Amtsverkündigungsblatt für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen ,7ir. 90 Erscheint Dienstag und Sreitag. 14. Dezember Nur durch die Post zu beziehen. 1928 Jnho!ts«Uebersicht: Polizeiverorünung über Speiseeis. Polizeiverordnung die Herstellung und den Verkauf von Speiseeis betreffend. Auf Grund des Artikels 129 b der Städteordnung, des Artikels 3 des Gesetzes über die Ortspolizei vom 14. Juli 1921 sowie der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 15. November 1928 zu Nr. M.d. I. II 10 041 für die Stadt Gießen folgendes bestimmt: § 1. Anmeldepflicht. Wer gewerbsmäßig Speiseeis herstellen oder mit solchem Handel treiben will, hat dies dem Polizeiamt spätestens eine Woche vor Eröffnung des Betriebs unter Angabe des Namens und der Wohnung des Betriebsinhabers sowie unter Beifügung eines Planes der zur Herstellung und zum Vertrieb des Speiseeises bestimmten Räume schriftlich anzuzeigen. Von jeder Aenderung in diesen Angaben sowie auch von der Aufgabe des Betriebes ist ebenfalls unverzüglich Anzeige zu erstatten. 8 2. Persönliche Erfordernisse. Personen, die mit ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten behaftet sind, insbesondere solche, die an Tuberkulose leiden, oder an Händen, Unterarmen oder am Gesicht Geschwüre oder Ausschläge haben oder anstcckungsverdächtige Personen, sogenannte Bazillenträger, dürfen sich nicht mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Speiseeis befassen oder damit beschäftigt werden. Das gleiche gilt für Personen, die mit derartig Erkrankten in dauernde Berührung kommen, wenn es das Kreisgesundheitsamt für notwendig hält. Die Polizei kann von jeder der mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Speiseeis beschäftigten Personen sowohl vor ihrem Eintritt in eine solche Beschäftigung, wie auch jederzeit während der gesamten Dauer derselben die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses darüber verlangen, daß sie frei von Hautkrankheiten, Tuberkulose und anderen ansteckenden Krankheiten ist. § 3. Geräte. Apparate, Gefäße und Geräte, die zur Herstellung und Aufbewahrung von Speiseeis dienen, müssen gegen Säuren (auch verdünnte) chemisch widerstandsfähig sein und erhalten werden. Insbesondere dürfen Apparate von Eisen, Kupfer oder dessen Legierungen nur verwendet werden, wenn sie stark verzinnt sind. Die Verzinnung muß den Vorschriften des Reichsgesetzes, betreffend den Verkehr mit Blei und zinkhaltigen Gegenständen, vom 25. Juni 1887 (RGBl. S. 273) entsprechen. Apparate, Gefäße und Geräte, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, dürfen im Betrieb nicht verwendet werden. Die Gefäße müssen mit gut schließenden Deckeln, die den an die Gefäße selbst zu stellenden Anforderungen entsprechen, versehen sein und regelmäßia verschlossen gehalten werden. Zum Mischen der Rohstoffe oder Umrühren des Speiseeises sowie zur Entnahme dürfen nur dem Absatz 1 entsprechend verzinnte oder Geräte aus Horn, Holz, Glas oder Porzellan Verwendung finden. Verboten ist bei Verabreichung von Speiseeis die Abgabe von Blechlöffeln sowie die wiederholte Verwendung von Tellern und Löffeln, die «us einem auf nur einmalige Benutzung berechneten Stoffe bestehen. Sämtliche im Verkehr mit Speiseeis benutzten Geräte sind nur in sorgfältig gereinigtem Zustand in Gebrauch zu nehmen und dauernd darin zu erhalten. Die zur Herstellung des Speiseeises bestimmten Stoffe sind in sauber geschlossenen Behältern aufzubewahren. § 4. Herstellungsräume. Die zur Herstellung von Speiseeis bestimmten Räumlichkeiten dürfen nur mit Genehmigung des Polizeinmts in Benutzung genommen werden. Sie müssen hinreichend hoch und groß, trocken, ausreichend belichtet, staubfrei und unmittelbar ins Freie lüftbar und so beschaffen sein, daß sie leicht gereinigt werden können. Der Boden muß abspülbar, die Decken und Wände müssen sauber geweißt oder gestrichen fein. Sie dürfen nicht als Wohn- oder Schlafräume oder sonst in einer Weise benutzt werden, die auf die Beschaffenheit der Ware von nachteiligem Einfluß sein oder Ekel erregen kann. Sollen Kleidungsstücke der im Betriebe beschäftigten Personen darin aufbewahrt werden, so sind sie in Schränken unterzubringen. In dem Herstellungsraum ist eine der Zahl der darin beschäftigten Personen entsprechende Waschvorrichtung nebst reinen Handtüchern bereit« zuhalten. Vor jeder Eisbereitung ist das Personal verpflichtet, sich die Hande sauber zu waschen. § 5. Produkte zur Herstellung. Zur Herstellung des Speiseeises darf nur Leitungswasser benutzt werden. Die zur Herstellung des Eises dienenden Substanzen sowie die aus diesen Substanzen hergestellten Produkte müssen den Anforderungen des Lebensmittelgesetzes vom 5. Juli 1927 sowie den auf Grund des § 5 dieses Gesetzes aufgestellten Begriffsbestimmungen entsprechen. § 6. Verkaufs st ätten. Die Verkaufsstätten, sowohl bewegliche als auch unbewegliche, sind dauernd in sauberem Zustand zu halten. Für jede Verkaufsstä'tte müssen, wenn fließendes Wasser nicht vorhanden ist, zwei leicht erreichbare Ge äße mit Wasser aufgestellt werden, deren eines für die Reinigung des Personals bestimmt ist, während das andere der Säuberung der Gerätschaften zu dienen hat. Auch sind Hand- und Wischtücher jederzeit in genügender Anzahl vorrätig zu halten. Die mit dem Verkauf von Speiseeis beschäftigten Personen haben stets saubere Kleidung zu tragen. Zur Kühlung benutztes Eis darf mit dem Speiseeis nicht in unmittelbare Berührung kommen. Waffeln oder sonstige Ware, d-e mit dem Speiseeis abgegeben werden soll, sind stets in geschlossenen Behältern aufzubewahren. § 7. Polizeiliche Kontrollen. Wer sich mit der Bereitung und dem Vertrieb von Speiseeis beschäftigt, muß den kontrollierenden Polizeibeamten oder den von dem Polizeiamt beauftragten Sachverständigen jederzeit die Besichtigung der Herstellungs-, Lager- und Verkaufsstätten gestatten. j Von den zur Bereitung des Speiseeises verwendeten Stoffen sind der, im Absatz 1 genannten Personen gegen die übliche Bezahlung auf Verlangen Proben zum Zwecke der Untersuchung abzugeben. § 8. Straßenhandel. Auf den Straßenhandel finden die Vorschriften dieser Polizeiverordnung entsprechende Anwendung. Jedoch darf Speiseeis an Kinder unter. 14 Jahren auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nicht verkauft werden. i Gleiches gilt auch von dem Verkauf von Speiseeis an Verkaufsständen । im Freien auf privaten Grundstücken, die allgemein zugänglich sind. § 9. ; Wer Speiseeis fellhält, darf sich in Ausübung dieses Gewerbes l 1. Kinder- und Schülerspielplätzen während der Dauer von geleiteter. Bewegungsspielen, 2. Schulgrundstllcken (mit Ausnahme der Fortbildungs- und Handelsschulen) während der Pausen sowie während der Zeit von einer halben Stunde vor Beginn des Unterrichts bis einer halben Stunde nach seinem Schluß auf weniger als 200 Meter nicht nähern. § 10. Uebergangsvorschriften. Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung Speiseeis gewerbsmäßig herstellt oder Handel mit solchem treibt, hat dies binnen i zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt dem Polizeiamt anzumelden. Die bereits bestehenden Betriebe sind innerhalb vier Wochen nach I Inkrafttreten der vorstehenden Verordnung deren Bestimmungen ent« : sprechend einzurickllen. Doch können, soweit gesundheitliche Bedenken । nicht bestehen, auf Antrag von dem Polizeiamt angemessene weitergehende : Fristen gewährt werden. ! 8 11. Strafvorschriften. j Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung ; werden, soweit nicht nach bereits bestehenden gesetzlichen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark und im Falle der Uneinbringlichkeit mit Haft bestraft. Auch können Betriebe, die den Anforderungen dieser Polizeiverordnung nicht entsprechen, bei widerrecht kicher Benutzung polizeilich geschlossen werden. 8 12. Inkrafttreten. Die vorstehende Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Gleichzeitig wird die Polizeiverordnung des Polizeiamts Gießen vom 7. Mai 1923, betreffend den Verkauf von Speiseeis außerhalb der Ladengeschäfte, aufgehoben. Gießen, den 6. Dezember 1928. Hessisches Polizeiamt. Wolff. Sind der Brübl'kchen Un iv erl i t ä t s . B u ch» und Steindruckerei. "R Lange. (Sieben.