Amtsverkündigungsblatt für die provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen Ur. Z8 Erscheint Dienstag und Freitag. 26. Oktober Nur durch die Post zu beziehen. 1928 Jnholts-Aebersicht: Die Bekämpfung von Biehseuchen. - Desinfektion der zur Beförderung von lebenden Tieren dienenden Kraftwagen. — Hufbefchlag. — Eröffnung des ordentlichen Lehrganges 1928/29 an den landwirtschaftlichen Schulen bei den hessischen Landwirtschaftsämtern. — Das Ergebnis der Hauptkörungen 1928. — Dienstnachrichten. Betr.: Die Bekämpfung von Viehseuchen. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, durch öffentliche Bekanntmachung auf die nachstehenden Bestimmungen der Anordnung, die Bekämpfung von Viehseuchen betreffend, vom 12. Juli 1926 (ab gedruckt im Regierungsblatt Nr. 14 vom 3. August 1926, Seite 246) hinzuweisen. Gießen, den 22. Oktober 1928. Kreisamt Gießen. I. V.: Schmid t. Anordnung, die Bekämpfung von Viehseuchen betreffend. Vom 12. Juli 1926. Auf Grund des § 17 Ziffer 11 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909, des § 38 Abf. 2 der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften des Bundesrats vom 7. Dezember 1911, und der Artikel 1 und 2 des Hessischen Gesetzes vom 18. Juni 1926 zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes ordne ich an: 1. Alle von Viehhändlern und Transportunternehmern zum Viehtransport benutzten Fahrzeuge aller Art und alle sonstigen zu oder bei einer solchen Viehbeförderung benutzten Behältnisse und Gerätschaften (Kisten, Käfige, Körbe, Krippen, Tränkvorrichtungen, Latierbäume, Hürden, Ketten, Anbindestricke usw.) sind alsbald nach jedem Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren. 2. Für die Durchführung der Reinigung und der Desinfektion find die Vorfchriften der Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen (Anlage A zum Reichsviehseuchengesetz) maßgebend. Darmstadt, den 12.Juli 1926. Der Hessische Minister des Innern. von Brentano. Anordnung über Reinigung und Desinfektion der zur Beförderung von lebenden Tieren dienenden Kraftwagen. Vom 22. September 1928. Auf Grund der §§ 17 Nr. 11, 78 und 79 Abf. 2 des Reichsvieh- feuchengefetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) wird zum Schutze gegeri die Verbreitung von Tierseuchen hiermit folgendes angeordnet: § 1. Viehhändler, Kommissionäre Viehverwertungsgenossenschaften, Groh- schlächter und Transportunternehmer, die Klaüenvieh oder Geflügel gewerbsmäßig mit Kraftwagen befördern wollen, haben dies der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. § 2. Sie zum Viehtransport verwendeten Kraft- und Anhängewagen müssen möglichst undurchlässige Böden und Wände haben, die jegliches Herausfallen oder Herausfließen von Streu, Kot und Urin aus den Wagen während des Transports verhindern. Die Wagen sollen so eingerichtet sein, daß die zu befördernden Tiere mit den Köpfen nicht darüber hinwegkommen können. Die Verwendung von Wagen mit Lattenaufsätzen ist zulässig, sofern der untere Teil der Wagenwände wenigstens bis zur Höhe von 1 Meter dicht gefugt ist. Die Innenwände find mit einem haltbaren und leicht zu reinigenden Anstrich zu versehen. § 3. Kraftwagen nebst Anhängewagen, die zur Beförderung von Klauenvieh und Geflügel benutzt worden sind, sind nach jedesmaligem Gebrauch zu reinigen und verschärft zu desinfizieren (vgl. § 6). Das Kreisamt kann nach Anhörung des zuständigen beamteten Tierarztes Ausnahmen zulasten. Es kann auch bestimmen, unter welchen Voraussetzungen von der Reinigung und Desinfektion nach jedesmaligem Gebrauch abgesehen werden kann. § 4. Der Wagenhalter haftet für die Ausführung der Reinigung und Desinfektion und trägt deren Kosten. § 5. Die Reinigung und Desinfektion hat alsbald, spätestens 24 Stunden "ach der Entladung, zu erfolgen. Die für die Vornahme der Desinfektion bestimmten Oertlichkeiten müssen undurchlässige Fußböden und gute Abflußmöglichkeiten besitzen, um das bei der Reinigung abfließende Schmutzwasser zur Unschädlichmachung in einer Grube sammeln oder unschädlich ableiten zu können. § 6. Die Reinigung und Desinfektion der Kraftwagen, der etwa benutzten Anhängewagen und der dazu gehörigen Geräte erfolgt nach den für die verschärfte Reinigung und Desinfektion der Eisenbahnviehwagen geltenden Bestimmungen. § 7. Soweit die Desinfektion in Schlachthöfen vorgenommen wird, untersteht sie der Aufsicht eines Beamten des Schlachthofes, im übrigen der Aufsicht der Ortspolizeibehörden. Die Ortspolizeibehörde und der beamtete Tierarzt sind jederzeit befugt, sich über die Desinfektionsarbeiten zu unterrichten. § 8. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen unterliegen den Strafvorschriften in Paragraphen 74 ff. des Reichsoiehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519). § 9. Die Anordnung tritt mit Ausnahme der Vorschrift in §2 am 1. November 1928 in Kraft, lieber die Inkraftsetzung der Vorschrift in 8 2 erfolgt besondere Anordnung. D a r m st a d t, den 22. September 1928. Der Hessische Minister des Innern. L e u s ch n e r. Betr.: Desinfektion der zur Beförderung von lebenden Tieren dienenden Kraftwagen. An das polizeiamk Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Gendarmeriestakionen des Kreises. Wir weifen Sie auf vorstehende Bekanntmachung des Herrn Ministers des Innern vom 22. d. M. hin und empfehlen Ihnen für geeignete Beaufsichtigung der Durchführung der Anordnung im Einvernehmen mit den beamteten Tierärzten Sorge zu tragen. Gießen, den 29. September 1928. Kreisamt Gießen. 3. 23.: Schmidt. Bekanntmachung, betreffend Hufbefchlag. Vom 18. Oktober 1928. Die nächsten Lehrgänge an der Hufbeschlaglehrschmiede in Gießen beginnen am 1. Dezember 1928 und 1. April 1929 und dauern je vier Monate. Die Prüfung findet am Ende der Lehrgänge statt. Anmeldungen sind an das Ministerium des Innern, Abteilung für öffentliche Gesundheitspflege, zu Darmstadt, Luifenplatz 2, zu richten. Dem Gesuch sind anzufügen: 1. ein Geburtszeugnis; 2. der amtliche Nachweis, daß der Anmeldende feine Lehrzeit ordnungsmäßig in einer Schmiede, in der auch Hufbefchlag ausgeübt wird, zurückgelegt und die Gesellenprüfung abgelegt hat; 3. der amtliche Nachweis, daß der Anmeldende sich danach drei Jahre als Geselle im Hufbeschlag betätigt hat. Die Zulassung zu dem Lehrgang erfolgt durch die genannte Ministc- rialabteilung. Darmstadt, den 18. Oktober 1928. Der Minister des Innern. I. V.: Spanier. Bekanntmachung, betreffend die Eröffnung des ordentlichen Lehrganges 1928/29 an den landwirtschaftlichen Schulen bei den hessischen Landwirtschaftsämlern. Der ordentliche Lehrgang an den landwirtschaftlichen Schulen in Lich und Grünberg beginnt am Montag, dem 5. November d. 3. und zwar in Lich um 10 Uhr und in Grünberg um 97» Uhr. 2 Anmeldungen zur Aufnahme werden von den Direktoren beiderLand- ivirtschaftsämter entgegengenommen und sind alsbald zu richten für die 8”"toSSÄi« Dr. C*. M. „ , ©tunberg an Herrn Direktor Trautmann, Landwirtschaftsamt Genannte Herren erteilen auch nähere Auskunft über das Alter der aufzunehmenden Schüler, das Schulgeld, den Lehrplan und die evtl. Unterbringung der Schüler in Privathäusern. 'Fernruf- Lick Nr. 39, Grünberg Nr. 70. Die in die Unterklassen eintretenden Schüler mu sen bereits zu Ostern 1927 aus der Volksschule entlassen sein; das Schulgeld betragt für öo» Winterhalbjahr 30 Reichsmark für hessische und 35 Reichsmark für nicht- W W SÄ Bedeutung der sachlichen Ausbildung der heranwachsen- den landwirtschaftlichen Jugend möchten wir besonders Hinweisen. Gießen, den 12. Oktober 1928. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir verweisen hiermit auf die vorstehende Bekanntmachung und empfehlen Ihnen diese alsbald wiederholt ortsüblich veröffentlichen zu laßen, auch bei den Landwirten auf Anmeldung ihrer den landwirtschaftlichen Berus ergreifenden Söhne zum Schuleintritt hinzuwirken. Gießen, den 12. Oktober 1928. Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Braun. Bekanntmachung. Betr.: Das Ergebnis der Hauptkörungen 1928. Nachstehend bringen wir zusammengestellt das Ergebnis der diesjährigen Hauptkörung der Faseltiere im Dienstbezirk des Veterinarrats Dr. Monnard zur allgemeinen Kenntnis. Es wurden besichtigt: 60 Bullen, davon mit der Note „sehr gut in Haltung und Wege- Daubringen (Heinrich Braun II.), Eberstadt, Großen-Linden, Gru- ningen, Lang-Göns, Leihgestern, Mainzler, Ober-Horgern (W'Mm Eisf und Heinrich Düringer III.), Staufenberg, Treis a. d. Lda. und waren die Bullenhaltungen in Mendorf (Phil Steinmüller III. und Friedrich Hels) Annerod (Heinrich Wagner), Dorf- Gill (Heinrich Martin Sames), Holzheim, Klem-Linden Ludwig Weigel XVII.), Lollar und Watzenborn-Steinberg. Die übrigen Haltungen waren befriedigend und geringer. Ausgefallen ist die Haltung der Gemeinde Heuchelheim, deren Wartung und Pflege gegen die Vorjahre sehr zurückgegangen ist. 14 Eber, davon mit der Note „sehr gut" in Haltung und Wege- stadt, Lang-Göns (Konrad Ludwig Luh und Anton Karl Bruckel), ^^i^jjbrig^n Haltungen waren gut. Der Eber der Gemeinde Grohen- Linden war bereits abgekört und verkauft. Ersatz war noch keiner Wellie Eberhaltung haben: Allendorf a. d. Lahn, Lollar, Klein- Linden, Ruttershausen, Staufenberg und Wieseck 48 Ziegenböcke, davon mit der Note „sehr gut in Haltung und Pflege. Daubringen (Marie Gilbert Witwe), Eberstadt, Großen-Linden Lang- Göns, Mainzlar, Staufenberg, Treis a. d. Lda. Die übrigen Haltungen 14 Schafbocke, °von denen mit der Note „sehr gut" zu bezeichnen waren: Großen-Linden (Ernst Geiger), Lang-Göns gestern (Heinrich Habermehl), und Treis a.d. Lda. (Georg Johann Michel). Die übrigen Haltungen waren durchweg gut. Nicht erschienen i der Körung waren die Schäfer der Gemeinde Daubringen, Grunin^ und Staufenberg, denen besondere Körtermine auf ihre eigenen ®o[fc gesetzt werden. Abgekört wurden: l ft 1 je eine Bulle der Gemeinde Annerod und Heuchelheim wegen it I® genügenden Körperbaus. Weiterhin wurde wegen allzu schirm „ Körperbaus mit fehlerhafter Beinstellung zur Abschaffung em; fohlen je eine Bulle der Gemeinde Watzenborn-Steinberg « Wieseck. ■Bse 2 Je ein Ziegenbock der Gemeinden Heuchelheim und Klein-Lindr jn| Außerdem sind nach der Sprungperiode abzuschaffen je ein Ziex bock der Gemeinden Heuchelheim, Lang-Göns, Watzenborn-Sttr berg und Wieseck wegen mangelhaften Körperbaus. „ Wenn auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinden durchs keine günstigen sind, so darf die Sparpolitik nicht bei der Faselhalw einsetzen was sich immer bitter rächen wird. Es muß beim Ankaus« sgcf Fa eltieren mehr Wert auf wirklich gutes Zuchtmaterial gelegt weid. Leider sind es nur wenige Gemeinden, die richtiges Verständnis dch zeigen Besonders gilt es für den Ankauf von Ebern und Ziegenbock: indessen der der Bullen befriedigendere Resultate ergibt. Daneben ie auch eine pflegliche Behandlung der Tiere gewährleistet sein. Es dc wir nicht vorkommen, daß der Halter die Pflege der Tiere von der gell ( lichen Ablösung abhängig macht. Solche Leute sind als Tierpfleger w zuschliehen; denn ein altbekannter Erfahrungssatz lehrt, daß gute W halbes Futter ist. Andererseits muß aber auch von der Gemeinde«! — tretung erwartet werden, daß den Tieren die genügende Menge Flick: bereitgestellt wird, und daß der Grundsatz vorherrschend ist: „jede Ar« ist ihres Lohnes wert". detr Ausgefallen ist uns, daß Tiere ohne kreisamtliche Zulassung bete: ic eingestellt waren. Nach dem Faselgesetz ist dieses Verfahren unftaitte und kann, wie die Erfahrung schon gelehrt hat, unangenehme Ich . nach sich ziehen. Auch will uns scheinen, daß in manchen Gemeick: entsprechend der Zahl der sprungfähigen Muttertiere die nicht genüge«! Anzahl von Vatertieren gehalten wird. Dieses Gebaren entspricht nii und dem Faselgesetz und läßt auch aus eine falsche Einstellung der SparM schließen, zumal die Ueberlastung der Vatertiere auf Kosten ihrer spaitr wir weiteren Verwendungsfähigkeit geht. Lai Weiterhin läßt die Führung der Sprungbücher sehr zu wünft übrig. Es sind für jede Tiergattung besondere Bücher zu suhren. St Blätter haben zu verschwinden. Wir erwarten, daß den Bestimm^ der Ausführungsvorschriften zum Faselgesetz genau entsprochen rat Als einen unhaltbaren und ungesetzlichen Zustand müssen wir es e bezeichnen, daß in einer Herde neben einem gekörten Schafbock noch \$, “-u Beiböcke gehen, die natürlich nicht gekört sind. Die Bürgermeistereien wollen künftighin darauf bedacht sein, !: dieser Uebelstand abgestellt wird. Anerkennung fand die Erbauung eilt Faselstalles in der Gemeinde Ruttershausen. k Gießen, den 19. Oktober 1928. i hes Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt. Dienstnachrichken des Sreisamkes. Der Minister des Innern hat gestattet: Geldlotterie „Witwentrost" e. 23., Pforzheim; Vertriebsgebiet der L» Volksstaat Hessen, Ziehungstermin: 11. Januar 1929. „Wohlfahrtsze lotterte 1928" der Deutschen Lotterie-Emissionsgesellschaft, Berlin; triebsgebiet der Lose: Volksstaat Hessen, Ziehungstermin: 21. und 22.; zember 1928. Ausspielung anläßlich des Frühjahrspferdemarktes zu » hen; Vertriebsgebiet der Lose: Volksstaat Hessen, ZiehungsterR 21. März 1929. Ve | Ar Gr 21 19 ' ge Druck der Brühl'fchen Aniverfitäts.Buch. und Steinbruckerei, R. Lange, Gießen. na ge1 Pfl bie de de Fr be , Lc