Amtsverkündigungsblatt für -ie Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen Jlf. 90 Erscheint Dienstag und Freitag. 10. Dezember Nur durch die Post zu beziehen. 1929 Znhalts-Aebersicht: Die Wahlen zum Provinzialtag 1929. — Straheniperre-Aufhebung. - Aufklärungsschrift „Deutsch die Saar immerdar'. Verordnung über die Ausdehnung der Angestelltenverficherungspflicht. — Bildung einer öffentlichen Wafsergenofferuchaft in der Gemarkung Giehen und Gemarkungsteil Wihmar. — Bekämpfung der Schnakenpkage. — Das Buch des ehemaligen Direklors des Aömisch.Germanischen Zentral. Museums. — Schäfereisatzung der Gemeinde Harbach. - Dienstnachrichten. Bekanntmachung. Betr.: Die Wahlen zum Provinzialtag 1929 der Provinz Oberhessen. Der Provinzialausschuh hat in seiner Sitzung vom 30. November L.J. die Gültigkeit der am Sonntag, dem 17. November 1929 stattgehabten Wahlen zum Provinzialtag und die Mitgliedschaft der nachfolgenden Gewählten sestgestellt, vorbehaltlich etwaiger durch Nachwahlen bedingten Aenderungen in den Gemeinden, in denen durch rechtskräftige Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte die Gemeinderatswahlen für ungültig erklärt werden. Die Namen der Gewählten find: 1. Dr. Aaron, Albert, Rechtsanwalt, Gießen. 2. Bergen, Karl, Sattler, Schotten. 3. Brams, Ewald, Eisenbahningenieur, Gießen. 4. Cellarius, Theodor, Landwirt, Schotten. 5. Diehl, Konrad Philipp, Bürgermeister und Landwirt, Hoch- Weisel. 6. Dietz, Philipp, Maurer, Klein-Karben. 7. Fenchel, Wilhelm, Landwirt, Ober-Hörgern. 8. Hammerschlag, Hermann, Fabrikant, Gießen. 9. Hildner, Georg, Bürgermeister, Büdingen. 10. Himmelreich, Friedrich, Landwirt, Ober-Eschbach. 11. Iost, Friedrich, Altbürgermeister, Bermutshain. 12. Joutz, Louis, Kaufmann, Butzbach. 13. Keßler, Karl, Provinzialstraßenwärter, Gießen. 14. Klo st ermann, Alfred, Lehrer, Vockenrod. 15. Dr. Koch, Georg, Professor, Oberbibliothekar, Giehen. 16. Lampert, Georg, Verwaltungsobersekretär, Bad-Nauheim. 17. Laudon, Heinrich, Dreher, Wieseck. 18. Dr. Lenz, Otto, Studienrat, Gießen. 19. Lux, Anton, Landtagsabgeordneter, Nieder-Florstadt. 20. Meinhardt, David, Musiklehrer, Alsfeld. 21. Moosdorf, Kurt, Bürgermeister, Vilbel. 22. Neuenhagen, Ludwig, Präsident des Landgerichts der Provinz Oberhessen, Gießen. 23. Dr. Niepoth, Friedrich, Bürgermeister, Schlitz. 24. Noll, Christine geb. Simon, Hausfrau, Gießen. 25. Otto, Friedrich II., Stukkateur, Büdesheim. 26. Schmahl, Carl, Landgerichtsdirektor, Giehen. 27. Schneider, Otto I., Landwirt, Utphe. 28. Schröder, Theodor, Rechtsanwalt, Friedberg. 29. Schwalb, Karl I., Landwirt, Großen-Buseck. 30. Stein, Friedrich Wilhelm, Landwirt, Stumpertenrod. ol- Steuernagel, Heinrich, Landwirt, Eudorf. 32. Walz, Hermann, Bürgermeister, Lauterbach. “6- Dr. Wämser, Willi, Rechtsanwalt, Gießen. “4- g Henrich Wilhelm, Landwirt, Düdelsheim. «v t elsberger, Alois, Schornsteinfegermeister, Gedern. Diese Bekanntmachung erfolgt auf Grund des Artikels 60, Abf. II und V oes Gesetzes über die Wahlen für Gemeinden und Gemeindeverbände liireise und Provinzen) vom 7. Oktober 1925. Meßen, den 6. Dezember 1929. Ser Provinzialwahlkommissar: Graef, Provinzialdirektor. Bekanntmachung. $etr;: Straßensperre-Aufhebung. Araßensperre auf der Provinzialstraßenstrecke „Bieder-Ohmen— «ernsseld wird ab 2. Dezember 1929 aufgehoben. Meßen, den 1. Dezember 1929. Hessische Provinzialdirektion Oberhessen. ®ctr„ Aufklärungsschrift „Deutsch die Saar immerdar". ^ln die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. to«r'rn>neo?Ien B^ug auf unser Ausschreiben vom 19. November 1929 (Etvmnr ' s Don) 22. November 1929 und werden Ihnen demnächst ein • o6* *9ert Aufklärungsschrift zugehen lassen. Wir empfehlen uns h’nr J?1'1 &em örtlichen Schulvorstand in Verbindung zu setzen und i»iinfrf>»„ c? mitäuteilen, ob und wieviel Exemplare der Schrift Sie bahon l wir bis zum 1. Januar 1930 keine Mitteilung von Ihnen .nehmen wir an, daß Sie den Bezug der Schrift nicht wünschen. yief3en, den 4. Dezember 1929. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß. Verordnung über die Ausdehnung der Angefiellkenverficherungspflichr. Vom 8. Oktober 1929. Auf Grund des § 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes wird hiermit nach Zustimmung des Reichsrats verordnet: § 1. Die Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung wird auf Musiker und Hebammen erstreckt, die ihre Tätigkeit auf eigene Rechnung aus- üben, ohne in ihrem Betrieb Angestellte zu beschäftigen. § 2. Die Vorschrift im § 1 gilt nicht für die Hebammen, denen eine der Angestelltenversicherung gleichwertige Versorgung gewährt wird. Darüber, ob diese Voraussetzung zutrifft, entscheidet die oberste Verwaltungsbehörde. § 3. Die in der Bayerischen Hebammenversorgung erworbenen Anwartschaften und Ansprüche werden mit Wirkung vom 1. Januar 1929 von der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte gegen Ueberweisung des von der Bayerischen Hebammenversorgung angesammelten Vermögens übernommen. § 4. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1929 in Kraft. Berlin, den 8. Oktober 1929. Der Reichsarbeitsminister: Wissell. Betr.: Angestelltenversicherung. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auf vorstehende Verordnung weisen wir Sie besonders hin und empfehlen Ihnen, für deren Bekanntgabe in Ihrer Gemeinde besorgt zu [ein. Gießen, den 6. Dezember 1929. Kreisamt Gießen (Versicherungsamt). I. V.: Dr. Braun. Bekanntmachung. Betr.: Bildung einer öffentlichen Wassergenossenschaft zur Unterhaltung der Drainagen in den Fluren 7—10, 12, 15, 21—25, 27 und 40 der Gemarkung Gießen und Flur I Gemarkungsteil Wißmar. Das mit den Bevollmächtigten beratene Genossenschaftsstatut liegt vom 8. bis 23. Dezember einschließlich auf der Registratur des Kreisamts Gießen während der Dienststunden zur Einsicht der Beteiligten offen. Etwaige Einsprüche sind von den Beteiligten während dieser Zeit schriftlich oder zu Protokoll bei der unterzeichneten Behörde einzureichen. Gießen, den 3. Dezember 1929. Kreisamt Gießen. 3. 23.: Schmidt. Betr.: Bekämpfung der Schnakenplage. An das Polizeiamk Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nach der Polizeiverordnung betr. die Bekämpfung der Schnakenplage vom 28. November 1911 hat jeder Grundstückseigentümer die Keller und anderen Räume, in denen erfahrungsgemäß Schnaken zu überwintern pflegen, in den Monaten Dezember bis Februar mindestens einmal gründlich auszubrennen oder auszuräuchern. Wir empfehlen Ihnen, durch ortsübliche Bekanntmachung die Grundstückseigentümer auf diese ihnen obliegende Verpflichtung aufmerksam zu machen. Gießen, den 4. Dezember 1929. Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt. Betr.: Das Buch des ehemaligen Direktors des Römisch-Germanischen Zentralmuseums, Professor Dr. Karl Schumacher, „Aus Odenwald und Frankenland". An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen das vom Historischen Verein für Hessen herausgegebene obige Buch und erbitten Bestellungen bis zum 15. d. M. Der Vorzugspreis beträgt 3,— RM. für das sonst 5,— RM. kostende Exemplar. Da sBuch, ein sehr wertvolles Heimatbuch, eignet sich für Lehrer und Schüler und wird überhaupt jedem Heimatfreund willkommen sein. Gießen, den 4. Dezember 1929. Hessisches Kreisschulamt. 3.23.: Kinkel. 2 in 3. •USL'r »ÄÄW»»-- Ak™ »>«!■»”" Ä5B±5 neu 1. 2. . 3. O ^'iflö Das sämtliche ab geerntete und nicht bestellte, sowie das zur Be- weidung sonst noch von den Eigentümern eingeräumte Gelände dient, so- § 20. Insbesondere hat die vorgenannte Kommission das Recht' sederzeit eine Besichtigung der Herde vorzunehmen, wobei bet Schäfer die nötigen Hilfeleistungen sowie Auskünfte zu erteilen rer- Druck der Brühl'ichen Univeriitäts-Buch- und Steindruckerei, R Lange, Gießen. gewählt Der Gemeinderat hat das Recht, zu den Berhandluns-n du Kommission noch 2 nicht dem Gemeinderat angehorige Schafbesitzer hiesiger Gemeinde zuzuziehen. § 18. Insbesondere hat der Schäfer: 1 die Schafe gehörig zu beaufsichtigen und den Eigeiitümern von Er- krankunqen oder sonstigen Ereignissen, die ihre Schafe be ressen, sofort Anzeige zu machen. Werden Schafe von Hunden gebissen, so haftet der Schäfer für den Schaden: 2 alle Weidefrevel, Feldbeschäbigungen und fonstigen Uebertretungen der Gesetze zu vermeiden, da er hierfür persönlich haftbar ist: bei der Herde nachts draußen zu schlafen und auf Verlangen des betreffenden Steigerers den Pferch zur rechten Zeit fortzufchlagen, wofür ihm eine Gebühr von 25 Reichspf. für jedes Ilmschlagen zu- steht, die vom Steigerer zu bezahlen und von diesem durch ben Schäfer selbst zu erheben ist. weit es gesetzlich zulässig ist, zur Weide. Es darf aber niemand hierdurch in der freien Benutzung und Bepflanzung seiner Grundstücke, selbst mchi in der Brache, gehindert werden. Der Pferch ist bat)er_ nur auf solchen Grundstücken aufzuschlagen, auf die der Schäfer, ohne Schaden anzurich- ton aus- und eintveiben kann. Der Zuwiderhandelnde hat für allen dadurch entstehenden Schaden und die «trafen auszukommen. 8 16 Der Schäfer ist berechtigt, 10 ihm eigentümlich zugehörige Schaft unentgeltlich beizutreiben. Diese werden bei der Beregnung der Stückzahl der Herde nicht mitgezählt. 8 17 Der Schäfer wird von dem Bürgermeister nach Anhörung des Gemeinderats angenommen und ist verpflichtet, diese Satzungen genau zu befolgen. Bor allen Dingen ist es ihm streng verboten Schafe ohne d,e in 8 6 vorgeschriebene Bescheinigung aufzunehmen. Sollte er gegen eine der in dieser Satzung enthaltenen Bedingungen verstoßen so hat er eme von der hiesigen Bürgermeisterei bei seiner Annahme festzusetzende Ler- tragsstrafe an die Gemeindekasse zu zahlen. Gegen die Verhängung einer Vertragsstrafe durch den Bürgermeister steht ihm die Berufung an bk § 19 genannte Kommission zu. 8^°Ieder Schafbesitzer ist verpslichtet, die zur Herde zu treibenden Schafe vorher einer Besichtigung durch den Kreisveterinararzt ober dess Swllmrtreter unterwer en zu lasten und aufgrund besten Bescheinigung, 2 Tiere gestunb und rein sind, bei der Bürgermeisterei die Erlaubnis zum Beitrieb zu erwirken. Die durch die Besichtigung^(Untersuchung) entstehenden Kosten sind vom Schafbesitzer zu tragen. Schafe, die ""ht untersucht worden sind, werden von dem Beitrieb ausgescylossen. Gleichwohl beigetriebene Schafe sind aus der Herde zu entfernen. 8 7 Wird einem Schafbesitzer, der Schafe zur hiejigea uackaewiesen daß die Herde, aus der er die Schafe kaufte, zur Zeit des Kaufabschlusses bereits krankheitsverdächtig war, und er Kenntnis davon hatte so hat er für allen in hiesiger Herde durch die Übertragung der ^>*8Äs8'ÄS!>. ww. bns uneingeschränkte Eigentum der «chafe nachzuweisen Die im § 1 genannte Kommission entscheidet endgültig darüber, ob der Beweis br“§>9.'^Di°?Stückzahl der in die Herde zu treibenden Schafe soll nicht mehr als 180 betragen. Findet Ueberzeichnung statt so tritt eine entsprechende Verminderung durch die in §19 senannte Kommission em und Imar derart daß sämtlichen Besitzern von über 20 Morgen je em Schaf abürzt wird, beginnend bei den Besitzern mit der höchsten Morgenzahl. In Streitfällen entscheidet die in § 19 genannte Kommission. . " r io Die Lämmer von den Mutterschafen der Herde gehen im elften Jahre frei mit zur Herde. Mit Beginn des nächsten Weldejahres werden sie ieboeb wie ulte Schcii-e dehanbeli. 8 11 Für etwaige Beschädigungen und Verluste wahrend der Weide- Periode durch Krankheit, Hundebih usw., Diebstahl ober ausfoustiger Veranlassung wird von der Gemeinde kein Schadensersatz geleistet 8 12. Au Weidegeld ist der Betrag für die zu Beginn des Weldeiahre^ beigetriebene Anzahl Schafe für das ganze Jahr zu entrichten, auch wenn sich die Zahl im Laufe des Jahres durch Verkauf, Tod ober sonstige An- lMe verringert haben sollte. Treibt jedoch ein Schafbesitzer im Laufe emes Jahres mehr Schafe bei, als zu Beginn, so ist bas. Weidegeld auch für die später beigetriebenen Schafe zu entrichten. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, daß die ihm genehmigte Anzahl nicht überschritten werden darf §13 Solange sich verkauftes Vieh noch bei der Herd« befindet, darf kein anderes dafür beigetrieben werden. §14. Der Pferchnutzen wird nachtweise öffentlich meistbietend ver- zu ^stimmen, zu welcher Zeit der Austrieb der Herde zu ersolgm hat wann die Schafe wegen schlechter Witterung in die Stalle zu bringen sind, und wann das Pferchen im Herbst endigen soll; genaue Verzeichnisse über den Stand der Herde zu fuhren und st jederzeit mit der wirklich vorhandenen Zahl zu vergleichen: 4. den Schäfer zu beaufsichtigen, ihm Weisung zu erteilen und iiu Zuwiderhandlungsfalle seine Bestrafung zu veranlassen; 5. über alle vorkommenden Einwände und Beschwerden zu ent scheiden; , r . 6. das Salzen der Schase persönlich zu überwachen, sowie 7. die strenge Handhabung der Satzungen zuüberwachen, Uebertre- tungen zur Anzeige zu bringen und das Interesse der Gemeinst zu wahren. . 8 21. Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung im » verkündigungsblatt in Kraft. Mit diesem Tage ist die Schafereisatzung für die Gemeinde Harbach vom 6. Dezember 1863 außer Kraft getreten. Harbach, ben 4. Dezember 1929. Hessische Bürgermeisterei. Schomber. ~ Dienstnachrichken des Kreisamtes. Johannes Leun IX. zu Grotzen-Linden wurde als Trichinenschauer für Großen-Linden verpflichtet. . Landwirt Heinrich Heuser III. von Burkhardsfelden wurde zum m- geordneten der Gemeinde Burkhardsfelden gewählt. Schäfereisahung der Gemeinde Harbach. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeorbnung oom 8.7.19M, in ber Fassung bes Abänderungsgesetzes voin 15.4.1919 nnrb aut W'inft des Gemeinderats nach Anhörung des Kreisausschusses des Kreises -5 Harbach mit ^Genehmigung es Herrn Ministers des Innern vom 26. November 1929 zu Nr. M. d. I. 47 0 \ 611 S'äW« d» ®-«i» betrieben. Jeder Einwohner kann sich an ihr nach Maßgabe der solgenden «Mm.Eg^Mgen.^nlohn, Anschaffung ber Schäfereigerätschaften, sür Salz und sonstige Ausgaben der Schäserei werden ans ber Gememde- fa’*8z^De?Erlös ber Schäferei, wie Weibegeld, Pferchgeld usw. fließt in bie Gemeindekasse Das Weidegelb, welches für jebes zur Herbe getriebene weitere 2 Hektar ein Stück mehr. Gärten und Hofreitengrunb werden bei unb W.ch,°» «uf -Nb-.- P--I°n«