütter mit ihren neugeborenen oder nicht ein 3ahr alten gleichzeitig verstorbenen Kindern, oder bei Beerdigung nicht über 5 Jahre alter, gleichzeitig verstorbener Geschwister, wenn die Beerdigung in einem gemeinschaftlichen Sarge erfolgt. § 5. Die Gräber für Erwachsene sollen in einer Länge von 2 Meter, einer Breite von 0,90 Meter und einer Tiefe von 1,80 Meter, die Gräber von Kindern unter 10 Jahren in einer Länge von 1,50 Meter, einer Breite von 0,50 Meter und einer Tiefe von 1,50 Meter angelegt werden. Die Entfernung der Gräber voneinander soll an der Längsseite 0,30 Meter, bei Kindergräbern 0,25 Meter betragen, während zwischen Kopf- und Fußende der einzelnen Gräber möglichst ein Abstand von 0,50 Meter vorzusehen ist. Sämtliche Gräber sind unter sorgsältigster Schonung der Nachbargräber, Anpflanzungen usw. herzustellen. § 6. Hauptverbindungswege sind in einer Breite von 3 Meter anzulegen und sollen sich im rechten Winkel kreuzen. § 7. Zur Bestattung eines jeden in der Gemarkung Verstorbenen muß auf Verlangen ein Reihenbegräbnisplatz von der Gemeinde unentgeltlich überlassen werden. § 8. Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplätze, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist; er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen. Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 10 verfahren. § 9. Die Gräber dürfen seitens der Angehörigen der Verstorbenen durch Denkmäler (Grabsteine), Blumen und niedrige Gegenstände geziert werden, vorausgesetzt, daß dieselben nicht über den Grabesrand hinausgehen. Die Grabeinsassungen der Reihengräber müssen nach Schnur und Winkel gesetzt werden und dürfen nicht über den Grabesrand hinaus- gehen. Hochstämmige Zierpflanzen dürfen auf den Reihengräbern nur mit Genehmigung des Gemeinderats gepflanzt werden. § 10. Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Nachbargrabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der bie schädigende Anlage veranlaßt hat, oder derjenige, der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mihständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nachge- Friedhofsordnung für die Gemeinde Watzenborn-Steinberg. s ^rnäßheit ije5 s){rf 15 ber Landgemeindeordnung des Art. 5 Gesetzes, das Beerdigungswesen betreffend, vom 22. Juli 1905 und Paragraphen 23, 24 der zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Deianntmachung vom 1. März 1906 wird auf Beschluß des Gemeinde? ,Anach gutachtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisaus- -n «b mit Genehmigung des Ministers des Innern vom 26. Juni 1929 Jir. Ui. b. 3. II 5611 nachstehende Friedhofsordnung erlassen: ... „ § 1. “en Friedhof ist ein Lageplan im Maßstab von 1:200 anzulegen, ni-n rr i11 auBer den Haupt- und Nebenwegen die einzelnen Begräb- macht sind rch in ben Abteilungen fortlaufende Nummern kenntlich ge- § 2. ®e®n&e des Friedhofs sind bestimmte Abteilungen für Einzel- unter io -^ngräder), und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder (eben .^ren, andererseits für Erb- (Familien-) begräbnisse vorzu- des Fr'^bh f te^-ren bleibt der in dem Lageplan näher angegebene Teil 2 Die bei der Aushebung neuer Gräber bei der Wiederbenutzung eines Friedhofs gefundenen Knochen, Sargteile, Kleiderreste und dergleichen sind sofort unter der Sohle des Grabes zu vergraben. Werden außerdem hierbei nicht völlig verweste Leichenreste gefunden, so ist das Grab sofort rvieder zuzuwerfen. § 14. Die Genehmigung zur Erwerbung eines Erbbegräbnisplatzes erteilt der Bürgermeister. In dem diesbezüglichen Gesuch ist die Größe des Geländes oder die Zahl der beanspruchten Einzelgrabstätten ünzugeben. Im Falle der Willsahrung des Gesuchs ist der Begräbnisplatz auf Kosten des Erwerbers durch einen Sachverständigen abzustecken und in den Lageplan einzutragen. „ Weniger als zwei nebeneinander liegende Begräbnisstätten sollen nicht abgegeben werden. Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellenden Erwerbsurkunde. Für jede Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen oder eines Kindes, ist eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten, die auf Grund der Artikel 186 und 187 der Landgemeindeordnung vom 8. Juli 1911 festgesetzt wird. § 15. Durch die Ueberweisung des Erbbegräbnisplatzes erlangt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und veräußerliche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden; er erwirbt ferner, unbeschadet des in § 17 gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu verfügen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw. aus demselben zu errichten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erbbegräbnisplatzes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung des Erbbegräbnisplatzes ist verboten. § 16. Die Verfügung über einen Erbbegräbnisplatz durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form sowie der Genehmigung des Gemeinderats. § 17. Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnisplatz zu verfügen, so folgt ihm in seinem Rechte der nächste gesetzliche Erbe Zwischen Gieichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weste, daß dem Mannesstamm der Vorzug eingeräumt ist; von mehreren gleichnahen Erben desselben Geschlechts fällt das Erbbegräbnis dem ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräbnis des Verstorbenen beerdigt zu werden, ebenso steht ben- Kindern hch-, Recht zu, aus dem Erbbegräbnis eines jeden Elternteils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, insolange er nicht zur zweiten (Sht? schreitet, öqs lebenslängliche Necht zur Unterhaltung ues Erbbegräbnisses sowie zur Errichtung von Denkmälern und Einfrre- digungen usw. auf demselben zu. § 18. Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungsmäßig zu unterhalten. Unterläßt er dies, obwohl er dazu von der Bürgermeisterei aufgefordert worden ist, so kann diese die Unterhaltung auf seine Kosten besorgen Wird nach Ablauf von 30 Jahren seit der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Jahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei diesen durch Bekanntmachung im Kreisblatt auffordern, sein Recht geltend zu machen, sowie das Erbbegräbnis instand zu setzen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist"der Rechtsnachteil anzudrohen, daß, wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erbbegräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anheimfallt. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erbbegräbnis anderweit vergeben ober sonstwie über dasselbe verfügen. § 19. Das Betreten der Leichenhalle ist nur mit besonderer Erlaubnis i(i Friedhofsaufsehers gestattet. § 22. Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem GemeiG rat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Artikel 129 der Lutz gemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen. . Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Biirgic meisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsaufseher ob. § 23. Der Friedhofsaufseher, dem zugleich das Amt eines TotengM,: übertragen werden kann, wird vom Gemeinderat ernannt und auj Polizeischutz verpflichtet. Derselbe ist für die vorschriftsmäßige Ansertigm der Gräber verantwortlich. Er hat bei Unterbringung einer Leiche in dem Leichenhause (§21; mehrmals täglich nach derselben zu sehen und für Ordnung, ReiiH feit und Lüftung und regelmäßigen Verschluß des Leichenhauses zu sorg« außerdem hat derselbe die sämtlichen Wege regelrecht in Ordnung t halten und den Schlüssel des Friedhofs in Verwahr zu nehmen. § 24. Außer dem Friedhofsaufseher können von dem Gemeinderat noch r oder mehrere Totengräber angestellt werden. Dieselben haben bei fc Anlage der Gräber streng darauf zu achten, daß Beschädigungen 6# Nachbargräber vermieden werden. § 25. Der Friedhof ist geöffnet Montags, Mittwochs, Freitags und S» tags, und zwar in der Zeit vom 1. April bis 30. September von 6 te 8 Uhr nachmittags, und in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März e 3 bis 5 Uhr nachmittags. Sonntags ist der Friedhof das ganze gch von 8 Uhr vormittags bis 8 Uhr nachmittags geöffnet. Wünscht je* den Friedhof außer dieser Zeit zu besuchen, so hat er sich den Schlitz bei dem Friedhofsaufseher zu holen und bleibt für die Rückgabe te selben sowie für allen Schaden, den er innerhalb des Friedhofs» Ursachen sollte, oder der durch sein Verschulden herbeigeführt ms haftbar. § 26. Jeder Besucher des Friedhofs ist verpflichtet, den dienstlichen A forderungen und Anweisungen des Friedhofsaufsehers Folge zu leist § 27. Kinder unter 12 Jahren dürfen nur unter Aufsicht Erwachsener tc Friedhof betreten. § 28. Das Mitbringen von Hunden und das Tabakrauchen in dem M hvf ist verboten. Mit Zugtieren bespannte Fuhrwerke werden nur mitt: Erlaubnis der Bürgermeisterei in den Friedhof eingelassen. f)antori= und Handwagen dürfen nur dann auf den Friedhof verbracht weritt wenn dies für zulässige Arbeiten, die dann sofort vorgenommen werte müssen, erforderlich ist. § Die auf den Begräbnisplätzen sich ergebenden Abfälle, alte Km und dergleichen, sind unmittelbar in die dafür bestimmte Grube zu k bringen. § 30. Die Pfade und Wege dürfen durch keinerlei Gegenstände versst werden. § 31. Alle Anstände hinsichtlich der Friedhofsordnung entscheidet » Ausschluß des Rechtswegs der Gemeinderat. .. Bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Gemeinderats behält es bet. dieserhalb bestehenden Bestimmungen sein Bewenden. § 32. Diese Friedhossordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentls im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Die Erbbegräbnisplätze unterliegen in bezug auf Leichenbestattung sämtlichen für Reihengräber getroffenen Bestimmungen. Insbesondere ist der Besitzer den polizeilichen und allen sonstigen Anordnungen über Benutzung und Instandhaltung der Begräbnisplätze unterworfen, insoweit dieselben nicht ausdrücklich auf Reihengraber beschrankt sind. § 20. lieber alle Beerdigungen ist von der Bürgermeisterei ein genaues Begräbnisregister zu führen. Dasselbe, hat zu enthalten: 1. die mit dem Lageplan übereinstimmende Nummer sedes Grabes; 2. Vor- und Zuname sowie Alter des Beerdigten; 3. die Stunde und der Tag der erfolgten Beerdigung. § 21. Watzenborn-Steinberg, den 12. Juli 1929. Hess. Bürgermeisterei. Schäfer. Polizei-Verordnung. Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Ser™* und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 12. Ium W1 ; Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1911 und des Arum . Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Buhen vom M ; 1924 wird nach Vernehmung der Ortspolizeibehörde und der Vertretung mit Genehmigung des Ministers des Innern vom 1929 zu Nr.M.d. 1.11'5611 die nachstehende Polizeiverordmmg p Gemeinde Watzenborn-Steinberg erlassen. Raumes scheinigt ist. Bürgermeisterei. , Auch kann seitens der Bürgermeisterei die Verbringung einer Leiche in die Leichenhalle angeordnet werden, wenn auf Grund eines ärztlichen Gutachtens die sofortige Entfernung derselben aus bem Sterbe« hause aus gesunbheitlichen Rücksichten geboten ist ober aus sonstigen Grünben erforderlich erscheint. . Die Ausnahme einer Leiche in die Leichenhalle darf nur dann erfolgen, wenn durch einen approbierten Arzt der Eintritt des Todes be- Druck der Brühl'fchen Univerfttäts-Buch- und (Steinbruderei, R. Lange, Gießen. In der Leichenhalle können nach Maßgabe des vorhandenen die auf den Friedhof zur Beisetzung gelangenden Leichen unentgeltliche Ausnahme finden. Zur Aufnahme bedarf es der Anmeldung bet der § 1. .. ß! Wer den Bestimmungen der Paragraphen 3, 4, 8, 9, 10, 11 26 bis 29 der Friedhossordnung der Gemeinde zuwiberhaM■ , insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine W« - verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. § 2. . |J Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentliche Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Gießen, den 12. Juli 1929. Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt. ___