Ar. 14 11. Oktober 1929 Nur durch die Post 3u beziehen. d AuslaMiH Grabes Für nachge- Bestim- mungen Das lfchafi zu faa ien zur hckp erftänbigung t -r sind, bietet ja Republik tick' likanischm W on echtem, 8t deutscher Äfft wendet werden. Die Benutzung von Zementsärgen ist verboten. :s Kreises. weist empschü leftfäl. Buch, ut ne MomckM 1879, betreft Plätze, sowie adt Gieße». Herrn Michx aufgehoben >es Kreises. g R. Lider!» -christ ,Mi- ß", von Dr.fc letzten eine« 6 >r Hinsicht wie zeschichtlichck-'i lienste leiste«. Die Grabstätten können in der Regel erst nach Ablauf von 30 Jahren aufs neue zur Beerdigung benutzt werden. In Ausnahmesällen ist die Genehmigung des Kreisamtes einzuholen. Die bei der Aushebung neuer Gräber bei der Wiederbenutzung eines Friedhofsteils gefundenen Knochen, Sargteile, Kleiderreste * und der- 12. nur Särge aus weichem Holz ver- Metallsärgen, vergipsten Särgen und 13. § Reihenbegräbnisse dürfen Inhalts-ALoersicht: Die Eröffnung des ordentlichen Lehrganges 1929/30 an den landwirtschaftlichen Schulen. — Vermietung von Wohnräumen in Schulhausern an Privatpersonen — Friedhossordnung für die Gemeinde Mendorf a. d. Lda. — Dienstnachrichten. § 11. Ausmauern und Ueberwölben der Gräber ist verboten. Teil des Friedhofs bestimmt. Für die Anlegung der Einzel- (Reihen-) Gräber ist der gleichfalls im Lageplan angegebene übrige Teil des Friedhofs bestimmt. Der Gemeinderat beschließt, welcher Teil zur Beerdigung Erwachsener und welcher zur Beerdigung von Kindern unter 10 Jahren benutzt werden soll. § 3. Menschliche Früchts, die nach dem Urteil eines Arztes oder einer Hebamme den 6. Fruchtmonat noch nicht überschritten haben, sind auf den Friedhof zu verbringen und auf einer besonders dafür bestimmten Stelle in eine 0,80 Meter tiefe Grube alsbald sorgfältig zu begraben. § 4. Kein Grab darf mehr als eine Leiche aufnehmen. Von dieser Bestimmung kann mit Genehmigung der Bürgermeisterei nur abgesehen werden bei Beerdigung verstorbener Mütter mit ihren neugeborenen oder nicht ein Jahr alten gleichzeitig verstorbenen Kindern, oder bei Beerdigung nicht über 5 Jahre alter, gleichzeitig verstorbener Geschwister, wenn die Beerdigung in einem gemeinschaftlichen Sarge erfolgt. § 5. Die Gräber für Erwachsene sollen in einer Länge von 2 Meter, einer Breite von 0,90 Meter und einer Tiefe von 1,80 Meter, die Gräber von Kindern unter 10 Jahren in einer Länge von 1,50 Meter, einer Breite von 0,50 Meter und einer Tiefe von 1,50 Meter angelegt werden. Die Entfernung der Gräber voneinander soll an der Längsseite 0,30 Meter, bei Kindergräbern 0,25 Meter betragen, während zwischen Kopf und Fußende der einzelnen Gräber möglichst ein Abstand von 0,50 Meter uorzusehen ist. Sämtliche Gräber sind unter sorgfältigster Schonung der Nachbargräber, Anpflanzungen usw., herzustellen. § 6. Hauptverbindungswege find in einer Breite von 3 Meter anzulegen und sollen sich im rechten Winke! kreuzen. § 7. Zur Bestattung eines jeden in der Gemarkung Verstorbenen muß aus Verlangen ein Reihenbegräbnisplatz von der Gemeinde unentgeltlich überlassen werden. § 8. Die Gräber dürfen seitens der Angehörigen der Verstorbenen durch Denkmäler (Grabsteine), Blumen und niedrige Gegenstände geziert werden, vorausgesetzt, daß dieselben nicht über den Grabesrand hinausgehen. Die Grabeinfassungen für Erwachsene sind in den Maßen 90 Zentimeter auf 2 Meter Außenmaß herzustellen. Für die Kinder betragen die Maße 60 Zentimeter auf 1,50 Meter. Die Grabeinfassungen der Reihengräber müssen nach Schnur und Winkel gefetzt werden und dürfen nicht über den Grabesrand hinausgehen. hochstämmige Zierpflanzen dürfen auf den Reihengräbern nur mit Genehmigung des Gemeinderats gepflanzt werden. § 9. Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher oder in anderer Weife die Denkmäler oder Anlagen einer Nachbarstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat oder derjenige, der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nachgekommen ist. § 10. Bekanntmachung, betreffend die Eröffnung des ordentlichen Lehrganges 1929/30 an den iandwirtfchafMchen Schulen bei den hessischen Landwirlschaftsämkern. Der ordentliche Lehrgang an den landwirtschaftlichen Schulen in Lich und Grünberg beginnt am Montag, dem 4. November b. 3., und zwar in Lich nm 10 Ahr und in Grünbcrg um 91 Ahr. Anmeldungen zur Aufnahme werden von den Direktoren beider Land- wirtschastsämter entgegengenommen und find alsbald zu richten für die Landwirtschaftliche Schule in Lich an Herrn Direktor Dr. Lehr, Landwirtschaftsamt Lich, Grünberg an Herrn Direktor Trautmann, Landwirtschaftsamt Grünberg. Genannte Herren erteilen auch nähere Auskunft über das Alter der aufzunehmenden Schüler, das Schulgeld, den Lehrplan und die evtl. Unterbringung der Schüler in Privathäufern. 5'ernruf: Lich Nr. 39, Grünberg Nr. 70. Die in die Unterklassen eintretenden Schüler müssen bereits zu Ostern 1928 aus der Volksschule entlassen fein; das Schulgeld beträgt für das Winterhalbjahr 30 Reichsmark für hessische und 35 Reichsmark für nicht- hessische Schüler. Auf die große Bedeutung der fachlichen Ausbildung der heranwachfen- den landwirtschaftlichen Jugend möchten wir besonders Hinweisen. Gießen, den 8. Oktober 1929. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. - Frisdhofsordnung für die Gemeinde Allendorf a. d. Lda. ®ru.n$ des Artikels 5 des Gesetzes, das Beerdigungswefen betn, f,F 42. Juli 1905 und der Paragraphen 23 und 24 der Ausführungs- p ,9>un9, hierzu vom 1. März 1906 sowie des Artikels 15 der sirlel-n'e0limun9 nnrd auf Beschluß des Gemeinderats nach gutacht- eu$erun9 des Bürgermeisters und des Kreisausfchusses mit Ge- m ? sn§ .des Ministers des Innern vorn 9. September 1929 zu • J£- d. I. II6035 nachstehende Friedhofsordnung erlassen: § 1. auf m 11 Friedhof ist ein Lageplan im Maßstab von 1:200 anzulegen, nkftofr nu6er den Haupt- und Rebenwegen die einzelnen Begräb- ">ücht finb U*n *3en Abteilungen fortlaufenden Nummern kenntlich ge- § 2. ^mGEnde des Friedhofs find bestimmte Abteilungen für Ein- 1-Ehengräber), und zwar getrennt für Erwachsene und für tonub|Un ^--0 andererseits für Erb- (Familien-) Begräbnisse 6 ,e"en- Für die letzteren bleibt der im Lageplan näher angegebene inen dieser tz inf der AiP, waige ®nWt Frist schrts« ringen. Anitsverkündigungsblatt für die prosinzialdirektion OSerheffen und für das Kreisamt Gießen Au den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir verweisen hiermit auf die vorstehende Bekanntmachung und empfehlen Ihnen, diese alsbald wiederholt ortsüblich veröffentlichen zu lassen, auch bei den Landwirten auf Anmeldung ihrer den landwirtschaftlichen Berus ergreifenden Söhne zum Schuleintritr hinzuwirken. Eießen, den 8. Oktober 1929. Kreisamt Gießen. I. V.: vr. B r a u n. Betr.: Vermietung von Wohnräumen in Schulhäusern an Privatpersonen. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Infolge der herrschenden Wohnungsnot sind vielfach auch Wohnungen m schulhäusern an Private vermietet. Die Einmietung von nicht im Schuldienst stehenden Personen in Schulhäusern hat jedoch, wie die Er- mhrung zeigt, häufig Unzuträglichkeiten zur Folge, die mitunter den vchuwetrieb wesentlich stören. Bei auftretenden epidemischen Krankheiten m dm betreffenden Familien entstehen sogar große Gefahren für die dchultinder, denen, wie das bereits notwendig wurde, nur durch Schlie- tjung der betreffenden Schulen begegnet werden konnte. Gs liegt daher im dringendsten Interesse der Schulen, daß Einmietun- gfti von Privatpersonen in Schulhäusern, die noch dem Schulbetrieb Miicn, ohne unsere Genehmigung nicht mehr stattfinden und daß auf die ■Mumung der zur Zeit in der angegebenen Weise vermieteten Woh- imngen hingewirkt wird. Gießen, den 7. Oktober 1929. , Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Kinkel. Erscheint Dienstag und Freitag. Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplätze, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund des Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist. Er kann hiermit auch Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines beauftragt ist, hat dies dem Friedhofauffeher anzuzeigen. Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht kommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den des § 9 verfahren. 2 genaues Grabes; § 19. Die Erbbegräbnisplätze unterliegen in bezug auf Leichenbestattung sämtlichen für Reihengräber getroffenen Bestimmungen. Insbesondere ht der Besitzer den polizeilichen und allen sonstigen Anordnungen über Benutzung und Instandhaltung der Begräbnisplatze unterworfen, insoweit dieselben nicht ausdrücklich auf Reihsngraber beschrankt smd. § 20. lieber alle Beerdigungen ist von der Bürgermeisterel ein Beqräbnisregister zu führen. Dasselbe hat zu enthalten. 1. die mit dem Lageplan übereinstimmende Nummer ledes 2 Vor- und Zuname sowie Alter des Beerdigten; 3. die Stunde und der Tag der erfolgten Beerdigung. gleichen sind sofort unter der Sohle des Grabes zu vergraben. Werden , außerdem hierbei nicht völlig verweste Leichenreste gefunden, so ist dcrn Grab sofort wieder zuzuwerfen. § 14. Die Genehmigung zur Erwerbung eines Erbbegräbnisplatzes erteilt der Gemeinderat. In dem diesbezüglichen Gesuch ist die Große des Geländes oder die Zahl der beanspruchten Einzelgrabstatten anzugebem Im Falle der Willfahrung des Gesuchs ist der Begmbmsplatz auf Kosten des Erwerbers durch einen Sachverständigen abzustecken und in den Snge- Welliger^ clls"zwei.nebeneinander liegende Begräbnisstätten sollen nicht abgegeben werden. Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr dura) Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellenden Erwerbsurkunoe. Für jede Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen oder eines Kindes, ist eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten, duauf Grund der Artikel 186 und 187 der Landgememdeordnung vom 8. Juli 1911 festgesetzt wird. 15 Durch die Ueberweisung des Erbbegräbnisplatzes erlangt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und veräußerliche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden, er erwirbt ferner des in 8 17 gewissen Personen emgeraumten Rechts, das Recht, allein'über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu ver- fiiqen das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfaffung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw aus demselben errichten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erbbegrabnisplatzes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung des Erbbegräbnisplatzes ist verboten. Die Verfügung über einen Erbbegräbnisplatz durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form sowie der Genehmigung des Gemeinderats. n _ § 17. Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weife unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnisplatz zu verfugen, so folgt ihm in einem Rechte der nächste gesetzliche Erbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, daß dein Mannesstamm der Vorzug eingeräumt ist; von mehreren gleichnahen Erben desselben Geschlechts fällt das Erbbegräbnis dem ältesten zu. Für den zuletzt ^ersterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräbnis des Verstorbenen beerdigt zu werden, ebenso steht den Kindern das Recht zu, a f dem Erbbegräbnis eines jeden Elternteils beerdigt zu werden. Auch steht deui überlebenden Ehegatten, insolange er nicht Zur zweiten Ehe freitet, das lebenslängliche Recht zur Unterhaltung des Erbbegräbnisses sowie zur Errichtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. auf dem- selben zu. § 18 Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungsmäßig zu unterhalten. Unterläßt er dies, obwohl er dazu von der Bürgermeisterei aufgefordert worden ist f° kann diese die Unterhaltung auf seine Kosten besorgen lassen. Wird nach Ablauf von 30 Jahren seit der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Jahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei diesen durch Betanmt- machung im Kreisblatt auffordern, sein Recht geltend zu machen, soww dan Erbbegräbnis instand zu setzen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechtsnachteil anzudrohen, daß, wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erbbegräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anheimfallt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erbbegräbnis anderweit vergeben oder sonstwie über dasselbe verfugen. § 23. Der Friedhofsaufseher, dem zugleich das Amt eines Totengräbers übertragen werden kann, wird voin Gemeinderat ernannt und auf ben Polizeischutz verpflichtet. Derselbe ist für die vorschriftsmäßige Anfertigung der Gräber verantwortlich. . Er hat bei Unterbringung einer Leiche in dem Leichenhause (§21) mehrmals täglich nach derselben zu sehen und für Ordnung, Dteintidjfai und Lüftung und regelmäßigen Verschluß des Leichenhauses zu forgen; außerdem hat derselbe die sämtlichen Wege regelrecht in Dränung zu HA ten und den Schlüssel des Friedhofs in Verwahr zu nehmen. § 24. Außer dem Friedhofsaufseher können von dem Gemeinderat noch ein ober mehrere Totengräber an gestellt werden. Dieselben haben bei der Anlage der Gräber streng daraus zu achten, daß Beschädigungen btr Nachbarschaft vermieden werden. § 25. Der Friedhof wird in der Regel geschlossen gehalten, jedoch eine Stunde vor jeder Beerdigung und außerdem in den von dem (Semei* rat bestimmten Zeiten geöffnet. Wünscht jemand den Friedhof außer dies« Zeit zu besuchen, so hat er sich den Schlüssel bei dem Friedhofsausschi zu holen und bleibt für die Rückgabe desselben, sowie für allen Schade«, den er innerhalb des Friedhofs verursachen sollte oder der durch sei« Verschulden herbeigeführt wird, haftbar. § 26. Jeder Besucher des Friedhofs ist verpflichtet, den dienstlichen Auf forderungen und Anweisungen des Friedhofsaufsehers Folge zu leisten. § 27. Kinder unter 12 Jahren dürfen nur unter Aufsicht Erwachsener ia Friedhof betreten. § Das Mitdringen von Hunden und das Tabakrauchen in dem Fried bof ist verboten. Mit Zugtieren bespannte Fuhrwerke werden nur mit d« Erlaubnis der Bürgermeisterei in den Friedhof eingelassen. Handiarr« und Handwagen dürfen nur bann auf den Friedhof verbracht werden, wenn dies für zulässige Arbeiten, die dann sofort vorgenommen werdet müssen, erforderlich ist. § $$ Die auf den Begräbnisplätzen sich ergebenden Abfälle^ alte Kreuze und dergleichen find unmittelbar in die dafür bestimmte Grube zu «et bringen.' 3 ^-'0. Die Pfade und Wege dürfen durch keinerlei Gegenstände versperrt werden. „ § 31. Alle Anstände hinsichtlich der Friedhofsordnung entscheidet unter te i^^e?Beschwerden^gegen B°eschlüsse^ des Gemeinderats behält es bei ben dieserhalb bestehenden Bestimmungen fein Bewenden. § 32. . . Diese Friedhossordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung e Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Allendorf a. d. Lda., den 4. Oktober 1929. Hessische Bürgermeisterei: Rein. Polizei-Verordnung. Auf Grund des Art. 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung »! die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 12. Juni 1874 m de* sung der Bekanntmachung vom 8 Juli 1911 und ves Art. 30«^ Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehorde und der ®emetn tretung mit Genehmigung des Hessischen Ministeriums des J 9. September 1929 zu Nr. M. d. I. II 6035 die nachstehende Pobzewm nung für die Gemeinde Allendorf a. d. Lumda erlassen. § 1. 1S Mer den Bestimmungen der Paragraphen 34, 8, 9, 10 21, 26 bis 29 der Friedhossordnung der Gememde zuwiderhanMi^ insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Str t wirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark bestraft. Raumes er= be- des Srud der Drübl'lchHversitäts'Buch- und Steinbruderei, R Lange, Gießen. Disnstnachrlchlen des Kreisamkes. Wilhelm Stein aus Rödgen ist zum Feldgeschworenen Ser e Rödgen ernannt und verpflichtet worden. Der Minister des Innern hat gestattet:. n+llrJ,ffifoartes in * Geldlotterie zugunsten der Errichtung eines Naturhellpar mar; Vertriebsgebiet: die Stadtbezirke Daimstadt, Off Worms und Gießen; Ziehungstermin: wird n°ch bekanMg^^^ Goldloiterie zugunsten der Kriegsbeschädigten- und Krttgerym« sürsorge in Bayern; Vertriebsgebiet der Losbriefe. VottZw Vertriebszeii: 1. November 1929 bis 31. Januar 19v0. . N tcrie zugunsten der Wiederherstellung des Ueberlinger Mimst triebsgebiet der Lose: Volksstaat Hessen; Ziehungstermm. ber 1929. _____________________"" § 21. In der Leichenhalle können nach Maßgabe des vorhandenen -, sip n..; sen ^riebbof zur Beisetzung gelangenden Leichen unentgeltlich Aufnahme fingern Zm Aufliahrne bedarf es der Anmeldung be. der ^^Auch'kann^feilens der Bürgermeisterei die Verbringung einer Leiche in d>e Leichenhalle angeordnet werden, wenn auf Grund eines ärztlichen Gutachtens die sofortige Entfernung derselben aus dem Sterbehause aus gesundheitlichen Rücksichten geboten ist ober aus sonstigen Srunben er- Di^usnahme einer Leiche in die Leichenhalle bars nur bann folgen, wenn durch einen approbierten Arzt der Eintritt des Todes id)esä? Betreten der Leichenhalle ist nur mit besonderer Erlaubnis Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung Mi * verkündigungsblatt des Kreisamts Gießen in Kraft. Gießen, den 7. Oktober 1929. Hessisches Kreisamt Gießen. J.Vn vr. Braun.__—„ Friedhofsaufsehers gestattet. § Dj° Verwaltung der Friedhofsangelegenheit liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann^ sie einer besonderen, nach Artikel 129 ber Landge- meinbeordnuna gebilbeten Deputation übertragen. .. Die Handhabung ber Polizei auf bem Friedhof liegt ber Burger- » ...... CYrtohfonf anltffphpr nb. für» 0^75 Inhalts-: ordentlich Am 7. eine Prüf Prüfung | ständigen beizufügei 1. Gei 2. am 3. das beg ein, unt 4. ein 5. 2ui im Darms Rach 2 (Handweri die erste 2 jenigen G beabsichtig dem Hinn die Handr drei Mon Handwerk! Demge die wir ir werkskanu Sie Df Sie Ei und sind E ffs zum k ober an d Satmfl N Betr.: Rei An den Bi Unter 3 Zahlen teil bei der 6. verteilt wo Gießen,