inbalts-Uebersicht: Sonntagsruhe. - Dienstnachrichten. — Zweiter Volksentscheid. - Erlast einer Wiesenpolizeiverordnung für den Kreis Giesten. Das Buch Die Jugend und der neue Staat." — Werbewoche des V. D. A. — Versetzung der Beamten in den Ruhestand. - Der Milchaus- w " schank in den Schulen. Amtsverkündigungsblatt ß, die provinzialdirekiion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen Erscheint Dienstag und Freitag. 6. Dezember Bur durch die Post zu beziehen.1929 Setr.: Sonntagsruhe. An die Orkspolizeibehörden und die Gendarmeriestakionen des Kreises. Es ist bei uns Klage geführt worden, daß in den Landgemeinden des Kreises die in unserer Bekanntmachung vom 1. September 1926, betr. Sonntagsruhe im Handelsgewerbe in den Landgemeinden des Kreises Meßen getroffenen Bestimmungen nur sehr mangelhaft eingehalten mrden. Insbesondere sollen Friseure ihre Geschäfte auch von 9 bis 11 Uhr offen halten. Wir weifen Sie an, durch Revisionen festzustellen, ob die getroffenen Astimmungen eingehalten werden oder nicht. Bei Zuwiderhandlungen ist Strafanzeige zu erheben. Gießen, den 29. November 1929. Kreisamt Gießen. 3.33.: Dr. Braun. Diensinachrichten des kreisamkes. Die Landwirte Otto Hofmann, Otto Wagner, Okto Becker in Stangenrod sind als Wiesenvorstandsmitglieder der Gemeinde Stangenrod ernannt und verpflichtet worden. Sonrad Trüller III. aus Weickartshain wurde zum Beigeordneten der Gemeinde Weickartshain gewählt. Heinrich Schönhals aus Grünberg wurde als Trichinenfchauer für den Lezirk Grünberg eidlich verpflichtet. Landwirt Eugen Weil von Ober-Hörgern ist zum Mitglied des Wiefen- msimdes Ober-Hörgern ernannt und verpflichtet worden. Air.: Den Zweiten Volksentscheid. An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die nachstehend abgedruckte Verordnung des Reichsministers des 3nneni zur Äurchführung des zweiten Volksentscheides teilen wir Ihnen M Kenntnis und Beachtung mit. Wir empfehlen Ihnen, die Verordnung alsbald in ortsüblicher Weife zur Veröffentlichung zu bringen. Gießen, den 3. Dezember 1929. Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Heß. Sa Nr. Et. M. III. 12 327. Bekanntmachung. Auf Grund des § 9 Abf. 2 des Reichsgesetzes über den Volksentscheid «m 27. Juni 1921 und der §§ 24 und 26 der Reichsstimmordnung vom ll.Mrz 1924 werden hiermit für den Zweiten Volksentscheid am 22. De- Mber 1929 der Ministerialrat Bornemann in Darmstadt (Dienstanschrift: viaatsministerium, Neckarstraße 7) zum Abstimmungsleiter für den otimmtreis 33 (Hessen-Darmstadt) und der Legationsrat Dr. Heinemann i« Darmstadt (Dienstanschrift: wie vorher) zum Stellvertreter des Ab- MMungsleiters ernannt. Darmstadt, den 2. Dezember 1929. Hessisches Gesamtministerium. 0r. Adelung. Kirnberger. Leuschner. Korell. Nr. St. M. III. 12 327. Bekanntmachung. nastMhende Verordnung zur Durchführung des Zweiten Volks- chcheids wird hiermit bekanntgemacht. Darmstadt, den 2. Dezember 1929. Hessisches Gesamtministerium. 0r. Adelung. Kirnberger. Leuschner. Korell. Verordnung zur Durchführung des Zweiten Volksentscheids. Mi &es § 4 des Gesetzes über den Volksentscheid vom 27.3uni im, S. 790) und des § 18 der Reichsstimmordnung vom 14. März "«ordnet- 11924 173) wird auf Beschluß der Reichsregierung hiermit § 1. im ^ni^m ^r Reichstag in feiner Sitzung vom 30. November 1929 den feciA. ®e^ren verlangten, aus der Anlage ersichtlichen Entwurf eines Ur ffl :9!;®en 6ie Versklavung des deutschen Volkes" abgelehnt hat, wird C|er ^ichentwurf zum Volksentscheid gestellt. Gegenstand des Volksentscheids ist die Frage, ob der im Volksbegehren verlangte, vom Reichstag abgelehnte Entwurf eines „Gesetzes gegen die Versklavung des deutschen Volkes" Gesetz werden soll. § 2. Die Abstimmung findet am Sonntag, dem 22. Dezember 1929, statt. § 3. Der Stimmzettel erhält folgenden Aufdruck: Soll der im Volksbegehren verlangte Entwurf eines „Gesetzes gegen die Versklavung des Deutschen Volkes" Gesetz werden? Nein Die Stimmabgabe erfolgt zweckmäßig in der Weife, daß der Stimmberechtigte, der die zur Abstimmung gestellte Frage bejahen will, das mit „Ja", der Stimmberechtigte, der sie verneinen will, das mit „Nein" bezeichnete Viereck durchkreuzt, möglichst in der Weise, daß er ein Kreuz in den vorgeschriebenen Kreis setzt. § 4. Die Stimmlisten und Stimmkarteien sind auszulegen vom 8. bis einschließlich 15. Dezember 1929, in Bayern und Thüringen vom 12. bis einschließlich 15. Dezember 1929. Die Gemeindebehörde kann die Auslegung schon früher beginnen lassen. Berlin, den 30. November 1929. Der Reichsminister des 3nnern. S e v e r i n g. Bekanntmachung. Betr.: Erlaß einer Wiesenpolizeiverordnung für den Kreis Gießen. Auf Grund des Gesetzes, die Bäche und die nicht ständig fließenden Gewässer betreffend vom 30. Juli 1887, in der Fassung vom 30. September 1899 und der hierzu erlassenen Ausführungsverordnung vom 24. September 1887 und auf Grund des Gesetzes, den Umfang der Weideberechtigungen auf landwirtschaftlichen Boden und deren Aufhebung durch Auflösung von Gemeinschaften betr., vom 7. Mai 1849 in der Fassung vom 30. September 1899, sowie des Artikels 64 der Kreis- und Provinzialordnung und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Hess. Ministers des Innern und des Hess. Ministers für Arbeit und Wirtschaft nachstehende Wiesenpolizeiverordnung für den Kreis Gießen erlassen: I. Der Wiesenvorsland. § 1. Die Wiesenvorstände für Wiesen, die keiner öffentlichen Wasfergenossen- schaft angehören, bestehen aus: 1. dem Bürgermeister oder Beigeordneten der Gemeinde als Vorsitzenden, und 2. mindestens vier Ortseinwohnern und zwei Stellvertretern, die Wiesen besitzen oder solche in Pacht und Verwaltung haben. Die eine Hälfte der Mitglieder wählt der Gemeinderat, die andere Hälfte ernennt das Kreisamt. Gehört den nicht in der Gemarkung wohnenden Wiesenbesitzern mindestens i/12 der Wiesen einer Gemarkung, so haben sie das Recht, dem Kreisamt eine Person zur Ernennung als weiteres Mitglied des Wiesen- . Vorstandes vorzuschlagen. Das Kreisamt hat dem Vorschläge zu entsprechen, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen. 1. 2. 3. . Alle ln Fra “erben Auf menbun Bei wirtscha des Kre Sole lidjen S Auf anlagen Das 15. Otto als Sch Der jangstei anderen dem Fc wirtscha fügunge nar den Schr Es d Gigentü werden. Tage v, daß bei möglich zum Bi Wiesen gefegten des Fel Das erst vor giunbes Sius; statten, Wiesen Dies sowie a wiesen) hat an fren meinen Grenzze minbefti sicht der Sie “01)1 su md son Zurr Siefen 1904) b Sie zeichnet trockene Tiefe di “iifferu sedoch v, Jede feiner ’ unb we 9Mz ai m Das Kiefern wch § Mch Arbeit ™sgefii "Wer dieser Behörden zu den Wiesengängen in den Gemarkungen, in denen bis für zweckmäßig erachtet wird, zuzuziehen. Der Tag des Wiesenganges wird in mefem Falle von dem Kreis« im Einverständnis mit den sachverständigen Behörden bestimmt und Wl diesen auch der Wiesenvorstand eingeladen. Soweit die durch Zuziehung der Sachverständigen entstehenden Kost« nicht vom Kreis übernommen werden, hat sie Oie Gemeinde zu trage». § 9. lieber das Ergebnis des Wiesenganges ist alsbald in ein besondere; Brotokollbuch ein von den beteiligten Mitgliedern des Wiesenvorstande; m unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen, in dem in geordneter Reihe», folae die Vorgefundenen Mängel, die für nützlich und notwendig erkannt!» Verbesserungen sowie die etwa getroffenen Änoronungen zu vermerke» sind. Eine Abschrift dieses Protokolls ist alsbald dem Kreisamt ei». ’ Nehmen Sachverständige (vgl. § 8) an dem ®i.eiePJu.^Sa,'S teil, bann wird das Protokoll von diesen ausgestellt. Eine Abschrift geht in btefm saQe hem Wiesenvorstand durch das Kreisamt zu. Die Abichrift ist zu de» Akten der Bürgermeisterei zu nehmen und ein entsprechender Vermerk i» dem Protokollbuch einzutragen. 8 19- Qur Beseitigung Vorgefundener Mängel ist in dem Protokoll von de» Wiesenvorstand eine angemessene Frist anzusetzen. Anordnungen sm * aemeine Arbeiten sind alsbald durch die Bürgermeisterei ortsüblich d-. kanntzumachen. Beanstandungen, durch die einzelne Grundbesitzer zmL seitiqung verpflichtet werden, sind möglichst unter Benennung der Eige». tümer einzutragen. Die Beanstandung ist ihnen durch die BurgermeifM schriftlich gegen Bescheinigung der Kenntnisnahme mitzuteüen. AuherW der Gemarkung wohnenden Wiesenbesitzern ,st die Beanstandung und d« Aussorderung zu deren Beseitigung durch ein besonderes Ausschreiben m Wege der Zustellung mitzuteilen. Mängel, die sogleich abgestellt werden können (Bedienung von Schup Beseitigung von Berstopfungen u. ähnl.), hat der Wiesenvorstand fofoii beseitigen zu lassen. 8 11. zu leisten. § g Dem Wiesenvorstand bleibt es überlassen, seine Dienstgeschafte nach -»-> T°». werden. „ . § 4- anr (gütttakeit eines Beschlusses des Wiesenvorstandes ist die Anwesen- des Vorsitzenden. § 5- Der Wiesenvorstand hat da, wo es die Umstände erfordern und das Kreisamt es für nötig erachtet, insbesondere da, wo größere und gemeinsame Be- und Entwässerungsanlagen bestehen s'^n geede^en Mann z bestimmen, der nach einer Dienstanweisung, d e ihm °uf Mund gegenwar^ tiaer Wiesenpolizeiverordnung zu erteilen ist, die Wiesen sowie ote -öe und Entwässtrungsanlagen in ordnungsmäßigem Zustand zu erhallen, auch die Verteilung des Wässerwassers zu besorgen hat. II. Aussicht. § 6. t s ynm grfmb her Wiesen gegen Frevel soll die Gemeinde die erforoei.- liche Zahl von Schützen anstellen. Dieselben können zugleich Feldschuzen oder Wiesenwärter lein. „,^1-1-»,,»--. § 7. S^rühiabr und im Herbst jeden Jahres, in der Regel in den Mannten März und Oktober hat der Wiesenvorstand unter Teilnahme von mindestens drei Mitgliedern und Zuziehung des Feldschützen oder sonstigen Wärterpersonals einen Wiesengang vorzunehmen und sich von dem Zustand der Wiesen und der aus ihnen ausgesuhrten Kulturanlagen von der Einhaltung der wiesenpolizeilichen Vorschriften und dem Vollzug der getroffenen Anordnungen zu überzeugen. § 8. Tina Ereisamt ist berechtigt, im Einverständnis mit dem zuständigen Kulturbauamt oder Landwirtschaftsamt einen sachverständigen Beamten Das Amt eines Mitgliedes des Wiesenvorstandes ist ein Ehrenamt und tann nur aus dringenden, von dem Kreisamt zu beurteilenden Gründen abgelehnt oder vor Ablauf der ersten zehn Jahre nach erfo.gter Verpflich- ^^Durch ^Gemellideratsbeschluh können den Mitgliedern des Wiesenvor- standes für die Vornahme von Dienstgeschäften Tagege.der aus der meindekasse bewilligt werden, die zweckmäßig nach den Gebühren der Deld- geschworenen zu bemessen sind. Solche Beschlüsse bedursen der kreisamt- Die^Mtgtte^der^ des Wiesenvorstandes werden vom Kreisamt ver- vflichtet' aus Gründen der Verwaltung können sie vom Kreisamt ent- lli fen werden, wenn sie zur Fortführung ihres Amtes nicht mehr in der Lage sind oder ihren Pflichten nicht mehr nachkommen. § 2. Der Wiesenvorstand ist verpslichtet, alles, was zur Besserung und zum Schutze der Wiesen in der Gemarkung geschehen kann, anzuregen und aus Anforderung Gutachten über Fragen der Wiesenkultur abzugeben. Jn^oe- 8. anzuordnen, daß sämtliche Grenzgräbchen (Parzellengrabchen) nach Bedarf von den Wiesenbesitzern neu ausgestochen werden, g soweit es im Interesse der Wiesenkultur liegt, Gesträuch und Ge- ltrüvv entfernen und die Wurzeln ausroden zu lassen und darauf hinzuwirken, daß von fremdem Eigentum überhangende -teste von 10 ^nem^Ueberhcmdnehmen' von Unkräutern und tierischen Schad- linaen durch geeignete Maßregeln entgegenzuwirken; H darüber zu wachen, daß durch die Ausübung des Weiderechts die Wiesenkultur nicht beeinträchtigt oder geschädigt tmru, 12 darüber zu wachen, daß die Vorschriften der Wlesenpollzewerordnung beobachte" mid Zuwiderhandelnde zur Anzeige gebracht werden; 13 in allen Fällen, in denen zum allgemeinen Nutzen Setrost enenAm nrhnunaen vrivatrechtliche Ansprüche entgegentreten, dahin zu wirken daß eite Einigung auf gütlichem Wege zustande kommt; 14 . den ihm vom Kreisamt zukommenden Anweisungen pünktlich Folge sondere hat er: _. , hei der Ausführung von Kulturanlagen und sonstigen Wiesenver- befserungsarbeiten tätig mitzuwirken und ihm hierüber zugehende ätuftriine und Instruktionen genau zu befolgen, anzuordnen, daß Gräben, die im Interesse mehrerer Wiesenbesttzer darautzutchtettatzttstehende Gräben nicht willkürlich durch Zu- sülletvon den Wiesenbesitzern beseitigt werden oder durch Versan- 4 darauf" zrtachtens daß in gemeinschaftlichen Gräben nicht Willkür- 5. SXT*";* Schi-»,-». MX, Ueder- und Unterführungen stets in Ordnung gehalten werden, 6 im Einverständnis mit dem Kreisamt die Anlage von neuen Flut- aräben Ent- oder Bewässerungsgraben in die Wege zu^llen, 7. anzuor'dnen, daß der Graben- und Erdaushub auf den Wiesen ver- Nach Ablaus der festgesetzten Frist hat der Wiesenvorstand jeweils« weitere Besichtigung oorzunehmen und sich von der ordnungsmatzigeii U seitiqung der vorgefundenen Mängel zu überzeugen. Das Kreisamt m- auf Grund der ihm mitgeteilten Protokollabschriften den Vollzug der p troffenen Anordnung überwachen. Sind die Mängel innerhalb der gestellten Drift nicht beseitigt, so st die Arbeiten auf Anordnung des Wiesenvorstandes durch DnteaufMii der Säumigen und Beobachtung der Vorschriften des §2 auszufuhren. Zur Aufsicht über die Arbeiten kann der Vorsitzende ein VorstandMi ^^'°Das^Mestnvorstandsmitglied erhält dann für seine Tätigkeit ein«« schädiqung in Hohe der Gebühren der Feldgeschworenen. Düse S Xben von der Bürgermeisterei im Verhältnis des verursachten Za» wanües auf die säumigen Wiesenbesitzer ausgeschlagen Sämtlich“ Kosten sind vorlagsweise aus der Gemeindekaste z» zahlen und von den betreffenden Wiesenbesitzern wie GemembeabW beizutreiben. 8 Der Wiesenvorstand hat zu bestimmen ob die entstandeneri W kosten auf die beteiligten Flächen auszuschlagen oder von den^an öte . schaffene Anlage angrenzenden Wiesenbesitzern getragen werben. K Äl*n»=.W »l«»" «i*.,«*» m sS££ Kreisamt nach Erhebung eines technischen Gutachtens beim summ'“ § 13. Jeder Wiesenbesitzer kann, wenn er glaubt, daß seine- einem in das Gebiet der Wiesenpolizei emschlagenden Punkte v-U M eine Ortsbesichtigung durch den W,esenoorstand beantragen D st entgeltlich zu erfolgen, wenn sie gelegentlich eines der vorgeM Wiesengänge vorgenommen wird. , , ( fins s|e te Wird eine besondere Besichtigung notig ober verlang,s I „ durch entstehenden Kosten von dem Antragsteller zu tragen, josern 1 einem Schuldigen von dem Wiesenvorstand auferlegt weroen. IV. Wiesenschluß und Beerntung der Diesen. § 14. In Gemarkungen, in denen die Feldbereinigung Ä^Awen jeder Wiesenbesttzer seine Wiesen frei bewirtschaften, sofern er ,, barn dadurch nicht schädigt. der Zeit vom 1. April b endigung der Grummeternte im Herbst ist das Betreten r 6tri! bereu Personen als den Eigentümern oder Nutzungsberechtigt i0 Beauftragten, insbesondere auch zum Blumenpflucken, verboten t Wiesenwege vgl. § 30). Die Wiesen in Gemarkungen, die noch keine FeldbereiMgun^^^, führt haben, sind von Anfang April bis nach Beendigung oe ernte geschlossen. Während dieser Zeit dürfen nur nrtw«WW wie Reinigen, Planieren, Düngen und Eggen, in den Wiesen vo g^ werden. Der genaue Zeitpunkt des Anfangs und ües EN-T schlusses wird von dem Wiesenvorstand bestimmt. W h düngen «E: schlusses ist das Befahren der Wiesen mit Wagen nur zu n^^ m Bearbeiten der Wiesen sowie zum Eindringen der ..^^Mfi ausnahmslos verboten. Ebensowenig dürfen.wahrend d \ 0 merben. von Erwachsenen oder Kindern zum Blumenpflucken § 16. ~ .ff für bt«> Der Beginn der Heu- und Grummeternte und die p Vornahme wird durch den Wiesenvorstand festgesetzt 3 — ien biß reis« md doh ■ Sofia trage». onberes rftanbes Reihe«, kannten ■tmerlen mt ei«. :ii, bann > dich«, t zu bei rmert ii von bot für oll. büch bi. zur &. t Eig» :meijlerei lußerW I und bit reiben in Schütze«, nd fofoit neils eine zigen K. amt wirb g der gt. jt, fo fiti mf Sofia hren. |tanbsmit> eine tt ife Soft« n Zeiwi fe zu k beabg* i arbeite an die p Kanu ft heidei te urbaut® tereffen io riefet fein eje hai w schriebt ,b die hier rn fie niefet Inge vorher ortsüblich bekanntgemacht. Die Festsetzung hat zu erfolgen, öafe der erste Schnitt mit Beginn der Blüte der meisten Wiesengräser möglich ist. Jeder Wiesenbesitzer muß mit dem Abernten der Wiesen bis «um Beginn des allgemeinen Erntetermins warten. Das Abernten der Wiesen muß bei günstiger Witterung binnen der vom Wiesenvorstand sest- aejcfeten Frist beendet fein. Zuwiderhandlungen können nach Artikel 36 des Felbstrasgesetzes bestraft werden. Das Ueberfahren ungemähter fremder Flüchen mit der Mähmaschine ist «st von der 7. Stunde ab nach der Eröffnung des betreffenden Wiesen- zmnbes erlaubt. Ausnahmsweise kann der Wiesenvorstand ein früheres Abernten ge- ftatten, wenn der betreffende Wiesenbefitzer mit den Besitzern, über deren Wiesen er sahren muh, vorher ein Uebereinkommen getroffen hat. Diese Bestimmungen sind auf solche Wiesen, die freie Zufahrt haben [omie auf Wiesen, auf denen nur Grünfutter geschnitten wird (Futter- n)ie(en) nicht anzuwenden. hat eine Wiese freie Zufahrt, grenzt sie aber mit den übrigen Seiten an srembe Grundstücke, so ist das Abernten vor dem Beginn des allgemeinen Erntetermins nur zulässig, wenn die Grenzen der Wiese durch Erenzzeichen deutlich erkennbar find. Andernfalls hat der Wiesenbefitzer mindestens einen Tag vor Beginn des Aberntens seine dahingehende Absicht dem Wiesenvorstand und sämtlichen Anliegern bekanntzugeben. V. Beweiben der Wiesen. § 17. Das Weiderecht aus fremden Wiesen darf mit Schafvieh nur vom 15. Oktober bis 22. Februar oder solange harter Frost anhält, mit anderem als Schafvieh nur in der Zeit vom 1. bis 15. Oktober ausgeübt werden. Der Wiesenvorstand hat mit Genehmigung des Kreisamts den An- fangstermin für die Ausübung der Weideberechtigung auf Wiesen mit ar.berem als Schafvieh auf einen späteren Termin als den 1. Oktober in dem Fall festzusetzen, wenn außergewöhnliche Witterung oder besondere wirtschaftliche Verhältnisse die letzte Schur verzögert haben. Die Verfügungen haben jedoch nur bann Wirkung, wenn sie wenigstens drei Tage cor dem 1. Oktober bekanntgemacht werden. Schweine und Gänse sind von der Weide auf Wiesen ausgeschlossen. § 18. Es dürfen ohne befonbere Genehmigung des Kreisamts weder von den Eigentümern selbst, noch mit deren Zustimmung von anderen behütet weiden. a) einschürige Wiesen: 1. mit Schafen vom 1. April bis 1. Oktoberg 2. mit Rindvieh vom 1. April bis 1. August; b) sonstige Wiesen: 1. mit Schafen vom 15. März bis 1. Oktober; 2. mit Rindvieh vom 15. März bis 15. September. Auf abgesondert gelegene Wiesen findet diese Bestimmung keine Anwendung. Bei außergewöhnlicher Witterung, sowie unter besonders gearteten wirtschaftlichen Verhältnissen kann der Wiesenvorstand mit Genehmigung des Kreisamtes eine Verschiebung der festgesetzten Termine eintreten lassen. Solche Anordnungen sind alsbald in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. § 19. Auf allen Wiesengründen, die künstliche Be- oder Entwcisserungs- anlagen haben, darf keine Weide ausgeübt werden. § 20. Die m den Paragraphen 17 und 19 angegebenen Verbote gelten sowohl sür die eigentlichen Weideservitute, als auch für Weidegemeinschaften md sonstige Berechtigungen. § 21. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über das Beweiden der «lesen werden nach Art. 29, 30 und 34 des Feldstrafgesetzes (vom 13. Juli M) bestraft. VI. Begrenzung der Wiesen. rt ift» jincn M nach $ Wiese» * oder delk (roegen b § 22- , .?’c Grenzen sämtlicher Wiesen müssen durch Grenzgräbchen derart be- Kn» Erden, daß die Mitte des Gräbchens die Grenze bildet. Bei menen Wiesen erhalten diese Gräbchen eine Breite von 10 cm und eine >rie von 10 cm. In nassen Wiesen, wo die Gräbchen gleichzeitig zur Ent- Un9 ^men, kann der Wiesenvorstand größere Maße vorschreiben, leooch nicht über 25 cm 2>reite unb 30 cm liefe. , ienbef'Ber ist verpflichtet und berechtigt, die Grenzgräbchen halb auf seine, halb auf des Nachbars Wiese auszuheben Mn, er r Machbar auf Anforderung hierbei nicht mithilft, den Aushub BnUUemer Wiese zu verteilen bzw. abzufahren. Wiesen ^"risheben und spätere Ausfurcheln der Grenzfurchen wird vom nadi rr)‘anb angeordnet und Überwacht. Zwangsweise Durchführung nJ l11 ’F zulässig. Zur besseren Durchführung des Ausfurchelns kann Mph r Wiesenvorstandes auf Beschluß des Gemeinderats die otencfiiuf l^Miche Wiesengründe der Gemarkung von der Gemeinde Fitzer umgriegt611' kosten werden in diesem Falle auf die Wiesen- die Grenze streitig, so findet § 920 des BGB. Anwendung. VII. Reinigen der Wiesen. 8 23. in Gestrüpp, soweit es nicht zum Ufer- und Vogelschutz ®etben nuf Anordnung des Wiesenvorstandes beseitigt 0 etne Wiesenflur ganz oder teilweise durch von fremdem Eigenng durchs GruiM ■t rirb* rqßno^'"1' des des Düngen itattetj* t die werden t für d-«> geftens f" tum überhängenden Baumästen, Büschen ober Wurzeln benachteiligt wird, hat der Wiesenvorstand selbst auf deren Entfernung hinzuwirken und nötigenfalls die Vermittlung der Verwaltungsbehörde einzuholen. § 24. Wenn auf Wiesen schädliche Pflanzen, wie Herbstzeitlose, Huflattich, Hahnenfuß, Großer Ampfer (Halbgaul), Wegerich, verschiedene Distelarten, Moos usw. überhandnehmen, so haben die Wiesenbesitzer durch Vertilgung und Beseitigung den drohenden Schaden abzuwenden. Besonderes Augenmerk ist auf bas Auftreten der Herbstzeitlosen zu richten. Jeder Wiesenbesitzer ist verpflichtet, alljährlich im Frühjahr die auf feinen Wiesen auftretenden Herbstzeitlosen nach dem Erscheinen der Samenkapseln durch Ausziehen zu beseitigen, wegen der gesundheitsschädlichen Einwirkung dieser Giftpflanzen auf die Tiere sind sie entweder gleich zu vergraben oder auf den Komposthcmfen zu bringen und zu überdecken. § 25. Maulwurfs- und Ameisenhaufen find auf Anordnung des Wiefenvor- standes zu verebnen. Wegen der Vertilgung von Engerlingen und Mäusen hat der Wiesenvorstand die geeigneten Maßnahmen zu treffen. Zur Bekämpfung von Maulwürfen ist das Einverständnis des Landwirtschaftsamtes einzuholen. Die Kosten werden auf die beteiligten Wiesenbefitzer nach Verhältnis der Fläche ausgewogen. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Paragraphen 24 und 25 werden nach Artikel 37 des Feldstrafgesetzbuches bestraft. § 26. Unrat, Holz, Steine, Scherben, Dungabfälle unb Rasenstücke dürfen nicht in Gräben oder Bäche geworfen, müssen vielmehr entweder vergraben ober weggebracht werden. (Polizeistrafgesetz vom 30. Oktober 1855, Artikel 120.) § 27. Kommt der Besitzer den auf Grund dieses Abschnittes VII erfolgten Anordnungen nicht ober in ungenügenber Weise nach, so hat der Wiesenvorstand die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des säumigen Besitzers sofort in Ausführung bringen zu lassen und die Bestrafung zu veranlassen. Aus Artikel 37 des Felbstrasgesetzbuches wird Bezug genommen. VIII. Wiesenwege. § 28. Der Wiesenvorstand hat darauf zu achten, daß keine unnötigen Wege oder Fußpfade in den Wiesen neu entstehen und darauf hinzuwirken, daß alle unnötigen Wege beseitigt werden. Die entstandenen Kosten werden auf die beteiligten Wiesenbefitzer nach Verhältnis der Fläche des Weges ausgeschlagen. Unentbehrliche Fußpfade in den Wiesen sind nicht breiter als 0,75 bis 1,0 m anzulegen und zu ihrer Begrenzung und gleichzeitiger Trockenlegung auf beiden Seiten mit Gräbchen oder Rinnen einzufassen. Diese Gräbchen sind von den Wiesenbesitzern auf eigene Kosten anzulegen und zu unterhalten. § 29. Die Wiesenbesitzer sind verpflichtet, die über ihre Wiesen führenden ständigen Abfahrten ordnungsgemäß zu unterhalten. Müssen Gräben durchfahren werden, so sind die sie benützenden Wiesenbefitzer verpflichtet, sie wieder in den Zustand zu bringen, der vor der Durchfahrt bestand. Notbrücken, Wellen unb Steine, bie für Ueberfahrtszwecke benutzt waren, sind sofort nach Gebrauch zu entfernen. Werden vorstehende Anordnungen nicht befolgt, fo kann nach § 11 verfahren werden. § 30. Das Befahren der Wiesen zum Düngen und Uebererben ist in der Regel nur bei Trockenheit oder Frostwetter gestattet. Diese Vorschrift gilt nicht für Wiesen, die eine die freie Bewirtschaftung zulassende Zufahrt haben. § 31. In Streitfällen hat der Wiesenvorstand die Richtung zu bestimmen, in der sowohl zum Zwecke des Düngens und Uebererbens ober zur Anfuhr von Baumaterial zum Bau von Wehren, Schleusen, Brücken, Durchlässen und Dränageanlagen wie auch zum Zwecke der Aberntung zu fahren ist. IX. Be- unb Entwässerungsanlagen. § 32. Die Verbindlichkeit zur Ausräumung und Unterhaltung der zur Bewässerung ober Entwässerung einzelner Grunbstücke, Gewannen und Fluren bestimmten Grüben und Drainagen liegt, falls sie nicht zweckmäßigerweise ganz ober teilweise von der Gemeinde übernommen wird, den Besitzern der Grundstücke ob, in deren Interesse die Gräben und Drainagen angelegt sind. (Artikel 101 des Bachgesetzes.) Die entsprechenden Anordnungen hat der Wiesenvorstand zu treffen. Der Wiesenvorstand kann insbesondere den Zeitpunkt unb bie Art und Weise der Durchführung beftimmmen, auch kann er anorbnen, daß die Räumung zum Zwecke einer einheitlichen Durchführung gemeinschaftlich ausgeführt wird, ober daß die Arbeiten vergeben werden. Im letzteren Fall hat er zu bestimmen, wie die Kosten auf die beteiligten Grundbesitzer umgelegt werden. Sollten die den Besitzern obliegenden Arbeiten nicht rechtzeitig ober ordnungsgemäß ausgeführt werden, so werden die Arbeiten nach § 11 zwangsweise durchgeführt. § 33. Die Benutzung namentlich bie Verteilung des Wassers wird vom ! Wiesenvorstand unter Festsetzung der damit verbundenen Pflichten nach den Vorschriften des Artikels 3 des Bachgesetzes geregelt, im Falle — 4 — ®rud der Brübl' tch -n Universitäts.Buch, und Steindruckerei, R. Lange, Gretzen. Betr • Den Milchausschank in den Schulen. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Bis spätestens zum 15. Dezember sehen wir einer Mitteilung da SP verstände entgegen, in deren Schulen regelmäßig Milch an die Km ausgegeben wird. , Fehlanzeige ist nicht erforderlich. Meßen, den 4. Dezember 1929. Hessisches Kreisschulamt. 3.58.: Kinkel. Sftptr • Die Versetzung der Beamten in den Ruhestand infolge Erreich^ der Dienstaltersgrenze; hier: den Wohnungswechsel. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Um eine raschere Räumung der Dienstwohnung nach der WM» Versetzung eines Beamten zu ermöglichen, wird angeordnet daß Lehm M Rektoren die eine Dienstwohnung innehaben, mindestens 3 Jahre vor 6r- Eichung'der Dienstaltersgrenze sich bei dem Wohnungsamt des Ort--, « dem sie ihre Wohnung zu nehmen beabsichtigen, für den Zeitpunkt d« Ruhestandsversetzung als Wohnungsuchende anzumelden haben. DerNch weis hierüber ist durch Vorlage einer Bescheinigung des betreffenden Wch nungsamtes an uns zu erbringen. Gießen, den 3. Dezember 1929. Hessisches Kreisschulamt. I.V.: Kinkel. ljche Vorschriften durch das Kre.samt geregelt werden. § 34. m-»---- tsx £ »recken, haben die Wiesenvorstande der beteiligten Gemarkungen Wässerzeiten gemeinsam zu regeln. § 35. smer nnbefunt sich das zur Bewässerung von Grundstücken dienende Wasser aneignest es ab- oder zustellt, unbefugt Schleusen steht oder meder- läht, Be- oder Entwässerungsanlagen beschad igst verunremrgt 2ÖÄ °der abgeleitet wird, wird nach Maßgabe des Artikels 31 Ziffer 2 des Feldstrafgesetzes bestraft. X Beschwerden gegen Anordnungen des Mefenvorstandes. § 36. Geaen die auf Grund der vorftehendeii Bestimmungen getroffenen An- K SSSäi A gÄ'SZ'SSÄ&n« .,r U fchwerde ausgesetzt werden. XI. Strafbestimmungen. § 37. , . Ilphertretunaen der Vorschriften dieser Wiesenpolizewerordnung sowie ÄSÄ bis zu 150 Reichsmark bestraft. XII. Schluhbestimmungen. § 38. SÄ ÄfiS’S * ÄS KW der Dienststunden osfenzuliegen. § 39. Die Wiesenpolizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichu«; im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wiefenpolizeiverordnung vom 8. Januar 1« außer Kraft. Gießen, den 23. November 1929. Kreisamt Gießen. I. B.: Schmidt. Beir • Das Buch „Die Jugend und der neue Staat". An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir weisen empfehlend auf das folgende ausgezeichnete Hilfsmittel fir den staatsbürgerlichen Unterricht und die staatsbürgerliche Erziehung hi«: ,Die Ougend und der neue Staat“ nm Pnnbesfdiulvat Dr. H. E f p e. Verlagsbuchhandlung C. Heinrich, Dm, den-N. 6. 400^ Seiten broschiert 9,50 RM., in Glanzleinen 11 RM. Gießen, den 2. Dezember 1929. Hessisches Kreisschulamt. 3.23.: Kinkel. Betr.: Werbewoche des 23. b. 2t. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern dringend an die Erledigung unseres Ausschreib« (Ueberdruck) vom 4. November 1929. Gießen, den 3. Dezember 1929. Hessisches Kreisschulamt. 3- 23.: Kinkel.