Amtsverkündigungsblatt für -ie provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen Nr. 68 Erscheint Dienstag und Freitag. 21. September Äur durch die Post zu beziehen. 1928 Jnhalts-Aebersicht: Verordnung über Zulassung eines Volksbegehrens. - Strassensperre. — Personenstands» und Vetriebsaufnahme. — Schliessung der Maler» und Weissbinder-Zwangsinnung für den Kreis Giessen- — Die Zeitschrift: „Die alte Heimat". — Festsetzung der Mieten für Lehrerdienstwohnungen. Bekanntmachung. Auf Grund des § 72 der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 wird die nachstehende Verordnung des Reichsministers des Innern hiermit zur Kenntnis der Bürgermeistereien des Volksstaates Hessen gebracht. Darmstadt, den 18. September 1928. Hessisches Gesamtministerium. J.V.: Kirnberger. Leuschner. Korell. J.V.: vr. Schwarz. Verordnung über Zulassung eines Volksbegehrens. Auf Grund der §§ 30 und 31 des Gesetzes über den Volksentscheid vom 27. Juni 1921 (Reichsgesetzblatt S. 790) wird hiermit verordnet: § 1. Auf den von mehr als 5000 Stimmberechtigten gestellten Antrag wird ein Volksbegehren mit dem Kennwort „Panzerkreuzerverbot" für folgenden Gesetzentwurf zugelassen: Entwurf eines Gesetzes über das Verbot des Baues von Panzerschiffen und Kreuzern. Der Reichstag hat auf Volksbegehren das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: Einziger Artikel. Der Bau von Panzerschiffen und Kreuzern jeder Art ist verboten. § 2. Die Eintragungsfrist beginnt am 3. Oktober und endigt am 16. Oktober 1928. Berlin, den 17. September 1928. Der Reichsminister des Innern. gez.: S e v e r i n g. Straßensperre. Wegen Ausführung van Bauarbeiten wird die Provinzialstraße Deckenbach—Höingen—Landesgrenze" vom 23. September d. 3. ab bis auf weiteres für jeglichen Verkehr gesperrt. Umleitung erfolgt über Wermertshausen und Rüddingshausen. Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten. Gießen, den 17. September 1928. Hessische Provinzialdirektion Oberhessen. Betr.: Personenstands- und Betriebsaufnahme am 10. Oktober 1928.- An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auf Anordnung des Herrn Reichsminipers der Finanzen ist die Personenstands- und Betriebsaufnahme auf Grund der Ausführungsbestimmungen zum Einkommen- und Körperschaftssteuergesetz nach dem Stand vom 10. Oktober 1928 durchzuführen. Der Herr Präsident des Landesfinanzamts Darmstadt hat auf Grund des § 36 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zum Einkommensteuergesetz im Einvernehmen mit der Hessischen Landesregierung angeordnet, daß die Personenstands- und Betriebsaufnahme 1928 für die Gemeinden Albach, Allendorf a.d. Lahn, Alten-Buseck, Annerod, Burkhardsfelden, Baubringen, Garbenteich, Grü- ningen, Hausen, Klein-Linden, Lang-Göns, Leihgestern, Mainzlar, Oppenrod, Rödgen, Ruttershausen, Staufenberg, Steinbach, Treis a. d. Lda., Trohe, und sämtliche Gemeinden des Finanzamtsbezirks Hungen (mit Ausnahme der Gemeinde Lich) unterbleibt. 3n der Stadt Gießen und in allen übrigen Gemeinden ist die Personenstands- und Betriebsaufnahme durchzuführen. Die Mitwirkung der Gemeinden beschränkt sich hierbei, wie in den Vorjahren, lediglich auf die Verteilung und Einsammlung der Hnus- haltungslisten, Betriebsblätter und Hauslisten sowie auf die Prüfung der Vollständigkeit derselben. Mit Rücksicht auf die große Bedeutung, die der Personenstandsund Betriebsaufnahme nicht nur für die Zwecke der Reichssteuern, sondern auch für die Zwecke der Landes- und Gemeindesteuern zukommt, empfehlen wir Ihnen nachdrücklichst, die Ihnen nach §§ 36 ff. der Ausführungsbestim- mungen zum Einkommensteuergesetz und nach §§ 35 ff. der Ausführungsbestimmungen zum Körperschaftssteuergesetz obliegenden Pflichten sorgfältig und rechtzeitig zu erfüllen. Aus den gleichen Gründen wie im Vorjahre hat der Herr Minister des Innern angeordnet, daß auch in diesem Jahre in Gemeinden mit staatlicher Polizei die Polizei sich zur Mitarbeit bei der Personenstands- und Betriebsaufnahme zur Berfügung zu halten hat. Die Leitung und Durchführung der Personenstands- und Betriebsaufnahme liegt auch in diesen Gemeinden der Gemeindeverwaltung ob. Gießen, den 17. September 1928. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüger. Bekanntmachung. Betr.: Schließung der Maler- und Weißbinder-Zwangsinnung für den Kreis Gießen. Nachdem die Liquidation der Maler- und Weißbinder-Zwangsinnung für den Kreis Gießen ordnungsgemäß erfolgt ist, geben wir hiermit die Auflösung der Zwangsinnung öffentlich bekannt. Gießen, den 18. September 1928. Kreisamt Gießen. I. V.: G ü n g e r i ch. Betr.: Die Zeitschrift „Die alte Heimat". An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Die von den Lehrern Joseph Roos und Heinrich Weinheimer herausgegebene Monatsschrift „Die alte Heimat") Blätter für Heimatkunde und Heimatpflege, die wertvolle Aufsätze für die Heimatforschung und Heimatkunde bringt, wird von dem Herrn Minister für Kultus und Bildungswesen für die Schulen und Schulbibliotheken empfohlen. Der Preis beträgt für das Jahresabonnement (12 Hefte) 5 Reichsmark, für das Halbjahresabonnement (sechs Hefte) 3 Reichsmark, das Vierteljahresabonnement (drei Hefte) 1,80 Reichsmark und für die Einzelnummer 0,75 Reichsmark. Die Zeitschrist erscheint in dem Verlag der Gutenberg-Druckerei in Mainz. Gießen, den 17. September 1928. Hessisches Kreisschulamt. 3. 23.: Fischer. Betr.: Festsetzung der Mieten für Lehrerdienstwohnungen. An die Bürgermeistereien und Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Die Grundsätze über die Festsetzung der „Friedensmieten" für staats- eigene Gebäude — denen auch die Mieten für Lehrerdienstwohnungen unterliegen — sind durch Beschluß des Gesamtministeriums vom 20. Juli 1928 geändert worden. Rach dieser Aenderung kommt mit Wirkung vom 1. Oktober 1928 der „subjektive Friedensmietwert" in Wegfall. Von diesem Tage an ist der tatsächliche (objektive) Friedensmietwert der Dienstwohnung für die Mietfestsetzung maßgebend; doch darf die zu zahlende Miete den Wohnungsgeldzuschuh des Dienstwohnungsinhabers nicht überschreiten. Unter der zu zahlenden Miete ist der Friedensmietwert zuzüglich 20 v. H. — entsprechend den allgemeinen reichsgesetzlichen Bestimmungen — zu verstehen. In den Fällen, in denen hiernach vom 1. Oktober 1928 ab Aenderungen in der Höhe der zu zahlenden Miete eintreten, werden wir den Bürgermeistereien, den Schulvorständen sowie den Dienstwohnungsinhabern in den nächsten Tagen besondere Schreiben zugehen lassen. Wo Aenderungen nicht eintreten, erfolgt keine weitere Benachrichtigung. Gießen, den 19. September 1928. Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Fischer. Druck der Brühl'fchen Llniverfitäts-Vuch» und Steindruckerei, R. Lange, Giessen.