!8 . 3561t ■ .-UH beziehens i und dir rises. mitgeteillti )er SchlüP icchnungsjch t wurde eil und Rucks ils Trichim» !oseaustaG 'Lose: SBofe Amtsverkündigungsblatt für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen g Erlcheinl Dienstag und Arerlag. 8. $CbfUOr Bur öurcb die Poft zu belieben. 192.9 JnboltS-Urbersicht: Das Beschneiden der Hecken. — Kriegergräberfürwrqe 1930. - Aushändigung der Hessiichen Berfaflung. Die Ausiührung des Art. 20 des Bolksschalgesetzes. — Dienstnachrichten. Sctr.: Das Beschneiden der Hecken. An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Siesten und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nach dem Polizeireglement vom 24. Februar 1882 haben die Garten- und Feldbesitzer, die ihren Grundbesitz an öffentlichen Fahr- oder Fuß- wmen umfliLdigenden Hecken in jedem Frühjahr bis zum I.März eines jeden Jahres auf 1,25 Meter Höhe und 0,50 Meter Breite zurückzuschner- den und im Laufe des Monats September die neuen Schößlinge wiederholt zu beschneiden oder zurückzubinden. Wir empfehlen Ihnen, die Garten- und Feldbesitzer aus diese Bestimmungen hinzuweisen. Zuwiderhandlungen sind strafbar. Nach dem obenerwähnten Termin, insbesondere im Sommer, dürfen lebende Hecken nicht beschnitten werden, da hierdurch unzählige Bruten der nützlichsten Vogelarten vernichtet werden. Gießen, den 1. Februar 1929. Kreisamt Gießen. I.B.: Schmidt. Betr.: Kriegergräberfürsorge 1930. An den Herrn Oberbürgermeister der Stadl Siesten und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, uns bis zum 1. April 1929 die Jahresbedarfsnachweisung für das Rj. 1930 unter Verwendung der nachstehend genannten Einteilung in Vorlage zu bringen. Falls uns bis zum 1. April 1929 keine Nachweisung eingereicht wird, nehmen wir Fehlanzeige an. Rubrik 1: Gemeinde, Rubrik 2: Gesamtzahl der Bestattungen aus nicht kreiseigenen Grundstücken, getrennt nach den Gräbern Deutscher einschl. verbündeter Krieger und fremder Krieger, Rubrik 3: Zahl der Bestatteten, deren Gräber voraussichtlich von den Friedhofsbesitzern oder privater Seite auf eigenen Kosten gepflegt werden. Rubrik 4: Zahl der Gräber, die aus staatlichen Mitteln gepflegt werden müssen. Rubrik 5: Durchschnittliche Kosten der Pflege für ein Grab. Rubrik 6: Gesamtbedarf an staatlichen Mitteln für die Pflege der Gräber. Gießen, den 4. Februar 1929. Kreisamt Gießen. I. B.: Schmidt. Betr.: Aushändigung der „Hessischen Verfassung" an die Ostern 1929 zur Entlassung kommenden Schüler und Schülerinnen. An die Schulvorstände d.er Landgemeinden des Kreises. Mit nächster Post gehen Ihnen die seinerzeit bestellten Abdrucke der „Hessischen Verfassung" zur Aushändigung an die Ostern 1929 zur Entlassung kommenden Schüler und Schülerinnen zu. Gießen, den 4. Februar 1929. Hess. Kreisschulamt. I. V. Dr. Alle s. Betr.: Die Ausführung des Art. 20 des Volksschulgesetzes. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, uns bis spätestens zum I.März die Namen der Schüler und Schülerinnen mitzuteilen, auf die der Art. 20 des Volksschulgesetzes Anwendung finden soll. Fehlberichte sind nicht zu erstatten. Gießen, den 5. Februar 1929. Hess. Kreisschulamt. I. V. Dr. Alle s. Dienstnachrichken des Kreisamtes. Wilhelm Geißler aus Staufenberg ist als Jagdaufseher für die Gemeindejagd in Mainzlar und Staufenberg verpflichtet worden. Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch, und Steindruckerei, A. Lana«, Gießen.