Amtsverkündigungsblatt für die Provinzialdirektion OSerheffen und für das Kreisamt Gießen AA Ericheint Dienstag und Srettag. 2". E)ezöNib§r Nur durch die Post zu begehen. 1928 Juhalts-Aebersicht: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen. — Gewerbelegitimationskarten. - Verkehrsvrdnung. — Polizeiverordnung ü6sr den Strahenhandel in der Stabt Gießen. — Polizeiverordnung über das Wegwerfen von Papier. Pappschachteln, Obstschalen und ähnlichen Gegenständen. — Die Deamsichtigung von Lanzbeiustiaungen. — Schlüsselzahlen. — Bekämpfung der Schnakenpiage. Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbesä-einen. An das Polrzeiaml Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Da nach § 60 der Gewerbeordnung die Wandergewerbescheine für die Dauer des Kalenderjahres zu erteilen sind, wollen Sie alle Personen, welche den Gewerbebetrieb im Jahre 1929 fortzusetzen oder zu beginnen ■ beabsichtigen, durch wiederholt ortsübliche Bekanntmachung aufsordern, ; ihre Anträge auf Erteilung eines Wandergewerbescheines jetzt schon, und : zwar so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Be- f fitze der Scheins fein können. Die eingehenden Anträge find uns unter Benutzung des vorgefchriebenen Formulars, auf welchem am Kopfe das ; Jahr, für welches der Schein begehrt wird, anzugeben ist, baldigst vor- : zuiegen. Alte, schon gebrauchte W a n d e r g e w e r b e s ch e i n s sind nicht mit vorzulegen. Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend i zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Ausstellung vermieden werden. Eine Beantwortung wie „unbekannt" hat zu i unterbleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittelungen von Ihnen vorzunehmen. Den Anträgen auf Vertreibung von Druckschriften ist ein Verzeichnis j derselben in doppelter Ausfertigung beizufügen. Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. März 1912 — i Reichsgefetzblatt S. 189 ff. — ist in die Wandergswerbefcheine eine ; Photographie des Inhabers einzukleben. Wir verweisen auf unser Aus- i schreiben vom 12. Oktober 1912 (Kreisblatt Nr. 80). Die Photographie ist in Visitenkartenformat unaufgezogen bei Stellung des Antrags auf i Ausstellung eines Wandergewerbescheines beizubringen. Sie muh ähnlich i und gut erkennbar fein, eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter j haben und darf in der Regel nicht Ater als fünf Jahre feilt Sie ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesent- f liche Veränderung eingetreten ist. Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photographie | des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines Mitgliedes. Auf der Rückseite der Photographie ist die Persönlichkeit des Antragstellers sofort genau zu vermerken, damit Verwechselungen vermieden werden. Gleichzeitig machen wir Sie nochmals besonders auf die Vorschriften j des 8 82 ff. der Ausführungsverordnung zur Gewerbeverordnung vom 20. März 1912 (Regierungsblatt S. 48 ff.) aufmerksam. Anträge auf Erteilung von Wandergewerbescheinen sind nach Regierungsblatt 1912, i Seite 131 zu behandeln und die Verhältnisse, insbesondere die gestellten ' Fragen wegen etwaiger Bestrafungen des Antragstellers und der Begleiter gewissenhaft und erschöpfend zu beantworten. Die Personal- befchreibung ist, wo dies ohne besondere Weitläufigkeiten ausführbar ist, stets durch persönliche Vernehmung festzustellen. Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wandergewerbescheines nicht • ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des ! früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war. Wegen der vorher zu regelnden Krankenversicherung der im Wandergewerbe beschäftigten Personen machen wir Sie darauf aufmerksam, daß \ alle Wandergewerbetreibenden, die in ihren Betrieben Beschäftigten und, soweit sie von ihnen von Ort zu Ort mitgeführt werden sollen, bei den i zuständigen Krankenkassen vor Beantragung des Wandergewerbescheines als Mitglied anzumelden haben. Zum Schluffe weisen wir wiederholt darauf hin, daß die ausgefer- llgten Wandergewerbescheine von uns an die Finanzämter abgegeben und von diesen nach Verwendung des Urkundenstempels und nach Regelung der Wandergewerbesteuerfrage an die Gewerbetreibenden ausgehändigt werden. Gießen, den 14. November 1928. Hessisches Kreisamt Gießen. I.V.: Güngerich. Betru Gewerbelegitimationskarten. An das polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wer nach §44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche nach § 44a der Gewerbeordnung für die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1929 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen jetzt schon und so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitze der erforderlichen Legitimationskarten fein können. Die Anträge wollen Sie uns, unter Benutzung des von uns durch Ausschreiben vom 25. Januar 1906 — Amtsblatt ohne Nummer — vorgeschriebsnen Formulars baldigst vorlegen. Zur Erstattung des Berichtes ist die Bürgermeisterei des Niederlassungsortes der Firma zuständig, in Gießen das Polizeiamt. Ferner ist bestimmt worden, daß in die Legitimationskarten ein Lichtbild des Inhabers einzukleben ist. Es sind nur unaufgezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben, ähnlich und gut erkennbar und in der Regel nicht älter als fünf Jahre find. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, daß Staatsangehörigkeit und Geburtsort in den Berichten anzugeben sind. Gießen, den 14. November 1928. Kreisamt Gießen. 3.23.: Güngerich. Bekanntmachung. Betr.: Verkehrsordnung. 2tuf Grund des Art. 129b der Städteordnung vom 8. Juli 1911, des Art. 3 des Gesetzes über die Ortspolizei vom 14. Juli 1921 und der Reichsverordnun.g über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 18. Oktober 1928 zu Nr. M. d. I. 40 911 in Ergänzung der Allgemeinen Straßenverkehrsordnung vom 21. Oktober 1927 folgende Polizeiverordnung über dis Verkehrsregelung in der Stadl Gießen erlassen: 8 1. Den Anordnungen des Polizeiamts sowie den Weisungen und Zeichen der Polizeibeamten zur Regelung des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs ist Folge zu leisten. 8 2. Verboten ist der Verkehr von Fahrzeugen aller Art sowie das Radfahren in allen als polizeilich gesperrt bezeichneten Straßen oder Strahenteilen. Das gleiche gilt für den Fußgängerverkehr, soweit sich die Sperrttng auch auf ihn bezieht. 8 3. Für den Verkehr von Fahrzeugen aller Art, auch mit Fahrrädern, sind gesperrt: 1. Mäusburg. 2. Marktstraße. 3. Marktplatz, ausgenommen zwischen Kirchenplatz und Schulstraße. 4. Oswaldsgarten. 5. Erlengasfe. 6. Der enge Teil der Dammstrahe zwischen Walltorstraße und Haus Nr. 22. 7. Lindenplatz, soweit er als Marktplatz benutzt wird, Marktlaubenstraße, Brandplatz, Kanzleiberg und Schlohgasse während der Marktzeit (s. § 12). 8. Bootshausstraße. Den Anliegern ist die Zu- und Abfahrt gestattet, dgl. die Anfahrt an die an der Straße gelegenen Grundstücke. Die Sperrung ist gekennzeichnet durch ein weißes Schild in Pfeilform mit rotem Rand mit der Aufschrift: „Gesperrt für Fahrzeuge aller Art": in der Mitte fünf schwarze Punkte. Die Spitze des Pfeiles zeigt nach unten. 8 4. In Einbahnstraßen ist der Verkehr von Fahrzeugen aller Art einschließlich des Radfahrverkehrs und des Verkehrs marschierender Abteilungen (Umzüge usw.) nur in einer Richtung gestattet. Kraftfahrzeuge dürfen sich in Einbahnstraßen nicht überholen. Radfahrer dürfen nur einzeln hintereinander und nicht nebeneinander fahren. Die Einbahnstraßen sind wie folgt gekennzeichet: 1 An dem Ende, an dem die Einfahrt verboten ist: Ein weißes Schild in Pfeilform mit rotem Rand und der Aufschrift: „Gesperrt für Fahrzeuge aller Art"; in der Mitte des Schildes fünf schwarze Punkte; die Spitze des Pfeiles zeigt nach unten. die Kaplansgasse. § 5. Punkt. Die anlage. § 8. Siebes: § 23. Alle 3. Schritt zu fahren. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 1. 2. 3. 4. 5. 6. Fahrzeugen auf weißem Die fahrten Mit das! Parkverbote bestehen in Gießen: a) für den Teil der Südanlage von der Ecke Frankfurter Straße bis 100 Meter in südlicher Richtung; b) für den Teil der Bahnhofstraße zwischen Micestraße und West- Die Auffahrtswege zum Stadttheater. Rittergasss. Sandgchse Wenger Teil zwischen Marktstraße und Haus Nr. 5). § 15. Marschierende Abteilungen haben sich auf der Fahrbahn zu bewegen und dürfen höchstens die Hälfte der Fahrbahn einnehmen. Der Verkehr der elektrischen Straßenbahn darf nicht behindert werden. Den Fahrzeugen der elektrischen Straßenbahn ist in angemessenen Abständen die Durchfahrt durch die Abteilung zu ermöglichen. Von marschierenden Abteilungen mit mehr als 20 Teilnehmern dürfen nicht begangen werden die in §3 genannten Straßen und Plätze. Genehmigung kann auf Antrag erteilt werden. § 16. Fußgänger haben die Fahrbahn zu meiden und den Bürgersteig zu benutzen. Fehlen Bürgersteige, so ist die äußerste rechte Straßenseite einzuhalten. Das Stehenbleiben auf den Bürgersteigen ist verboten, wenn hierdurch der Verkehr gestört wird. § 13. Straßen innerhalb des bebauten Ortsteiles dürfen zu Probe- nur im Durchgangsverkehr benutzt werden. § 14. Die zum Abholen bestimmten Fahrzeuge stehen hintereinander 1. für die Theaterbesucher in der Südanlage, Fahrtrichtung! anlage. Ansang an der alten Bürgermeisterei; 2. für die Besuch -r des Gesellschaftshauses in der Sonnens«:' Fahrtrichtung Schulstraße, Anfang in der Höhe des Siebes: ganges zum Gesellschaftshaus. Jeder Hausbesitzer ist verpflichtet, das Anbringen der zur regelung erforderlichen Schilder und Warnungstafeln oder bringen von Vorrichtungen zum Aufhängen solcher Schilder und an seinem Hause oder den das Haus umgebenden Einfriedigungen: die Erneuerung oder Wiederherstellung solcher Schilder, Warnung«: und Vorrichtungen zu gestatten. Das eigenmächtige Entfernen, das Beschädigen oder Unkenntlich« solcher Schilder, Warnungstafeln oder Vorrichtungen ist Derbotm Ferner ist verboten, solche Schilder und Warnungstafeln M1 decken oder andere Vorrichtungen so anzubringen, daß die Sich« der Schilder und Warnungstafeln verhindert oder beeinträchtigt: § 24. j Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldßi bis zu 150 Reichsmark bestraft, die im Falle der Uneinbringlichkeit den Vorschriften des Reichsstrafgesetzbuches in Haft umgewandelt tw § 25. . ... Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in ' dienen. . Sie sind kenntlich gemacht durch ein rundes Schild, das Grund mit roter Umrandung ein großes schwarzes „P" tragt. Soweit Straßen und Plätze durch weiße, rotumränderte runde Schilder mit der Aufschrift „Parken verboten" kenntlich gemacht sind, dürfen Fahrzeuge aller Art nicht länger halten, als bei Personenwagen zum Ein- und Aussteigen von Personen und bei Lastfahrzeugen zum Enr- oder Beladen erforderlich ist. Spitze des Pfeiles zeigt nach unten. § 7. Parkplätze find Plätze, die zum Warten und Halten von Burggraben. _.„ Weg von der Lahnbrücke über Bleiche zur Schutzenftraße. , Di» Sperrung ist gekennzeichnet durch ein weißes Schild in Pfeilform mit rotem Rand und der Aufschrift: „Gesperrt für Fahrräder und Motorräder". Im unteren Teil des Schildes ein schwarzer Das Umwenden mit Fahrzeugen in den Einbahnstraßen ist verboten. Das Fahren mit Kraftomnibussen in den Einbahnstraßen ist verboten. § 6. Für den Radfahr- und Kraftradverkehr sind gesperrt: Die Fahrbahn ist rechtwinklig so rasch als möglich zu überschr«. Das Stehenbleiben auf der Fahrbahn ist verboten. § 17. Das Fahren mit Rollern, Rollschuhen und ähnlichem Spielzeuge dem Seltersweg, dem Kreuzplatz, der Mäusburg, der Marktstraße, U Hofstraße bis zur Liebigstraße und der Neuen Bäue ist verboten. . § 18. Auf Bürgersteigen dürfen Wagen jeder Art, Karren, Schlitteu -: Fahrräder nicht gezogen oder gedrückt werden. Ausgenommen sindtz der- oder Krankenwagen, wenn Kinder oder Kranke dann besetz werden Das Nebeneinanderfahren von Kinder- oder Krankenwagen,, Auf- und Abfahren auf derselben Strecke, das Anhalten, soweit dersx gängerverkehr hierdurch behindert wird, ist auf Burgersteigen Derbei § 19. Das Ueberfahren des Bürgersteiges zwecks Ein- und Ausfchi Hofreiten und Grundstücken mit Fahrzeugen jeglicher Art darf nur les sam erfolgen. Fahrräder müssen gedrückt werden. Daber ist dasur Sigit tragen, daß der Fußgängerverkehr nicht gestört wird. Wo keine besonderen Ueberfahrten bestehen, sind zur Sicherung: Bürgersteiges gegen Beschädigungen den Randsteinen jedesmal [L Bohlenpritschen vorzulagern, und der Bürgersteig ist durch entsprech: starken Bohlenbelag zu schützen. § 20. Als Bürgersteig im Sinne der Paragraphen 16, 18 und 19 gilt: Teil der Straße hinter der Bordschwelle, der dem Verkehr der FuW: dient. ___Fuhrwerke, welche nicht auf Federn ruhen, und infolge ihrer Beschaffenheit ein übermäßig starkes Geräusch verursachen, haben im § 21. Das Treiben von Vieh innerhalb der von Ost-, Süd-, Slorb: Westanlage eingeschlossenen Straßen, sowie in der Bootshausstrch, verboten. Ausnahmen können gestattet werden. In den freigegebenen Straßen müssen die Tiere zusammengekex: sein; mehr als drei Tiere dürfen nebeneinander nicht geführt werde«. § 22. Die Anfahrt zum Stadttheater erfolgt von der Neuen Baue M Häuschen) aus; Abfahrt nach der Südanlage. Die Anfahrt zum Gesellschaftshause erfolgt vom Kreuzplatz aus t der Sonnenstraße; Abfahrt nach der Schulstrahe-Neuen Bäue. 13. November 1891. . Polizeiverordnung, betr. das Auf- und Abladen sowie den r- port von Metallgegenständen, vom 18. Juni 1895. Polizeiverordnung über das Befahren der Kaplansgasse, 27. März 1899. Polizeiverordnung, betr. Fahren mit Handwagen aus * steigen, vom 2. März 1901. ... Polizeiverordnung, betr. das Befahren des Gäßchens zwG" Häusern 17 und 19 der Westanlage. Polizeiverordnung, betr. den Fuhrverkehr durch das gärtcheu, vom 20. Dezember 1904. J Polizeiverordnung, betr. den Fuhrwerksverkehr in der strahe, vom 24. März 1909. . Polizeiverordnung, betr. die Benutzung der Bürgersteige Provinzialhauptstadt Gießen, vom 25. Juni 1910. . Polizeiverordnung, betr. den Verkehr mit Kraftfahrzeugen Stadt Gießen, vorn 20. Mai 1919. 2 An den Einmündungen anderer Straßen auf die Einbahnstraße: Ein weißes Schild in Pfeilform mit rotem Rand; tm Innern der roten Umrahmung die schwarze Aufschrift: „Einbahnstraße ; der Pfeil zeigt in die für den Verkehr freigegebene Richtung. Einbahnstraßen im Sinne des Absatzes 1 sind der ©eltersmeg und Lastkraftwagen und Lastfuhrwerken, die in den von der Nord-, West-, Ost- und Südanlage eingeschlofsenen Stadtteilen weder auf- noch abladen, ist verboten, diese Stadtteile zu befahren. 8 9. Auf den als Radfahrwege bezeichneten Wegen ist jeder sonstige Fahrzeugverkehr und der Fußgängerverkehr verboten. § 10. Lindenplatz, soweit er als Marktplatz benutzt wird, Brandplatz und Kanzleiberg dürfen während der Marktzeit mit Fahrzeugen nur zum Transport von Marktwaren für den Wochenmarkt befahren werden. Der Aufenthalt der Fahrzeuge auf den Plätzen darf dabei nur solange dauern, als für das Auf- und Abladen der Marktwaren erforderlich ist. Ausnahmen kann der Marktmeister gestatten. § H. Die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 6 und 9 und 10 gelten sinngemäß für den Reitverkehr. § 12. Die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 10 finden keine Anwendung auf Telegraphenboten bei der Bestellung von Telegrammen und Eilbriefen, auf die Fahrzeuge der. Polizei, Feuerwehr und des Krankcn- transportdienstes, sofern Gefahr im Verzüge ist. Ferner unterliegen diesen Bestimmungen nicht die elektrische Straßenbahn, die Fahrzeuge der städtischen Reinigung, sofern letztere ihrer eigentlichen Bestimmung dienen, sowie Kinderwagen. Mit dem gleichen Tage werden ausgehoben: 1. Polizeiverordnung, betr. Befahren des Gießener StadW mit schweren Fuhrwerken, vom 4. Oktober 1867. , J 2. Lokalreglement, betr. Vorkehrungen gegen Beschädigung ■ Fuhrwerke, vom 17. Februar 1881. Polizeiverordnung, betr. Namenschilder bei Fuhrwerken, ■ — 3 12. Polizeiverordnung, betr. das Radfahren auf öffentlichen Straßen und Plätzen in der Stadt Gießen, vom 16. September 1922. 13. Polizeiverordnung, betr. die Sperrung der Dreihäufergaffe für den Verkehr mit Fahrzeugen, vom 11. Dezember 1924. 14. Bekanntmachung, betr. Maßnahmen zur Verkehrsregelung in der inneren Stadt; hier: Polizeiverordnung vom 1. August 1927. Gießen, den 30. November 1928. Hessisches Polizeiamt: Wolf. Polizeiverordnung über den Lirahenhandel in der Lkadl Gießen. Auf Grund des Artikels 129b der Städteordnung vom 8. Juli 1911, des Artikels 3 des Gesetzes üoer die Ortspolizei vom 14. Juli 1921 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern und des Herrn Ministers für Arbeit und Wirtschaft vom 17. November 1928 Nr. M. d. I. 46 542 folgende Polizeiverordnung über die Verkehrsregelung in der Stadt Gießen erlassen: § 1- Straßenhändlern ist das Einnehmen eines festen Standortes nur auf Grund einer Standerlaubnis gestattet, die von der städtischen Bürgermeisterei im Benehmen mit dem Polizeiamt erteilt wird. Eine vom Polizeiamt zu erteilende Standerlaubnis ist auch erforderlich, wenn der Handel auf einem Privatgrundstück in der Weise ausgeübt werden soll, daß der öffentliche Verkehr dadurch berührt wird. Straßenhändler, denen keine Standerlaubnis erteilt ist, dürfen den Handel nur im ambulanten Verkehr ausüben. Der Straßenhandel ist verboten: im Seltersweg, auf dem Kreuzplatz, Marktplatz, in der Marktstrahs, Schulstraße, Mäusburg; außerdem an den Straßenecken in einer Entfernung von weniger als 10 Meter bis zur nächsten Straßenkreuzung. Das gewerbsmäßige Photographieren auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist nur mit Genehmigung des Polizeiamtes gestattet. § 2. Straßenhändlern ist der Gebrauch mechanischer Mittel, wie Glocken, Hupen sowie das marktschreierische Ausrufen ihrer Waren, um die Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, verboten. § 3. Die Vorschriften der Paragraphen 1 und 2 gelten entsprechend auch für das Anbieten gewerblicher Leistungen im ambulanten Verkehr. § 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafen bis zu 150 Reichsmark bestraft, die im Falle der Uneinbringlichkeit nach den Vorschriften des Reichs-Strafgesetzbuches in Haft umgewandelt werden. § 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Gießen, den 30. November 1928. Hessisches Polizeiamt: Wolf. Polizeiverordnung über das Wegwersen von Papier, Pappschachteln, Obstschalen und ähnlichen Gegenständen. Auf Grund des Artikels 129b der Städteordnung vom 8.Juli 1911, des Artikels 3 des Gesetzes Über die Ortspolizei vom 14. Juli 1921 und der Reichsverordnung Über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 18. Oktober 1928 zu Nr. M. d. I. 40 911 in Ergänzung der Allgemeinen Straßenverkehrsordnung vom 21. Oktober 1927 folgende Polizeiverordnung über die Verkehrsregelung in der Stadt Gießen erlassen: § 1. Das Wegwerfen von Papier, Pappschachteln, Obstschalen und ähnlichen Gegenständen auf die Straße ist verboten. § 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafen bis zu 150 Reichsmark bestraft, die im Falle der Uneinbringlichkeit nach den Vorschriften des Reichsstrafgesetzbuches in Haft umgewandelt werden. § 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Gießen, den 30. November 1928. Hessisches Polizeiamt: Wolf. Betr.: Die Beaufsichtigung von Tanzbelustigungen durch Gendarmeriebeamte. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir nehmen Bezug auf unsere Bekanntmachung vom 20. November 1928 A.-V.-Bl. Nr. 84 vom 23 v. M. und weisen darauf hin, daß laut Anordnung des Herrn Ministers des Innern Gendarmeriebeamte, die außerhalb des Stationsortes auf Anordnung des Kreisamts Tanzbelustigungen überwachen, Gebühren zu beziehen haben und daß diese Gebühr von dem betreffenden Wirt an die Kreiskasse Gießen zu entrichten ist. Die Beamten haben sie dann bei dieser Kasse anzufordern. Gießen, den 5. Dezember 1928. Kreisamt Gießen. 1.58.: Dr. Hetz. An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Bezugnahme auf die Ihnen unterm 8. Mai d. I. mitgeteilten Schlüsselzahlen teilen wir Ihnen mit, daß auf die Einheit der Schlüsselzahlen bei der 9. Einkommensteueroerteilung f. d. Rj. 1928 bei der 7. Umfatzsteuerverteilung f. d. Rj. 1928 bei der 6. Körperschaftssteuerverteilung f. d. Rj. 1928 zur Verteilung gekommen sind. Gießen, den 4. Dezember 1928. Kreisamt Gießen. 1.58.: Dr. Heß. Betr.: Bekämpfung der Schnakenplage. An das Potizeiamk Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nach der Polizeiverordnung betr. die Bekämpfung der Schnakenplage vom 28. November 1911 hat jeder Grundstückseigentümer die Keller und andere Räume, in denen erfahrungsgemäß Schnaken zu überwintern pflegen, in den Monaten Dezember bis Februar mindestens einmal in den Monaten gründlich auszubrennen oder auszuräuchern. Wir empfehlen Ihnen, durch ortsübliche Bekanntmachung die Grundstückseigentümer auf diese ihnen obliegende Verpflichtung aufmerksam zu machen. Gießen, den 4. Dezember 1928. Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt. 1,— RM. 0,40 RM. 0,20 RM. Druck der Brühl'ichen .U ni v ersi t ät s ° Buch- und Steindruckerei, R. Lange, Gießen.