Amtsverkündigungsblatt für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen (fr, 45 Erscheint Dienstag und Freitag. 22. 3ltlti Nur durch die Post Zu beziehen. 4928 Znhalts-Aebersicht: Gesetz über die Umschuldungshilfe für die Landwirtfchaft- - Kreistagssitzung. — Die Umlagen und die Sondergebäudeteuer. - Einteilung des Kreises Gießen für den Dienst des Kreisveterinäramts. — Kanalisation der Gemeinde Grünberg und Staufenberg. - Feldbereinigung in Hausen- Gesetz über die llmschuldungshilse für die Landwirtschaft. Vom 15. Juni 1928. Das hessische Volk hat durch den Landtag das folgende Gesetz >eschlossen: Artikel 1. Die Regierung wird ermächtigt, sich neben dem Reich mit einem drittel an einer Organisation zu beteiligen, die die Ausgabe hat, gemäß >en Richtlinien für die Hilfsmaßnahmen des Reiches für Umschuldungs- iredits, inländische Kreditinstitute bei der Durchführung der Umschuldung -rückender landwirtschaftlicher Schulden durch geeignete Maßnahmen zu mterstützen und dazu erforderlichenfalls Grundstücke in der Zwangs- -ersteigerung unmittelbar oder mittelbar zu erwerben. Artikel 2. Die Gemeinde, in deren Gemarkung der darlehnssuchende Landwirt ivohnt oder seinen landwirtschaftlichen Betrieb führt, ist verpflichtet, sich in gleicher Weise wie nach Artikel 1 neben Reich und Land mit einem Drittel zu beteiligen. A r t i k e l 3. Die Minister für Arbeit und Wirtschaft, der Finanzen und des Innern werden mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt und ermächtigt, die nach Artikel 1 erforderlichen Mittel auf dem Wege des Staatskredits flüssig zu machen. Artikel 4. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft. Darmstadt, den 15.Juni 1928. Das hessische Gesamkministerium. Adelung. Ko r e ll. I. V.: S chä f e r.I. V.: Dr. R e i tz. Bekanntmachung. Betr.: Kreistagssitzung. Am Samstag, den 30. b. HL, vormittags 10 Uhr, findet im Sitzungssaal des Regierungsgebäudes zu Gießen eine öffentliche Sitzung des Kreistags statt mit folgender Tagesordnung. 1. Diensteinweisung eines Kreistagsmitglieds. 2. Rechnung der Kreiskasse und Verwaltungsbericht des Kreisausschusses für Rj. 1926. 3. Voranschlag des Kreises Gießen für Rj. 1928. 4. Tätigkeitsbericht der Bezirksfürsorgestelle und des Kreisjugendamts für Rj. 1927 und Bericht des Schularztes für 1927. 5. Erhebung einer allgemeinen Wertzuwachssteuer in den selbständigen Gemarkungen für den Kreis Gießen; hier: Erlaß einer Kreissatzung. Gießen, den 14. Juni 1928. _______Der Kreisdirektor des Kreises Gießen. I.V.: Or. Heß._______ Betr.: Die Umlagen und die Sondergebäudesteuer der Gemeinden, Kreise und Provinzen; hier die Abrechnung über die Kreisumlagen und die Sondergebäudesteuer für den Kreis vom Rj. 1927. An die Gemeinderechner der Landgemeinden des Kreises. Der Abrechnung find auch die Belege über die uneinbringlich gebliebenen und erlassenen Steuerposten (Uneinbringlichkeitsprotokolle, Erlaß- Verzeichnisse mit dey Bescheiden der Finanzämter) beizuschliehen. Gießen, den 19. Juni 1928. .__Kreisamt Gießen. I.V.: Or. Heß.____ Betr.: Einteilung des Kreises Gießen für den Dienst des Kreisveterinäramts. An den Herrn Oberbürgermeister der Stabt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Der Dienst bei dem Kreisveterinäramt Gießen wird mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres neu eingeteilt: Gießen I. (Veterinärrat Or. Monnard) die Gemeinden: Treis, Ruttershausen mit Friedelhausen, Mainzlar, Staufenberg, Daubringen mit heibertshäuserhos, Lollar, Annerod, Mieseck, Stadt Gießen, Heuchelheim, Allendorf a.Lahn, Klein-Linden, Großen-Linden, Leihgestern, Lang-Göns, Watzenborn-Steinberg, Grii- ningen, Holzheim, Dorf-Gill, Eberstadt, Ober-Hörgern. Gießen II. (Veterinärrat Or. Stein) die Gemeinden: Mten-Buseck, Großen-Buseck, Trohe, Rödgen, Beuern, Reiskirchen, Burkhardsfelden, Oppenrod, Albach, Steinbach, Hausen, Garbenteich mit Kreisabdeckerei, Lich, Langsdorf, Bettenhausen, Birklar, Muschenheim, Hof-Güll, Hungen, Inheiden, Bellersheim, Obbornhofen, Utphe, Trais-Horloff, Steinheim, Rodheim, Rabertshausen, Langd, Villingen, Bersrod, Nonnenroth und Hattenrod. Grünberg. (Veterinärrat Dr. Martin) die Gemeinden: Grünberg, Göbelnrod, Saasen, Reinhardshain, Beltershain, Lumda, Weitershain, Geilshausen, Kesselbach, Londorf, Allendorf an der Lumda, Rüddingshausen, Stangenrod, Weickartshain, Queckborn, Lauters Ober-Bessingen, Rieder-Bessingen, Röthges, Münster, Ettingshausen, Harbach, Lindenstruth und Winnerod. Gießen, den 18. Juni 1928. ________________Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.__ Betr.: Kanalisation der Gemeinde Grünberg. Polizei-Verordnung für die Entwässerung von Grundstücken in der Gemeinde Grünberg. Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 8. Juli 1911, der Artikel 2, 36, 79 und 80 des Gesetzes vom 30. April 1881, die Allgemeine Bauordnung betreffend, und der Paragraphen 3, 4, 6, 8 und 9 der Verordnung vom 1. Februar 1882, die Ausführung der Allgemeinen Bauordnung betreffend, wird nach Anhörung des Gemeinderats, unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 9. Juni 1928 zu Nr. M. d. I. 15315 für die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde Grünberg folgende Polizeiverordnung erlassen: § 1. An den Straßen, in denen unterirdische Kanäle hergestellt werden, oder bereits bestehen, ist jedes bebaute Grundstück für sich mit einer Entwässerungsanlage zu versehen, die sämtliche Abwässer aufnimmt und dem Kanal zuführt. Die Herstellung, Veränderung und Erweiterung der Entwässerungsanlage ist auf der hessischen Bürgermeisterei schriftlich unter Beifügung einer Planskizze anzuzeigen und darf nur nach einer von der Bürgermeisterei erteilten Erlaubnis und nach den dabei gegebenen mündlichen oder schriftlichen Genehmigungsbedingungen erfolgen. Gemeinsame Entwässerung mehrerer Grundstücke ist zulässig. Die Anschlußleitungen vom Hauptkanal bis an die Grundstücksgrenze werden auf Kosten der Grundbesitzer durch die Gemeinde ausgeführt. § 3. a) Die Entwässerungsleitungen dürfen nur aus glasierten Steinzeugröhren hergestellt werden. Die Sinkkasten-Einläufe und Sandfänge müssen aus Eisen oder Steinzeug bestehen und mit einem verzinkten Schlammeimer bzw. Laubfänger versehen sein. . b) Der Anschluß der Hausleitungen an die öffentlichen Kanäle hat durch ein Einlaßstück zu erfolgen, desfen Lage von der Baubehörde bestimmt wird. c) Alle Röhren müssen wasserdicht miteinander verbunden werden. Steinzeugröhren sind mit Teerstrick und Asphaltkitt, gußeiserne Röhren mit Hanfstricken und Blei zu dichten. d) Die liegenden Abfluhleitunaen für das Küchen-, Brauch- und Hofwasser sollen in der Regel aus Röhren von 15 Zentimeter Lichtweite besteheen, welches Maß nur ausnahmsweise bei kurzen Strängen vermindert werden darf. Für die Leitungen aus Waschküchen und Regenabfallröhren genügen 10 Zentimeter Lichtweite. e) An allen Ausgüssen, Spülbecken, Badewannen usw. sind Geruchverschlüsse anzubringen. § 4. Die Anschluhleimngen müssen in gutem Gefälle und frostfrei mit wenigstens 1,0 Meter Rohrbedeckung ausgeführt werden. Liegt die Leitung unter dem Fußboden eines Kellers, so genügt eine Deckung von 30 Zentimeter. , , Die Einläufe in die Ableitungsrohre find nut festen Sieben und Rosten zu versehen, so daß feste Sperrkörper nicht in die Leitung gelangen können, außerdem müssen stets geeignetee Schlammfänger, Laubfänger usw. eventuell mit entsprechenden Eimern vorhanden sein. § 5. Die Einleitung der Fäkalien, Säuren, Laugen u. dgl. in den Kanal ist verboten, desgleichen ist das Einwerfen und Einschütten von Kehricht, Schlamm, Asche usw. in die Sinkkasten, sowie das Einschütten und Ablaufenlassen von Abwässer in die Strahengossen unzulässig. Der Anschluß der mit Wasserspülung versehenen Aborte und der Pissoire wird auf Antrag gestattet. § 6. Die einzelnen Rohrstränge, Einläuse usw. dürfen nicht eher verfüllt werden, bis sie von dem Beauftragten der Bürgermeisterei besichtigt und abgenommen sind. $ ? Die Anschluhleitungen vom Hauptkanal bis zur Grundstücksgrenze gehen kostenlos in den Besitz der Gemeinde über, die hierfür die ständige Unterhaltung übernimmt. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden, soweit nicht andere Strafvorschriften anzuwenden sind, nach Artikel 79 und 80 der Allgemeinen Bauordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bestraft. Außerdem kann gemäß Artikel 80 Absatz 2 der Allgemeinen Bauordnung zwangsweise die vorschriftsmäßige Veränderung oder Beseitigung der ohne vorherige Erlaubnis oder vorschriftswidrig errichteten Anlagen auf Kosten des Schuldigen angeordnet werden. § 9. Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Gießen, den 18. Juni 1928. Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt. Srksfahung über die Erhebung einer kanalbenuhungsgebühr in der Gemeinde Grünberg. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung vom 8. Juli 1911 wird zufolge Beschlusses der Gemeindevertretung nach gutachtlicher Aeußeerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses des Kreises Gießen mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 9. Juni 1928 zu Nr. M. d. I. 15 315 die nachstehende Ortssatzung erlassen: § 1. Für alle gemäß der Ortspolizeiverordnung, betreffend die Entwässerung von Grundstücken in der Gemeinde Grünberg vom 18. Juni 1928 an das Kanalnetz der.Gemeinde Grünberg angeschlossenen oder später zum Anschluß gelangenden Grundstücke ist von den Eigentümern, Eigenbesitzern oder Nießbrauchern eine jährliche Kanalbenutzungsgebühr zur Gemeindekasse zu zahlen. Mehrere hiernach Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr ruht auf den Grundstücken als dingliche Last und unterliegt der Zwangsbeitreibung wie die direkten Gemeindesteuern. § 2. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Monat nach erfolgtem Anschluß. Die Zahlung der Kanalgebühr geschieht in halbjährlichen Zielen, fällig im April und Oktober jeden Jahres. § 3. Die Gebühren werden nach Artikel 187 der L. G. O. festgesetzt. § 4. Die Ortssatzung tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amts- verkündigungsblatt in Kraft. G r ü n b e r g, den 18. Juni 1928. _________________Bürgermeisterei Grünberg. Jäckel.________________ Betr. Kanalisation in der Gemeinde Staufenbeerg; hier: Ortssatzung über die Erhebung einer Kanalbenutzungsgebühr in der Gemeinde Staufenberg. Polizei-Verordnung über die Entwässerung von Grundstücken in der Gemeinde Staufenberg. Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 8. Juli 1911, der Artikel 2, 36, 79 und 80 des Gesetzes vom 30. April 1881, die Allgemeine Bauordnung betreffend, und der Paragraphen 3, 4, 6, 8 und 9 der Verordnung vom 1. Februar 1882, die Ausführung der Allgemeinen Bauordnung betreffend, wird nach Anhörung des Gemeinderats, unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 9. Juni 1928 zu Nr. M. d. I. 17 444 für die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde Staufenberg folgende Polizeiverordnung erlassen. § 1- An den Straßen, in denen unterirdische Kanäle hergestellt werden oder bereits bestehen, ist jedes bebaute Grundstück für sich mit einer Entwässerungsanlage zu versehen, die sämtliche Abwässer (mit Ausnahme von Klosett- und Pissoir-Abgängen) aufnimmt und dem Kanal zuführt. Die Herstellung, Veränderung und Erweiterung der Entwässerungsanlage ist auf der Hessischen Bürgermeisterei schriftlich unter Beifügung einer Planskizze anzuzeigen und darf nur nach einer von der Bürgermeisterei erteilten Erlaubnis und nach den dabei gegebenen mündlichen oder schriftlichen Genehmigungsbedingungen erfolgen. Gemeinsame Entwässerung mehrerer Grundstücke ist unzulässig. Alle nach der Straße abwässernden Dächer müssen innerhalb zwölf Monaten nach ergangener Aufforderung mit Dachrinnen und bis zum Boden reichenden Abfallröhren versehen werden. § 2. Die Anschlußleitungen vom Hauptkanal bis an die Grundstücksgrenze werden auf Kosten der Grundbesitzer durch die Gemeinde ausgeführt. § 3. a) Die Entwässerungsleitungen dürfen nur aus glasierten Steinzeugröhren hergestellt werden. Die Sinkkasten-Einläufe und Sandfänge müssen aus Eisen, Steinzeug oder Beton bestehen und mit einem verzinkten Schlammeimer bzw. Laubsänger versehen werden. b) Der Anschluß der Hausleitungen an die öffentlichen Kanäle hat durch ein Einlahstück zu erfolgen, dessen Lage von der Baubehörde bestimmt wird. e) Alle Röhren müssen wasserdicht miteinander verbunden werden. Steinzeugröhren sind mit Teerstricken und Asphaltkitt, gußeiserne Röhren mit Hanfstricken und Blei zu dichten. d) Die liegenden Abflußleitungen für das Küchen-, Brauch- und Hofwasser sollen in der Regel aus Röhren von 15 Zentimeter Lichtweite bestehen, welches Maß nur ausnahmsweise bei kurzen Strängen uetmitti, werden darf. Für die Leitungen aus Waschküchen und für Regenabf röhren genügen 10 Zentimeter Lichtweite. e) An allen Ausgüssen, Spülbecken, Badewannen usw. sind Em Verschlüsse anzubringen. f) Die Regenstandrohre müssen etwa 1 Meter über der Erdobersli aus Gußeisen (bl^-Röhren) 70 Millimeter Durchmesser, ausgefii! werden. § 4. Die Anschlußleitungen müssen in gutem Gesälle und frostsrei t wenigstens 1 Meter Rohrdeckung ausgeführt werden. Liegt die Leih unter dem Fußboden eines Kellers, so genügt eine Deckung von 30 meter. Die Einläufe in die Ableitungsrohre find mit festen Sieben und Roj zu versehen, so daß feste Sperrkörper nicht in die Leitung getan: können, außerdem müssen stets geeignete Schlammfänge, Laubfänger:! eventuell mit entsprechenden Eimern vorhanden sein. § 5. I Die Einleitung von Säuren, Laugen u. dgl. in den Kanal ist verbot- desgleichen ist das Einwerfen und Einschütten von Kehricht, Schl« Asche usw. in die Sinkkasten, sowie das Einschütten und Ablaufenlos von Abwässern in die Straßengossen unzulässig. § 6. Die einzelnen Rohrstränge, Einläufe usw. dürfen nicht eher verj: werden, bis sie von dem Beauftragten der Bürgermeisterei besichtigt: abgenommen sind. § 7. Die Anschlußleitungen vom Hauptkanal bis zur Grundstücksgm gehen kostenlos in den Besitz der Gemeinde über, die hierfür die ftänh Unterhaltung übernimmt. § 8. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden, sw nicht andere Strafvorschristen anzuwenden sind, nach Artikel 79 und der Allgemeinen Bauordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Reichs« oder mit Haft bestraft. Außerdem kann gemäß Artikel 80 Absatz 2 der Allgemeinen Bam nung zwangsweise die vorschriftsmäßige Veränderung oder Beseitig- der ohne vorherige Erlaubnis oder vorschriftswidrig errichteten! lagen auf Kosten des Schuldigen angeordnet werden. § 9. Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlich: im Ämtsverkündigungsblatt in Kraft. Gießen, den 18. Juni 1928. Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt. Orkssahung über die Erhebung einer kanalbenuhungsgebühr in der Gemein!« Staufenberg. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung vom 8.5 1911 wird zufolge Beschlusses der Gemeindevertretung nach gutackM Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses des Km Gießen mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 9.$ 1928 zu Nr. M. d. I. 17 444 die nachstehende Ortssatzung erlassen: § 1. Für alle gemäß der Ortspolizeiverordnung, betreffend die Ent« rung von Grundstücken in der Gemeinde Staufenberg vom 18. Junik an das Kanalnetz der Gemeinde Staufenberg angeschlossenen oder sst zum Anschluß gelangenden Grundstücke ist von den Eigentümern, Eibesitzern oder Nießbrauchern eine jährliche Kanalbenutzungsgebühr: Gemeindekasse zu zahlen. Mehrere hiernach Verpflichtete haften als > samtschuldner. Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr ruht aust Grundstücken als dingliche Last und unterliegt der Zwangsbeitreibr wie die direkten Gemeindesteuern. 8 2. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Monat nach erfolgtem - fchluß. Die Zahlung der Kanalgebühr geschieht in halbjährlichen M fällig im April und Oktober jeden Jahres. § 3. Die Gebühren werden nach Artikel 187 der L. G. O. festgesetzt. - 8 4. Die Ortssatzung tritt mit dem Tag ihrer Verösfentlichung im Ai» Verkündigungsblatt in Kraft. Staufenberg, den 18.Juni 1928. ____ Hessische Bürgermeisterei Staufenberg. M e.y er. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Hausen; hier die Auflöst der Vollzugskommission. Ich bringe hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß nachdem das 5>- bereinigungsverfahren in der Gemarkung Haufen beendigt und \ Kastenwesen abgeschlossen ist, die Vollzugskommission auf Grund i Feldbereinigungsgesetzes vom 22. November 1923 durch Entschließ des Hessischen Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für t nährung und Landwirtschaft zu Nr. M. A. W. L. 9283 vom 11. Juni ß aufgelöst worden ist. Friedberg, den 13. Juni 1928. Der Hessische Feldbereinigungskommissar: Dr. Andres, Regierungsrat.