Amtsverkündigungsblati M für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen lh der r ——— Uf 2t'r‘L JJr. 47 Erscheint Dienstag und Freitag. 29. 31itÜ Nur durch die Post zu beziehen. 4928 iicktiin Inhalts-Aebersicht: Abänderung der Verordnung über den Ersatz des Wildschadens. — Falsche Neichsbanknoten. - Beschaffung von Arbeits-- " '101 * krästen für die Landwirtschaft. - Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde Londorf. — Dau und Betrieb von Dampfbacköfen. - Straßensperren. — Dienstnachrichten. An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir lenken Ihre Aufmerksamkeit auf die nachstehend abgedruckte Verordnung und empfehlen Ihnen, gegebenenfalls entspechend zu verfahren. Gießen, den 18. Juni 1928. Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt. Verordnung, die Abänderung der Verordnung vom 2. August 1899, den Ersah des Wildschadens betreffend, in der Fassung vom 31. März 1925. Vom 30. Mai 1928. Mit Ermächtigung des Hessischen Gesamtministeriums wird die Verordnung, den Ersatz des Wildschadens betreffend, vom 2. August 1899 (Reg.- Bi. S. 412) in der Fassung der Verordnung vom 31. März 1925 (Reg.-Bl. 6. 44), wie folgt geändert: A r t i k e l 1. § 11 erhält folgende Fassung: An Gebühren haben die Sachverständigen 10 Reichsmark für den ganzen Tag zu beziehen; nimmt das Geschäft einschließlich der Hin- und Rückreise nur einen halben Tag in Anspruch, so dürfen nur 5 Reichsmark in Ansatz gebracht werden. Für Wegestrecken, die nicht auf Eisenbahnen, Schiffen oder sonstigen öffentlichen, regelmäßigen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden können, wird für jedes angefangene Kilometer der kürzesten Straßenverbindung eine Vergütung von 10 Reichspfennig für den Hin- und Rückweg gewährt. , Soweit Eisenbahnen benutzt werden können, fällt der Ansatz für Wege- Juni 19! sacken nach vorstehendem Absatz für die betreffende Strecke weg, und es sind dafür die wirklich aufgewendeten Fahrkosten der dritten Wagenklasse anzurechnen. An Schreibgebühren einschließlich des Ersatzes für Papier und Formular können 1,50 Reichsmark angesetzt werden. Bare Auslagen für Porto ufw. find besonders zu berechnen. Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1928 in Kraft. Darmstadt, den 30. Mai 1928. Der Minister des Innern: L e u s ch n e r. Bekanntmachung. Die nachstehende Bekanntmachung des Reichsbankdirektoriums vom 14. Mai 1928 über Merkmale falscher Reichsbanknoten bringe ich hiermit zur Kenntnis sämtlicher hessischen staatlichen Kaffenstellen. D a r m st a d t, den 13. Juni 1928. Der hessische Finanzminister. I. V.: Balser. ----- Reichsbankdirektorium Nr. 229 F. Berlin SW 111, 14. Mai 1928. iitglied i> In nachstehendem teilen wir ergeb enft die Kennzeichen einer Nachbildung falscher Reichsbanknoten über 10 RM. vom 11. Oktober 1924 mit: m 15.1»' Papier: Aehnliche Tönung, im Griff weicher als das echte. >r. Ster Pflanzenfasern: Fehlen. Wasserzeichen: Zumeist nur auf der Vorderseite des Schaurandes durch bläulich deckenden Aufdruck nachgeahmt. Gemusterte Blindprägung mit Trocken st empel: Ungleich geprägt. Der Stempel tritt oft nur wenig hervor. Vorderseite: Größere Gesamtwiedergabe. Auf einigen Falschstücken ist der Rock des männlichen Bildnisses auffallend hellfleckig gemustert. Im Worte „Reichsbanknote" sind die beiden letzten Buchstaben getrennt, auf echten Noten verbunden; in der Jahreszahl 1924 des Ausfertigungsdatums ist die Ziffer „1" kleiner, oben zu kurz gezeichnet. Der Reichsbankstempel und die Unterschriften sind verkrüppelt. Rückseite: Unsauberes Gesamtbild. Die Typen der Strafandrohung sind von ungleicher Größe, im Worte „Wer" das „W" oft verkrüppelt wiedergegeben. Herstellungsart: Mangelhafter Buchdruck. Es handelt sich um eine erstmalig in Hannover festgestellte Fälschung, die bisher durch ihre mangelhafte Ausführung auffallend gekennzeichnet war. Seit kurzem hat der Fälscher durch Aenderung seiner Druckplatten das Aussehen der Nachbildung etwas verbessert und setzt nunmehr auch diese Falschstücke vorwiegend in Hannover und Umgegend ab. Reichsbank-Direktorium. stücksgm )ie stör: •en, sm 79 und! Reichs«: m Baum! Beseitigm (steten L ffentlichN gemeind« >om 8.3i zutachtlick •es Kreis om 9.3m ffen: oder M ern, Eigs gebühr z: en als 6 :ht auf k ■beitreita •lgtem ® hen Zick tzt. im Am Betr.: Beschaffung von Arbeitskräften für die Landwirtschaft. An den Herrn Oberbürgermeister der Stadl Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die nachstehende Verfügung des Hessischen Gesamtministeriums teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und Beachtung mit. Gießen, den 18. Juni 1928. Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt. Zu Nr. M. A. W. 14 953. Darmstadt, den 30. Mai 1928. Betr.: Beschaffung von Arbeitskräften für die Landwirtschaft. Das Gesamkministerium an sämtliche hessischen Behörden. Nach übereinstimmenden Meldungen aus fast allen Ländern hat es nach einer Mitteilung des Herrn Reichsarbeitsministers den Anschein, als ob der Mangel an landwirtschaftlichen Arbeitskräften in diesem Jahre besonders groß sein werde. Der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung hat daher die Arbeitsämter bereits vor einigen Wochen angewiesen, für die rechtzeitige Beschaffung der notwendigen Arbeitskräfte für die Landwirtschaft mit allem Nachdruck bemüht zu sein und alle Arbeitsuchenden, bei denen es sich nach sorgfältiger Prüfung ergibt, daß sie für landwirtschaftliche Arbeiten geeignet sind, den landwirtschaftlichen Betrieben zuzuführen. Die Arbeitsämter sind dabei nochmals besonders auf ihre Pflicht hingewiesen worden, Arbeitslosen, die landwirtschaftliche Arbeit ohne genügenden Grund ablehnen, die Unterstützung zu entziehen. Diejenigen Berufsgruppen der Unterstützungsempfänger, unter denen sich erfahrungsgemäß ehemalige Landarbeiter. befinden, sollen besonders überprüft werden. Im Zusammenhang hiermit hat bereits mit Rundschreiben vom 27. April 1928 zu Nr. M. A. W. 12 968 der Herr Minister für Arbeit und Wirtschaft den Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammer empfohlen, sich bei Bedarf an Arbeitskräften stets der Arbeitsämter zu bedienen, die in der Lage find, geeignete Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen, ohne die Belange der Landwirtschaft zu stören. Die besondere Notlage auf dem landwirtschaftlichen Arbeitsmarkt in diesem Jahre macht es aber auch allen anderen Stellen, die an der Sicherung der Arbeitskräfte für die Landwirtschaft Mitwirken können, zur Pflicht, diese Bemühungen mit allen Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, was sie beeinträchtigen könnte. Das gilt insbesondere für die Behörden, die hier mit gutem Beispiel vorangehen müssen. Dazu gehört, daß auch die staatlichen Stellen und Behörden: 1. ihren Bedarf an Arbeitskräften, unbeschadet der Auswahl unter den Angebotenen, ausschließlich durch Vermittlung der Arbeitsämter decken, es sei denn, daß unter den abgebauten Angestellten geeignete Kräfte vorhanden find, die zur Wiedereinstellung vorgemerkt und auf Verdienst dringend angewiesen find; 2. bei Arbeiten, die im ganzen an Unternehmer vergeben werden, diesen zur Pflicht machen, sich ihre Arbeitskräfte mit Ausnahme der sog. Stammarbeiter durch Vermittlung der Arbeitsämter zu beschaffen; 3. soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche Betriebe handelt, Arbeitskräfte, die nach ihrer Ausbildung und früheren Tätigkeit für die Landwirtschaft geeignet erscheinen, möglichst ausscheiden, und zwar Ledige an erster Stelle, Verheiratete auf Anforderung der Arbeitsämter und wenigstens für die Dauer der landwirtschaftlichen Bestellungs- und Erntezeiten. Den Kreisämtern wird empfohlen, auf die Gemeinden in gleichem Sinne einzuwirken. Adelung. Engmann. Betr.: Polizeiverordnung über die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde Londorf. Polizei-Derordnung für die Enlwäfferung der Grundstücke in der Gemarkung Londorf (kreis Gießen). Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911, der Artikel 2, 36 und 65 des Gesetzes vom 30. April 1881, die Allgemeine Bauordnung betreffend, und der Paragraphen 3, 4, 6, 8 und 9 der Verordnung vom 1. Februar 1882, die Ausführung der Allgemeinen Bauordnung betreffend, wird nach Vernehmung der Ortspolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 11. Juni 1928 zu Nr. M. d. I. 17 446 für die — 2 Entwässerung der Grundstücke in der Gemarkung die folgende Polizeiverordnung erlassen: § 1- An den Straßen, in denen unterirdische Kanäle hergestellt werden oder bereits bestehen, ist jedes bebaute Grundstück für sich mit einer Entwäsferungsanlage zu versehen, die sämtliche Abwässer aufnimmt und dem Kanal zusührt. Die Herstellung, Veränderung und Erweiterung der Entwässerungsanlage ist auf der Hessischen Bürgermeisterei schriftlich unter Beifügung einer Planskizze anzuzeigen und darf nur nach einer von der Bürgermeisterei erteilten Erlaubnis und nach den dabei gegebenen mündlichen oder schriftlichen Genehmigungsbedingungen erfolgen. Gemeinsame Entwässerung mehrerer Grundstücke ist unzulässig. Alle nach der Straße abwässernden Dächer müssen innerhalb zwölf Monaten nach ergangener Aufforderung mit Dachrinnen und bis zum Boden reichenden Abflußrohren versehen werden. § 2. Die Anschluhleitungen vom Hauptkanal bis an die Grundstücksgrenze werden auf Kosten der Grundbesitzer durch die Gemeinde ausgeführt. Beim Neubau des Kanals werden die Kosten sämtlicher Anschlüsse bis zur Eigentumsgrenze zusammengerechnet und gleichmäßig auf alle Anschlüsse verteilt. § 3- a) Die Entwässerungsleitungen dürfen nur aus glasierten Steinzeugröhren hergestellt werden. Die Sinkkasten-Einläufe und Sandfänge müssen aus Eisen, Steinzeug oder Beton bestehen und mit einem verzinkten Schlammeimer bzw. Laubsänger versehen sein. b) Der Anschluß der Hausleitungen an die öffentlichen Kanäle hat durch ein Einlahstück zu erfolgen, dessen Lage von der Baubehörde bestimmt wird. c) Alle Röhren müssen wasserdicht miteinander verbunden werden. Steinzeugröhren sind mit Teerstrick und Asphaltkitt, gußeiserne Röhren mit Hanfstricken und Blei zu dichten. d) Die liegenden Abfluhleitungen für das Küchen-, Brauch- und Hofwasser sollen in der Regel aus Röhren von 15 Zentimeter Lichtweite bestehen, welches Maß nur ausnahmsweise bei kurzen Strängen vermindert werden darf. Für die Leitungen aus Waschküchen und für Regenabfallröhren genügen 10 Zentimeter Lichtweite. e) An allen Ausgüßen, Spülbecken, Badewannen usw. sind Geruchverschlüsse anzubringen. f) Die Regenabfallrohre müssen etwa 1 Meter über der Erdoberfläche aus Gußeisen (dl^-Röhren) 70 Millimeter Durchmesser, ausgeführt werden. § 4. Die Anschlußleitungen müssen in gutem Gefälle und frostfrei mit wenigstens 1 Meter Rohrdeckung ausgeführt werden. Liegt die Leitung unter dem Fußboden eines Kellers, fo genügt eine Deckung von 30 Zentimeter. „ , „ Die Einläufe in die Ableitungsrohre sind mit festen Sieben und Rosten zu versehen, so daß feste Sperrkörper nicht in die Leitung gelangen können, außerdem müssen stets geeignete Schlammfänge, Laubfänger usw. eventuell mit entsprechenden Eimern vorhanden sein. § 5. Die Einleitung von Säuren, Laugen u. dgl. in den Kanal ist verboten, desgleichen ist das Einwerfen und Einschütten von Kehricht, Schlamm, Asche usw. in die Sinkkasten, sowie das Einschütten und Ablausenlassen von Abwässern in die Strahengossen unzulässig. Der Anschluß der mit Wasserspülung versehenen Aborte und der Pissoire kann auf Antrag gestattet werden. 8 6. Die einzelnen Rohrstränge, Einläufe usw. dürfen nicht eher verfällt werden, bis sie von dem Beauftragten der Bürgermeisterei besichtigt und abgenommen sind. § 7. Die Anschluhleitungen vom Hauptkanal bis zur Grundstücksgrenze gehen kostenlos in den Besitz der Gemeinde über, die hierfür die ständige Unterhaltung übernimmt. § 8. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden, so» nicht anderweitige Strafvorschriften anzuwenden sind, nach Artikel 79 j 80 der Allgemeinen Bauordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Reichs!» oder mit Haft bestraft. Auherdem kann gemäß Artikel 80 Absatz 2 der Allgemeinen Vaw> nung zwangsweise die vorschriftsmäßige Veränderung oder Beseitig der ohne vorherige Erlaubnis oder vorschriftswidrig errichteten > lagen auf Kosten der Schuldigen angeordnet werden. § 9. Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung - Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Gießen, den 20. Juni 1928. Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt. Betr.: Bau und Betrieb von Dampfbadöfen. An die Orkspolizeibehörden und die Gendarmeriestationen des Kreises. Die Reichsarbeitsverwaltung hat im Benehmen mit den Länderm rungen und dem Bäckerei- und Konditorei-Maschinenverband „Richilm für den Bau von Dampfbacköfen und ähnlicheii Defen mit Perkinsröhn und ein „Merkblatt für die Wartung von Dampfbacköfen" feftgeftelti. i tragen den Erfahrungen und dem Bedürfnis der Praxis Rechnung r werden bei genügender Beachtung geeignet fein, bisher aufgetretene L stände zu beseitigen. Besonders wichtig ist die Kenntnis des Merkickc in den Bäckereibetrieben, und deshalb ist darin die Bemerkung auf nommen, daß das Merkblatt sowohl, wie die vom Ofenlieferer zu ftelltt Behandlungsvorschrift an jedem Ofen auszuhängen ist. Wir empfehlen Ihnen, darauf hinzuwirken, daß die Richtlinien - gebenenfalls Anwendung finden und daß das Merkblatt in jedem in J tracht kommenden Betrieb ausgehängt wird. Abdrucke der Richtlinien i des Merkblattes können von uns gegen Erstattung der Kosten (5 Pf Stück) bezogen werden. Gießen, den 21. Juni 1928. Kreisamt Gießen. I. B.: Güngerich. Bekanntmachung. Wegen Ausführung von Walz- und Teerarbeiten wird die Provinz- strahe „Gießen—Krofdorf" vom 28. 3uni b. 3. ab bis auf weiteres- jeglichen Verkehr gesperrt. 1 Umleitung erfolgt über Abendstern nach Krofdorf. Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten. Gießen, den 27. Juni 1928. Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.____________j Bekanntmachung. Betr.: Straßensperren. Infolge Gleisarbeiten am Eisenbahnübergang in km 22,97 der 6trc Gießen—Fulda (Bahnhof Grünberg) wird die Straße, ©rünberg—6 dorf bei genanntem Uebergang vom 7. 3uli, 6 Uhr vormittags, bis 8.1 10 Uhr vormittags, gesperrt. ' , . ' Desgleichen wird die Kreisstraße Klein-Lmden—Heuchelheim - Uebergang in km 162,51 der Strecke Köln—Gießen wegen Vornahme i Gleisarbeiten am 3. 3uli 1928, von 7 bis 17 Uhr, gesperrt. Gießen, den 29. Juni 1928. Provinzialdirektion Oberhessen.J Dienstnachrichken des kreisamkes. In der Gemarkung Launsbach (Kreis Wetzlar) ist die Maul- - Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Der Ort und die Gemaw Launsbach sind zum Sperrbezirk und die Orte und Gemarkungen WO und Krofdorf zum Beobachtungsgebiet erklärt worden. Druck der Brühl'schen Olniversi iSts. Buch. und Steindruckerei. 2k. Lange. Gießen.