verwich Regenabj; inb (Sen Tboberfii ausgefü: rostfrei i die Seih' ’n 30 Z,r und Rch ig getont b fangen: ist verbiif Schl« ’laufenhf cher rerjt esichtigt i üstücksgm die stäni den, sw 79 und Reichs« ten Saut Beseitig chteten t öffentlich: Gemein!« vom 8.5 gutadjtiii des Kni vom O assen: e Ent« 8. Sunil- ober |pi lern, Ei§ ;gebiihr: ten als E nht auf! sbeitreibr olgtem chen W etzt. ; im 21® ; Auflösl n bas 5f; t UNd ; Grund i ntschließk ung füri i. Juni ß Amtsverkündigungsblatt für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisami Gießen As. 46 Erscheint Dienstag und Freitag. 26. ^UM Nur durch die Post zu beziehen. 4928 Jnha Its-Aebersicht: Strahensperre. - Wahl der Kreistagsmitglieder für den Kreis Gießen. - Einfuhr von Vieh aus stark verseuchten Gebieten. — Maul- und Klauenseuche in Launsbach. — Hauptkörung 1928. - Kanalisation der Gemeinden Langsdorf und Mainzlar. — Dienstnachrichten. Bekanntmachung. Die Straßensperre auf der Provinzialstraßenstrecke „Nonnenroth— Ober-Bessingen und Nonnenroth—Nieder-Bessingen in Ortsdurchfahrt Nonnenroth" ist wieder aufgehoben. Gießen, den 20. Juni 1928. Hessische Provinzialdirektion Oberhessen. Bekanntmachung. Betr.: Wahl der Kreistagsmitglieder für den Kreis Gießen. Nach Beschluß der Kreiswahlkommission für den Kreis Gießen vom 24. Mai 1928 tritt an Stelle des verstorbenen Kreistagsmitgliedes Jakob Gerhard V. von Steinbach der Landwirt Heinrich M ü n ch VI. zu Harbach. Gießen, den 20. Juni 1928. Der Wahlkommissar für die Kreistagswahlen: Dr. Heß, Oberregierungsrat. Bekanntmachung. die Einfuhr von Vieh aus stark verseuchten Gebietsteilen betreffend. Vom 11. Juni 1928. Die Regierungsbezirke Oberbayern und Schwaben gelten bis auf weiteres als stark verseucht im Sinne meiner Anordnung vom 13. Januar 1928 (Reg.-Bl. S. 3). Alles aus diesen Gebietsteilen nach Hessen eingeführte Zucht- und Nutzvieh (Rinder, Schafe, Schweine und Ziegen) unterliegt demnach der fünftägigen Absonderung nach Maßgabe der in der genannten Anordnung gegebenen Vorschriften. Die Bekanntmachung vom 27. April 1928 ist hiermit aufgehoben. Darmstadt, den 11. Juni 1928. Der Minister des Innern: L e u s ch n e r. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Launsbach. In Launsbach (Kreis Wetzlar) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Es werden daher die Gemarkungen Gießen, rechts der Lahn, Lollar und Ruttershausen zum Beobachtungsgebiet erklärt, ebenso die Teile der Gemarkung Wieseck, westlich des Bahndammes Gießen— Marburg. Die letztgenannten Gemarkungsteile dürfen mit Klauenvieh nicht befahren werden. Gießen, den 25. Juni 1928. Kreisamt Gießen. 9.33.: Schmidt. Bekanntmachung. Betr.: Hauptkörung 1928. Die diesjährigen Hauptkörungen in den zum Dienstbezirk der Amtsveterinärarztstelle Grünberg gehörigen Gemeinden finden an nachfolgenden Tagen statt: 1. Samstag den 7. Juli, 7.30 Uhr vormittags beginnend, in den Orten Grünberg, Stangenrod, Stockhausen und Weickartshain. 2. Dienstag, den 10. Juli, Beginn 7.30 Uhr, in Lauter, Oueckborn, Ettingshausen und Münster. 3. Donnerstag, den 12. Juli, Beginn 8 Uhr vormittags, in Röthges, Ober-Bessingen, Nieder-Bessingen, Harbach. 4. Freitag, den 13. Juli, Beginn 7.30 Uhr, in Göbelnrod, Saasen, Lindenstruth und Hattenrod. . 5. Samstag, den 14. Juli, Beginn 7.30 Uhr, in Weitershain, Rüd- dingshausen, Odenhausen, Geilshausen. 6. Montag, den 16. Juli, Beginn 8 Uhr, in Lumda, Kesselbach, Londorf und Mendorf a. d. Lda. 7. Dienstag, den 17. Juli, Beginn 7.30 Uhr, in Beltershain, Rein- hardshain, Winnerod und Bersrod. Die Körtermine find ortsüblich bekanntzumachen. Die Faselhalter sind rechtzeitig von dem Termin in Kenntnis zu setzen und anzuweisen, das Eintreffen der Kommission abzuwarten und während der Besichtigung zugegen zu sein. Dasselbe gilt für die Benachrichtigung der Schäfer und für die Vorführung der Schafböcke. Der Bürgermeister ober dessen Stellvertreter hat dem Termin beizu- wohnen. Sämtliche Körscheine und Sprungregister sind zur Prüfung bereitzuhalten. Die Körkommission wird gleichzeitig eine Besichtigung der Stallungen, Sprungplätze und aller mit der Haltung und Pflege der Faseltiere zusammenhängenden Einrichtungen vornehmen. Diejenigen Tierbesitzer, welche gelegentlich der Hauptkörung Faseltiere ankören lassen wollen, haben diesbezügliche Anträge umgehend an den Vorsitzenden der Körkommission, Veterinärrat Dr. Stein, zu richten. Die Ankörung erfolgt kostenlos. Gießen, den 20. Juni 1928. Kreisamt Gießen. 3. 23.: Schmidt. Betr.: Kanalisation in der Gemarkung Langsdorf. Polizei-Verordnung für die Enlwässerung von Grundstücken in der Gemeinde Langsdorf. Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 8. Juli 1911, der Artikel 2, 36, 79 und 80 des Gesetzes vom 30. April 1881, die Allgemeine Bauordnung betreffend, und der Paragraphen 3, 4, 6, 8 und 9 der Verordnung vom 1. Februar 1882, die Ausführung der Allgemeinen Bauordnung betreffend, wird nach Anhörung des Gemeinderats, unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 9. Juni 1928 zu Nr. M. d. 1.14 091 für die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde Langsdorf folgende Polizeiverordnung erlassen: § 1. An den Straßen, in denen unterirdische Kanäle hergestellt werden, ist jedes bebaute Grundstück mit einer Entwässerungsanlage zu versehen, die sämtliche Abwässer aufnimmt und dem Kanal zuführt. Die Herstellung, Veränderung und Erweiterung der Entwässerungsanlage ist auf der Hessischen Bürgermeisterei schriftlich unter Beifügung einer Planskizze anzuzeigen und darf nur nach einer von der Bürgermeisterei erteilten Erlaubnis und nach den dabei gegebenen mündlichen oder schriftlichen Genehmigungsbedingungen erfolgen. § 2. Die anschließenden Grundbesitzer haben die Anschlußleitungen bis an den Hauptkanal auf ihre Kosten auszuführen. § 3. a) Die Entwässerungsleitungen dürfen nur aus glasierten Steinzeugröhren hergestellt werden. Die Sinkkasten-Einläufe und Sandfänge müssen aus Eisen oder Steinzeug bestehen und mit einem verzinkten Schlammeimer versehen sein. b) Der Anschluß der Hausleitungen an die öffentlichen Kanäle hat mittels Einlahstücks zu erfolgen, dessen Lage von der Baubehörde bestimmt wird. c) Alle Röhren müssen wasserdicht miteinander verbunden werden. Steingutrohre sind mittels Teerstricken und Asphaltkitt, gußeiserne Röhren mit Hanfstricken und Blei zu dichten. d) Die liegenden Abfluhleitungen für das Küchen-, Brauch- und Hof- wafser sollen in der Regel aus Röhren von 15 Zentimeter Lichtweite bestehen, welches Maß nur ausnahmsweise bei kurzen Strängen vermindert werden darf. Für die Leitungen aus Waschküchen und Regenabfallröhren genügen 10 Zentimeter Lichtweite. e) An allen Ausgüssen, Spülbecken, Badewannen usw. sind Geruchverschlüsse anzubringen. § 4. Die Anschlußleitungen müssen in gutem Gefälle und frostfrei mit wenigstens 1,0 Meter Rohredeckung ausgeführt werden. Liegt die Leitung unter dem Fußboden eines Kellers, so genügt eine Deckung von 30 Zentimeter. Die Einläufe in die Ableitungsröhren find mit festen Sieben und Rosten zu verfehen, so daß feste Sperrkörper nicht in die Leitung gelangen können, außerdem müssen stets geeignete Schlammfänger usw. mit entsprechenden Eimern vorhanden sein. § 5. Die Einleitung von Fäkalien, Säuren, Laugen u. dgl. in den Kanal ist verboten, desgleichen ist das Einwerfen und Einschütten von Kehricht, Schlamm, Asche usw. in die Sinkkasten, sowie das Einschütten und Ablaufenlassen von Abwässern in die Straßengossen unzulässig. § 6. Die einzelnen Rohrstränge, Einläufe usw. dürfen nicht eher verfüllt werden, bis sie von dem Beauftragten der Hessischen Bürgermeisterei besichtigt und abgenommen sind. ? Die Straße ist durch den Anschließenden sofort nach Vollendung und Abnahme der Rohrleitung wieder ordnungsgemäß herzustellen. Dieser hat ferner während zweier Jahre alle Senkungen in der Straßenoberfläche, die auf die Herstellung der Anlage zurückzuführen sind, alsbald wieder auszugleichen und die Chaussierung und Pflasterung instand zu setzen. — 2 Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 8. Juli 1911, der Artikel 2, 36, 79 und 80 des Gesetzes vom 30. April 1881, die Allgemeine Bauordnung betreffend, und der Paragraphen 3, 4, 6, 8 und 9 der Verordnung vom 1. Februar 1882, die Ausführung der Allgemeinen Bauordnung betreffend, wird nach Anhörung des Gemeinderats, unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 9. Juni 1928 zu Nr. M. d. I. 17 445 für die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde Mainzlar folgende Polizeiverordnung erlassen. versehen werden. § 2. Die Anschluhleitungen vom Hauptkanal bis an die Grundstücksgrenze werden aus Kosten der Grundbesitzer durch die Gemeinde ausgeführt. § 3. a) Die Entwässerungsleitungen dürfen nur aus glasierten Steinzeugröhren hergestellt werden. Die Sinkkasten-Einläufe und Sandsänge müssen aus Eisen, Steinzeug oder Beton bestehen und mit einem verzinkten Schlammeimer bzw. Laubsänger versehen werden. b) Der Anschluß der Hausleitungen an die öffentlichen Kanäle hat durch ein Einlaßstück zu erfolgen, dessen Lage von der Baubehörde bestimmt wird. c) Alle Röhren müssen wasserdicht miteinander verbunden werden. Steinzeugröhren sind mit Teerstricken und Asphaltkitt, gußeiserne Röhren mit Hansstricken und Blei zu dichten. d) Die liegenden Abfluhleitungen für das Küchen-, Brauch- und Hofwasser sollen in der Regel aus Röhren von 15 Zentimeter Lichtweite bestehen, welches Maß nur ausnahmsweise bei kurzen Strängen vermindert werden darf. Für die Leitungen aus Waschküchen und für Regenabfallröhren genügen 10 Zentimeter Lichtweite. e) An allen Ausgüssen, Spülbecken, Badewannen usw. sind Geruchverschlüsse anzubringen. k) Die Regenstandrohre müssen etwa 1 Meter über der Erdoberfläche aus Gußeisen (dl^-Röhren) 70 Millimeter Durchmesser, ausgeführt werden. § 4. Die Anschlußleitungen müssen in gutem Gefälle und frostfrei mit wenigstens 1 Meter Rohrdeckung ausgeführt werden. Liegt die Leitung unter dem Fußboden eines Kellers, so genügt eine Deckung von 30 Zentimeter. Die Einläufe in die Ableitungsrohre find mit festen Sieben und Rosten zu versehen, so daß feste Sperrkörper nicht in die Leitung gelangen § 1. An den Straßen, in denen unterirdische Kanäle hergestellt werden oder bereits bestehen, ist jedes bebaute Grundstück für sich mit einer Entwässerungsanlage zu versehen, die sämtliche Abwässer aufnimmt und dem Kanal zuführt. Die Herstellung, Veränderung und Erweiterung der Entwässerungsanlage ist auf der Hessischen Bürgermeisterei schriftlich unter Beifügung einer Planskizze anzuzeigen und darf nur nach einer von der Bürgermeisterei erteilten Erlaubnis und nach den dabei gegebenen mündlichen oder schriftlichen Genehmigungsbedingungen erfolgen. Gemeinsame Entwässerung mehrerer Grundstücke ist unzulässig. Alle nach der Straße abwässernden Dächer müssen innerhalb zwölf Monaten nach ergangener Aufforderung mit Dachrinnen und bis zum Boden reichenden Abfallröhren § 8. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden, soweit nicht andere Strafvorschriften anzuweyden sind, nach Artikel 79 und 80 der Allgemeinen Bauordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bestraft. Außerdem kann gemäß Artikel 80 Absatz 2 der Allgemeinen Bauordnung zwangsweise die vorschriftsmäßige Veränderung oder Beseitigung der ohne vorherige Erlaubnis oder vorschriftswidrig errichteten Anlagen auf Kosten des Schuldigen angeordnet werden. § 9. ... Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt für den Kreis Gießen in Kraft. Gießen, den 18. Juni 1928. Kreisamt Gießen. I. V.: Schmid t. Betr.: Kanalisation der Gemeinde Mainzlar. Polizei-Verordnung über die Entwässerung von Grundstücken in der Gemeinde Mainzlar. können, außerdem müssen stets geeignete Schlammfänge, Laubfänger ch eventuell mit entsprechenden Eimern vorhanden sein. § 5. Die Einleitung von Säuren, Laugen u. dgl. in den Kanal ist uerbolg N desgleichen ist das Einwerfen und Einschütten von Kehricht, Schlami 61 Asche usw. in die Sinkkasten, sowie das Einschütten und Ablaufenlch V von Abwässern in die Straßengossen unzulässig. Der Anschluß der it — Wasserspülung versehenen Aborte und der Pissoire wird auf Anir " gestattet. ' VÜ § 6. — Die einzelnen Rohrstränge, Einläufe usw. dürfen nicht eher versii. werden, bis sie von dem Beauftragten der Bürgermeisterei besichtigt ut Ä abgenommen sind. Die Anschluhleitungen vom Hauptkanal bis zur Grundstücksgm ““ gehen kostenlos in den Besitz der Gemeinde über, die hierfür die ständr Unterhaltung übernimmt. § 8. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden, so« nicht andere Strafvorschriften anzuwenden sind, nach Artikel 79 undi orl der Allgemeinen Bauordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Reichs» oder mit Haft bestraft. Außerdem kann gemäß Artikel 80 Absatz 2 der Allgemeinen Bauet nung zwangsweise die vorschriftsmäßige Veränderung oder Beseitig« der ohne vorherige Erlaubnis oder vorschriftswidrig errichteten A, lagen auf Kosten des Schuldigen ungeordnet werden. § 9. 016 Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlich« im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Gießen, den 18. Juni 1928. Hessisches Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt. ig; ------------- S. Orkssahung über die Erhebung einer kanalbenuhungsgebühr in der Gemeind« Mainzlar. ga Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung vom 8.3: Ri 1911 wird zufolge Beschlusses der Gemeindevertretung nach gutachW in Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses des Krch Gießen mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 9.3it off 1928 zu Nr. M. d. I. 17 445 die nachstehende Ortssatzung erlassen: wi § 1. .. cir Für alle gemäß der Ortspolizeiverordnung, betreffend die Entwit rung von Grundstücken in der Gemeinde Mainzlar vom 18. Juni 18: }. an das Kanalnetz der Gemeinde Mainzlar angeschlossenen oder sM 6“ zum Anschluß gelangenden Grundstücke ist von den Eigentümern, Eigc besitzern oder Nießbrauchern eine jährliche Kanalbenutzungsgebllhr z: Gemeindekasse zu zahlen. Mehrere Hiernach Verpflichtete haften als ß. samtschuldner. Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr ruht auf i: Grundstücken als dingliche Last und unterliegt der Zwangsbeitreiim wie die direkten Gemeindesteuern. § 2. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Monat nach erfolgtem A schluß. Die Zahlung der Kanalgebühr geschieht in halbjährlichen Ziele fällig im April und Oktober jeden Jahres. — § 3. Die Gebühren werden nach Artikel 187 der L. G. O. festgesetzt. § 4. 14 Die Ortssatzung tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung im Am 3u verkündigungsblatt in Kraft. Mainzlar, den 18. Juni 1928. Hessische Bürgermeisterei Mainzlar: Vogel. ---------------------------—-------Ri Dienstnachrichken des kreisamkes. Wilhelm Wagner III. zu Geilshausen wurde als Mitglied t' Wiesenvorstandes zu Geilshausen verpflichtet. _ du Kreisveterinärarzt Veterinärrat Dr. Monnard ist vom 15. P bis 7.Juli 1928 beurlaubt. Die Vertretung hat Veterinärrat Dr. Ster P Gießen, übernommen. W G V Druck der Drühl'fchen LlniversitStS-Duch» und Steindruckerei, A. Lange, Gießen. R H bii Wi da di