Amisverkündigungsblatt för -ie Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen 3>- 17 Erlcheint Dienstag und Stettag. 22. ÄIü! t.ac durch die Pust zu beziehen. 1928 rnbalts-Aeberstcht: Nachtrag zur Friedhofsvrdnung der Gemeinde Lollar. - Polizeiverordnung. - Kriegergräberfürsorge 1929. - Lehrgang d 6 für Turnlehrerinnen in Michelstadt i. Odw- — Kursus über Heilerziehung. - Dienstnachrichten._______ eingesetzt: § 20. Stunde statt. § 20a. bracht werden. § 20b. Die Leichen sind innerhalb 24 Stunden nach eingetretenem Tode, jedoch nicht früher als bis durch einen approbierten Arzt der Eiiüntt des Todes bescheinigt ist, mit dem Leichenwagen nach der Leichenhalle zu überführen und dort bis zur Beerdigung auszubewahren. Die Einsargung der Leiche, sowie die Verbringung des Sarges aus dem Sterbehause auf den Leichenwagen geschieht unter Beihilfe desjenigen, der den Sarg geliefert hat. , , , Während der Fahrt zum Friedhof muh der Deckel sicher aufgelegt sein doch darf der Sarg nicht luftdicht verschlossen werden. Die Uebersührung der Leichen findet in der Regel frühmorgens oder abends während der von der Bürgermeisterei allgemein festgesetzten Leichen von Kindern unter einem Jahr können von ihren Angehörigen oder deren Beauftragten ohne Benutzung eines Leichenwagens unter Beobachtung der Bestimmungen des § 20 in die Leichenhalle ver- Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erbbegräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anheimfällt. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erbbegräbnis anderweitig vergeben oder sonstwie über dasselbe verfügen. §18 Absatz 1. „ Bleibt in Fassung der Satzung vom 13. Oktober 1905 in Kraft. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Bei Erbbegräbnissen ist jedoch gestattet, bei nochmaliger Zahlung einer Gebühr auch schon vor Ablauf von 30 Jahren Leichen übereinander zu beerdigen, wenn die ältere Leiche so tief gelegt wird, daß die höher gelegene Leiche noch vorschriftsmäßig tief liegt. Auch die Höhe dieser Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. . § 18a. Wird der Friedhof für Reihengräber geschlossen, so erlischt nach 30 Jahren, vom Tage der Schließung des Friedhofs für Reihengräber an gerechnet, jedes Benutzungsrecht an Erbbegräbnisplätzen und der Gemeinde fällt wieder das freie Verfügungsrecht über den Erbbegräbms- platz zu. Vom Tage der Schließung des Friedhofs ab kann von dem Recht nach § 18 Abs. 2 nicht mehr Gebrauch gemacht werden. Auf Erdbegräbnisplätzen, welche am Tage der Schließung des Friedhofs noch unbelegt find, können noch Beerdigungen vorgenommen werden. Dem Berechtigten steht jedoch auch in diesem Falle das Recht des § 18 Abs. 2 nicht mehr zu. Das Versügungsrecht über Erbbegräbnisplätze, die nach Schließung des Friedhofs noch belegt werden, erlischt für den Bewerber ebenfalls nach Ablauf von 30 Jahren feit der letzten auf dem Erbbegräbnisplatz vorgenommenen Beerdigung. Mit diesem Zeitpunkt kommt die Gemeinde wieder in den Besitz des freien Verfügungsrechts des Erbbegräbnisplatzes. „ . An Stelle des §20 werden folgende Bestimmungen als §20 bis 20c Leichen, welche von auswärts nach Lollar verbracht werden, find sofort in die Leichenhalle zu überführen. Sollen Leichen nach auswärts überführt werden, so ist der Sarg innerhalb 24 Stunden nach eingetretenem Tode, jedoch nicht vor Erteilung des Todesscheines, luftdicht zu verschließen. § 20c. Das Betreten der Leichenhalle ist nur mit besonderer Erlaubnis des Friedhofsaufsehers gestattet. §21 erhält folgende Fassung: . Die Verwaltung der Friedhossangelegenhecken hegt dem Gememderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen. Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsaufseher ob. In § 27 fällt das Wort „Großherzogl." weg. §30 fällt weg. § 31 erhält die Bezeichnung § 30. Artikel 2. Die Nachträge zur Ortssatzung vom 30. Dezember 1916 und 30. September 1921 werden aufgehoben. „Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft." Lollar, den 10. Mai 1928. Hessische Bürgermeisterei. Schmidt. Betr.: Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde I Lollar. Nachtrag """zur Friedhossordnung für den Friedhof der Gemeinde Lollar. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Be- I ichluß des Gemeinderats nach gutachtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses, sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 26. März 1928 zu Nr.M.d.J. II 943 folgender Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Lollar vom 13. Oktober 1905 erlassen: Artikel 1. Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: In § 4 fällt das Wort „Großherzoglichen" weg. §9 erhält folgende Fassung: .. . Wenn durch überragende Baumäste oder Gestraucher oder in anderer Mist die Denkmäler oder Anlagen einer Nachbargrabstütte beeinträchtigt werden so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage'veranlaßt hat oder derjenige, der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Be- I seitigung des Mißständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nachgekommen ist. §10 erhält folgende Fassung: . _ , I Die Herstellung und Unterhaltung der Begrabnisplatze, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes ober durch Verfügung I von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist; I er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, I beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat I dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen. | Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nach- । gekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des §9 verfahren. In §13 fällt das Wort „Grohh." weg. §14 erhält folgende Fassung: . I Die Genehmigung zur Erwerbung eines Erbbegrabmsplatzes erteilt der Gemeinderat. In dem diesbezüglichen Gesuch ist die Große des Geländes ober bie Zahl ber beanspruchten Einzelgrabstätten'anzugeben. Im Falle ber Willfahrung bes Gesuchs ist ber Begräbnisplatz auf Kosten des Erwerbers durch einen Sachverständigen abzustecken und in dem Lageplan einzutragen. , Weniger als zwei nebeneinander liegende Begräbnisstätten sollen nicht abgegeben werden. Die Ueberwetsung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung ber festgesetzten Gebühr burch Einhänbigung einer von ber Bürgermeisterei auszustellenden Erwerbsurkunbe. Für jebe einzelne Begräbnisstätte, sei es bie eines Erwachsenen ober eines Kinbes ist eine Gebühr an bie Gemeinbekasse zu entrichten. Die Höhe ber Gebühr wirb gemäß Art. 186, 187 ber ßanbgemeinbeorbnung durch Beschluß bes Gemeinberats bestimmt. Die Paragraphen 15 unb 16 bleiben in Fassung ber Satzung vom 13. Oktober 1905 in Kraft. . An Stelle bes § 17 werben folgenbe Bestimmungen als §17 in 17a eingesetzt. § 17. Unterließ es ber Berechtigte in rechtsgültiger Weise unter Lebenden ober von Todes wegen über ben Erbbegräbnisplatz zu verfügen, fo folgt ihm in feinem Rechte ber nächstgesetzliche Erbe. Zwischen Gleichnahen entscheibet zunächst bas Geschlecht in ber Weise, baß bem Mannesstamm ber Vorzug eingeräumt ist; von mehreren gleichnahen Erben bes- jelben Geschlechts fällt bas Erbbegräbnis bem ältesten zu. Für den zuletzt verstorbenen Ehegatten besteht bas Recht, auf bem Erbbegräbnis bes Verstorbenen deerbigt zu werben, ebenso steht ben Kinbern bas Recht zu, auf bem Erbbegräbnis eines jeben Elternteils beerbigt zu werben. Auch steht bem übertebenben Ehegatten, infolangen er nicht zur zweiten Ehe fdjreitet, bas lebenslängliche Recht zur Unterhaltung bes Erbbegräbnisses sowie zur Errichtung von Denkmälern unb Einfriebigungen usw. aus bemselden zu. .... § 17a. Der Berechtigte hat bas Erbbegräbnis orbnungsrnahig zu unterhalten. Unterläßt er bies, obwohl er bazu von ber Bürgermeisterei aufgeforbert worben ist, so kann biese die Unterhaltung auf seine Kosten besorgen lassen. r ... Wirb nach Ablauf von 30 Jahren seit ber letzten barauf erfolgten Seerbigung ein Erbbegräbnis zwei Jahre lang von bem Berechtigten nicht unterhalten, so kann bie Bürgermeisterei biefen burch Bekanntmachung im Kreisblatt aufforbem, sein Recht gettenb zu machen, sonne bas Erbbegräbnis instanb zu setzen unb zu unterhalten. Bei ber Auf- sorberung ist der Rechtsnachteil anzudrohen, daß, wenn ihr binnen drei — 2 Druck der Vrühl'schen Universitäts-Buch. und Steinbrudetei, 0?. Lange. Giehen. Betr.: Kriegergräberfürsorge 1929. An den Herrn Oberbürgermeister der Stadl Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Bezugnahme auf unsere Verfügung vom 10. März 1927 (ab gedruckt im Amtsyerkündigungsblatt Nr. 19 vom 15. März 1927) und unter Hinweis auf unser Ausschreiben vom 14. März 1923, machen wir Sie nochmals darauf aufmerksam, daß in Abänderung des seitherigen Verfahrens bis zum 15. April eines jeden Jahres die Jahresbedarfsnachweisungen für das kommende Rj. unter Verwendung der nachstehend genannten Einteilung zu verwenden ist. Da Sie bisher dieser Anordnung nicht nachgekommen sind, empfehlen wir Ihnen, den mutmaßlichen Bedarf für das Rj. 1929 spätestens bis zum 7. Juni 1928 anzumelden und entsprechend zu begründen. Fehlanzeige ist erforderlich. Rubrik 1: Gemeinde. Rubrik 2: Gesamtzahl der Bestattungen auf nicht kreiseigenen Grundstücken, getrennt nach den Gräbern Deutscher einschl. verbündeter Krieger und fremder Krieger. Rubrik 3: Zahl der Bestatteten, deren Gräber voraussichtlich von den Friedhofsbesitzern oder privater Seite auf eigene Kosten gepflegt werden. Rubrik 4: Zahl der Gräber, die aus staatlichen Mitteln gepflegt werden müssen. Rubrik 5: durchschnittliche Kosten der Pflege für ein Grab. Rubrik 6: Gesamtbedarf an stattlichen Mitteln für die Pflege der Gräber. Giehen, den 21. Mai 1928. Kveisamt Gießen. I. 33.: Schmidt. Polizei-Verordnung, Auf Grund des Art. 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Dermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Herrn Ministers des Jnnerii vom 26. März 1928 zu Är. M. d. I. Ii 943 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Lollar erlassen: § 1. Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 8—13, 20—20c, 25—29 der Friedhofsordnung der Gemeinde Lollar zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. § 2. Diese Polizeiverordnung 'tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amts- verkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt § 30 der Friedhofsordnung vom 13. Oktober 1905 außer Kraft. Giehen, den 16. Mai 1928. Kreisamt Gießen. I. D.: Schmidt. Betr.: Lehrgang für Turnlehrerinnen in Michelstadt i. Odw. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir machen Sie aus das Ausschreiben des Herrn Ministers für Kul tus- und Bildungswesen vom 14. Mai 1928 — „Darmstädter Zeitung Nr. 113 vom 15. Mai 1928 — aufmerksam und empfehlen Ihnen, den in Frage kommenden Lehrkräften von dem Inhalt der Verfügung Kemünb zu geben. Im Falle einer Meldung an die unter Ziffer 5 des Ausschreibens ® gegebene Stelle sehen wir einer entsprechenden Mitteilung an uns ent gegen. Gießen, den 18. Mai 1928. Hessisches Kreisschulamt. 1.23.: Fischer. Betr.: Kursus über Heilerziehung. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Im Pädagogischen Institut zu Mainz findet am 16. Juni 1928 ein eit tägiger Einführungskursus in die Fragen der Heilerziehung statt. Anfragen über das Programm sind zu richten an: „Mainzer Jnstii«: für Psychologie und Jugendkunde, Mainz, Greifenklaustrahe 2". Teilnehmern an dem Kursus wird der erforderliche Urlaub auf An trag erteilt werden. Gießen, den 15. Mai 1928. Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Fischer. Dienstnachrichten des Kreisamtes. Der Fleischbeschauer Heinrich Binz III. wurde als Trichinenbk schauer für die Gemeinde Mendorf a.d. Lahn und Klein-Linden, sowi, als stellvertretender Fleischbeschauer für die Gemeinde Klein-Linden Der pflichtet. Dem Arbeiter Wilhelm Rieb wurde die Genehmigung zur Am Übung des Dienstmanngewerbes innerhalb der Stadt unter der Nr. 1 erteilt. Der Minister des Innern hat die Erlaubnis erteilt: Geldlotterie zugunsten der Kunstausstellung 1928 im Glaspalast ji München: Vertriebsgebiet der Losbriefe: Vvlksstaat Hessen, Vertriebszeit: ' vom l.Juli 1928 bis 31. Dezember 1928. Geldlotterie zugunsten des Landesvereins „Badische Heimat" und de Badischen Schwarzwaldvereins; Vertriebsgebiet der Losbriefe: Volksstm- Hessen, Vertriebszeit: l.Juli bis 31. Oktober 1928. Den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege unter Führ» des Deutschen Roten Kreuzes und der Deutschen Bulgarenhilfe M Sammlung von Geldspenden zugunsten der in Bulgarien, in der Türk und in Griechenland vom Erdbeben Geschädigten. Die Sammelerlaubni gilt für die Zeit bis zum 31. Juli 1928 für das Gebiet des Volksstaat«: Hessen. Als Werbemittel sind zugelassen: Versand von Werbeschreibe«. Veröffentlichung von Aufrufen in der Presse und im Rundfunk, Plakat aushang in Banken und in sonstigen Geschäftsräumlichkeiten. Nicht « gelassen sind Straßen- und Haussammlungen.