-trägt 3,50 nferer @e. it KmbG Stellungen en. Um bit icten bereit. isanftaü z« ictifes. rtsch-istliäfl 17) teilt ms i der!8iolo. abgibt. U, , Mittel jiir is Blatt b(. mit nächst» igblätter p igemeinbm >' Uhr: ch von 9 bis Kreiser. :s für Sulus „DarmM teilzumh« fammlung te ngsten 1929. Kreiser. >rs für Suite „DarmPd!- vaige Urlaub“ >urbe als Amtsverkündigungsblatt für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen Erscheint Dienstag und Freitag. T. Mai Rur durch die Post zu beziehen. 1929 Inhalts-LleberstHt: Die Hegezeit für Rehwild. - Straßensperre. — Der Feuervisitator im 4. Bezirk. - Die Einsendung von Unfallanzeigen.— Schweinezwischenzählung. — Das Einhalten der Tauben. Verordnung die Hegezeit für Rehwild betreffend. Vom 29. April 1929. Auf Grund des § 29 des Jagdstrafgefetzes vom 19. Juli 1858/19. August 1893 bestimme ich hiermit in Abweichung von der Bestimmung in § 2 Ziffer 2 der Verordnung, die Ausführung des Jagdstrafgefetzes, insbesondere Anordnungen wegen der Hegezeit betreffend, vom 29. April 1914 in der Fassung der Verordnung vom 12. Dezember 1921 das folgende: Die Hegezeit des Rehbockes wird für das laufende Jahr bis zum 31. Mai verlängert. Die Schußzeit für den Rehbock beginnt demnach am 1. Juni 1929. Darmstadt, den 29. April 1929. Der Minister des Innern: L e u f ch n e r. Straßensperre. Betr: Straßensperre. Wegen Ausführung von Wasserleitungsarbeiten wird die Provinzml- straßen-Ortsdurchfahrt Schadenbach vom 15. Mai 1929' auf etwa vier Wochen für jeglichen Verkehr gesperrt. Umleitung erfolgt über Deckenbach bzw. Büßfeld. Die aufgestellten Warnungstafeln find zu beachten. Gießen, den 3. Mai 1929. Hessische Provinzialdirektion Oberhessen. Bekanntmachung. Betr.: Die Wiederbesetzung der Stelle des Feuervisitators des 4. Bezirks. Die Neubesetzung der Feuervisitatorenstelle für den 4. Bezirk ist erforderlich geworden. Der Bezirk umfaßt die Orte: Beltershain, Göbelnrod, Grünberg, Harbach, Lauter, Lindenstruth, Lumda, Queckborn, Rein- hardshain, Saasen, Stangenrod, Stockhausen und Weickartshain. Maurermeister oder sonstige geeignete Bewerber, die in dem vorgenannten Bezirk ihren Wohnsitz haben und beabsichtigen, sich um Ueber- tragung der Stelle zu bewerben, wollen ihre Gesuche unter Anschluß von Zeugnissen über etwa bestandene Prüfungen und ihre seitherige Beschäftigung bis zum 1. Juni d. I. bei uns einreichen. Gießen, den 1. Mai 1929. Kreisamt Gießen I V.: Dr. Krüger Betr.: Die Einsendung von Unfallanzeigen an die Gewerbeaufsichtsämter. An den Herrn Oberbürgermeister der Skadk Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir nehmen Bezug auf unser übergedrucktes Ausschreiben vom 4. November 1924 und empfehlen Beachtung der Anordnung. Gießen, den 1. Mai 1929. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüger. Betr.: Schweinezwischenzählung. An den Heun Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Am 1. Juni 1929 findet eine Schweinezwischenzählung statt. Die Leitung der Zählung ist der Zentralstelle für die Landesstatistik in Darmstadt übertragen. Die Ausführung liegt den Hessischen Bürgermeistereien (Oberbürgermeister, Bürgermeister) ob. Eine Vergütung für die Mitwirkenden wird von Staats wegen nicht geleistet. Die nötigen Zähllisten und Gemeindebogen wird Ihnen die Hessische Zentralstelle für die Landesstatistik unmittelbar zusenden. Diejenigen Bürgermeistereien, die bis zum 25. Mai nicht im Besitze der nötigen Zählpapiere sind, wollen sich entweder mittels Fernruf Nr. 2657 oder telegraphisch an die genannte Zentralstelle wenden. Auf dem Gemeindebogen und auf der Zählliste sind Anweisungen aufgedruckt, aus denen Sie ersehen, wie die Zählung im einzelnen durchzu- sühren ist. Sie wollen sich mit diesen Anweisungen vertraut machen und die Zähler entsprechend belehren, besonders auch darauf aufmerksam machen, daß die Namen der viehbesiher usw. deutlich zu schreiben und Straße und Hausnummer genau anzugeben sind. Gleichnamige Viehbesitzer usw. sind durch Zusatz ihres Beizeichens fo zu kennzeichnen, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind. Anfragen bezüglich der Zählung sind an die Hessische Zentralstelle für die Landesstatistik in Darmstadt zu richten. Die ausgesülllen Jähllisten und die Urschriften der Gemeindebogen sind spätestens bis zum 5. Juni d. 3. an die Zentralstelle für die Landesstatistik in Darmstadt abzusenden. Der Termin muh unbedingt eingehalten werden. Reinschriften und Abschriften der Zähllisten brauchen nicht angefertigt zu werden, doch sind von den Gemeindebogen Abschriften zu den Akten der Bürgermeisterei zu nehmen. , Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er bei dieser Zählung aufgefordert wird, nicht erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. Auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen worden ist, im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden. Wir empfehlen Ihnen, die Anordnungen der Zählung auf ortsübliche Weise bekanntzumachen und die erforderlichen Maßnahmen zur gewissenhaften Durchführung der Zählung alsbald zu treffen. Gießen, den 2. Mai 1929. Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt. Betr.: Das Einhalten der Tauben während der Saatzeit. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir verweisen Sie auf die Bestimmung des Artikels 39 2Ibf. 1 Ziff. 2 des Feldstrafgesetzes vom 13. Juli 1904 (Regierungsblatt 1904, S. 282) und empfehlen Ihnen dringend, im Interesse einer guten Feldbestellung im Einvernehmen mit dem Gemeinderat eine ausreichende Sperrzeit für Tauben anzuordnen. Gießen, den 2. Mai 1929. Kreisamt Gießen. 3. SB.: Schmidt. Druck der Brühl'fchen Llniverfitäts-Buch- und Steindruckerei, R. Lange. Gießen.