ltz elektrisch!, der stau-U. die ©emeinls Amisverkündigungsblatt für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen irk hchi jr Raufen; fe. : 10. Sept» Sertriebsgebie I August 1929; | dt; Sßertrife □iS 24.21uguj; n; Vertrieb; Mai 1929. Baden-Bai»;, ehungstemii i Ueberliti«; rtnin: 29.1 > zu Mimchr ermin: 8.1 Jlr. 24 Erscheint Dienstag und Sreitag. 42. April Hur durch die Post zu beziehen. 1929 JnhaltsoAederficht: Straßensperre. — 2ieichssteuerüberweitungen. — Die Abhaltung der Wochenmärkte in der Provinzialhauptstadt Gießen. Dienstnachrichten. Straßensperre. Wegen Ausführung von Wasserleitungsürbeiten wird die Provinzialstraße Ortsdurchfahrt Dannenrod vom 15. April auf 8 Tage für jeglichen Verkehr gesperrt. Umleitung erfolgt über Appenrod—Neu-Ulrichstein. Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten. Gießen, den 8. April 1929. Hess. Provinzialdirektion Oberhessen. Betr.: Reichssteuerüberweisungen. An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Bezugnahme auf die Ihnen unterm 8. Mai v. I. mitgeteilten Schlüsselzahlen teilen wir Ihnen mit, daß auf die Einheit der Schlüsselzahl (1) bei der 12. Umsatzsteuerverteilung für das Rj. 1928 = 30 Rps. verteilt worden sind. Gießen, den 8. April 1929. Kreisamt Gießen. 1.33.: Dr. Heß. Polizeiverordnung betressend die Abhaltung der Wochenmärkte in der Provinzialhauptskadt Gießen. Vom 2. April 1929. Auf Grund der Paragraphen 69 und 149 Ziffer 6 der Gewerbeordnung, des Artikels 129b, Absatz II, Ziffer 1, des Gesetzes, die Städteordnung betreffend, und der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird im Einverständnis mit der Stadtver- ordneten-Verfammlung und mit Genehmigung des Herrn Ministers für Arbeit und Wirtschaft vom 14. März 1929 zu Nr. M. A. W. 6977 im Einvernehmen mit dem Herrn Minister des Innern die folgende Polizeiverordnung, die Abhaltung der Wochenmärkte in der Stadt Gießen betreffend, erlassen. § 1. Am Dienstag, Donnerstag und Samstag jeder Woche findet in Gießen Wochenmarkt statt. Ist einer dieser Tage ein gesetzlicher Feiertag, so gilt der vorhergehende Werktag als Markttag. § 2. Der Wochenmarkt beginnt in der Zeit vom 1. April bis 30. September um 7 Uhr und endet um 13 Uhr, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März um 8 Uhr und endet um 14 Uhr. § 3. Zum Verkauf auf den Wochenmärkten zugelassen sind die sämtlichen im § 66 der Gewerbeordnung aufgeführten Gegenstände des Wochenmarktverkehrs. Die Wochenmärkte sind aber vorzugsweise bestimmt zum Fcilhalten solcher Erzeugnisse des Bodens, der Land- und Forstwirtschaft, wie der Jagd und Fischerei, welche als Lebensmittel dienen, sowie von Fleisch und Wurstwaren, Blumen, Pflanzen und Samen. Jeder Verkauf anderer Waren, insbesondere von Milch und geistigen Getränken, ist auf dem Wochenmarktplatz während der Wochenmarktzeiten verboten. § 4. 2tts Wochenmarktplätze werden bestimmt: a) der Lindenplatz für Butter, Eier, Käse und Gemüse in kleinen Mengen: 6) der Kanzleiberg auf der Seite des Alten Schlosses für Beeren und Lbst in Körben; c) der Vrandplatz für Gemüse, Kartoffeln und Fische (Kartoffeln auf Wagenladungen vor dem Reitinstitut), ferner für Pflanzen, Blumen und Samen; “) die Marktlaubenstraße für Butter, Käse, Eier, Geflügel und Wildbret; e) die Marktlauben für Fleisch- und Wurstwaren sowie für alle anderen vorstehend aufgeführten Gegenstände, soweit Raum dafür vorhanden ist, mit Ausnahme von Kartoffeln; t) die Senckeubergstraße auf der Seite vor dem Neuen Schloß bis zum Einwohnermeldeamt für Gemüse aller 3lrt; 6) der Oswaldsgarten für Kartoffeln, Kraut, Obst, Stroh, Holz und Brennmaterialien auf Wagenladungen; h) jeder Verkauf von Gegenständen des Wochenmarktverkehrs von Lastautos aus hat auf dem Platz vor der Reitbahn und soweit dieser nicht ausreicht, auf dem Landgraf-Philipp-Platz zu erfolgen. Der Oberbürgermeister kann diese Platzeinteilung jederzeit ändern und kann auch andere Plätze für das Feilhalten der Wochenmarktgegenstände bestimmen. Der Marktverkehr auf anderen als den vorstehend bezeichneten Straßen und Plätzen ist untersagt. § 5. Die Wochenmarktverkaufsplätze werden im Wege der Versteigerung oder der freihändigen Vergebung an die Verkäufer vergeben. Die nicht vermieteten Plätze werden an die Verkäufer durch den Marktmeister nach der Reihenfolge ihres Eintreffens und in der Art angewiesen, daß die Waren gleicher Gattung sich möglichst in denselben Reihen befinden und der freie Durchgang nicht behindert wird. Die einmal eingenommenen Plätze dürfen ohne Zustimmung des Marktmeisters nicht gewechselt werden. Eine halbe Stunde vor Beginn der Marktzeit dürfen die Plätze erst eingenommen und eine Stunde nach Schluß der festgesetzten Marktzeit müssen die Verkaufsplätze von Verkaufsgegenständen und Gerätschaften aller Art sowie von Abfall vollständig geräumt sein. Auf Zuweisung eines bestimmten Platzes hat kein Verkäufer ein Recht; eine vorübergehende Abgabe eines gemieteten Platzes kann nur mit Zustimmung des Marktmeisters erfolgen. Das Aufstellen von Tischen, Kisten usw. auf dem Wochenmarktplatz ist nur dem Verkäufer gestattet. § 6. Die gedeckten Marktlauben (§ 4e) sowie die ständig zu verpachtenden Plätze werden alljährlich für die Zeit vom 1. Juli bis 30. Juni meistbietend versteigert. Die näheren Bestimmungen über die Verpachtung bzw. Vermietung der Marktlauben und Plätze werden vor jeder Versteigerung öffentlich bekannt gemacht. — Unbefugten ist das Betreten der Marktlauben auch an Nichtmarkttagen verboten. § 7. Das Betasten der unverhüllt zum Verkauf ausliegenden Nahrungsund Genuhmittel, welche ihrer Art nach ein sofortiges Verzehren zulassen, ist dem kaufenden Publikum untersagt und darf von den Verkäufern nicht geduldet werden. Lebensmittel sind bei der Beförderung, dem Aufbewahren und Feilbieten mit größter Reinlichkeit zu behandeln und gegen Verunreinigung ausreichend zu schützen. Auf Lebensmittel jeglicher Art sich zu fetzen oder sie mit unsauberem Material zuzudecken, ist untersagt. Frisches Fleisch darf nur auf reinen Tischen ausgelegt werden und ist durch besondere Vorrichtungen zu schützen. Den Händlern mit Butter, Käse, Fisch- und Fleischwaren ist das Rauchen während der Verkaufszeit verboten. § 8. Von auswärts kommendes frisches Fleisch unterliegt der vorgeschriebenen Nachuntersuchung im Städtischen Schlachthof (siehe Polizeiverordnung über die Einfuhr und Durchfuhr von frischem Fleisch in der Stadt Gießen). Verarbeitete Fleischwaren können zum Verkauf nur zugelassen werden, wenn der Verkäufer durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung seines Wohnortes nachweist, daß die Fleischprodukte nur Tieren entstammen, die einer regelmäßigen amtlichen Beschau unterliegen und daß die Zubereitungsstätten dauernd unter amtlicher Aufsicht stehen. Durch Beibringung eines Zeugnisses ist ferner darüber der Nachweis zu führen, daß alle Schweine, die der Fleifchfabrikate-Einführende schlachtet, oder schlachten läßt, dauernd der amtlichen Trichinenschau unterliegen. 8 9. Beim Verpacken von Nahrungs- und Genußmitteln im allgemeinen darf nur reines Papier — wobei auch Zeitungspapier zugelassen ist — verwendet werden. Bei Verpackung solcher Nahrungs- und Genußmittel, die nicht völlig trocken sind, oder auch nur teilweise fette oder überzuckerte Oberfläche haben, darf nur sauberes und ungebrauchtes Papier, das weder bedruckt noch beschrieben ist, verwendet werden. Das Feilhalten von Waren, die nach ihrer Beschassenheit der Gesundheit nachteilig werden könnten und der Verkauf unreifen Obstes an Kinder ist verboten. Unreifes Obst darf nur unter der deutlich sichtbaren Bezeichnung „Unreifes Obst" feilgehalten werden. 8 10. Die Abgabe von Kostproben von Butter und Käse darf nur derart geschehen, daß die Verkäufer die Kostproben mit einem reinen, in einem Glas frischen Wasser bereit gehaltenen, Tischmesser entnehmen und den Käufern auf einem Stückchen unbedruckten Papier verabfolgen. Verkäufer von Butter haben, sofern sie nicht selbst Hersteller der Butter sind, die Butterstücke so zu kennzeichnen, daß der Hersteller bzw. dessen Wohnort — 2 haben das eingeführte Fleisch im Städtischen Schlachthos nachunterjuch« zu lassen gemäß der Polizeiverordnung über die Einfuhr und Durchsch von frischem Fleisch in der Stadt Gießen. Es ist verboten, Verkäufer von Gegenständen des Wochenmarkt« kehrs an den Eingängen der Stadt, den Bahnhösen oder in den Straß« der Stadt zum Verkauf ihrer Waren zu veranlassen. § 16. Ueberdachte Verkaufsstände oder Schirme usw. müssen in sauber« Zustande und gegen jede Witterungs- oder Sturmgefahr gesichert seh § 17- Personen, die mit einer ansteckenden oder abschreckenden Krankheit dr haftet sind, dürfen im Wochenmarktgewerbe nicht tätig sein. Dagegen« stoßende Verkäufer haben auf Aufforderung den Wochenmarktplatz zu« lassen, andernfalls Anzeige erfolgt. § 18. Die Durchführung dieser Polizeiverordnung liegt den städtisch« Marktbeamten ob. — Den vom Marktmeister getroffenen AnordnuW- ist bei Meidung der Wegweifung von dem Marktplatz und abgesehen M einer evtl, strafrechtlichen Verfolgung unweigerlich Folge zu leisten. U Nichtbefolqunq einer vom Marktmelster oder dessen Stellvertreter gt troffenen Anordnung hat dieser dem Oberbürgermeister entsprech^. Ateldunq zu erstatten. Der sich den Anordnungen des Marktmeisters mt: fügende Verkäufer kann durch den Oberbürgermeister schriftlich verwm; und im Wiederholungsfälle durch Befchluh des städtischen Markte schusses auf längere Zeit (bis i Jahr) von dem Marktbesuch ausgeschlch- werden Sollte trotzdem der Verkäufer auf dem Wochenmarkt mit Wm erscheinen und einen Verkaufsstand einnehmen, so ist durch den 3M meister oder dessen Stellvertreter jedesmal Anzeige zu erstatten. § 19. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden, so«, nicht andere Strafvorschristen Anwendung fmden, mit Geldstrafe bi-x 150 RM bestraft, die im Falle der Uneinbringlichkeit nach den » schriften des Reichsstrafgesetzbuches in Haft umgewandelt ro,erben. . § 20. Vorstehende Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröjj» lichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wochenmarktordnung vom 14. September IN außer Kraft. Gießen, den 2. April 1929. Oer Oberbürgermeister. I. V.: K l i n g s p o r. Dieusinachrichten des Lreisamtes. Der Minister des Innern hat gestattet: Im Wege des Loseaustauschverkehrs: Geldlotterie zugunsten der Wiederherstellung des Ulmer MüM Vertriebsgebiet der Lose: Volksstaat Hessen; Ziehungstermin. ^Geldlotterie zugunsten des Thüringer Museums in Eisenach,, 3.M 4. Gruppe; Vertriebsgebiet der Lose: Volksstaat Hessen; Ziehungste > Geldlotterie"des^Landesausschusses der Bayerischen Katholischen P sorgevereine sür Mädchen, Frauen und Kinder tn München, Sa» gebiet der Losbriefe: Volksstaat Hessen; Vertriebszelt: 1. April 30. Juni 1929. jederzeit festgestellt werden kann. Butter und Käse suid nach Möglichkeit vor Verunreinigung durch Fliegen usw. zu schützen. DasAufstellen lebendem Geslügel darf nur in geschlossenen Transportkorben, Käsigen oder anderen lustigen Behältern geschehen. Diese müssen so geräumig sein, daß die Tiere nebeneinander Raum haben, nicht übereinander stehen, liegen und nicht gepreßt werden. Zusammenbinden der Fuße darf nur mit Stroh und nicht in tierguälerischer Weise geschehen. § H. Jedes laute marktschreierische Anpreisen, sowie das ösfentliche Versteigern von Waren und Gegenständen aller Art durch die Verkäufer aus dem Wochenmarkt ist untersagt. _ Es ist verboten, die Feilbietenden zu bereden, nicht zu verknusen oder nur zu höheren Preisen oder nur zu einem gewissen Zeitpunkte zu verrufen oder höhere Preise anzubieten, als die Verkäufer se bs fordern oder durch Verbreitung unrichtiger Behauptungen oder: En.stellung von Tatsachen auf eine Steigerung der Preise hmzuwirken Ebenso ist dm Vereinigung mit Inhabern gleicher Gegenstände zu dem Ende, diese nicht zu verkaufen oder nur zu einem gewissen Zeitpunkte oder zu höheren als den zur Zeit der Uebereinkunft bestehenden Preisen zu verkaufen, forme die Vornahme von Scheinverträgen oder sonstigen Machenschaften zum Zwecke der Steigerung der Preise strasbar. § 12. Zum Verwiegen von Marktwaren und insbesondere auch zum Verwiegen der Butter sind aus den Marktplatzen städtische Waagen aufgestellt, deren Benutzung den Verkäufern und Käufern gegen Entrichtung der in der Ortssatzung über die Erhebung der Standgelder usw. auf den Wochenmärkten der Stadt Gießen und im Wochenmarkttarif festgelegten Gebühren freisteht. Den Verkäufern ist nicht gestattet, auf den ihnen gehörigen Waagen fremde Ware zu verwiegen. Die Verkäufer haften für das richtige Maß und Gewicht derjenigen Marktwaren, die gewöhnlich auf Treu und Glauben verkauft werden. § 13. Die Verkäufer haben für die Benutzung des Marktplatzes, sobald ste ihre Verkaufsstelle eingenommen haben, das tariflich festgesetzte Standgeld zu entrichten. Alles Nähere bestimmt die vorstehend in § 12 angeführte Ortssatzung und der Wochenmarkttarif. § 14. Außerhalb der Markttage und Marktzeiten ist das Fellbieten von Gegenständen des Wochenmarktverkehrs am Stand auf ben ^artttouben offenen Verkaufsplätzen verboten und nur in den gedeckten Marttlauben gestattet. Ausnahmsweise kann im Bedarfsfälle auch das ^eMieten Ob ft und Bodenerzeugnisfen am Stand an bestimmten anveren Posten der Stadt und an den Toren der inneren Stadt lederzeit widerruflich gegen eine von dem Oberbürgermeister festzusetzende Gebühr gestattet werden. § 15. Gegenstände des Wochenmarktverkehrs welche arMarkttagen ohne feite Bestellung hier eingeführt werden, dürfen vor Beginn der Martt- zeit überhaupt nicht und während der ersten drei Stunden der Mart,- zeit nur auf den dafür bestimmten und angewiesenen 3ertouf5ptoöen, nfin niirh nicht im Ilmherziehen, feilgeboten werden. Im voraus bestellte Gegenstände des Wochenmarktverkehrs dürfen nicht auf den Wocyenmarkt acbracht sondern müssen den Bestellern unmittelbar ms Haus gebracht werden' Alle Einbringer von frischem Fleisch (wozu auch Kasernen-, Kranken-, Gefangenen- und ähnliche Anstalten, owie Gasthofe, Metzger Fleischhändler, Gast-, Schank- und Speisewirte (§2 des RFG. gehören) )!r. 25 Inhalt Wegen straße, Or jeglichen i Umlei tershain. Die ar Giehei Betr.: Di An di Wir e: stehenden seuchen b Nr. 14 do Gieß Auf ( 26. Juni schriften t des Hessis Viehseuche 1. All transport einer soll (Siften, S den, Kett reinigen i 2. Fü die Vorsck seuchen (2 Darms Betr.: Ei, ne Die C Zuge der halb des an dem darf a. b. einzufassei 1929 ab 14 Tagen des Ausst der Bürg, Siegei Betr.: Di An de B . Die § daß in be D°n da ai das Kurh Druck der Drühl'sch-n Universität^ . H und Steindruckerei. R Lange. Gießen.