Amtsverkündigungsblatt" für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen 7ir. I Erlcheinl Dienstag unö Lrettag. 27. LüNUar 2tur durch die Post zu beziehen. 1928 Jnhalts-Aebersicht: Die zur Staatskasse fliehenden Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen. - Deterinärpotizeiliche Beaufsichtigung von Hanbetsstallungen- - Aussührung des Reichsoiehseuchengetehes. — Geichäftsgang bei dem Kreisamt Gießen. — Feldbeceinigung in Harbach. — Dienstnachrichten. Bekanntmachung. die zur Staatskasse fliehenden Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen betreffend. Vom 13. Januar 1928. In der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1926, die zur Staatskasse fliehenden Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen betreffend (Reg.-Bl. 1927 S. 2) wird als Ziffer Illa neu eingefügt: Für die amtstierärztliche Revision einer Handelsstallung, einer Gaft- stallung oder einer gewerblichen Biehmästerei.....2 RM. Darmstadt, den 13. Januar 1928. Der Minister des Innern. I.V.: Spanier. Anordnung, die veterinärpolizeiliche Beaussichtigung von handelsstallungen ufro. betr. Vom 13. Januar 1928. Auf Grund des § 16 Abs. 3 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (R. G. Bl. S. 5i9), des §6 der dazu vom Bundesrat erlassenen Ausführungsvorschriften vom 7. Dezember 1911 (R. G. Bl. 1912 S. 4) und des Artikels 1 des Hessischen Gesetzes vom 18. Juni 1926 zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes (Reg.-Bl. S. 161) wird angeordnet: 1. Ställe und Betriebe von Vieh- und Pferdehändlern, Gastställe, die in regelmäßiger Wiederkehr und in größerem Umfang zur Einstellung von Handelsvieh benutzt werden, sowie gewerbliche Viehmästereien unterliegen der regelmäßigen Ueberwachung durch den beamteten Tierarzt. Soweit für die genannten Betriebe die Führung eines Kontrollbuches gemäß § 17 Ziff. 4 des Reichsviehseuchengesetzes und der Paragraphen 20 bis 23 der Ausführungsvorschriften des Bundesrats nicht vorgeschrieben ist, haben die Inhaber der Betriebe über das Vorhandensein, den Zu- und Abgang von Tieren, die der Beaufsichtigung unterstellt sind oder sich in den ihr unterworfenen Betrieben befinden, Buch zu führen. Die hiernach der Beaufsichtigung unterliegenden Gastställe sind von den Kreisämtern zu bestimmen. 2. Die Kosten der Beaufsichtigung fallen dem Besitzer oder Unternehmer zur Last (Art. 21 des Hessischen Gesetzes vom 18. Juni 1926 zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes (Reg.-Bl. 6.161) und werden zur Staatskasse eingezogen. Die Hohe dieser Kosten wird besonders festgesetzt. , Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Anordnung werden nach §74 und ff. des Reichsviehseuchengesetzes bestraft. 4. Diese Anordnung tritt am 1. Februar 1928 in Kraft. Darmstadt, den 13. Januar 1928. Der Minister des Innern. __________________________I. V.: Spamer.___________________________ Betr.: Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes; hier: die amtstierärztliche Untersuchung der mit der Eisenbahn usw. beförderten Tiere. An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen, das Polizeiamt Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Gendarmeriestationen des Kreises. Die nachstehende Anordnung des Herrn Ministers des Innern zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes vom 13. Januar 1928 bringen wir Ihnen zur Kenntnis mit dem Empfehlen, in Zukunft hiernach zu verfahren. G i e ß e n, den 21. Januar 1928. Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt. Anordnung zur Durchführung des Reichsviehfeuchengefehes. Vom 13. Januar 1928. Zum Schutze gegen die besondere Seuchengefahr, die durch Einfuhr von Vieh aus stark verseuchten Gebietsteilen droht, wird auf Grund der Paragraphen 18 bis 20 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (R. G- Bl. S. 519) und des Artikels 1 des Hessischen Gesetzes vom 18. Juni 1926 zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes (Reg.-Bl. S. 161) an- geordnet: „ § 1- a) Zucht- und Nutzvieh (Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine), das aus stark verseuchten Gebietsteilen nach Hessen einge- sührt wird, ist tunlichst schon vor der Einfuhr, spätestens aber zwölf Stunden nach der Einfuhr dem zuständigen beamteten Tierarzt und der Polizeibehörde des Einstellungsortes unter Angabe von Zahl, Geschlecht, Alter, Farbe und Abzeichen und etwaigen besonderen Kennzeichen, sowie der Herkunft anzumelden. Anzeigepflichtig ist jeder, der die Tiere einführt oder einfuhren läßt, einerlei, ob dies für eigene Rechnung oder für Rechnung anderer oder im Auftrag anderer geschieht. Dieses Vieh ist ferner sofort nach der Einfuhr auf die Dauer von fünf Tagen (fünfmal 24 Stunden) in besonderen Räumen abzusondern. Wird das abzusondernde Vieh in ein Gehöft eingestellt, in dem sich noch anderes Klauenvieh befindet, so ist sämtliches darin untergebrachte Klauenvieh der Absonderung unterworfen. Eine Verteilung des Viehs ist verboten. b) Während der Absonderung darf das Gehöft, abgesehen von Notfällen, nur von dem Besiger der Tiere, dessen Stellvertreter, den mit der Wartung und Pflege vertrauten Personen und von Tierärzten unter den notwendigen Vorsichtsmaßregeln (Reinigung, Desinfektion) betreten werden. c) Ein Wechsel des Standortes des abgesonderten Viehs ist nur mit polizeilicher Genehmigung zulässig. Es darf so lange nicht aus dem Gehöft entfernt werden, als nicht durch die Untersuchung des zuständigen beamteten Tierarztes die Seuchenfreiheit des Viehs festgestellt ist. d) Das Abschlachten von abgesondertem Vieh ist jederzeit nach den für Beobachtungsvieh geltenden Vorschriften (§ 166 Abs. 2 der Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Reichsviehseuchengesetz) zu gestatten. e) Soll das abgesonderte Vieh aus dem Gehöft entfernt werden, so ist nach Ablauf der fünftägigen Absonderungsfrist das gesamte in dem Gehöft untergebrachte Vieh durch den zuständigen beamteten Tierarzt zu untersuchen. Ergibt diese Untersuchung, daß der gesamte Klauenviehbestand des Gehöftes frei von seuchenverdächtigen Erscheinungen ist, so ist die Absonderung aufzuheben und dem Tierbesitzer ein amtstierärztliches Zeugnis nach vorgeschriebenem Muster auszustellen. l) Von der Absonderung kann das eingeführte Vieh von dem beamteten Tierarzt befreit werden, wenn durch ein amtstierärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, daß die Tiere von einem Markt stammen, der der zwangsweisen amtlichen Impfung unterstellt ist, und wenn darin bescheinigt ist, daß die Tiere auf dem Markt in vorgeschriebener Weise geimpft worden sind, und wenn die Tiere bei der Untersuchung am Bestimmungsort frei von seucheverdächtigen Erscheinungen befunden worden sind. § 2. Die Gebietsteile, die als stark verseucht anzusehen sind, werden auf Grund der vom Minister des Innern in der „Darmstädter Zeitung" veranlaßten Mitteilung jeweils in den Amtsverkündigungsblättern bekannt- gegeben. Mit der Bekanntmachung in den Amtsverkündigungsblättern tritt gegenwärtige Anordnung für die darin als stark verseucht bezeichneten Gebietsteile in Kraft. o § 3. Zuwiderhandlungen gegen den § 1 werden nach den Paragraphen 74 ff. des Reichsviehseuchengesetzes bestraft. § 4. Die Anordnung tritt am 1. Februar 1928 in Kraft. Darmstadt, den 13. Januar 1928. Der Minister des Innern. I. V.: S p a m e r. Betr.: Die Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes; hier: Absonderung des aus starkverseuchten Gebieten eingefllhrten Viehes. An den Herrn Oberbürgermeister der Stadk Gießen, das Polizeiamk Gießen» die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Gendarmeriestakionen des Kreises. Der Herr Minister des Innern hat die nachstehende Anordnung zur Durchführung des Reichsviehfeuchengefetzes erlassen. Wir bringen Ihnen die Anordnung hiermit zur Kenntnis und empfehlen Ihnen, in Zukunft hiernach zu verfahren. Die in dem Ministerialamtsblatt Nr. 15 vom 5. Oktober 1922 zu Nr. M. d. I. II 8143 unter Ziffer A I erlassenen Vorschriften sind ausgehoben, ebenso unsere Bekanntmachung vom 25. Oktober 1922 (A. V. Bl. Nr. 111 vom 31. Oktober 1922), soweit sie Ziffern AI der genannten Verordnung betrifft. Gießen, den 21. Januar 1928. Kreisamt Gießen. 3. 23.: Schmidt. 2 Anordnung zur Ausführung des Reichsviehfeuchengefehes. Vom 13. Januar 1928. Auf Grund der Paragraphen 17, 78 und 79 Abf. 2 des Reichsvieh- scuchengejetzes vom 28. Juni 19U9 (R. G. Bl. S. 519) und des Artikels 1 des Heßischen Gesetzes vom 18. Juni 1926 zur Ausführung des Reichsvieh- seuchengeseges (Reg.-Bl. 6.161) wird angeordnet: § 1. Alle im Eisenbahnverkehr beförderten Klauentiere sind beim Entladen a m t s tierärztlich zu untersuchen. Die Tiere dürfen von der Entladestelle erst entfernt werden, wenn alle zu dem Transport gehörigen Tiere untersucht sind, es sei denn, daß der für die Entladestation zuständige beamtete Tierarzt der Eijenbahnbehörde des Entladeortes mitgeteilt hat, daß die Entladung und Entfernung der Tiere ohne vorherige amtstierärztliche Untersuchung vorgenommen werden darf. Im letzten Falle sind die Tiere im Stalle des Empfängers zur nachträglichen Untersuchung bereitzuhalten. Lor abgeschlossener Untersuchung dürfen Tiere nur mit polizeilicher Genehmigung aus den Ställen entfernt werden. § 2. Von dem Eintreffen der untersuchungspflichtigen Sendungen hat der Besitzer oder Begleiter der Tiere dem zustäitdigen beamteten Tierarzt rechtzeitig, spätestens aber zwölf Stunden vor der Ankunft, nötigenfalls telegraphisch, Mitteilung zu machen. § 3. Die Vorschriften von den Paragraphen 1 und 2 finden keine Anwendung auf: a) Tiere, die bereits an demselben Tage untersucht worden sind. Als Tag gilt die Zeit von 12 Uhr nachts bis 12 Uhr nachts. Der Nachweis, daß die Tiere an demselben Tage a m t s tierärzt- lich untersucht worden sind, ist der Eisenbahnbehorde des Entladeortes durch eine a m t s tierärztliche Bescheinigung auf dem Frachtbrief zu erbringen, worin die Tiere mit genauer Angabe der Kennzeichnung aufgesührt sind, die Stunde der Untersuchung genau angegeben und bescheinigt ist, daß die Tiere bis 12 Uhr nachts desselben Tages ohne weitere Untersuchung entladen werden dürfen! b) die in Kisten, Körben und Vorschlägen als Stückgut besörderten, nicht zu Handelszwecken bestimmten Klauentiere, soweit sie über eine Strecke von nicht mehr als 50 Kilometer befördert worden sind; c) die in öffentlichen Schlachthöfen zum Zwecke sofortiger Abschlachtung entladenen Tiere; d) die unmittelbar von den Schlachtviehmärkten Mainz, Darmstadt, Frankfurt a. M., Offenbach a. M., Mannheim, Wiesbaden, Koblenz und Köln kommenden, als Schlachtvieh vorfchriftmäßig gekennzeichneten und auf dem Frachtbrief mit einem besonderen Stempelaufdruck als Schlachtvieh bezeichneten Tiere, wenn sie am Bestimmungsort bis 12 Uhr mittags des auf den Markttag folgenden Tages entladen werden; e) Sendungen, ausgenommen solche von Nutzviehmärkten, die nachweislich nur eine kurze, nicht über 50 Kilometer lange Strecke auf der Eisenbahn befördert worden sind, sofern der Nachweis, daß die Tiere auf die letzte unter 50 Kilometer liegende Strecke nicht durch Umladen verbracht worden sind, durch eine bahnamtliche Bescheinigung auf dem Frachtbrief erbracht wird. „ § 4- Zur Vornahme der Untersuchung ist nur der für den Entlade- bzw. Einstellort zuständige beamtete Tierarzt oder dessen amtlich bestellter Vertreter befugt. Die Bescheinigungen sind stets mit dem Dienststempel zu versehen. § 5. Die Kosten der Untersuchungen sind von dem Besitzer zu tragen (Artikel 21 des Hessischen Gesetzes vom 18. Juni 1926 zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 — Reg.-Bl. S. 161) und werden nach den dafür gegebenen Vorschriften durch Stempelmarken zur Staatskasse erhoben. Die vorstehenden Anordnungen finden auf die Beförderung von Klauentieren zu Schiff oder mit Auto sinngemäße Anwendung. § 7. Zuwiderhandlungen werden nach den Paragraphen 74 ff. des Reichs- oiehfeuchengesetzes bestraft. § 8. Diese Anordnung tritt am 1. Februar 1928 in Kraft. Darmstadt, den 13. Januar 1928. Der Minister des Innern. I. V.: Spa me r. Bekanntmachung. Betr.: Den Geschäftsgang bei dem Kreisamt Gießen. Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachungen von 14. März 1925, AVBl. Nr. 22, vom 17. März 1925, vom 1. Februar 1926, AVBl. Nr. 11 vom 5. Februar 1926, und vom 16. November 1926, AVBl. Nr. 93 vom 19. November 1926, weisen wir wiederholt darauf hin, daß Amtstage bei der unterzeichneten Behörde nur Dienstags vormittags und Freitags vormittags jeder Woche sind. Während der übrigen Zeit sind die Dienstzimmer des Kreisamts für das Publikum geschloffen, so daß, soweit es sich nicht um Fälle allerdringendster Art handelt, Personen, die außerhalb der Amts- tage hier vorsprechen, auf Abfertigung nicht rechnen können. Gießen, den 19. Januar 1928. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß. An den Herrn Oberbürgermeister der Skadk Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir ersuchen, die vorstehende Bekanntmachung auf ortsübliche Weife, in den Landgemeinden außerdem durch Aushang des Ihnen mit Verfügung vom 14. März 1925 zugegangenen Plakats zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Weiter weisen wir die Bürgermeistereien der Landgemeinden ausdrücklich an, Gesuche, die von ihnen aufzunehmen sind oder schriftlich bei ihnen vorgebracht werden, mit der Post hierher zu schicken und nicht, wie dies vielfach übtich war, durch den Gesuchsteller selbst uns zu übermitteln. Gießen, den 19. Januar 1928. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Harbach; hier: Dränagezinsenausschlag und Kostenausschlag. In der Zeit vom 31. Januar 1928 bis einschließlich 6. Februar 1928 liegt auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei Harbach a) der Kommissionsbeschluß vom 9. März 1927 Ziffer 1 nebst dem dazu gefertigten Dränagezinsenausschlag; b) der Kommissionsbeschluß vom 20. Dezember 1927 Ziffer 3 nebst dazu gefertigtem Kostenausschlag zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Osfenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Harbach schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Lauterbach, den 24. Januar 1928. ______________Der Hessische Feldbereinigskommissar. O h l y. Dienstnachrichken des kreisamkes. 9n der Gemeinde Arnshain (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Die getroffenen Sperrmaßnahmen sind aufgehoben. In Selters (Kreis Büdingen) ist die Schweinepest ausgebrochen. Die erforderlichen Sperrmaßregeln wurden angeordnet. Druck der Drühl'fchen Universität-.Buch. und Steindruckerei, A. Lange. Giehem