Amtsverkündigungsblatt für die provinzial-r'rektion OSerheffen und für das Kreisamt Gießen Jlr, 23 Erscheint Dienstag und Freitag. 9. April Dur durch die Post zu beziehen. 1929 Iuhalts'Uebersicht: Straßensperren. — Schutz der Jnheidener Wafferquellen. — Ausstellung von Grund listen. — Polizeiverordnung zum Schutze der elektrischen Starkstromantagen. — Dienstnachrichten. Straßensperre. Wegen Ausführung von Bauarbeiten wird die Provinzialstraße Leckenbach—Schadenbach vom 11. April 1929 ab für jeglichen Verkehr gesperrt. Umleitung erfolgt über Homberg oder Rüddingshausen. Die ausgestellten Warnungstafeln sind zu beachten. Gießen, den 4. April 1929. He ff. Provinzialdirektion Oberhessen. Straßensperre. Wegen Ausführung von Bauarbeiten wird die Provinzialstraße Mücke—Freienseen am 11. und 12. April 1929 für jeglichen Verkehr gesperrt. Umleitung erfolgt über Grünberg—Laubach. Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten. Gießen, ben 4. April 1929. Hess. Provinzialdirektion Oberhessen. Straßensperre. Wegen Ausführung von Kanalisationsarbeiten wird die Provinzialstraßenortsdurchfahrt Annerod im Zuge der Straße Gießen—Annerod— Steinbach in der Hausener Straße in Annerod vom 10. April 1929 ab für Lastfuhrwerke gesperrt. Umleitung erfolgt von Kilometer 6,8 der Straße Gießen—Grünberg über Annerod nach Steinbach. Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten. Gießen, den 2. April 1929. Hess. Provinzialdirektion Oberhessen. Bekanntmachung. Betr.: Den Schutz der Jnheidener Wasserquellen und der zugehörigen Leitungsanlagen. Die nachstehend abgedruckte Polizeiverordnung wird wiederholt zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Gießen, den 28. März 1928. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß. Polizeiverordnung ®etr.: Den Schutz der Jnheidener Wasserquellen und der zugehörigen Leitungsanlagen. Auf Grund des Art. 78 der Kreis- und Provinzialordnung sowie des Art. 186 des Berggesetzes für das Großherzogtum Hessen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1899 wird auf Antrag «er Bergbehörde mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Ge- n-hmigung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern zu Kr. M. d. I. III 12 587 vom 29. Dezember 1911 für den Kreis Gießen folgendes bestimmt: § 1. ®s ist Unbefugten untersagt, an den Wasserleitungsanlagen des Jnheidener Wasserwerks oder an ihrem Zubehör Handlungen, einerlei Rrt, vorzunehmen. Insbesondere ist verboten das Freilegen ü”n Röhren oder Schächten durch Beseitigen von Erdüberdeckungen ooer Pflasterungen, das Aufdecken der Straßenkappen oder Schächte, besteigen der Schächte sowie das Hantieren an den darin befindlichen Leitungen und Apparaten. * § 2- Innerhalb der Gemarkungen Hof-Graß, Inheiden, Trais-Horloff, Rod- yem, Feldheim Flur IV, Langd Flur I—XI, XXI, XXII, Steinheim Für I-X und Hungen Flur I—IV, VII—XIV, XVI, XXIII dürfen Ausgrabungen, Bohrungen oder unterirdische Arbeiten über eine Tiefe lick' o Meter von der Oberfläche gemessen, zu anderen als bergbau- intf äroetfen nur nach vorgängiger Genehmigung des Kreisamts und wer Beobachtung der an die Genehmigung geknüpften Bedingungen vvrgenommen werden . § 3. nrh •* *ner^,at& i3es in §2 bezeichneten Schutzbezirks sind alle Schürf- De,ten Zur Aufsuchung noch nicht verliehener Mineralien untersagt, sofern nicht vorher die besondere Genehmigung der Bergpolizeibehörde hierzu eingeholt ist. Bergswerkseigentümer oder deren Bevollmächtigte, die innerhalb der in § 2 erwähnten Gemarkungen oder Gemarkungsteile Bergbau treiben, unterliegen den zum Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Bergbaues auf die Quellen und die Wasserleitungsanlagen erlassenen oder noch zu erlassenden bergpolizeilichen Anordnungen. § 4. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Paragraphen 1 und 2 werden, sofern auf Grund anderer Vorschriften keine härtere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrist des § 3 und der in § 3 erwähnten bergpolizeilichen Anordnungen mit Geldstrafe bis zu 150 Mark bestraft. § 5. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Kreisblatt in Kraft. Gießen, den 13. Januar 1912. Großherzogliches Kreisamt Gießen. 3.23.: Welcker. Betr.: Ausführung der Landesfeuerlöschordnung; hier: Aufstellung von Grundlisten. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern die Rückständigen an die Erledigung unserer Verfügung vom 16. Februar 1929 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 11 vom 19. Februar 1929) mit Frist bis zum 1. Mai 1929. Gießen, den 4. April 1929. Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Heß. Bekanntmachung. Betr.: Polizeiverordnung zum Schutze der elektrischen Starkstromanlagen. Auf die nachstehend abgedruckten Bestimmungen unserer Polizeiverordnung vom 23. November 1926 wird erneut hingewiesen. Gießen, den 4. April 1929. Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Heß. Polizei-Verordnung. § 1. Es ist hinsichtlich sämtlicher elektrischer Starkstromleitungen (Hoch- spannungs- und Niederspannungsleitungen) und Einrichtungen für Unbefugte verboten: a) die auf öffentlichen Wegen, dem Bahn- und Straßengebiet, sowie auf Privateigentum angebrachten Leitungsdrähte unmittelbar oder mit Gegenständen irgendwelcher Art zu berühren; b) Handlungen vorzunehmen, die eine Zerstörung oder Beschädigung der Leitungsmaste, Drähte, Isolatoren ober von sonstigem Zubehör der Leitungsanlagen, insbesondere der Schutz-, Stütz- oder Verankerungseinrichtungen, zur Folge haben können; c) die zur Verhütung von Unfällen angebrachten Warnungszeichen zu zerstören oder zu beschädigen oder sonstwie für ihren Zweck ungeeignet zu machen; d) im Bereiche der Leitungsanlage Drachen aufsteigen zu lassen, Leitungsmaste zu erklettern, Transformatorenstationen zu beschädigen oder zu betreten ober Handlungen zu unternehmen, durch die Menschen und Tiere mit den Leitungen unmittelbar ober mittelbar in Verbinbung gebracht werben können; e) Kurzschließungen der in ben Hausinstallationsanlagen zum Schutze gegen Branbgefahr angebrachten Sicherungen ober anbere Hand- lungen vorzunehmen, burch bie ber Zweck biefer Sicherungseinrichtungen unwirksam gemacht wirb, ober bie Benutzung berartiger unvorschriftsmäßiger Sicherungseinrichtungen; k) an ben Hausanschlußleitungen, insbefonbere an ben Hausanschluh- sicherungen (Panzersicherungen) unb Zählern außer ber Auswechslung von Glühlampen unb burchgebrannten Jnstallationssiche- rungen Handlungen irgenbwelcher Art vorzunehmen ober bie an ben Zählern unb Hausanschlußsicherungen angebrachten Plomben zu entfernen. § 2. Das in §1 ausgesprochene Verbot ber Berührung ber Leitungsanlagen erstreckt sich auch auf umgestürzte, herabgefallene ober herabhängende Teile ber Leitungen. - 2 Die Polizeioerordnungen vom 24. Juni 1913 zum Schutz elektrisch,, Hochspannungsanlagen und vom 9. Juli 1918 zum Schutze der ha»» schlüsse und Hausinstallationen werden aufgehoben. § 3. Die Haus- und Grundstücksbesitzer, Unternehmer und Handwerker sind verpflichtet von allen Handlungen und Arbeiten, durch die Mensche oder Gegenstände mit den Leitungen in mittel- oder^. unmittelbare Berührung kommen oder die Leitungen beschädigt werden können z. B. Dock- und Berputzarbeiten, Aufstellen von Leitern und Gerüsten an Hausern Graben von Löchern in unmittelbarer Nähe von Leltungsrnasten, Bällen von Bäumen in der Nähe von Leitungen oder dgl. dem ®IeEtn- zitätswerk ider elektrischen Ueberlandanlage) unmittelbar oder durch dessen in Frage kommenden Bau- und Betriebsbureausvor Ausführung der Arbeiten so rechtzeitig schriftliche Anzeige zu erstatten, daß die zur Verhütung von Betriebsstörungen oder Unfällen erforderlichen ^-wrkeh- runaen und Anordnungen des Elektrizitätswerkes noch getroffen und die notwendigen Anweisungen erteilt werden können. § 4. Nur die ausdrücklich von den zuständigen Elektrizitätsvertellungs- unternehmungen ermächtigten Personen dürfen irn Ansch uh die Leitungsnetze der betreffenden Unternehmungen elektrische Licht- und Kraftanlagen ausführen, verändern oder ausbessern. § 5. Soweit die Leitungen in Kabeln unterirdisch geführt beiten am Straßenkörper, die eine größere Tiefe als 60 Zentimeter er reichen gleichfalls nur nach vorhergehender rechtzeitiger Benachrichtigung des Elektrizitätswerkes zulässig. S 6. Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht auf ^und anderer Strafbestimmungen eine härtere .Strafe verwirkt ist mü Geldstrafe bis zu iso Reichsmark, im Unvermogensfalle Mit Haft bestraft. § 7. . Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung ,m Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Dienftnachrichlen des Kreisamtes. August Würtz aus Nonnenrolh wurde als Feldfchüh für die Gemein Aonnenrolh ernannt und verpflichtet. Der Minister des Innern hat gestattet: Ausspielung des Bundes erblindeter Krieger Unterbezirk Men - Friedberg, zugunsten seines Erholungsheims in Bad Salzhausen: te trieb sgebiet der Lose: Volksstaat Hessen; Ziehungsterm,n: lO.SeM der 1929. Geldlotterie anläßlich des Eulbacher Marktes 1929; Vertriebs^ der Lose: Volksstaat Hessen; Vertriebszeit: 20. April bis 6. August M Ziehungstermin: 6. August 1929. Ausspielung anläßlich des Zuchtviehmarktes in Pfungstadt; $ert* qebiet der Lose: Volksstaat Hessen; Vertriebszeit: I.Mm bis 24.AW 1929; Ziehungstermin: 24. August 1929. Ausspielung anläßlich des Prämienmarktes zu Herbstein; VerM- gebiet der Lose: Provinz Oberhessen; Zlehungstermm: 21. Mm 1929. Im Wege des Loseaustauschoerkehrs: Geldlotterie zugunsten des Kinderhilfsausschusses in Baden-Mr, 2 Serie; Vertriebsgebiet der Lose: Volksstaat Hessen; ZlehungsterW 91 cXuni 1929 17 Geldlotterie zur Wiederherstellung des Münsters in Uebedmp SßeÄbÄ ber ßofe: Volksstaat Hessen; Ziehungstermin: 29.1 ^Geldlotterie zugunsten der Restaurierung der Domkirche zu Müch: Vertriebsgebiet der Lose: Volksstaat Hessen: Ziehungstermin. 8.1 1929. für Xr. 24 Inhalts^ Wege straße Di Verkehr Umlei Die a Gieße Betr.: R An di 1 Unter Schlüsselz zahl (1) f teilt wor Gieße belressen! Auf ( nung, de ordnung Bußen v ordneten- Arbeit ui vernehme die Abha Am 2 Wochemr der vorhe Der 2 um 7 Uh um 8 Ul Zum im §66 marktver Fcilhnlte^ wie der Fleisch u anderer ' dem Wo, Als 2 a) de M b) de Di c) de W ur d) bi br e) die de Druck der Brühl',ch-n Universität-.Buch- und St.indruckerei, R. La«a«, Gieh.».