^nbalts.Aeberstcht: Straßensperre-Ausdehnung. - Straßensperre. - Ferngasleitung Gießen-Wieseck. — Polizeiverordnung über den Kraft- $ fahrzeugverkehr in der Gemeinde Großen-Linden. — Ortsbausatzung für die Gemeinde Annerod. Amtsverkündigungsblatt fiir die Provinzialdirektion Oberhessen und für das Kreisamt Gießen 2fr AH Erscheint Dienstag und Freitag.___________25« MM_____________Dur durch die Post Zu beziehen.____________^928 Straßensperre. Betr.: Strahensperre-Ausdehnung. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Provinzialdirektion Oberhessen vom 3. April 1928, betr. Sperrung der V-Straße Gießen-- Reiskirchen von km 5—7 — Amtsverkündigungsblatt Nr. 26 vom 10. April 1928 — wird darauf hingewiesen, daß die ab 16. April d. I. erfolg Sperrung der V-Straße Gießen—Reiskirchen von km 5—7 vom 15. Mal d. 3. ab auf km 3—7 ausgedehnt wird. . Der Verkehr zwischen Gießen und Annerod wird über Steinbach ^°^Die bereits angeordneten Warnungszeichen (aufgestellte Warnungstafeln) sind zu beachten. Gießen, den 12. Mai 1928. Hessische Provinzialdirektion Oberhessen. Straßensperre. Wegen Vornahme von Pflasterungen wird die Provinzialstraße Utphe—Berstadt vom 29. Mai 1928 ab bis auf weiteres für jeglichen Verkehr gesperrt. Umleitung erfolgt über Trais-Horloff—llnter-Widdersheim und Wohnbach—Bellersheim. Die ausgestellten Warnungstafeln sind zu beachten. Gießen, den 22. Mai 1928. Hessische Provinzialdirektion Oberhessen. Bekanntmachung. BeU.: Ferngasleitung Gießen—Wieseck. Die Stadt Gießen beabsichtigt zwecks Versorgung der Gemeinde Wieseck mit Steinkohlengas eine Gasfernleitung von dem Gaswerk der Stadt Gießen nach Wieseck anzulegen. Die Leitung fuhrt vom Städtischen Gaswerk durch die Ostanlage, kreuzt am Walltor die Ostanlage und Marburger Straße, geht dann die Marburger Straße entlang bis zum Wiesecker Weg und wird im südöstlichen Bürgersteig des Wresecker Wegs bis zur Gemarkungsgrenze weitergeführt. Pläne und Beschreibungen liegen während einer Woche vom Erscheinen dieser Bekanntmachung ab auf der Registratur des unterzeichneten Kreisamts zur Einsichtnahme offen. Etwaige Einwendungen gegen das Unternehmen sind wahrend der Offenlegungsfrist ober innerhalb einer Woche nach ihr bei dem Kreisamt schriftlich unter Angabe der Gründe vorzubringen. Gießen, den 24. Mai 1928. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß. Bekanntmachung. Petr.: Polizeiverordnung über den Kraftfahrzeugverkehr in der Gemeinde Grohen-Linden. Auf Grund des § 30 der Verordnung über den Kraftfahrzeug- verkehr vom 16. März 1928, des Art. 64 des Gesetzes, betreffend 6te innere Verwaltung und Vertretung der Kreise und Provinzen, vom 8. Juli 1911, und der Verordnung über Dermögensstrafen und Butzen vom 6. Februar 1924 wird nach Anhörung der Gemeindevertretung und Ortspolizeibehörde mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 8. Mai 1928 zu Ar. M. d. 3.17 704 nachstehende Polizei- verordnung erlassen: § Die Bahnhofstraße in Großen-Linden wird von der Einmündung der Moltkestrahe ab bis zur Einmündung in die Frankfurter Straße für Kraftfahrzeuge aller Art gesperrt. § 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, soweit nicht nach anderen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark und im Llneinbringlichkeitsfalle mit Haft bestraft. Gießen, den 18. Mai 1928. Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt. Ortsbausahung für die Gemeinde Annerod. Auf Grund des Art 2 der Allgemeinen Bauordnung vom 30. April 1881 und der §§ 3 bis 5, 7 und 9 der zugehörigen Ausführungsverordnung vom 1. Februar 1882 wird auf Grund des Ge- meinderatsbeschlusfes vom 29. Oktober 1927 nach Anhörung des Bürgermeisters und Begutachtung durch den Kreisaasschuh mit Genehmigung des Hessischen Ministers des Innern vom 4. Marz 1928 zu Ar. M. d. I. 46 574/27 für die Gemeinde Annerod folgende Ortssatzung erlassen: Zu Art. 1 3 der A.B.-O.: § 1. Ein Grundstück ist als Bauplatz nicht mehr geeignet, wenn es weniger als 150 qm enthält und wenn auf ihm ein Gebäude von 7 m Front und 8 in Tiefe mit zweiseitiger Beleuchtung unter Wahrung der Vorschriften der Art. 37 und 38 A.B.-O. nicht mehr errichtet werden kann. Zu Art. 18 der A.B.-O.: § 2. Außerhalb des Ortsbauplans bzw. der festgesetzten Baufluchtlinien dürfen Gebäude nicht errichtet werden. Zu Art. 2 0 der A.B.-O.: § 3. lieber die Eröffnung und Herstellung einer Straße oder Straßenteils innerhalb des Ortsbauplans, sowie über die Reihenfolge, rn der die nach dem Ortsbauplan anzulegenden Straßen und Dauquartiere eröffnet werden sollen, beschließt, unbeschadet der Vorschriften rn Art. 20, Abs.l, Satz 2 und Abs. 2 der A.B.-O. der Gemeindevorstand. § 4. Die Eröffnung und Herstellung einer Straße oder eines Strahen- teils, worunter hier in der Regel ein Straßenabschnitt zwischen zwei Ouer- und Seitenstraßen verstanden wird, soll auf Antrag schon dann erfolgen wenn die Straße oder der Strahenteil an eine bereits hergestellte Straße sich anschließt und nachdem das für die neue Straßenstrecke erforderliche Gelände an die Gemeinde lastenfrei käuflich im Eigentum übertragen worden ist. Steht das erforderliche Straßengelände ganz oder teilweise tm Eigentum Dritter und ist eine Uebertragung auf die Gemeinde in Güte nicht zu erzielen, so können die Antragsteller einen zur Deckung der Enkeignungskosten ausreichenden von dem Gemeindevorstand zu bestimmenden Betrag in bar oder mündelsicheren Werten hinterlegen. Die Eröffnung und Herstellung der neuen Straße oder des Stratzen- teils soll jedoch in diesem Falle erst dann erfolgen, wenn nach Abschluß der wegen des Geländeerwerbs zu führenden Verhandlungen das Eigentum des gesamten erforderlichen Geländes auf die Gemeinde übertragen worden ist. z , Insoweit sich die Gemeinde bereits im Eigentum des erforderlichen Geländes ausschließlich Gemeindewege nach Art. 21, Abs. 2, Satz 2 der A B.-O. befindet, ist ihr von dem Tage des Beginns der Her- stelluna der Straße oder des Straßenteils an. der Wert dieses Geländes mit vier Prozent bis zu dem Zeitpunkt zu verzinsen, Zu dem sie nach den Vorschriften der A. D.-O. zu dessen Erwerb verpflichtet wäre Solange über den Wert dieses Geländes eine Einigung nicht erzielt ist, soll die Eröffnung und Herstellung der neuen Straße oder des Straßenteils nicht erfolgen. § 5. Dis zur Herstellung: einer Straße oder eines Straßenteils durch die Gemeinde sind, unbeschadet der nach Art. 20, Abs. 2 der A. D -O. obliegenden Verpflichtungen, das Einebnen der Strahenflache vor dem Daugrundstück und weiter bis zum nächsten hergestellten Straßenteil, sowie die für den Ablauf des Wassers und sonst erforderlichen vorläufigen Einrichtungen nach der Vorschrift der Baupolizeibehorde von dem Bauenden, und wenn es mehrere sind, von diesen, unter Gefamt- haftung bezüglich der gemeinsamen Interessen dienenden Stratzen- strecke, auf -eigene Kosten und Gefahr zu bewirken Auf Ersuchen übernimmt es die Gemeinde, unter Ausschlag der Kosten auf die Beteiligten, diese Arbeiten selbst auszufuhren: auch kann der Gemeindevorstand in jedem Salle beschließen, daß me Arbeiten durch die Gemeinde auf Kosten der Bauenden ausgefuhit to Sobald die Gemeinde nach Art. 20, Abs. 1, Satz 2 der A. R °O. zur Herstellung der Straße oder nach Art. 20, Abs. 2 Mr Vornahme der daselbst bestimmten vorläufigen Einrichtungen verpflichtet ist, tritt im Falle des Abs. 2 dieses Paragraphen ein Ruckersatz der von den Anliegern aufgewendeten Kosten bezüglich beqemgen Arbeiten ein, die alsdann durch dir Gemeinde ebenfalls hätten vorgenommen werden müssen. — 2 3u Art. 2 1 der QI.'B.-Ö.: § 6. Bei Anlegung einer neuen, bei der Verlängerung einer schon bestehenden, sowie bei dem Anbau an schon vorhandenen, bisher unbebauten Straßen und Straßenteilen sind von den beiderseits an die Straße angrenzenden Grundbesitzern zwei Drittel der Kosten, und $toar: a) der ersten Einrichtung der Straßen mittelst Chaussierung der Fahrbahn, b) der Pflasterung der Gossen, c) der Herstellung der vor ihren Grundstücken hinziehenden öffentlichen Fußsteige zu tragen. Das letzte Drittel trägt die Gemeinde. Die unter und b bemerkte Kostenpflicht der Anlieger tritt ein, sobald auf ihren betreffenden Grundstücken neue oder ältere Gebäude an die neue Baufluchtlinie zu stehen kommen oder ihren Ausgang nach der neuen Straße erhalten; diejenige unter c sofort nach Eröffnung der Straße, ohne Rücksicht darauf, ob die Grundstücke bebaut werden oder nicht. Zu diesen Verpflichtungen können die an einer Straßenseite angrenzenden Eigentümer nicht für mehr als die Hälfte der Strahen- breite, und toeim diese Breite mehr als 16 Meter beträgt, nicht für mehr als 8 Meter Breite herangezogen werden. § Behufs Berechnung der den angrenzenden Eigentümern nach § 6, Abf. 1, a und b obliegenden Kostenanteile, sind die Kosten der gesamten Strahenanlage einschließlich der auf die Straßenkreuzungen, fallenden, zusammenzurechnen und den Pflichtigen nach Verhältnis der Länge ihrer die Straße berührenden Grenze zur Last zu setzen. (Art. 21, Abs. 1.) Die Kosten nach § 6 c werden für die vor dem Grundstück liegende Fuhsteigfläche berechnet. (Art. 21, Abs. 4.) §. 8. Die Art und Weise der in 8 6 unter a, b und c aufgeführten Herstellungen wird von dem ® em einberät bestimmt. § 9. Rach Ausführung der Herstellungen werden die Kosten nach Maßgabe des § 6 auf die Ersatzpflichtigen ausgeschlagen und die letzteren auf gefordert, ihre Anteile binnen 2 Monaten an die Gemeindekasse zu entrichten. § 10. Die Erhebung und Beitreibung der auf Grund der in dem vorstehenden Paragraphen enthaltenen Verpflichtungen zu zahlenden Kosten erfolgt auf dem für die Erhebung und Beitreibung der Gemeindeeinkünfte vorgefchriebenen Weg. § 11. Zur Sicherung der in § 6 bezeichneten Verpflichtungen kann von dem Grundeigentümer die Hinterlegung einer Kaution, deren Höhe der Gemeinderat zu bestimmen hat, verlangt werden, bevor die Genehmigung zur Gebäudeerrichtung erteilt wird. Die Kaution ist bei dem Bürgermeister zu hinterlegen, der für ihre gehörige Aufbewahrung und demnächstige Rückgabe Sorge zu tragen hat. Zu Art. 3 0 der A.D.-O.: § 12. Das Zurücksetzen von Gebäuden hinter die Baufluchtlinie kann von der Daupolizeibehörde zugelassen werden. Ob im Einzelfalle ein Gebäude parallel oder im Winkel zur Baufluchtlinie gestellt, sowie welche Entfernung von der Baufluchtlinie eingehalten werden soll, hängt von der Stellung der Rachbargebäude, von dem Aussehen der durch das Zurücksetzen sichtbar werbenden Gebäudeteile, von der Höhenlage, der Figur und Gröhe des Baugrundstücks, sowie von der Wirkung im Strahenbilde ab. Dabei ist besonders auf die äußere Gestaltung und Erscheinung des zu errichtenden Gebäudes und bet Rachbargebäude Rücksicht zu nehmen. Die Baugenehmigung kann vor 6er Bedingung abhängig gemacht werden, daß die dem BaugrundstA zugekehrten und von der Straße aus sichtbaren Seiten der Rachbcir- gebäude in einer den vorgenannten Grundsätzen entsprechenden Weis, von dem Bauherrn oder von dem Eigentümer der Rachbargebäudi hergestellt und unterhalten werden. Ob und in welcher Weise das zwischen einem zurückgestellten Gebäude und der Fluchtlinie freiwerdende Gelände herzustellen und ein- zufriedigen ist, wird im Einzelfalle bei der Baugenehmigung bestimmt Zu Art.59 der A.D.-O.: § 13. Die an einer Straße liegenden, neu errichteten Gebäude sind fpätestens nach Ablauf von 6 Jahren, vorn Zeitpunkt ihrer Eindeckurrg an gerechnet, und die an einer Straße liegenden bestehenden Gebäude spätestens nach Ablauf von ebenfalls 6 Jahren, vorn Inkrafttreten dieser Ortsbausatzung, an gerechnet, je nach Material und Konstruktion der Außenwände nur mit steinsichtigem Bewurf oder vollständig«, Verputz oder Anstrich oder Putz und Anstrich zu versehen. Ausgenommen sind Verblend- und Hausteinmauerwerk oder entsprechend bearbeitete Betonflächen sowie beschieferte oder mit Ziegeln bekleidet! Flächen. Für bestehende Gebäude kann die Baupolizeibehörde auf Antrag aus besonders erheblichen Gründen mit Zustimmung des Gemeinde- Vorstandes eine entsprechende längere Frist zur Erfüllung der Verpflichtung gewähren. Aeltere Gebäude sind im Verputz und Anstrich in einem derartig« Zustande zu erhalten, daß ihr Aussehen nicht mihständig erscheint. § 14. Alle Reubauten einschließlich der Einfriedigungen, die von öffentlichen Straßen, Plätzen »6er Wegen aus gesehen werden, sind in ihrer architektonischen Gestalt zweckentsprechend in einfachen, schlicht« und gefälligen Formen auszuführen und zu unterhalten. Dabei ist darauf zu achten, daß sich das Bauwesen harmonisch in die Umgebung einfügt. Beratende Vorschläge der Daupolizeibehörde sind dabei möglichst zu beachten und zu befolgen. Insbesondere darf das Straßen- und Ortsbild, die Erscheinung vorhandener Bauten von künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung und die landschaftliche Umgebung nicht beeinträchtigt werden. Vorstehende Bestimmungen gelten entsprechend für Um- und Anbauten. sowie für alle sonstigen baulichen Aenderungen und Herstellungen und für die Unterhaltung bestehender Gebäude und Einfriedigungen. Seitliche Einfriedigungen von Vorgärten und Vorhöfen und dergleichen sind in ihrer Ausführungsweise der längs der Straße errichteten Einfriedigung des Grundstücks anzupassen und dürfen bereu Höhe nur mit Genehmigung der Daupolizeibehörde überschreiten. Allgemeines; § 15. Die im Amtsblatt 2 des Ministeriums des Innern vom 30. Juli 1917 zu Rr. M. d. 2. HI, 4600 aufgeführten Grundsätze, insbesondere die unter IV erwähnten Erleichterungen, sollen bei Errichtung von Gebäuden jeder Art Anwendung finden. § 16. Diese Ortsbausatzung tritt unter Aufhebung des Ortsbaustatuts von 23. Juni 1899 mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsvei- kündigungsblatt in Kraft. Annerod, den 11. Mai 1928. Hessische Bürgermeisterei Annerod. Hom. Druck der Drühl'schen ÄniversitätS-Duch- und Steiubruckerei, R. Lange. Gieße».